Rubrum Landgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen xxxxxxxxxx geboren am 30.12.1976 in xxxxxxxxxxx geschieden, wohnhaft Justizvollzugsanstalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch, Verteidigerin: Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Verteidigerin: RechtsanwäItin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wegen Mordes hat das Landgericht Oldenburg - Schwurgericht - in der öffentlichen Sitzung vom 06.06.2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxxxxx als Vorsitzender Richter am Landgericht xxxxxxxxxxxxxxxxx Richter am Landgericht xxxxx als beisitzende Richter Herr xxxxxxxxxxxxxxxxx Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Schöffen Oberstaatsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxx als Beamtin der Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxx als Verteidigerin Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxx als Verteidigerin Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxx Rechtsanwältin xxxxxxxxx als Nebenklägervertreter xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx als Nebenkläger Justizangestellte xxxxxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Der Angeklagte ist des Mordes in 85 Fällen schuldig. Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 -, dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 9 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Dem Angeklagten wird für immer verboten, den Beruf eines Krankenpflegers oder eine Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen oder im Rettungswesen auszuüben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 211 , 53 , 55 , 70 StGB. Gründe A Der Angeklagte wurde am 30.12.1976 in xxxxxxxxxxx geboren. Sein Vater ist Krankenpfleger, seine Mutter war beruflich als Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte tätig Der Angeklagte hat eine vier Jahre ältere Schwester, die als Zahnarzthelferin arbeitet. Die Kindheit und Jugend des Angeklagten verliefen unauffällig, ebenso seine spätere Ausbildungszeit. Der Angeklagte wurde 1983 im Alter von sechs Jahren eingeschult. Es folgte von 1987 bis 1993 der Besuch der Integrierten Gesamtschule, die er mit dem erweiterten Sekundarabschluss I verließ. Bereits als Jugendlicher stand für ihn fest, dass er - ebenso wie sein Vater - Krankenpfleger werden wollte. Seinen zunächst gefassten Entschluss, Feuerwehrmann zu werden, verwarf er, nachdem er feststellen musste, extreme Höhenangst zu haben. Noch während der Schulzeit absolvierte der Angeklagte daher mehrere Praktika im Krankenhaus. Von 1993 bis 1994 besuchte er die Berufsbildenden Schulen in xxxxxxxxxxxxxxx(Bereich Sozialpflege), die er mit dem Abschlusszeugnis verließ. Mit 17 Jahren begann der Angeklagte schließlich seine Ausbildung zum Krankenpfleger im xx xxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx, die er im August 1997 mit dem Examen beendete. Anschließend wurde er vom Krankenhaus übernommen und arbeitete dort für die nächsten zwei Jahre. Parallel ließ er sich auch im Rettungsdienst ausbilden und bestand 1998 die Prüfung zum Rettungsassistenten. Auf Anregung des mittlerweile verstorbenen Pflegedienstdirektors, der ihn auf sein großes Potential ansprach, bewarb sich der Angeklagte beim xxxx Hospital und bei den xxxxxxxxx in xxxxxxx (später: Klinikum xxxxxxxx) für eine Weiterbildung als Intensivpfleger. Nachdem er von beiden Krankenhäusern Zusagen erhalten hatte, entschied er sich für die xxxxxxxx Kliniken, die als das medizinische Zentrum der Region galten. Der Angeklagte absolvierte dort seine Weiterbildung und arbeitete vom 15.06.1999 bis Oktober 2002 in xxxxxxxx, wobei sein Arbeitsvertrag aufgrund Kündigung des Angeklagten im Oktober 2002 zunächst bis zum 31.12.2002 lief und schließlich mit Auflösungsvereinbarung zum 14.12.2002 aufgehoben wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt der Angeklagte vom Klinikum xxxxxxxx auch seinen vollen Lohn, obwohl er seit Oktober 2002 tatsächlich dort schon nicht mehr tätig war. Im Jahr 2000 erlitt der Vater des Angeklagten einen Herzinfarkt und musste mehrfach operiert werden. Der Angeklagte versuchte, die lebensgefährliche Krankheit seines Vaters auszublenden. In diesem Zeitraum verstarb zudem eine Freundin bei einem Verkehrsunfall. Der Angeklagte entwickelte nun selbst Ängste zu sterben und begab sich im Jahr 2001 schließlich in psychiatrische Behandlung. Eine ihm dort empfohlene Psychotherapie trat er jedoch nicht an. in der Zeit in xxxxxxxxxx entwickelte sich eine intime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der acht Jahre älteren Krankenschwester und Zeugin xxxxxxxx (damals: xxxxxxx). Beide zogen zusammen. Ihr gegenüber äußerte sich der Angeklagte bisweilen abfällig über andere Pflegekräfte und Assistenzärzte, die Angst vor Reanimationen hätten und denen seiner Auffassung nach das nötige Wissen fehlte. Nach einigen Monaten beendete sie die Beziehung mit dem Angeklagten. Er zog anschließend in eine eigene Wohnung in xxxxxxxxx Zum 15.12.2002 wechselte der Angeklagte zum xxxxxxxx (damals: Städtische Kliniken xxxxxxxx und anschließend Klinikum xxxxxxxxxx), wo er bis zu seiner Entlassung am 08.07.2005 auf der Intensivstation tätig war. Am 30.04.2003 geriet der Angeklagte unverschuldet in einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sich sein Fahrzeug zweimal überschlug. In der Folgezeit entwickelte er Panikattacken, so dass ihm zur Dämpfung der Angst und Spannungszustände Tavor (Lorazepam) verschrieben wurde. Der Angeklagte entwickelte zeitweilig eine Benzodiazepinabhängigkeit. Kurz darauf lernte er seine spätere Ehefrau auf einem Betriebsfest kennen. Bereits nach einem Monat zog er bei ihr zu Hause ein. Er dosierte seinen Benzodiazepinkonsum in der Folgezeit vollständig herunter. Im April 2004 heirateten beide. Im Juli 2004 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Bei ihrer Geburt kam es zu Komplikationen; die Fruchtblase musste künstlich eröffnet, das Kind mit einer Saugglocke geholt werden. Kurz nach der Geburt fing seine Frau an, massiv zu bluten. Sie erlitt einen Blutdruckkollaps. Der Angeklagte war bei der Geburt mit anwesend. Entgegen seines sonstigen Tatendrangs in Notfallsituationen stand er der schwierigen Geburt seiner Tochter jedoch schockiert und hilflos gegenüber, zu aktiver Mithilfe, zu der er von einer Ärztin aufgefordert worden war, war er nicht in der Lage. Frau und Kind konnten das Krankenhaus in der Folgezeit gesund verlassen. Der Angeklagte entwickelte jedoch Versagensängste, und befürchtete, kein guter Vater zu sein. Er flüchtete sich in die Arbeit im Krankenhaus und - nebenher weiterhin -im Rettungsdienst. Am 08.07.2005 wurde der Angeklagte auf Grund der Ereignisse, die zu seiner Verurteilung am 23.06.2008 führten (s.u.), entlassen. Er begann exzessiv Alkohol zu trinken. Zwischen dem 08.07. und dem 21.09.2005 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Kurze Zeit nach seiner Entlassung trennten sich er und seine Frau. Der Angeklagte zog zu einem Freund und trank dort täglich zwei bis drei Flaschen Korn. Zwischen dem 31.08. und 04.11.2006 wurde er auf Grund einer ausgeprägten psychischen Dekompensation stationär in das Landeskrankenhaus xxxxxx (jetzt: xxxxxxxxx Klinik) eingewiesen, wo eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung erreicht werden konnte. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22.12.2006 wurde der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2007 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen des Verdachts einer koronaren Herzerkrankung wurde der Angeklagte im März 2007 in das xxxxxxxxxx-Krankenhaus in xxxxxxxxxx eingewiesen. Dort wurde jedoch festgestellt, dass der Angeklagte körperlich kerngesund und die Erkrankung offenbar ein rein psychosomatisches Symptom war. Der Angeklagte nahm anschließend eine Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim auf, wo er jedoch aus organisatorischen Gründen entlassen wurde. Für kurze Zeit nahm der Angeklagte daraufhin eine Tätigkeit im Rettungsdienst auf. Hier wurde er auf Grund seines auffälligen Alkoholkonsums entlassen. Der Angeklagte wurde auf Grund der o.g. vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Schwurgerichtssache durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06 2008 - 4 Ks 1/07 -wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil lautet im Tenor: "Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wird für immer verboten, den Berufeines Krankenpflegers odereine Tätigkeit in der Pflege krankerund alter Menschen oderim Rettungswesen auszuüben. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen." Diesem Urteil liegen auszugsweise folgende Feststellungen, rechtliche Würdigung und Strafzumessung zu Grunde: "II. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.12.2006 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Ausübung des Berufes des Krankenpflegers, eine Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen oder im Rettungswesen für die Dauer von 5 Jahren untersagt. Das Landgericht hat insoweit auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: Vorgeschichte zur Erkrankung und zum Operationsverlauf Der am 16.09.1941 geborene Patient xxxxxxxxxx begab sich Anfang Juni 2005 zur Behandlung eines Karzinomsrezidivs im Bereich der Luftröhre zur stationären Behandlung bei Dr. xxxxxxx der ihn bereits am 26 05.1999 wegen eines Bronchialkarzinoms (erweiterte Oberlappenresektion mit Perikardiotonie) behandelt hatte, in die Städtischen Klinken xxxxxxxxx. Bereits seit April 2005 hatte xxxxxxxx über zunehmende Luftnot, Husten und Auswurf geklagt. Daraufhin erfolgte am 18. und 19.05.2005 eine weiterführende Diagnostik durch Dr. xxxxxxx, der bronchoskopisch eine Einengung der Luftröhre durch einen Lymphknotentumor feststellte. Ein neuartiges Untersuchungsverfahren (PET = Positronen-Emmissions-Tomographie) ergab im Rahmen einer durchgeführten Umfelddiagnostik den Nachweis weiterer bösartiger Zellen im Bereich des linken Lungenflügels. Die prognostische Einschätzung für eine Heilungschance des Herrn xxxx war bereits zu diesem Zeitpunkt schlecht, xxxxxxxx wurde im Rahmen des vorausgehenden ärztlichen Aufklärungsgespräches über die Risiken des Eingriffs allgemein aufgeklärt. Er wurde hingegen nicht darauf hingewiesen, dass wegen denkbarer Komplikationen ein sich nach der Operation anschließendes mehrwöchiges künstliches Koma medizinisch notwendig sein könnte, denn eine solche medizinische Indikation konnte im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs von Dr. xxxxxxxx noch nicht erkannt werden. Am 06.06.2005 führte Dr. xxxxxxx beim Patienten xxxx sodann eine Operation der Lunge durch und stellte erst im Rahmen dieses Eingriffs weitere Komplikationen in Form von Gewebeverwachsungen an Lunge und Herzbeutel fest, die geöffnet werden mussten. Erst bei der Operation zeigte sich das gesamte Bild der irreversiblen Tumorausbreitung. Eine bloße Resektion reichte nunmehr nicht mehr aus, so dass in einer siebenstündigen Operation Segmente der Luftröhre entfernt und plastisch ersetzt werden mussten. Der Gesamttumor konnte hingegen nicht entfernt werden. Dr. xxxxxxx ging zudem nunmehr von einer weiteren Metastasierung der Lymphknoten aus. Die mikroskopische Untersuchung des entfernten Lungengewebes bestätigte diese Annahme und ergab ein besonders bösartiges undifferenziert-anaplastisches Adenokarzinom, das tatsächlich auch schon die umgebenen Lymphknoten in weitem Umfange infiltriert hatte und erkennbar bei der Operation nicht vollständig entfernt werden konnte. Um 20.00 Uhr wurde xxxxxxxxxx postoperativ auf die Intensivstation verlegt und hier fortan mit den Medikamenten Arterenol, Suprarenin und Dopamin wegen schwerer Kreislaufinsuffizenz behandelt. Unter den Medikamenten war der Blutdruck zunächst stabil um 120-140//50-70 mmHg. Nach der Operation wurde am Folgetag eine Leckage an der Luftröhre diagnostiziert, die am 08 06.2005 eine zweite Operation erforderlich machte. Das betroffene Lungengewebe wurde abgeklebt und die Luftröhre übernäht. Der Patient entwickelte anschließend eine Lungenentzündung, die seinen Gesamtgesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt sehr kritisch werden ließ, xxxxxxxxxx wurde nach dieser Operation unter hochdosierter Katecholamingabe weiter auf der Intensivstation betreut. Mindestens ab dem 08.06.2005 hatte der Patient eine schwere respiratorische Insuffizienz (Störung der Gasaustauschfunktion der Lunge), die eine Erhöhung der Sauerstoffkonzentration in der Beatmung zeitweise bis auf 100 % erforderlich machte. Bis zum Tode musste der Patient durchgängig mit 75-100 % Sauerstoff beatmet werden. Am 15.06.2005 entschied sich Dr. xxxxxxxx zu einem Luftröhrenschnitt, um eine bessere Beatmung des Patienten zu gewährleisten. Die Sauerstoffbeimischung musste auf 85 % angehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt litt xxxxxxxxxx bereits an einer septischen Reaktion des Bronchialsystems. Die Druckbelastung auf die Herzkammern des Patienten wuchs fortan, es bestand die Gefahr der Dekompensation mit der Folge eines Multiorganversagens. Die Herzfunktion konnte nur durch Katicholamine gestützt werden. Ab dem 14.06.2005 verschlechterte sich auch allmählich die Nierenfunktion des Patienten. Die Kreatininvserte lagen bei 1,5 mg/dl (normal 1,2 mg/dl). Am 18.06.2005 wurde erstmals die Diagnose einer Sepsis gestellt. Die Lungenfunktion verschlechterte sich weiter, der Patient fieberte. Vorgeschehen am 22.06.2005 (Schichtwechsel) Am 22.06.2005 fand in der Zeit zwischen 12.00 und 13.00 Uhr der Schichtwechsel auf der Intensivstation statt. Der noch diensthabende Stationspflegeleiter xxxxxxxxxxx wechselte gegen 12.15 Uhr sämtliche Infusionen der Perfusoren im Krankenzimmer Nr. 6 des xxxxxxx, so dass eine Erneuerung erst mehrere Stunden danach hätte wieder erfolgen müssen. Der Blutdruck des Patienten war während der gesamten Frühschicht stabil gewesen, wie auch zu diesem Zeitpunkt. Auffälligkeiten waren nicht zu verzeichnen. Die Spätschicht auf der chirurgischen Intensivstation war sodann besetzt mit dem Angeklagten, xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxx, sowie mit dem Praktikanten xxxxxxxx. Jeder Pflegekraft waren primär zwei Patientenzimmer zugeteilt, wobei in Notfallsituationen jeder für jeden Patienten zuständig war. An diesem Tage war die Schwester xxxxxxxxx für xxxxxxxxx verantwortlich. Nach Beginn ihrer Schicht hatte die Schwester xxxxxxxxxx in der Stationsapotheke die Medikamentenfächer neu bestückt. Dabei fiel ihr beim Einordnen des Medikaments Furosemid auf, dass von dem daneben gelagerten Medikament Gilurytmal 1 Packungen vorrätig waren. In der Folgezeit wurde der Patient xxxx von der für ihn zuständigen Schwester xxxxxxxxx kontrolliert. Der Gesundheitszustand des Patienten war stabil, alle Perfusoren liefen einwandfrei und waren den ärztlichen Anweisungen entsprechend eingestellt. Vor 13.30 Uhr, wahrscheinlich ab 13.15 Uhr, wechselte der Krankenpfleger xxxxxxxxx in Begleitung des Praktikanten xxxxxxx bei xxxxxxxx das Beatmungssystem komplett aus Zu diesem Zeitpunkt war der Kreislauf ebenfalls stabil. Sämtliche an den Patienten angeschlossenen technischen Geräte funktionierten einwandfrei. Die Perfusoren liefen weiterhin ohne Beanstandungen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen des Beatmungssystemwechsels jeweils am Monitor des Patientenbettes ein Blutdruck-Ereignisalarm um 13.20 Uhr, 13.22 Uhr und 13.25 Uhr ausgelöst wurde, der jedoch keine weiteren intensivpflichtigen Maßnahmen nach sich zog. Tatgeschehen am 22.06.2005 Gegen 13.30 Uhr suchte der Angeklagte das Krankenzimmer des xxxxxxx auf und verabreichte diesem ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Anordnung 40 ml (200
- mg)des Herzantiarrythmikum Gilurytmal (Wirkstoff Ajmalin) über den zentralen Venenkatheter. Dem Angeklagten war bewusst, dass dieses Medikament nur durch einen Arzt verabreicht werden durfte. Obwohl sich der diensthabende Arzt xxxxxxxx zu diesem Zeitpunkt auf der Intensivstation befand, spritzte der Angeklagte dem Patienten xxxx eine Überdosierung in dem Bewusstsein, dass diese Injektion bei dem seit der Operation vom 06.06.2005 intensivpflichtigen Patienten lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen, einen Blutdruckabfall und damit verbunden auch den Tod verursachen könnte. ... Nachdem entweder das gewünschte Ergebnis nicht eintrat oder zur Beschleunigung der Herbeiführung einer für den Patienten lebensbedrohlichen Krisensituation, begab sich der Angeklagte gegen 14.00 Uhr erneut in das Krankenzimmer des xxxxxxx. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und der Praktikant xxxxxxxxx in der Teeküche der Intensivstation. Der diensthabende Arzt xxxxxxxx war mit der Intensivschwester xxxxxxx in Zimmer 8 bei der Patientin xxxxx und führte dort eine Bronchoskopie durch. Der Angeklagte stellte sodann den auf 7 ml/h eingestellten Perfusor, Model "Braun Perfusor Compact", über den das für den Blutdruck des xxxxxxx lebensnotwendige Medikament Arterenol verabreicht wurde, auf "0,00". Sodann fiel der Blutdruck des xxxxxxxx unmittelbar ab, so dass über den Überwachungsmonitor bei einem eingestellten systolischen Grenzwert von 80 mmHg ein entsprechender akustischer Alarm ausgelöst wurde. Um diesen Alami zu unterdrücken, ging der Angeklagte von der linken Seite um das Patientenbett herum und löschte diesen 6 Sekunden später durch Betätigen einer Monitortaste. Nachdem er sich wieder zurück zu den Perfusoren begeben hatte, erschien in diesem Moment die Schwester xxxxxxxxx zufällig im Krankenzimmer, um zwecks Nachbestellung die Verpackung des um ca. 13.20 Uhr beim Patienten xxxxx gewechselten Beatmungssystems aus dem Abfalleimer zu holen und die Artikelnummer zu notieren. Renate xxxxxxxxxx bemerkte sofort, dass der Blutdruck des xxxxxxx, der zuvor noch stabil gewesen war, nunmehr auf 70/40 mmHg abgesunken war. Zudem fiel ihr auf, dass der Perfusor mit dem lebenswichtigen Arterenol sich in Nullstellung befand. Der Angeklagte drehte sich zur Schwester xxxxxxxxx mit den Worten um: "Dein Patient hat keinen Druck mehr." Auf Nachfrage beim Angeklagten, weshalb der Perfusor auf Null stünde, entgegn ete der Angeklagte, dass er "nichts gemacht habe." Auf spätere nochmalige Nachfrage erwiderte der Angeklagte wörtlich: "Glaubst Du, ich habe das Arterenol ausgemacht ? Es hört sich so an." xxxxxxxxxxxxx rief daraufhin den Kollegen xxxxxxxxx zur Hilfe und stellte den Perfusor auf die Ausgangsstellung von 7 ml/h zurück. Der Perfusor lief sodann fortwährend ohne technische Beanstandungen weiter. Sie gab dem Patienten sodann einen Bolus von 3,5 ml Arterenol und nach Rücksprache mit dem Arzt xxxxxxxxx wegen des weiter absackenden Blutdrucks auf 50/25 mmHg einen weiteren Bolus von 4 ml. Als unterstützende Maßnahme stellte sie den Perfusor mit dem Medikament Arterenol kurzzeitig auf 20 ml/h. Entweder durch die zur Lebensrettung erforderlichen Bolusgaben allein oder durch das vorherige durch den Angeklagten verabreichte Gilurytmal allein oder im Zusammenwirken beider Medikamente setzte beim Patienten schließlich über einem Zeitraum von einigen Minuten ein lebensbedrohliches Herzkammerflattern ein. Im Zuge der Wiederbelebungsmaßnahmen stellten die Beteiligten deshalb einen Defibrillator bereit, der jedoch