Absolvierung der Laufbahnprüfung für den mittleren Grenzzolldienst, die der Beklagte mit der Abschlussnote "gut" bestand, wurde er mit Wirkung zum
dem der Kontakt mit seiner Tochter anscheinend zu Beginn des Jahres 2012 beendet worden sei und die Bilder keinen Bezug zu den Vorgängen beinhaltet hätten, habe er diese gelöscht. Dabei habe er allerdings nicht bedacht, dass er in der Zwischenzeit eine Datensicherung vorgenommen habe und sich die betreffenden Dateien noch in einem versteckten Ordner befunden hätten. Diese Datensicherung habe er im Jahr 2015 benutzt, um verlorene persönliche Daten wiederherzustellen und in Unkenntnis über die Inhalte der Bilddateien im Rahmen einer Festplattenwiederherstellung zudem auch noch vervielfältigt. Im Dezember 2016 sei er dann im Internet zufällig auf das Chatportal "Chatstep" gestoßen. Er habe bemerkt, dass dort anscheinend auch Bilder von Jugendlichen ausgetauscht würden. Kurzzeitig habe er die unsinnige Vermutung gehabt, ein in den Chats mehrfach auftauchender Nutzer könne einen Bezug zu den Vorgängen mit seiner Tochter haben. Er habe unbedingt eine Reaktion dieses Nutzers auslösen wollen. Dazu habe er in drei Fällen jeweils ein unzulässiges Bild aus einem der anderen Chat-Räume verwendet.
wenigen Tagen sei ihm bewusst geworden, was er damit eigentlich tue und habe dies umgehend beendet. Er trage für all dies die volle Verantwortung. Mit Verfügung vom
Maßgabe des § 23 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ohne erneute Überprüfung zugrunde gelegt werden könnten, da keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestünden. Der Beklagte habe die erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Strafverfahrens nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, er könne sich die Menge der aufgefundenen Bilder nicht erklären. Sein Verzicht auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl könne ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit des darin bezeichneten Sachverhalts gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren habe er geäußert, dass er die volle Verantwortung für die betreffenden Punkte übernehme. Das Verhalten des Beklagten erfülle den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens
1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten sei regelmäßig anzunehmen, wenn es im StGB als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt sei. Der Gesetzgeber habe den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischen Schriften zunächst von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe und mit dem
GB drei Monate bis zu fünf Jahren. Dies sei ein Strafrahmen im oberen Bereich, was erschwerend zu berücksichtigen sei. Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sei vorsätzlich erfolgt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Bei der Maßnahmenbemessung sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen langen Zeitraum - nämlich seit dem Jahr 2008 - eine erhebliche Anzahl kinderpornographische Bilder im Besitz gehabt habe. Dies gelte auch dann, wenn man seine Einlassung hinsichtlich der Vervielfältigung der Bilder durch die Sicherungskopie als zutreffend unterstelle. Seine Einlassung, er habe sich bei seinen Handlungen von der Sorge um seine Tochter leiten lassen, rechtfertige das gesetzeswidrige Verhalten nicht. Die Drittbesitzverschaffung sei zu einer Zeit erfolgt, als der geschilderte Kontakt mit dem Chatpartner bereits mehrere Jahre nicht mehr bestanden habe. Auch
Einschätzung der Kriminalpolizei im Jahr 2011 sei es seinerzeit zu keinen strafbaren Handlungen gekommen. Das vom Beklagten beschriebene impulsive Verhalten sei insofern nicht
vollziehbar. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Chats hätte er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und den Besuch der Seiten unverzüglich einzustellen gehabt. Die Auswertung der Beweismittel durch die Kriminalpolizei habe ergeben, dass der Beklagte bereits ab dem Jahr 2008 - und damit zeitlich deutlich vor der geschilderten Belastungssituation mit seiner Tochter - auf entsprechende Bilddateien zugegriffen habe. Auch die weiteren auf den Asservaten vorgefundenen jugend- und tierpornographischen Dateien sowie die Inhalte der Skype-Chats ließen an seinen Ausführungen zweifeln. Sein Fehlverhalten erstrecke sich damit nicht nur auf einen eng begrenzten Lebensabschnitt. Dass seine Einlassungen hierzu Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung der Vorgänge gehabt hätten, lasse sich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht entnehmen. Das Dienstvergehen wiege schwer. Sein beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten falle bei einer derartig gravierenden Dienstpflichtverletzung nicht mildern ins Gewicht. Es bestehe auch ein Dienstbezug. Zu seinen Aufgaben als Zollbeamter gehöre es gerade, Person auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handels hin zu überprüfen. Er sei Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, sodass von ihm erwartet werde, im Dienst erhobene Zufallsfunde kinderpornographischen Inhalts der strafprozessualen Aufklärung zuzuführen. Es sei fraglich, ob er umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde biete. