G, weil die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, glauben könnten, dass die jeweiligen Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen aufgrund der Verwendung des Wortes "schufa" in der streitgegenständlichen Domain und aufgrund der jedenfalls sehr hohen Dienstleistungsähnlichkeit davon aus, dass das Angebot des Antragsgegners jedenfalls von der Antragstellerin autorisiert oder anderweitig genehmigt sei, die angesprochenen Verkehrskreise gehen daher fälschlicherweise von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Parteien aus, welche tatsächlich nicht gegeben ist. Die angesprochenen Verkehrskreise bringen das von dem Antragsgegner verwendete Zeichen jedenfalls gedanklich in Verbindung mit der Verfügungsmarke. Damit ist
2 Nummer 2 Markengesetz gegeben.
G, weil diese das angegriffene Zeichen jedenfalls mit der Marke der Antragstellerin gedanklich in Verbindung bringen. e) Auf § 23 Nr. 2 MarkenG kann sich der Antragsgegner aus den oben aufgeführten Gründen (A) II) 1) d)) aufgeführten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, nicht berufen. 2) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es sich bei der Verfügungsmarke um eine bekannte Marke im Sinne dieser Vorschrift handelt,der Antragsgegner ein mit der Marke identisches Zeichen für die von ihm angebotenen Dienstleistungen benutzt und er dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. B) Im Übrigen erweisen sich die seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsansprüche als unbegründet: I) Die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung "Das System funktioniert bis heute äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell. Daher kommt es häufig vor, dass ein unberechtiger, negativer Schufa-Eintrag entsteht." erfüllt nach Auffassung nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG: 1) Von der Werbung des Antragsgegners werden angesprochen Personen, welche Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten suchen, insbesondere in Bezug auf die Löschung möglicher negativer Einträge über es sich bei der Antragstellerin. Bei solchen Personen handelt es sich in der Regel weder um juristisch vorgebildete Personen, noch um Personen, denen das Bewertungssystem der Antragstellerin bezüglich der Vergabe von Score-Werten bekannt ist. 2) Unstreitig ist, das die Vertragspartner der Antragstellerin Meldungen an diese machen und dann ohne Anhörung der Betroffenen es zu Speicherungen von Daten über die Betroffenen kommt. Dabei gibt die Antragstellerin für Personen, deren Daten sie gespeichert hat, einen sogenannten SCHUFA-Score heraus. Die Formel, mit der der SCHUFA-Score einer Person berechnet wird, ist ein Betriebsgeheimnis der Antragstellerin und wird Dritten, insbesondere den Betroffenen, nicht offengelegt. Aus diesem Grunde muss nach Auffassung der Kammer die Antragstellerin sich jedoch auch den seitens des Antragsgegners getätigten Vorhalt gefallen lassen, dass die Berechnung des Scorewertes für einen Externen intransparent ist, weil dadurch das System der Antragstellerin (jedenfalls für die angesprochenen externen Dritten, welchen innerbetriebliche Abläufe und Berechnungsmethoden nicht bekannt sind) tatsächlich nicht transparent funktioniert. 3) Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage der Anlagen AG 5 bis AG 9 auch hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass auch ansonsten die Geschäftspraxis der Antragstellerin im Hinblick auf Intransparenz ein öffentlich bekanntes Thema ist. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss ein Vollbeweis im Sinne eines Strengbeweises nicht erbracht werden, es genügt insoweit vielmehr die Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Es muss im Verfügungsverfahren durch die erbrachten Glaubhaftmachungsmittel bei dem erkennenden Gericht nicht die volle Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO erbracht werden, dass eine im Rahmen des Prozessvortrages von der Partei aufgestellte Behauptung tatsächlich zutreffend ist, es genügt insoweit vielmehr der Umstand, dass sich aufgrund der Glaubhaftmachungsmittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Behauptung der Partei zutreffend ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens aufgrund der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlagen AG 5 bis AG 9 die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die erkennende Kammer gegeben, dass das System der Antragstellerin tatsächlich intransparent funktioniert. 4) Auch die seitens des Antragsgegners getätigte Äußerung, dass das System bisweilen auch sehr vorschnell funktioniere, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand des Paragrafen 4 Nummer 2 UWG. Denn unstreitig erfolgt die Speicherung negativer Daten von Verbrauchern durch die Antragstellerin aufgrund einseitiger Meldungen durch Vertragspartner der Antragstellerin, eine Anhörung der betroffenen Verbraucher, deren Daten verarbeitet werden, findet nicht statt, insbesondere bei Negativeinträgen. Dabei teilt die Antragstellerin auch selbst regelmäßig mit, dass sie sich hier auf die übermittelten Daten ihrer Vertragspartner berufe (vergleiche Anlagen AG 5 und AG 9). Aus diesem Grunde ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit auch vertretbar, in Bezug auf das Vorgehen der Antragstellerin im Hinblick auf die Datenverarbeitung betroffener Personen zu äußern, dass dieses vorschnell sei. 5) Auch die Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Zunächst ist diese Äußerung dahingehend eingeschränkt, dass dies nur "häufig" passiere, damit behauptet der Antragsgegner nicht, dass es bei der Antragstellerin ständig nur zu unberechtigten negativen Einträgen komme. Zu unberechtigten negativen Einträgen kann es bereits deshalb kommen, weil seitens der meldenden Vertragspartner der Antragstellerin gegebenenfalls keine korrekten Prüfungen dahingehend vorgenommen werden, ob die Meldevoraussetzungen im Sinne von § 31 Abs. 2 BDSG vorliegen. Die Antragstellerin selbst verlässt sich auf die Angaben ihrer Vertragspartner. Im Übrigen kommt es vor, dass unberechtigte negative Einträge durch Umzüge oder Verwechslungen entstehen (vergleiche Anlagen AG 5, AG 7 und AG 