nicht zum Einsatz kommen musste, da sich Kreislauf und Blutdruck des Patienten schließlich aufgrund der Bolusgaben Arterenol wieder erholten. Nachtatgeschehen Während der Rettungsmaßnahmen verhielt sich der Angeklagte passiv und schwieg. Gegen 14.15 Uhr nahm die Schwester xxxxxxxx, die aufgrund des auffälligen Verhaltens des Angeklagten, der unerklärlichen Situation mit dem auf 0 gestellten Perfusor und der plötzlich und unerwarteten Instabilität des Patienten xxxxx misstrauisch geworden war, bei xxxxxxxx eine Blutprobe ab. Sodann begab sie sich in die Apotheke und stellte dort fest, dass von den sieben Packungen Gilurytmal eine mit 5 Ampullen zu je 10 ml = 50 mg fehlte, obwohl kein Patient der Intensivstation dieses Medikament benötigte, xxxxxxxxx, den sie ins Vertrauen gezogen hatte, fand gegen 14.30 Uhr 4 leere Ampullen des Medikaments Gilurytmal oben aufliegend im Abwurfbehälter in der Zentrale der Intensivstation und stellte diese sicher. Sodann unterrichtete sie telefonisch den Stationspflegeleiter xxxxx xxxxx über den Vorfall. Dieser befürwortete die Untersuchung der Blutprobe des xxxxxxxxx, welche sie daraufhin zur Untersuchung auf das Medikament Gilurytmal (Wirkstoff Ajmalin) an das Labor xxxx, xxxxxxxx sandte. Die Untersuchung ergab einen Rückstand des Wirkstoffs Ajmalin im Serum von 0,9 mg/l. xxxxxxxxx starb schließlich um 19.30 Uhr des 23.06 2005 an den Folgen seines Grundleidens, letztendlich an einer Lungenentzündung. Während seines klinischen Aufenthalts litt er weder an einer Herzerkrankung, noch erlitt er während dieser Zeit einen Herzinfarkt. [...] III. Die Kammer hat folgende ergänzenden Feststellungen getroffen: 1. Tätigkeit im Klinikum xxxxxxxxx Bei der Tätigkeit im Klinikum xxxxxxxxx, auf der herzchirurgischen Intensivstation, fiel der Angeklagte zunächst als engagiert auf. Er galt als zupackend und medizinisch sehr kompetent. Bereits damals war er als Rettungsassistent tätig. Bei der Einteilung der Patienten hatte er sich auch vor schwierigen Patienten nicht "gedrückt". In der Folgezeit fiel zunehmend auf, dass im Arbeitsbereich des Angeklagten des öfteren Reanimationen erforderlich waren. Der Angeklagte war bei diesen Maßnahmen in der Regel tatkräftig beteiligt. Teilweise mischte er sich auch ein, obwohl bereits andere Pflegekräfte tätig waren. Der Angeklagte hatte bereits im Klinikum xxxxxxxx den Ruf, immer dort zu sein, wo eine Reanimation erforderlich war. Seine Vorgehensweise bei den Reanimationen war offensiv und zupackend. Der Chefarzt, der Zeuge Prof. Dr. xxxxxx, wertete das Verhalten aber zunehmend als unangebrachten Aktionismus. Er bemühte sich deshalb um eine Versetzung des Angeklagten auf eine andere Station. Der Angeklagte war daraufhin aufgrund seines eigenen schriftlichen Antrags in der Anästhesieabteilung tätig. Auch dort fiel alsbald sein Bemühen auf, zu den jeweils schwierigsten Operationen eingeteilt zu werden. Als der Angeklagte im Rahmen des turnusgemäßen Wechsels auch als Flieger in der Kardioanästhesie eingeteilt wurde, kam es kurz darauf zu zwei neuen Reanimationsfällen im Beisein des Angeklagten. Ein Fall ereignete sich vor einer Operation und einer danach, im Aufwachraum. Im zweiten Fall holte der Angeklagte eigenmächtig zwei Lernschwestern, die gerade zu Ausbildungszwecken einer Operation im Nachbaroperationssaal zusahen, hinzu. Der Angeklagte wollte die Lernschwestern bei der Durchführung der Reanimation mit seinen medizinischen Fähigkeiten beeindrucken. Prof. xxxxxx wertete insbesondere dieses in seinen Augen fachlich inakzeptable Verhalten des Angeklagten als einen erneuten Versuch des Angeklagten sich unangemessen vor anderen zu produzieren. Nach den Vorfällen wurde der Angeklagte auf Veranlassung des Zeugen xxxxxx nicht mehr in der Kardioanästhesie eingesetzt. Dieser Vorfall war für Prof. Dr. xxxxxx außerdem Anlass, den Chefarzt der Anästhesie Prof. Dr. xxxxxxxx über das Geschehen und seine weiteren Vorbehalte gegen den Angeklagten zu informieren. Auch Prof. xxxxxxx hatte zu dieser Zeit bereits aufgrund eigener Anschauung ein "ungutes Gefühl" hinsichtlich des Angeklagten, da dieser auffällig häufig in Krisensituationen zugegen war. Allerdings war dem Angeklagten ein objektivierbares Fehlverhalten nicht nachzuweisen. Das Gespräch zwischen Prof Dr. xxxxxx und Prof. Dr. xxxxxxx und außerdem der damaligen Pflegedienstleitung, der Zeugin xxxxxxxx, führte schließlich dazu, dass Prof. Dr. xxxxxxxx mit dem Angeklagten ein Gespräch unter vier Augen führte. Dabei eröffnete Prof. Dr. xxxxxxx dem Angeklagten, dass dieser für eine Tätigkeit in der Anästhesie aus seiner Sicht nicht geeignet sei. Dem Angeklagten wurde anheim gestellt, sich eine andere Tätigkeit in einem anderen Krankenhaus zu suchen. Der Angeklagte nahm das Angebot von Prof. xxxxxxx an und kündigte in der Folgezeit. Er erhielt eine Beurteilung in der er unter anderem als "verantwortungsbewußter und interessierter Mitarbeiter", der "umsichtig gewissenhaft und selbständig" arbeitet, bezeichnet wurde. Die Umstände, die zur Auflösung des Vertrages geführt haben, wurden nicht erwähnt. Im Anschluss an das Gespräch Ende August 2002 bis zur endgültigen Auflösung des Arbeitsvertrages war der Angeklagte unter Beibehaltung der Vergütung von seiner Tätigkeit freigestellt. 2. Funde im Spind des Angeklagten Anlässlich der Durchsuchung des Spindes des Angeklagten am 01.07.2005 fanden KOK xxxx und EKHK xxxxxxxxx u. a. in den Jackentaschen der Kittel des Angeklagten folgende Medikamente und Medikamentenschachteln sowie einen EKG - Ausdruck und stellten diese sicher. Es handelte sich um: 1 verbrauchte Ampulle Pancuronium Curamed 2 ml, 2 Ampullen Atropinsulfat 0,5 ml, 1 angebrochenen Ampulle Adrekar 2 ml, ferner 1 Beipackzettel für das Medikament Pancuronium Curamed, 1 Medikamentenverpackung Laxoberal Abführtropfen, 1 Medikamentenschachtel Sotalex i. V. 40 mg, 1 Kunststoffhülle für ein Medikament und einen EKG Ausdruck. 3. Innere Tatseite, Motivation beim Tatgeschehen Bei Betreten des Zimmers des Patienten xxxx wusste der Angeklagte, dass er für den Patienten nicht zuständig war. Außerdem war ihm bekannt, dass weder die hauptsächlich für den Patienten zuständige Krankenschwester xxxx xxxxxx noch die anderen Pflegekräfte einen Angriff auf das Leben des xxxxxxx erwarteten. Der Angeklagte wußte zudem vor dem 2. Betreten des Zimmers des Herrn xxxx gegen 14.00 Uhr, dass sich die Zeugin xxxxxxxxxx mit anderen in der Teeküche befand. Er hatte wenige Minuten zuvor selbst noch mit ihnen kurz in der Teeküche gestanden. Als er sodann dem Patienten xxxxxxx am 22.06.2005 gegen 13.30 Uhr ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Anordung 40 ml des Medikamentes Gilurytmal verabreichte, wusste der Angeklagte, dass dieses Medikament bei dem schwerstkranken Patienten lebensbedrohliche Herzrythmusstörungen bis hin zum Kammerflattern auslösen konnte. Er wusste auch, dass die Gabe des Medikamentes medizinisch nicht erforderlich war und dass ein Notfall nicht vorlag. Dies war ihm nicht zuletzt aufgrund seines überdurchschnittlichen medizinischen Fachwissens und seiner Kenntnisse über den ohnehin kritischen Zustand des Patienten xxxx aus den Krankenakten bekannt. Dabei kam es dem Angeklagten gerade darauf an, Herzrythmusstörungen bis hin zum Kammerflattern oder gar Herzstillstand auszulösen, um den Patienten in eine Lage zu bringen, die eine Reanimation erforderte. Bei der anschließenden Reanimation wollte der Angeklagte sodann sein Können auf diesem Gebiet einmal mehr darstellen. Dem Angeklagten war, nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl von ihm durchgeführten und teilweise auch fehlgeschlagenen Reanimationen, bewusst, dass die Herzrythmusstörungen zum Tode hätten führen können und das ein Erfolg der Reanimation keinesfalls sicher war. Diese Folge nahm er aber in Kauf. Das Schicksal des Patienten stand für ihn nicht im Vordergrund. Es kam ihm nicht darauf an, den Patienten zu retten, sondern sein "handwerkliches Können" auf dem Gebiet der Reanimation vorzuführen. Ferner erstrebte er die mit der Reanimation einhergehende Spannung. Um diese Ziele zu erreichen, setzte der Angeklagte bewußt das ihm dafür geeignet erscheinende Medikament Gilurytmal ein. Als sich der Angeklagte gegen 14.00 Uhr wieder in das Krankenzimmer von xxxxxxxxx begab und den Perfusor mit dem Medikament Arterenol auf "0,00" stellte, wollte der Angeklagte den Eintritt der Herzrythmusstörungen und die damit einhergehende Notwendigkeit der Reanimation beschleunigen. Den aufgrund des nunmehr eintretenden Blutdruckabfalls ausgelösten akustischen Alarm unterdrückte er sofort (nach 6 Sekunden), da er wusste, dass die in der Teeküche befindlichen Pflegekräfte, die Zeugin xxxxxxxxx und der Zeuge xxxxxxx, dann nicht in das Patientenzimmer des xxxxxxxxxx gehen würden. Es kam dem Angeklagten noch immer darauf an, den Patienten in einen reanimationspflichtigen Zustand zu versetzten, um sein "handwerkliches Können" zu demonstrieren. Dass der Patient xxxx aufgrund seines Handelns sterben könnte, wusste der Angeklagte aufgrund seines Fachwissens sehr genau. Dieses Risiko nahm er billigend in Kauf. Es war dem Angeklagten wichtig, seine eigene Person in den Vordergrund zu stellen, und den Nervenkitzel der Reanimation zu erleben. Es kam dem Angeklagten bei seinem Handeln nicht darauf an, den sterbenskranken Patienten xxxx von seinem Leiden zu erlösen. Eine entsprechende Motivation hat die Kammer nicht festgestellt. [...] V. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt durch das medizinisch nicht indizierte Verabreichen von 40 ml des Medikamentes Gilurytmal sowie das Abstellen des Perfusors mit dem kreislaufstabilisierenden Mittel Arterenol des versuchten Mordes strafbar gemacht, wobei er heimtückisch handelte (§§ 211 , 22 , 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zum Nachteil des xxxxxxxxx. 