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit schwer erschüttert, wenn nicht sogar zerstört. Die Klägerin beantragt, auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es an einem Dienstbezug zu seinem konkret-funktionellen Amt fehle, da er überwiegend als Grenzaufsichtsbeamter eingesetzt sei. Allein die Verwendung beispielsweise als Polizeivollzugsbeamter könne einen Dienstbezug wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern nicht herstellen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich das Dienstvergehen auf den Dienstbetrieb auswirke. Er sei seit Bekanntwerden der Ermittlungen weiterhin als Grenzaufsichtsbeamter bzw. Mitarbeiter Kontrollen eingesetzt. Seine Leistungen hätten seit dieser Zeit nicht
gelassen. Hinsichtlich der Vorgänge in Bezug auf seine Tochter wiederholt der Beklagte sein Vorbringen. Zudem führt er aus, dass er seine Ermittlungsergebnisse im Jahr 2011 der Kriminalpolizei mitgeteilt habe. Die mit der Sachbearbeitung befasste Polizeibeamtin habe dann zwar Ermittlungen aufgenommen und ihm - dem Beklagten - den Anschlussinhaber einer Telefonnummer mitgeteilt. Weitere Ermittlungsansätze habe sie jedoch nicht gesehen. Er - der Beklagte - habe dann weitere
forschungen angestellt und auch Kontakt zu einer ... Polizeistation aufgenommen. Er habe jedoch keine weiteren Informationen gewinnen können, sodass er schließlich die Angelegenheit nicht weiterverfolgt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zumindest eine Verdoppelung der Bilddateien durch Datensicherungsschritte stattgefunden habe. Auch habe es zumindest seit Januar 2015 keine Zugriffe auf die strafrechtlich relevanten Bilddateien mehr gegeben. Er habe also von seinem strafrechtlich relevanten Handeln bereits vor Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Abstand genommen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er nicht seit dem Jahr 2008 im Besitz von kinderpornographischen Schriften. Die Auswertung der Asservate habe ergeben, dass Zugriffe auf Bilddateien zwischen 2008 und 2012 erfolgt seien. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass dies Zugriffe auf unzulässige Bilddateien gewesen sein, denn in dem Verzeichnis hätten sich auch private Bilder befunden. Die unzulässigen Bilddateien seien erst
2008 in das Verzeichnis abgelegt worden. Er habe zur Abklärung einer möglichen Persönlichkeitsproblematik einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie aufgesucht und befinde sich in dessen Behandlung.
dessen Einschätzung erkläre sich das Geschehen aus einem Kontrollzwang und nicht aus einem sexuellen oder emotionalen Interesse an Kindern. Er habe sein Handeln auch aufrichtig bedauert und durch seine Äußerungen gegenüber der Klägerin eine Einsicht in sein Fehlverhalten deutlich erkennen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zudem hat das Gericht die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Bilddateien (beigezogene Sonderbände 1 und 2 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Az. ...) in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Gründe I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter den in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG geregelten Voraussetzungen erhoben worden. Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift keinen bestimmten Antrag gestellt hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG schreibt dies im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Es bedarf keines Antrags des Dienstherrn, weil
G, Urteil vom
1 BDG. Die dort getroffenen Feststellungen können hier jedoch gem. § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren unstreitig sind bzw. nicht substantiiert bestritten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, Rn. 39, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.01.2017 - 3 dA 204/16.O, Rn. 34 f., juris). Der Sachverhalt ist auch vom Beklagten nicht bestritten worden, soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage das Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in drei Fällen vorgeworfen wird. Diesen Vorwurf hat der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Darüber hinaus legt die Kammer ihren Feststellungen den Bericht über die Auswertung des sichergestellten privaten Laptops und der drei Festplatten des Beklagten und die in Augenschein genommenen Lichtbilder mit kinderpornografischem Inhalt zugrunde. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass die 1045 Bilddateien sich nicht - wie der Beklagte vorträgt - wegen der Sicherungskopien zumindest zur Hälfte aus Dopplungen zusammensetzen, sondern aus unterschiedlichen Bildern. Darüber hinaus hat sie sich davon überzeugt, dass sich unter den 1045 Dateien neben sog. "Posing"-Bildern auch Abbildungen befanden, auf denen Handlungen gezeigt werden, die
GB als schwerer sexueller Kindesmissbrauch strafbar sind. 2. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte seine ihm