9). Im Übrigen hat der Antragsgegner durch Vorlage eines Berichtes im Magazin "Spiegel" vom 19.08.2009 hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO, dass es bei der Antragstellerin tatsächlich häufig zu Fehleintragungen kommt. Diesbezüglich berichtet der Spiegel über eine im Auftrag der Verbraucherschutzministerin erstellte Studie des Institutes für Grundlagen und Programmforschungen, welche zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Antragstellerin in 46% aller Fälle die Einträge auf fehlerhaften Daten beruhten. Damit hat der Antragsgegner hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO,dass die getätigte Äußerung, dass es häufig vorkomme, dass ein unberechtigter, negativer SCHUFA-Eintrag entstehe, tatsächlich zutreffend ist. 6) Da somit die mit dem Verfügungsantrag I) 3) angegriffenen Äußerung des Antragsgegners nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG erweist sich der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch als unbegründet. II) Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage "Die Löschung von negativen Schufa Einträgen gestaltet sich oft schwer". erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nr.2 UWG. Denn nach nunmehrige Auffassung der Kammer handelt es sich insoweit nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um ein Werturteil. Die Frage, ob die Löschung negativer Einträge bei der Antragstellerin schwierig ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach allgemeingültigen Grundsätzen, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im Übrigen hängt die Frage auch von den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten des einzelnen Betroffenen ab, dabei muss berücksichtigt werden, dass einem normalen Verbraucher in der Regel schon die Regelung des Art. 15 DSGVO und die Regelungen der sonstigen DSGVO nicht bekannt sind und für solche normalen Verbraucher auch die gesetzlichen Meldevoraussetzungen nach der DSGVO und dem BDSG nicht bekannt sind und nicht verständlich sind. Die Einhaltung dieser Meldevoraussetzung sind allerdings Voraussetzung für die Beantwortung der Frage ob, ob ein Negativeintrag überhaupt berechtigt ist oder nicht. Aus diesem Grunde ist die seitens des Antragsgegners abgegebene Wertung, dass sich die Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen oft schwer gestaltet, auch berechtigt und nicht zu beanstanden. III) Die seitens des Antragsgegners getätigte Aussage "Kann ich mich gegen einen negativen Schufa-Eintrag wehren? Wir setzen ihr Recht ge - genüber der Schufa bundesweit durch." erfüllt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht den Tatbestand des § 4 Nummer 2 UWG. Diese Aussage wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, der aus Personen besteht, die Rat und Hilfe bezüglich der Löschung einer Eintragung bei der Antragsstellerin suchen, nicht dahingehend verstanden, dass es nicht auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine Möglichkeit gebe, unberechtigte negative Einträge löschen zu lassen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Äußerung lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner eine diesbezügliche Dienstleistung anbietet, nicht aber dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die einzige Möglichkeit wäre, überhaupt einen Eintrag bei der Antragstellerin löschen zu lassen. Damit liegt insoweit schon eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nummer 2UWG nicht vor. IV) Hinsichtlich der seitens des Antragsgegners getätigten Aussage "Haben Sie unberechtigterweise einen negativen Schufa-Score oder wollen einen Eintrag, der ihnen aus falschen Gründen verpasst wurde, löschen, dann sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren !" gelten die obigen Ausführungen unter B) III) entsprechend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die getätigte Aussage nicht dahingehend, dass lediglich über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin möglich wäre, sondern lediglich dahingehend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistungen als Rechtsanwalt anpreist und den Verkehrskreisen Dienstleistungen in Bezug auf die Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin anbietet. Damit wird eine falsche Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nummer 2 UWG nicht aufgestellt. Aus diesem Grunde ist auch eine Irreführung im Sinne von § 5 Absatz ein Satz 1 Nummer 2 UWG nicht gegeben, weil entgegen der von der Antragstellerin getätigten Auffassung diese Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen eben nicht dahingehend verstanden wird, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Berichtigung oder Löschung von Einträgen bei der Antragstellerin zwingend erforderlich wäre. V) Hinsichtlich der vom Antragsgegner getätigten Aussage "In der Berechnung der Bonität des einzelnen Falles werden von der Schufa Score Werte herausgegeben die für einen Externen nicht nachvollziehbar sind und daher ein sehr in - transparent Punkt bei der Wiedergabe von Daten ist." gelten die Ausführungen aus B) I) entsprechend. Auch diesbezüglich liegt aus den genannten Gründe n eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. C) Da somit die Entscheidung, die auf Grund der mündlichen Verhandlung zu treffen war, mit der in der einstweiligen Verfügung vom 27.03.2020 enthaltenen Entscheidung nur teilweise übereinstimmt, war gemäß § 925 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 27.03.2020, 17 HK O 3700/20 , in Ziffern I) 1) und I) 2) zu bestätigen und in Ziffern I) 3) bis I) 7) aufzuheben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 25.03.2020 zurückzuweisen. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. E) Vorläufige Vollstreckbarkeit: Urteile, durch die eine einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt wird, sind grundsätzlich auch ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar, auch bezüglich der insoweit ausgesprochenen Kostenfolge. Soweit aus Tenor Ziffer II) der Antragsgegner wegen der Kosten die Vollstreckung betreiben kann, beruht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2299348.html ( https://oj.is/2299348 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.