1. Der Tod des Patienten xxxx ist nicht durch die Handlungen des Angeklagten eingetreten. Der Patient starb an den Folgen seiner Grunderkrankung. 2. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Dabei liegt ein bedingter Tötungsvorsatz dann vor, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, auch wenn der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist. In Abgrenzung davon liegt nur bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Die zur Abgrenzung gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände führen hier zu der Annahme, dass der Angeklagte nicht auf die Rettung des Patienten vertraute Dem Angeklagten ging es um den Nervenkitzel und um die Darstellung seiner technischen Fertigkeiten und damit der eigenen Person. Die Rettung des Patienten xxxx war zum Erreichen der Ziele nicht erfordedich. Weiter wusste der Angeklagte um die Unberechenbarkeit des Medikamentes Gilurytmal, die auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten auf einer Intensivstation ein nicht kalkulierbares Risiko darstellen. Ein Bedürfnis nach dem "zur Schau stellen" der eigenen Person, Nervenkitzel und Aktion konnte die Kammer bereits für die frühere Tätigkeit im Klinikum xxxxxxx feststellen. Insoweit ergibt die Gesamtschau den Ausschluss des "Rettermotives". Die Grenze zum bedingten Tötungsvorsatz ist hier überschritten, da der Angeklagte zur Verwirklichung seiner oben genannten Ziele auch den Tod des Patienten billigend in Kauf genommen hatte. 3. Die Tat war nicht durch eine mutmaßliche Einwilligung des xxxxxxxxx oder durch sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt. Es lag keine akute Gesundheitsgefährdung vor, die den Einsatz einer Überdosis des Medikamentes Gilurytmal gerechtfertigt hatte. Auch konnte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse subjektiv nicht von einer solchen Krisensituation und einer ihm zustehenden Notfallkompetenz ausgehen. 4. Ein Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsversuch gemäß § 24 Abs. 1, Satz 2 StGB scheidet aus, da der Versuch nach dem Abstellen des Perfusors für den Angeklagten bereits beendet war. Der Angeklagte wurde durch die Zeugin xxxxxxxxxxx im Krankenzimmer des Patienten überrascht. Er selbst hat zur Verhinderung des tatbestandlichen Erfolges keine Rettungsbemühungen angestellt, die für einen strafbefreienden Rücktritt hingegen zu fordern gewesen wären. Dabei ist der Versuch dann als beendet anzusehen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält (BGFISt 31, 170, 175). Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Angeklagte bereits nach Gabe der Überdosis von 40 ml Gilurytmal nicht mehr auf das Ausbleiben des Todeserfolges vertrauen Spätestens nach Abstellen des Perfusors mit dem lebenswichtigen Kreislaufmittel Arterenol und dem unmittelbaren Absacken des Blutdrucks in lebensbedrohliche Bereiche ist der Angeklagte, dem auch der allgemeine kritische Gesundheitszustand des Patienten bekannt war, davon ausgegangen, dass xxxxxxxx ohne sofort einzuleitende Rettungsmaßnahmen versterben werde, wenn er über längere Zeit ohne das kreislaufstützende Mittel Arterenol bliebe. Der Angeklagte hat sich jedoch an den von den Zeugen xxxxxxxx und xxxxxx eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen überhaupt nicht beteiligt, sondern sein vorheriges Tun trotz akuter und für ihn erkennbarer Lebensgefahr für den Patienten verschwiegen. Er hat insbesondere die Gabe des Medikamentes Gilurytmal nicht mitgeteilt. 5. Der Angeklagte handelte heimtückisch im Sinne des §211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1., indem er die Arg-und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tatbegehung ausnutzte. Schutzbereite Dritte sind dabei Personen, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr zumindest vorübergehend übernommen haben und diesen Schutz im Augenblick der Tat entweder ausüben oder dies nur deshalb nicht tun, weil sie dem Täter vertrauen. Dies sind hier die weiteren auf der Intensivstation eingesetzten Pflegekräfte, insbesondere die speziell für den Patienten xxxx zuständige Krankenschwester xxxxxxxxx. Die Krankenschwester xxxxxxxxxx und auch die anderen Pflegekräfte haben den Schutz durch regelmäßige Kontrolle ausgeübt. Ferner waren sie aufgrund der räumlichen Nähe und der Überwachungsgeräte, die bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen akustischen Alarm ausgelöst haben, in der Lage bei akuter Gesundheitsgefährdung sofort zu reagieren. Die Krankenschwester xxxxxxxxxx und die übrigen Pflegekräfte waren arg- und wehrlos. Aufgrund der vorangegangenen Kontrollen und des Wechsels des Beatmungssystems durften sie davon ausgehen, dass der Zustand des Patienten xxxx stabil war. Sie verließen sich darauf, dass eventuelle Verschlechterungen des Gesundheitszustandes durch einen Alarm auf dem Überwachungsmonitor angezeigt werden. Sie erwarteten keinerlei Angriffe auf das Leben des xxxxxxxx und verbrachten daher die Kaffeepause in der Teeküche der Station. Die Pflegerin xxxxxx war mit Dr. xxxxxx bei der Versorgung eines anderen Patienten beschäftigt. Der Angeklagte nutzte diese Arg- und Wehrlosigkeit aus. Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit eines Dritten für seine Tatbegehung ausnutzt ( BGHSt 8, 216 , 219). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte wusste aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Intensivpfleger, dass für die übrigen Pflegekräfte ohne Alarmauslösung außerhalb der regelmäßigen Kontrollen keine Veranlassung bestand, das Zimmer des xxxxxxxx zu betreten. Er wusste ferner, dass die Zeugin xxxxxxxxxx und die weiteren Pflegekräfte bei einem akustischen Alarm nur in das Zimmer des Patienten kommen würden, wenn der Alarm andauert. Dementsprechend hat der Angeklagte den Alarm nach den getroffenen Festelllungen auch sofort (nach 6 Sekunden) quittiert und die Zeugin xxxxxxxxx betrat nur zufällig das Patientenzimmer. Die Frage, inwieweit das Merkmal der Heimtücke auch dann vorliegen kann, wenn der Täter aus Mitleid mit einem todkranken Patienten handelt, muss hier nicht erörtert werden, denn eine derartige Motivation konnte die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen nicht feststellen. 6. Durch die Gabe der Überdosis des Medikamentes Gilurytmal hat der Angeklagte weiter tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen. Es handelt sich bei dem Medikament um einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB Außerdem liegt eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB vor, denn nach den getroffenen Feststellungen bestand generell die Möglichkeit, dass die Überdosis Gilurytmal lebensbedrohliche Herzrythmusstörungen bis hin zum Herzkammerflattern auslösen konnte. Die Kammer nimmt hier eine natürliche Handlungseinheit im Sinne von § 52 StGB an. Das Abstellen des Perfusors beruhte nicht auf einem neuen Tatentschluss sondern diente dem einheitlichen Zweck, den Patienten xxxx in einen reanimationspflichtigen Zustand zu versetzen. VI. 1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer von der fakultativen Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB Gebrauch gemacht. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens für das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt, hier den versuchten Mord, ergibt sich ein Strafrahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 2. Dabei liegen nach Überzeugung der Kammer keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. Der psychiatrische Sachverständige Dr. xxxxxx hat diesbezüglich ausgeführt, dass keine Anzeichen für eine derartige Einschätzung Vorgelegen hätten, da beim Angeklagten weder schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen, noch psychiatrische Erkrankungen, noch eine Minderbegabung oder Drogen- und Alkoholabhängigkeit zu finden gewesen seien. Insoweit sei weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt gewesen. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der insoweit auch darauf hingewiesen hat, dass die Exploration nicht abgeschlossen werden konnte. Nachdem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er einer weiteren Exploration nicht zugestimmt. Er habe aber auch nach Durchführung der Beweisaufnahme keine weiteren Anhaltspunkte erkennen können, die Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Einsicht- und Steuerungsfähigkeit zugelassen hätten. Auch für die Kammer waren diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. 3. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ferner die insgesamt lange Verfahrensdauer. Die Tat wurde bereits im Juni 2005 verübt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte aus selbstsüchtigen Motiven seine Vertrauensstellung gegenüber dem komatösen Patienten gleich zweimal innerhalb kurzer Zeit mißbraucht hat. Den Mißbrauch der Vertrauensstellung gegenüber der Krankenschwester xxxxxxxxx und dem weiteren Pflegepersonal hat die Kammer dahingegen nicht gesondert strafschärfend berücksichtigt, da dieser Vertrauensmißbrauch bereits Bestandteil des festgestellten Mordmerkmales Heimtücke ist. Weiter war die neben dem versuchten Mord die in zwei Alternativen mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB) zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen VII. Darüber hinaus war dem Angeklagten ein lebenslanges Berufsverbot aufzuerlegen (§ 70 StGB) Der Angeklagte hat die Tat unter Missbrauch seines Berufes als Krankenpfleger und unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten der Patientensorge begangen. Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten steht zu befürchten, dass der Angeklagte sich auch künftig über seine Dienststellung und seine Pflichten hinwegsetzt, um sich zu profilieren und den Reiz einer gefährlichen Situation zu erleben, wie er vorliegend durch die Tat bereits unter Beweis gestellt hat. Im Hinblick auf diese Gefahr war die Verhängung eines Berufsverbotes erforderlich, welches auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 StGB nicht auf bestimmte Bereiche der Tätigkeit beschränkt werden konnte. Die oben geschilderte Gefahr besteht grundsätzlich für sämtliche im Tenor genannte Bereiche und ist insoweit nicht teilbar. Die Kammer hat hier ausnahmsweise ein lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen. Dies hält die Kammer aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die auch in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, für erforderlich. Nach den getroffenen Feststellungen waren das Geltungsbedürfnis und die Suche nach gefährlichen Situationen sowie die damit verbundene Anspannung treibendes Motiv für die Tat. Insoweit liegen hier Defizite in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, ohne dass hierdurch Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben sind. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte diese Defizite erkannt hat und gewillt ist, diese aufzuarbeiten. Daher ist hier nicht davon auszugehen, dass allein die Verurteilung zur Strafe den Angeklagten von der Begehung weiterer Taten abhält. In diesem Zusammenhang war auch zu bedenken, dass der Angeklagte sich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Intensivpfleger in einem hochsensiblen Umfeld bewegt, in dem zu jeder Zeit wortwörtlich um Leben und Tod gekämpft wird. Für eine erfolgreiche Arbeit bei der Betreuung Schwerstkranker sind neben hohen Fachkenntnissen - über die der Angeklagte zweifelsfrei verfügt -aber auch eine gute Zusammenarbeit in der Gruppe zwischen Ärzten und Pflegern sowie vor allem ein nahezu blindes Vertrauen untereinander unabdingbar. Dies haben sämtliche Chefärzte, Prof. Dr. xxxxxxx und Prof. Dr. xxxxxx, wie auch Dr. xxxxxxxxxx eindrucksvoll erläutert. Gerade die unbedingt notwendigen charakterlichen Eigenschaften zu einer fein abgestimmten auf blindem Vertrauen beruhenden Zusammenarbeit miteinander besitzt der Angeklagte, wie ausgeführt, jedoch nicht. Dies lässt ihn für jede Tätigkeit, bei der es um die Pflege von Menschen geht, dauerhaft charakterlich ungeeignet erscheinen. Nicht zuletzt die verfahrensgegenständliche Tat belegt, dass der Angeklagte aufgrund seiner charakterlichen Schwäche die Besonderheiten in der Intensivpflege planvoll ausgenutzt hat, zur Verwirklichung seiner eigenen selbstsüchtigen Motive. Anders als bei anderen Defiziten geht es hier nicht um eine zeitlich nur begrenzt dauernde Einschränkung, sondern um einen bereits langjährig bestehenden, somit fest verwurzelten, Wesenszug des Angeklagten. Letztlich ist bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 StGB von der Kammer auch das gefährdete Rechtsgut berücksichtigt worden. Im Falle einer weiteren Tätigkeit bestünde bei weiteren Taten ggf. die Gefahr des Todes der dem Angeklagten zur Pflege anvertrauten Menschen. Insoweit ist im Hinblick auf das gefährdete Rechtsgut der Fall anders zu werten als zum Beispiel Vermögensdelikte, bei welchen es "nur" um das Geld der Geschädigten geht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein lebenslanges Bemfsverbot erforderlich und es ist dem Angeklagten zuzumuten, sich nach der Haftentlassung beruflich umzuorientieren." Aufgrund dieses seit 10.12.2008 rechtskräftigen Urteils kam der Angeklagte am 06.05.2009 in Strafhaft, die er seitdem verbüßt. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat aufgrund dieses Verfahren anschließend nach und nach ihre weitergehenden Ermittlungen intensiviert, dies schließlich auch auf den ausdrücklichen Hinweis der später am Verfahren 5 Ks 1/14 teilnehmenden Nebenklägerin xxxxxxxxxx. Die Ermittlungen mündeten in der Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 06.01.2014 und dem sodann vor dem Landgericht Oldenburg geführten Verfahren gegen den Angeklagten, Az. 5 Ks 1/14 , welches mit Urteil vom 26.02.2015, rechtskräftig seit dem 09.03.2015, abgeschlossen wurde. Das Urteil lautet im Tenor: "Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - wegen Mordes in 2 Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. 9 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt. Dem Angeklagten wird für immer verboten, den Beruf eines Krankenpflegers oder eine Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen oder im Rettungswesen auszuüben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Diesem Urteil liegen auszugsweise folgende Feststellungen, rechtliche Würdigung und Strafzumessung zu Grunde: "B I. Tatgeschehen Die Intensivstation der Städtischen Kliniken xxxxxxxxxx war eine interdisziplinäre, auf der sowohl internistische als auch chirurgische Patienten betreut wurden. Die Arbeitsabläufe waren so organisiert, dass sich jede Pflegekraft originär für bestimmte ihnen zugewiesene Patienten zu kümmern hatte. Bei einem Notfall waren allerdings alle Pflegekräfte für den betreffenden Patienten zuständig. Nach dem guten Einstieg in xxxxxxxxxx, der geglückten Reanimation in seinen ersten Dienstwochen und der ihm entgegen gebrachten Anerkennung durch Ärzte und Pflegepersonal kehrte für den Angeklagten bald Routine auf der kleinen Intensivstation ein. Die maximal zwölf Patienten mussten im Wesentlichen nur überwacht werden. Durchschnittlich zwei von ihnen waren sediert und wurden beatmet. Spektakuläre Zwischenfälle, die in xxxxxxxx noch an der Tagesordnung waren, blieben aus. Der Angeklagte fühlte sich zunehmend unterfordert, war mit sich selbst unzufrieden und langweilte sich. Bereits kurz nach der erfolgreichen Reanimation zu Beginn seiner Tätigkeit in xxxxxxxxxxx kamen ihm Gedanken darüber, was wohl passiert, wenn er einen reanimationspflichtigen Zustand bei einem Patienten verursachen würde. Er fragte sich, wie die Station darauf reagiere und ob er sein "Handwerk" weiter so wie zu seinen xxxxxxxxx Zeiten beherrsche. Diese Gedanken weiterverfolgend kam es zu dem nachfolgend geschilderten Tatgeschehen und darüber hinaus zu weiteren Taten. Der Angeklagte spürte eine Leere in sich und wollte durch provozierte Reanimationen Spannung in den von Routine geprägten Stationsalltag bringen. So beschloss er - nach eigenen Angaben erstmals im März 2003 im Hinblick auf die Patientin xxxxxxxxxx - bei Patienten reanimationspflichtige Krisen zu verursachen, um anschließend selbst deren Wiederbelebung durchführen zu können. Dabei ging es ihm einerseits um den Nervenkitzel, der bereits mit der Tatbegehung begann. Zugleich wollte sich der Angeklagte als Retter auf spielen können. Den Tod der Patienten beabsichtigte er nicht, da er sich nach erfolglosen Reanimationen schlecht fühlte. Es ging ihm um den Nervenkitzel, die Rettung, die Anerkennung der Kollegen und das entsprechend gute Gefühl, das sich anschließend einstellte; letztlich ging es dem Angeklagten damit allein um sich selbst. Den Tod der Patienten hielt der Angeklagte aber für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Ihm war auf Grund seiner Ausbildung und seiner mehrjährigen Berufserfahrung auf der Intensivstation und im Rettungsdienst bewusst, dass die von ihm verursachten Krisen die konkrete Gefahr des Todes in sich trugen und jeder Reanimation das Risiko anhaftet, erfolglos zu bleiben. Der Angeklagte suchte nach einem geeigneten Medikament und entschied sich letztlich für Gilurytmal, das ihm bereits aus Rettungsdiensteinsätzen bekannt war. Bei Gilurytmal handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxxxxxxxxx um ein Herzmedikament, das den Wirkstoff Ajmalin beinhaltet. Ajmalin ist ein Antiarrythmikum, das dazu geeignet ist, tachykarde Herzrhythmusstörungen zu behandeln. Es kann bei zu hoher und/oder zu rascher intravenöser Injektion innerhalb weniger Sekunden lebensbedrohliche Nebenwirkungen bis hin zum Herzstillstand auslösen. Gilurytmal muss daher unter dauernder Monitorüberwachung langsam gespritzt werden. Eine therapeutische Dosis beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen 10 ml und muss über etwa 5 Minuten verabreicht werden. Wird sie schneller gespritzt, kann bereits dies zum Tode des Patienten führen, wobei ein Todeseintritt bei einer toxischen Dosis nach den Erläuterungen des Sachverständigen grundsätzlich etwa 15 bis 20 Minuten nach der Verabreichung zu erwarten ist. Auf Grund der bekannten schwer vorher abschätzbaren Risiken wird Gilurytmal heute fast gar nicht mehr verordnet. Auch zwischen 2003 und 2005 wurde das Medikament nach übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen und aller vernommenen Ärzte aus den Kliniken in xxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx nur ausgesprochen selten verabreicht, da bereits damals risikoärmere Nachfolgepräparate auf dem Markt waren. Der Angeklagte wusste um die Risiken von Gilurytmal, andererseits aber auch um seine besonders schnelle Wirkung, auf die es ihm besonders ankam. Er selbst hatte das Medikament in seiner Zeit im Rettungsdienst in xxxxxxxxxxxxx etwa 20 bis 25 Mal verwendet. Zugleich entschied er sich für dieses Medikament, weil es - wie er ebenfalls wusste - vom Körper schnell wieder abgebaut wird, so dass ihm das Entdeckungsrisiko gering schien. Auf der Intensivstation in xxxxxxxxxx war es sowohl im Lagerraum der Station als auch in einem Schrank unmittelbar im Bereich der Stationszentrale vorrätig