1 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen
1 Satz 1 und 2 BBG begangen.
1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Beamtinnen und Beamte begehen
1 Satz 1 BDG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
1 Satz 2 BBG ist eine Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie
den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Fehlverhalten lag hier außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbare Kriterien anknüpft (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, Rn. 17, juris). Ein derartig schwerwiegendes disziplinarwürdiges Verhalten liegt hier vor. Bereits mit der Anhebung des Strafrahmens des § 184b Abs. 4 StGB für den (bloßen) Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung im mittleren Bereich geschaffen.
der Anhebung der Strafandrohung auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 kann grundsätzlich bereits in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden. Erst Recht gilt dies für den vom Beklagten in drei Fällen erfüllten Tatbestand des Verschaffens des Besitzes an Dritte
GB. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich dabei bereits um eine Strafandrohung im oberen Bereich (vgl. VG Meiningen, Urteil vom
1 Nr. 5, § 10 und § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
StG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom
frage
derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine
vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 28 - 33, m.w.N., juris). a) Daran gemessen ist hier die Höchstmaßnahme die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarmaßnahme. Ausgangspunkt der Bewertung durch die Kammer ist dabei, dass der Vorwurf hier gerade nicht nur den Besitz von kinderpornografischem Material, sondern auch das zum Tatzeitpunkt mit einer
GB n.F. im Mindestmaß erhöhten Strafe bedrohte Verbreiten umfasst. Hinzu treten auch die konkreten Umstände der Begehung. Der beschlagnahmte PC und zwei der beschlagnahmten Festplatten des Beklagten enthielt neben Bildern, die unter sog. "Posing" fallen, zum Teil auch Darstellungen von schwerem sexuellem Kindesmissbrauch. Hinzu tritt die große Zahl an Bildern. Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit, auch wenn dem Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit
zuweisen ist, dass er bereits seit dem Jahr 2008 im Besitz von kinderpornographischen Schriften war, sondern erst ab dem Jahr 2012, eine erhebliche Schwere der Verfehlung. Hinzu kommt der hinreichende Dienstbezug der Taten zum abstrakten Statusamt eines Zollbeamten. Als Dienstwaffenträger und Teil der Strafverfolgungsbehörden hat ein Zollbeamter eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung inne, sodass der Vertrauensverlust besonders schwer wiegt. Auch im Hinblick darauf, dass auch das außerdienstliche Zugänglichmachen kinder- und jugendpornografischer Dateien generell im besonderen Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, ist die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Schwere des Dienstvergehens
hier geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. b) Neben der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang des Vertauensverlustes ist zudem auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG. Auch hiernach ist jedoch die Höchstmaßnahme angemessen. Ist, wie hier, aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, so ist zu prüfen, ob sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und
der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus diesen Grundsätzen, die auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgt, dass dem Persönlichkeitsbild des Beamten für die Gesamtabwägung Entlastendes entnommen werden kann, wenn die Pflichtverletzung aus einer Ausnahmesituation resultiert und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, in Zukunft müsse nicht erneut mit einem solchen persönlichkeitsfremden Verhalten des Beamten gerechnet werden. Stimmt dagegen das dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und
dem Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild überein, kann jedenfalls aufgrund des Persönlichkeitsbildes nicht angenommen werden, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört (BVerwG, Beschluss vom
der Rechtsprechung bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1994 - 1 D 31/94 -, Rn. 21 f., juris). Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Er hat die Handlungen lediglich im
hinein zugestanden.
diesem Grundsatz dann in Betracht, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Es muss ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Rn. 6 f., juris, m.w.N.). Der Beklagte beruft sich hier auf die Kontaktanbahnung eines fremden erwachsenen Mannes mit seiner damals 13jährigen Tochter, die ihn zur Begehung der Taten veranlasst habe. Dieser Kontakt habe seines Wissens
bis zum Beginn des Jahres 2012 angedauert. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. Denn die Skype-Chatprotokolle aus den Jahren 2013 und 2014, in denen sich der Beklagte eindeutig zum Thema sexuelle Handlungen an und mit Kindern und Jugendlichen ausgetauscht hat, stammen aus einem Zeitraum, in dem der zweifelhafte Kontakt der Tochter
der Einlassung des Beklagten, die er in der mündlichen Verhandlung auf
frage des Gerichts auch noch einmal bestätigt hat, bereits seit einem Jahr beendet war. Auch in Bezug auf die späteren Handlungen auf der Internetplattform "Chatstep" widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beklagte rein zufällig auf die kinderpornografischen Inhalte gestoßen sein will. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Vortrag auch in der Sache nicht geeignet ist, um in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe den gesetzlich anerkannten Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens zu begründen. Da der Beklagte die Bilder bereits im Jahr 2012 besessen hatte und im Jahr 2016 an verschiedenen Tagen über den Zeitraum von zumindest einer Woche hinweg Bilder hochgeladen hat, kann von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen keine Rede sein. Zum Zeitpunkt des Hochladens lag die von ihm geschilderte Kontaktaufnahme des Unbekannten mit seiner Tochter bereits drei Jahre zurück. Ausweislich der Skype-Chats hat sich der Beklagte auch in der Zwischenzeit weiterhin zu kinder- und jugendpornografischen Themen ausgetauscht. Es fehlt insoweit an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten im Tatzeitraum in einen seelischen Schockzustand versetzt hätte. Eine psychische Ausnahmesituation bestand zum Zeitpunkt der Begehung des § 184b Abs. 1 StGB
alledem nicht. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass seine dem Dienstvergehen zugrundeliegende Motivation nicht in einem sexuellen Interesse an Kindern und Jugendlichen begründet war, so kann auch dies die Bewertung des Dienstvergehens als ein schwerwiegendes nicht maßgeblich beeinflussen. Denn die Vorschrift des § 184b StGB schützt
der Gesetzesbegründung und
der Rechtsprechung des BGH die sexuelle Integrität des Kindes, das an der Herstellung des pornografischen Materials mitwirkt. Insbesondere soll potenziellen Tätern kein Anreiz zu sexuellen Missbrauchstaten gewährt werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13 -, Rn. 56 - 57, juris, mit umfangreichen weiteren
weisen). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beklagte auch dann verstoßen, wenn er ausschließlich aus Sorge um seine Tochter gehandelt hat. Ihm musste auch dann bewusst gewesen sein, dass er die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder mit seinen Handlungen perpetuierte und selbst zur Schaffung eines Marktes für derartige Darstellungen beitrug.
trägliche Therapiemaßnahmen können bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2017 - 2 B 5/17 -, Rn. 33, juris, m.w.N.). Derartige Umstände hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Seine Ausführungen beschränken sich auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, sein Therapeut gehe davon aus, seine Handlungen beruhten auf einem zwanghaften Kontrollverhalten, und nicht auf einem sexuellen Interesse an Kindern. Ob dies zutrifft, kann
dem oben gesagten dahinstehen. Denn auch
diesem Vortrag hat der Beklagte die Straftaten
GB jedenfalls persönlichkeitsbedingt begangen und es ist nicht ersichtlich, warum er nicht erneut gegen Verhaltenspflichten verstoßen sollte. Zudem hat sich der Beklagte auf die erfolgreiche Absolvierung einer Verhaltenstherapie - ggf. auch hinsichtlich des von ihm ins Feld geführten obsessiven bzw. impulsiven Verhaltens - gerade nicht berufen. Das Gericht war demgemäß nicht gehalten, diesem Aspekt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung weiter
zugehen. Unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Beklagten danach negativ aus. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis des Beklagten im Interesse der Integrität des Beamtentums zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.