gewesen. Der Angeklagte entschied spontan, bei welchen Patienten er reanimationspflichtige Zustände auslösen wollte. Damit die von ihm verursachten Krisen weniger auffielen, entschied er sich in der Regel für gesundheitlich bereits schwer angeschlagene Patienten. Um seine Entdeckung zu verhindern, in der Anfangszeit aber auch um eigene Hemmungen besser überwinden zu können, sollten sie auch nicht ansprechbar, also entweder sediert sein oder jedenfalls fest schlafen. Nach der Wahl seiner Opfer begab sich der Angeklagte in die Stationszentrale und zog auf zwei 20ml-Spritzen insgesamt 30 bis 40 ml Gilurytmal auf. Erzog nie eine höhere Dosis auf, da ihm bewusst war, dass diese mit großer Sicherheit unmittelbar den Tod des jeweiligen Patienten verursachen würde und eine Reanimation dementsprechend nicht mehr notwendig oder aussichtsreich sein konnte. Mit den aufgezogenen Spritzen ging der Angeklagte ins jeweilige Patientenzimmer und überprüfte, ob der Patient oder die Patientin auf Ansprache reagierten. Wenn dies nicht der Fall war, spritze er über einen freien intravenösen Zugang das Gilurytmal innerhalb von jeweils etwa 10-15 Sekunden, jedenfalls nicht über mehrere Minuten, bis das EKG breite deformierte Komplexe zeigte und der Blutdruck gegen null ging. Den Signalalarm des Monitors im Patientenzimmer hatte er in der Regel bereits zuvor deaktiviert, was in der Stationszentrale auch angezeigt wurde. Anschließend entsorgte der Angeklagte den jeweils verbliebenen Spritzeninhalt und die Spritzen selbst im Mülleimer und verließ schnell das Zimmer, um sich möglichst weit weg, in der Regel auf den Flur, in das Arzt- oder in das Raucherzimmer zu begeben. Hier wartete er, bis nach 30 Sekunden der von ihm deaktivierte Signalalarm automatisch wieder ansprang. Dann lief er ebenso wie seine Kollegen in das jeweilige Patientenzimmer, um - wie beabsichtigt - mit der Reanimation zu beginnen. Sofern bei Patienten während der Injektion keine Reaktion zu verzeichnen war, spritze der Angeklagte ihnen die volle Dosis, verließ anschließend das Patientenzimmer und sah von weiteren Gilurytmalgaben ab. Denn hierfür hätte ersieh einerseits zurück in die Stationszentrale begeben müssen, um neue Spritzen aufzuziehen. Zudem war ihm bewusst, dass eine noch höhere Dosis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar tödlich wirken würde und die von ihm bezweckte Reanimation nicht notwendig werden oder zumindest von vornherein erfolglos bleiben würde. Nach eigenen Schätzungen hat der Angeklagten bei mindestens 60 Patienten eine Krise mit anschließender erfolgreicher Reanimation versucht. Mindestens weitere 20 bis 25 Patienten sind nach seinen Angaben verstorben. Mit der Zeit bekam der Angeklagte immer weniger Anerkennung für seine Reanimationsfähigkeiten. Da es ihm zugleich aber um den Nervenkitzel und den Adrenalinschub ging, der bereits mit der Verabreichung des Gilurytmals begann, machte er weiter und injizierte das Medikament teilweise sogar selbst dann, wenn sich seine Kollegen gerade im entsprechenden Patientenzimmer befanden. Zu den dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten konnte die Kammer folgende Feststellungen treffen: xxxxxxxxxxx † 28.03.2003 xxxxxxxxxx wurde auf Grund eines Lungenleidens am 17.03.2003 auf der Intensivstation der Städtischen Kliniken aufgenommen. Bereits kurz danach musste sie intubiert werden. Eine linksseitige Pneumonie wurde antibiotisch behandelt. Darüber hinaus zeigte sich bei ihr ein septisches Krankheitsbild, das im Rahmen der Behandlung allerdings gut zurückging. Im Laufe der Behandlung erlitt die Patientin einen nicht transmuralen Myocardinfarkt, der aber nicht zu einer Herzinsuffizienz führte. Der Einsatz von Gilurytmal war bei ihr medizinisch nicht indiziert und wurde ärztlicherseits auch nicht angeordnet. Dementsprechend ist auch in den Kurvenblättern der Patientin, auf denen grundsätzlich alle verabreichten Medikamente eingetragen werden, keine Gilurytmalgabe dokumentiert. In der Nachtschicht vom 27. auf den 28.03.2003 hatten der Angeklagte und die Zeuginnen xxxxxxxx und xxxxxxx Dienst auf der Intensivstation. Die Krankenschwester xxxxx war während dieser Schicht vorrangig für die Versorgung der Patientin xxxxx zuständig. Nach Schichtbeginn fasste der Angeklagten den Entschluss, bei der Patientin xxxxxxxxx einen reanimationspflichtigen Zustand zu verursachen. Nachdem er drei Ampullen Gilurytmal aufgezogen hatte, ging er wie beschrieben vor und spritze der Patientin, die zu diesem Zeitpunkt künstlich beatmet wurde, kurz vor 2.00 Uhr so lange Gilurytmal, bis das EKG Ausschläge zeigte und ihr Blutdruck stark absackte. Anschließend verließ der Angeklagte das Zimmer, um nach Auslösung des Alarms mit der Reanimation zu beginnen. Wie von ihm billigend in Kauf genommen, scheiterte diese jedoch, so dass xxxxxxxxxx um 2.39 Uhr verstarb. xxxxxxxxx † 22.09.2003 Der Patient xxxxxxxxxx wurde am 04.09.2003 zur Operation eines Darmkrebsleidens stationär in den Städtischen Kliniken xxxxxxxxxxx aufgenommen. Postoperativ entwickelte sich ein hämorrhagischer Schock. Der Patient blieb intubiert und wurde weiterhin beatmet. In der Folgezeit trat zudem u.a. ein akutes Nierenversagen ein. Wenige Tage vor seinem Tod verbesserte sich der Allgemeinzustand des Patienten jedoch wieder. Er war zwischenzeitlich wach und konnte kurzzeitig auch wieder selbständig atmen. Bereits am 19.09.2003 kam es gegen 20.30 Uhr zu einem erheblichen Blutdruckabfall mit erheblicher Verlangsamung des Herzschlages und einem so genannten AV Block, bei dem es sich um eine Herzrhythmusstörung handelt. Der Patient konnte medikamentös jedoch wieder stabilisiert werden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte diese Herzrhythmusstörung bereits ausgelöst hatte. Der Zustand des Patienten blieb bis zum Abend des 21.09.2003 zunächst stabil. Zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt am spaten Abend des 21.09.2003 oder in der Nacht zum 22.09.2003 sphtze der Angeklagte dem Patienten dann jedoch ohne medizinische Indikation so lange Gilurytmal, bis sich dessen Zustand merklich verschlechterte. Dabei ging es dem Angeklagten erneut darum, eine reanimationspflichtige Krise auszulösen. Auch den Tod des Patienten hielt er für möglich und nahm ihn in Kauf. Gegen 23.00 Uhr kam es zu einem Blutdruckabfall mit Herzschlagverlangsamung, so dass Herr xxxxxx bereits in der Nacht zum Folgetag gegen 1.00 Uhr durch den Zeugen Dr. xxxxxxx und vermutlich auch den Angeklagten reanimiert werden musste. Die Wiederbelebung gelang zunächst. Der Kreislauf blieb jedoch instabil. Der Patient wurde daher mit Katecholaminen (Adrenalin) in steigender Dosierung behandelt. Kurz nach 2.00 Uhr kam es jedoch zu einer erneuten Asystolie. Eine Reanimation schlug diesmal fehl, xxxx xxxxxx verstarb um 2.25 Uhr. Die Kammer konnte nicht mehr klären, welche der Krisen vom Angeklagten verursacht worden ist. Sie geht daher im Zweifel zu seinen Gunsten davon aus, dass er durch seine Gilurytmalgabe den Blutdruckabfall und die Herzschlagverlangsamung gegen 1.00 Uhr nachts verursacht und sich anschließend an der erfolgreichen Reanimation durch den Zeugen Dr. xxxxxxx beteiligt hat. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass die erneute Asystolie gegen 2.00 Uhr ursächlich auf die vorherige Gilurytmalinjektion zurückging. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxxx führt der Wirkstoff Ajmalin unmittelbar nach der intravenösen Injektion zum höchsten und damit gefährlichsten Wirkspiegel, der danach aber rasch wieder ab fällt. Der bei xxxxxxxxx dokumentierte lange andauernde Blutdruckabfall sei für eine toxische Wirkung des Ajmalins daher sehr untypisch. Es muss daher entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass allein die Grunderkrankung zum Tode des Patienten führte. xxxxxxxxxxxxxxxxx † 11.06.2004 xxxxxxxxxxxxx befand sich wegen eines bösartigen Tumorleidens in ärztlicher Behandlung. Am 08.06.2004 wurde er wegen eines prolongierten cerebralen Krampfanfalls in den Städtischen Kliniken xxxxxxxxxxxx aufgenommen. Im Rahmen der Untersuchungen zeigte sich u.a. der Verdacht einer Meningeosis. Bereits am 10.06.2004 wurde Herr xxxxxxxxxx ohne Beteiligung des Angeklagten plötzlich reanimationspflichtig. Er konnte erfolgreich wiederbelebt werden, wurde anschließend invasiv beatmet und wurde zunehmend komatös. Der Einsatz von Gilurytmal war medizinisch nicht angezeigt. Der Angeklagte hatte am Abend des 11.06.2004 u.a. mit der Zeugin Susanne xxxxxxxx Dienst. Sie war in erster Linie für Herrn xxxxxxxxx zuständig, dessen Herzfrequenz sich an diesem Tag wieder erholt hatte. Kurz nach 21.00 Uhr begab sich der Angeklagte in das Zimmer des Patienten und injizierte ihm - wie bei seinen Taten zuvor - so lange Gilurytmal, bis der Blutdruck absackte. Eine kurz darauf eingeleitete Reanimation blieb erfolglos. Wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen verstarb xxxxxxxxxxxxxxxx um 22.33 Uhr. xxxxxxxxxxxxxxxx † 05.04.2005 Die Patientin xxxxxxxxxxxxxx wurde am 23.03.2005 aus dem Krankenhaus xxxxxxxxxxxxx auf Grund ihrer Lungenentzündung in die Städtischen Kliniken xxxxxxxxxxxx verlegt, wo sie zunächst beatmet wurde. Im Laufe der Behandlung verbesserte sich der ursprünglich schlechte Allgemeinzustand der Patientin zusehends, so dass sie am 29.03.2004 extubiert werden konnte. In seiner Spätschicht am 05.04.2005 injizierte der Angeklagte der Patientin 30 bis 40 ml Gilurytmal, um erneut einen reanimationspflichtigen Zustand zu provozieren. Dabei nahm er den Tod der Patientin billigend in Kauf. Entgegen seiner Vorstellung zeigte sich bei Frau xxxxxxxxx allerdings kein merklicher Blutdruckabfall, so dass eine Reanimation nicht erforderlich wurde. Da der Angeklagte seine aufgezogenen Spritzen verbraucht hatte, andererseits aber die Injektion einer höheren Dosis von Anfang an nicht beabsichtigt hatte (s o ), war seine Tatausführung gescheitert, xxxxxxxxxxxx verstarb noch am gleichen Tag gegen 14.07 Uhr auf Grund eines Herzstillstandes. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser seine Ursache in der vorherigen Gilurythmalinjektion hatte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxxx muss eher davon ausgegangen werden, dass die Grunderkrankung der Patientin todesursächlich war. xxxxxxxxxxx † 01.06.2005 Der 81jährige xxxxxxxxxx wurde am 31.05.2005 wegen eines akuten Vorderwandinfarktes in notärztlicher Begleitung in die Städtischen Kliniken xxxxxxxxxxx eingeliefert. Der Angeklagte, der u.a. mit der Zeugin xxxxxxxxxxx zusammen Spätschicht hatte, beschloss spontan, bei xxxxxxxxxxx eine Reanimation zu provozieren, da auf Grund der Diagnose des Patienten bei diesem ohnehin immer mit einer Krise zu rechnen und eine Zustandsverschlechterung dementsprechend unauffällig schien. Zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt am Abend des 31.05. oder in der Nacht zum 01.06.2005 injizierte er dem Patienten maximal 30 bis 40 ml Gilurytmal und nahm dabei dessen Tod billigend in Kauf. Zu einem reanimationspflichtigen Zustand kam es in der Situation jedoch nicht. Da der Angeklagte das aufgezogene Medikament verbraucht und andererseits auch keine mit Sicherheit tödliche Dosis spritzen wollte, sah er von weiteren Versuchen ab. Sein Plan, eine Reanimation herbeizuführen, war gescheitert. Noch in der Nacht zum 01.06.2005 verschlechterte sich der Zustand des Patienten erheblich; es kam schließlich zu einer elektromechanischen Entkoppelung. Auch die hochdosierte Verabreichung von Katecholaminen erbrachte keinen Erfolg. Eine mechanische Reanimation wurde nicht durchgeführt, xxxxxxxxxxx verstarb schließlich um 4.25 Uhr. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Tod Folge der Gilurytmalgabe war. Ebenso wahrscheinlich ist die Grunderkrankung als Todesursache. II. Späteres Geschehen Nach Erinnerung des Angeklagten injizierte er einige Wochen später bei einer bislang unbekannten etwa 60jährigen Patientin Gilurytmal, um eine Reanimation zu provozieren. Als er ca. eine halbe Ampulle gespritzt hatte, wurde die Patientin jedoch mit einem Mal überraschend wach und schaute ihn mit großen Augen an. Der Angeklagte brach die weitere Tatausführung ab, verständigte seine Kolleginnen xxxxxxxx und xxxxxxxxxx, die sich an den Zeugen Dr. xxxxxxxx wandten. Kardial hatte sich die Patientin ohne medizinische Intervention erholt. Dr. xxxxxxxx musste sie auf Grund eines Atemstillstandes jedoch intubieren. Später erfuhr der Angeklagte von Kollegen, dass die Patientin bekundet hatte, sie habe mitbekommen, dass er - der Angeklagte - an ihr herumhantiert habe, bevor es ihr plötzlich schlechter gegangen sei. Der Angeklagte stritt jedoch jegliche Manipulation ab, so dass dieses Geschehen keine Konsequenzen für ihn hatte. Am 22.06 2005 beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Geschädigten xxxxxxxxx, die zur späteren vorläufigen Festnahme und schließlich zur oben dargestellten Verurteilung führte. C Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben und den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxxxxxxxxxx, die der Angeklagte als zutreffend beschrieben und sich ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. Hinsichtlich der zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen stützt sich die Kammer auf die umfassend geständige Einlassung des Angeklagten, die im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht. Der Angeklagte hatte noch Erinnerungen an die einzelnen Patienten und hat sich hierzu gegenüber dem Sachverständigen Dr. xxxxxxxxx und auch in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts geäußert. Er hat dabei insbesondere auch seine innere Einstellung zu den Taten und seine Motivation entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Der Angeklagte hat nach anfänglichem Schweigen im Laufe der Hauptverhandlung erkennbar eigenständig den Entschluss gefasst, zu den ihm vorgeworfenen Taten und außerdem darüber hinaus im Raume stehenden gleichgelagerten Vorwürfen umfassend Stellung zu nehmen. Er hat sich dabei zunächst, wie von ihm gewünscht, gegenüber dem Sachverständigen Dr. xxxxxxxx offenbart. Dieser hat in den Angaben des Angeklagten - mit Ausnahme einer hier eher unbedeutenden Äußerung, der Angeklagte hatte ihm gegenüber behauptet, nicht zu wissen, dass man auch mit Insulin töten könne, keinerlei Lügensignale entdecken können. Der Angeklagte hat im Anschluss daran die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung wiedergegebenen Bekundungen sich zu eigen gemacht und sodann auf entsprechende Nachfragen der Verfahrensbeteiligten ausfühdich und ohne Zögern geantwortet. Die Kammer hat nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keinen substantiellen Anlass an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Allerdings stehen insbesondere hinsichtlich möglicher Todesfälle im Klinikum xxxxxxxxx noch intensive Ermittlungen an. [...] D I. Der Angeklagte hat sich bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten xxxxx und xxxxxxxxx wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte handelte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen.
- a)Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, vorausgesetzt jedoch, dass dies in feindlicher Willensrichtung geschieht (Eser/Stemberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auf!., §211 Rn. 23 m.w.N.). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (Eser/Stemberg-Lieben a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Da die Geschädigten xxxxx und xxxxxxxx künstlich beatmet wurden, geht die Kammer davon aus, dass sie auf Grund ihrer Konstitution selbst nicht in der Lage waren, Argwohn zu entwickeln. Bei dem Angriff auf das Leben eines bevsusstlosen Erwachsenen ist aber gleichwohl von Heimtücke auszugehen, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tatbegehung ausnutzt. Schutzbereiter Dritter ist dabei jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGH NStZ 2008, 93 , 94 m.w.N). Hier waren die anderen auf der Station anwesenden Pflegekräfte schutzbereite Dritte in diesem Sinne. Organisatorisch warder Stationsablauf so geregelt, dass jede Pflegekraft für bestimmte Patienten vorrangig zuständig war. So ist die Zeugin xxxxxxxx in der Nachtschicht vom 27 auf den 28.03.2003 originär für die Versorgung der Geschädigten xxxxx und die Zeugin xxxxxxxx in erster Linie für den Geschädigten xxxxxxxx verantwortlich gewesen. Unabhängig davon bestand aber die generelle Regelung, dass bei Bedarf jede Pflegekraft für jeden Patienten zuständig war. Die neben dem Angeklagten jeweils eingesetzten Pflegekräfte waren demnach auf der mit 12 Betten recht kleinen Intensivstation für alle dortigen Patienten verantwortlich und hatten auch tatsächlich deren Betreuung und regelmäßige Überwachung übernommen. So hat die Zeugin xxxxxxxxxxx geschildert, dass sie selbst bei den Patienten, die dem Angeklagten zugewiesen waren, teilweise pflegerische Aufgaben mitübernommen habe. Ihr sei nämlich aufgefallen, dass er bei der Pflege nachlässig gewesen sei, so dass sie und ihre Kollegen die Aufgaben des Angeklagten zum Teil mit übernehmen mussten. Der Angeklagte hat bei seinen Taten die Arg- und Wehrlosigkeit der jeweils anderen Pflegekräfte ausgenutzt. Dabei handelte er in feindlicher Willensrichtung, da es ihm nicht etwa dämm ging, die Geschädigten von Qualen und Leiden zu befreien. Vielmehr wollte er ihr Schicksal instrumentalisieren, um sich Nervenkitzel zu verschaffen und sich als vermeintlichen Retter inszenieren zu können.
- b)Der Angeklagte tötete zudem aus niedrigen Beweggründen. Seine Tatmotivation steht nach Gesamtwürdigung aller Umstände nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe und ist deshalb in besonderem Maße verachtenswert. Der Angeklagte nahm den Tod der ihm anvertrauten Patienten in Kauf, um sich selbst einen Adrenalin-Kick zu verschaffen, Nervenkitzel zu erleben und sich außerdem gleichsam als "Retter" in Szene zu setzen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Reanimation zu zeigen, Lob und Anerkennung zu ernten und letztlich, um sich hierdurch ein gutes Gefühl zu verschaffen. Das Missverhältnis zwischen dem Anlass und der Tat ist eklatant. Zugleich steht die Tatmotivation auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert, zumal der Angeklagte als Krankenpflegereine besondere Vertrauensstellung im Umgang mit den Patienten genoss. Er trieb ein Spiel um Leben und Tod, bei dem er nichts zu verlieren hatte, für das die Patienten aber mitunter mit ihrem Leben bezahlen mussten. Seine Tatmotivation stellt sich als besonders eigensüchtig dar, da der Angeklagte bereit war, hierfür das Leben der Patienten zu opfern. 2. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Zwar kam es ihm nicht auf den Tod seiner Opfer an. Diesen wollte er vielmehr nach Möglichkeit vermeiden, um sich als "Retter" profilieren zu können. Gleichwohl war ihm die Möglichkeit des Todeseintritts bewusst; er nahm sie billigend in Kauf. Der Angeklagte war sich darüber hinaus sowohl der Umstände bewusst, die die Heimtücke und die den Antrieb seines Handelns als besonders verwerflich erscheinen lassen. Letzterem steht insbesondere nicht die psychiatrische Einschätzung des Sachverständigen Dr. xxxxxxxxxx entgegen. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten folgende Diagnosen gestellt: • eine zwanghafte paranoide Persönlichkeitsstörung mit diskreten paranoiden sowie ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (ICD 10: F 60.5), • ein Schlafapnoe Syndrom (ICD 10: G: 47.3), • Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD 10: F41.2), • Panikattacken (ICD 10: F41.0), • Benzodiazepinabhängigkeit (ICD 10: F13.21), und nach seinem Ausscheiden aus dem Klinikum Delmenhorst zusätzlich: • Opioidmissbrach (ICD 10: F11.1) und • Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2). Die zuvor genannten bereits im Tatzeitraum bestehenden Diagnosen haben nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht dazu geführt, dass der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seines Flandelns nicht erkennen konnte. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte jeweils kontrolliert und kalkuliert vorgegangen sei und insbesondere - trotz des durchaus gewünschten Adrenalin-Kicks - versucht habe, das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung aus eigener Überzeugung an. So hatte der Angeklagte nach eigenen Schätzungen in 30 bis 100 Fällen sein Tatvorhaben wieder aufgegeben, weil ihm die Entdeckungsgefahr zu groß erschienen war oder er doch moralische Skrupel bekommen hatte. Auch haben die als Zeugen vernommenen Kollegen des Angeklagten diesem über den gesamten Zeitraum bei Reanimationen aber auch im Übrigen im Stationsalltag ein hohes fachliches Leistungsniveau - jedenfalls im medizinischen Bereich - bescheinigt. Es sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die diagnostizierten psychischen Störungen dazu geführt haben, dass der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seiner Beweggründe nicht hatte erkennen können. An dieser Einschätzung ändert auch die vom Sachverständigen geäußerte Einschätzung zur Tatdynamik nichts. Er hat ausgeführt, dass die Grundpersönlichkeit des Angeklagten erhebliche angstneurotische Anteile aufweise. Angstgefühle seien für den Angeklagten Zeit seines Lebens bestimmend gewesen: Als Kind habe er Verlassensängste, und später als Jugendlicher und Erwachsener Höhenangst, Angst vor Achterbahnen -in Folge eines Autounfalls auch mit entsprechende Panikattacken -, Versagensängste als Ehemann und Vater und schließlich Angst vor dem Tod gehabt. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Erfahrungen des Angeklagten während seiner Zeit im Klinikum xxxxxxxxx hinsichtlich der dortigen tödlichen Erkrankungen und Notfallsituationen zu einer massiven emotionalen Überforderung geführt hätten. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung, die er aber ausdrücklich als eine nicht belegbare Hypothese bezeichnete, der vom Angeklagten gezeigte Über-Aktionismus bei Rettungssituationen in hohem Maße kontraphobischer Natur sei. Durch das immer wiederkehrende Hervorrufen lebensbedrohlicher Situationen und dessen Abwenden durch Reanimationen habe sich der Angeklagte vergewissert, dem Thema Angst und Tod nicht hilflos gegenüberzustehen. Der Sachverständige hat diese Einschätzung allerdings einschränkend als zwar plausible aber nicht weiter belegbare Hypothese beschrieben. Die rechtliche Würdigung ändert sich hierdurch nicht. Auch wenn die eigene Angstbewältigung den Angeklagten unbewusst zu seinen Taten verleitete, stellen sich seine Beweggründe gleichwohl als niedrig und - auch für den Angeklagten erkennbar - als in besonderem Maße verwerflich dar. Denn das Missverhältnis zwischen dem Anliegen des Angeklagten und den Folgen seiner Taten war so krass und offensichtlich, dass an die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 133 , 134). II. Bei den Taten zum Nachteil von xxxxxxxx und xxxxxxx fällt dem Angeklagten jeweils versuchter Mord (§§ 211 , 22 , 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 5 StGB) zur Last. 1. Der Angeklagte war lediglich wegen versuchten Mordes zu verurteilen, da nach dem Zeitablauf nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen war, ob die Tathandlungen des Angeklagten letztlich für den Tod der Geschädigten zumindest mitursächlich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxxx ist die Grunderkrankung als Todesursache mindestens ebenso wahrscheinlich. Wie schon bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten xxxxx und xxxxxxxx (auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen) handelte der Angeklagte aber aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch. Zwar ließen sich keine genauen Feststellungen mehr zum Bewusstseinszustand der Patienten xxxxxxxx und xxxxxxx treffen. Der Angeklagte war sich lediglich sicher, dass sie bei der Tatausführung keinesfalls wach waren. Wenn sie lediglich geschlafen haben, ist auf ihre eigene (unzweifelhaft bestehende) Arglosigkeit abzustellen. Soweit sie sediert oder komatös waren, kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit der weiteren Pflegekräfte auf der Station an, die unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen aber ebenfalls bestanden hat. Schließlich handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Den Tod der Patienten nahm er billigend in Kauf. Seines heimtückischen Handelns war er sich ebenso bewusst wie der besonderen Verwerflichkeit seiner Beweggründe. Ein Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsversuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheidet in beiden Fällen aus, da der Versuch aus der maßgeblichen subjektiven Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war. Er hatte sich von vornherein auf Gilurytmal als Tatmittel und eine maximale Dosis von 30 bis 40 ml festgelegt. Nachdem er beiden Patienten die volle Dosis injiziert hatte, ohne dass der von ihm gewollte reanimationspflichtige Zustand eintrat, war die Tatbestandserfüllung aus Sicht des Angeklagten unmöglich geworden. Denn auch, wenn dem Täter aus seiner Sicht noch andere Mittel zur Tatbestandsverwirklichung zur Verfügung stehen, ist (da auf seine Sichtweise abzustellen ist) der Versuch fehlgeschlagen, wenn er nur ein bestimmtes Mittel nutzen will, dieses fehlschlägt und er seine Meinung auch im unmittelbaren Anschluss nicht ändert (Lilie/Albrecht, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auf!., § 24 Rn. 119). So war es hier. Auch der Umstand, dass der Angeklagte theoretisch weitere Gilurytmalspritzen hätte auf ziehen können, führt hier nicht zur Annahme eines Rücktritts. Denn einerseits hatte er sich auf die jeweils injizierte Maximaldosis tatplanmäßig festgelegt, ohne sein Vorhaben anschließend zu ändern. Andererseits wäre eine Fortsetzung der Tathandlung auch nicht ohne zeitliche und sachliche Zäsur möglich gewesen, weil der Angeklagte das Patientenzimmer hätte verlassen, sich erneut in die Stationszentrale begeben und dort wiederum Gilurytmal aufziehen müssen. Sein Versuch war daher bei beiden Patienten fehlgeschlagen. 2. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte jeweils wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Die medizinisch nicht indizierte Verabreichung einer hier qualitativ wie quantitativ toxischen Menge von Gilurytmal stellt ein eine tatbestandliche Beibringung von Gift i. S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Zudem liegt eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, da die Möglichkeit bestanden hat, dass die Überdosis Gilurytmal lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen bis hin zum Herzkammerflimmern auslöst. III. Zudem hat sich der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten xxxxxxxx wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB) strafbar gemacht. Eine Verurteilung wegen (vollendeten) Mordes kam aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxxx nicht auszuschließen war, dass der Geschädigte letztendlich an seiner Grunderkrankung verstorben war, ohne dass die Gilurytmalverabreichung durch den Angeklagten auch nur mitursächlich war. Aus rechtlichen Gründen warder Angeklagte auch nicht wegen versuchten Mordes zu bestrafen. Er ist gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 StGB vom beendeten Versuch mit insoweit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Nach dieser Vorschrift wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern. So war es hier: Nach den getroffenen Feststellungen war im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er dem Geschädigten xxxxxx die zur Krise gegen 1.00 Uhr nachts führende Dosis Gilurytmal verabreicht hat. Weiter war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich anschließend an der erfolgreichen Reanimation durch den Zeugen Dr. xxxxxx beteiligt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte sein außertatbestandliches Ziel - die Reanimation des Geschädigten - erreicht hatte, führt nicht zu einem Rücktrittsausschluss. Denn das Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels ist weder ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs noch des unfreiwilligen Rücktrittshandelns. Hindernisse stehen der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen, so dass auch keine Ähnlichkeiten mit dem Unterfall des Fehlschlags wegen absolut sinnlos gewordenen Tatplans bestehen (Lilie/Albrecht a.a.O., § 24 Rn. 259). IV. Die Taten zum Nachteil der einzelnen Geschädigten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). E I. Der Angeklagte hat sich wegen der Taten zum Nachteil der Geschädigten xxxxx und xxxxxxxx wegen Mordes schuldig gemacht. Das Gesetz sieht dafür keinen anderen Strafrahmen als eine lebenslange Freiheitsstrafe vor Außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten ( BGHSt 30, 105 ), haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben. Eine Milderung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam nicht in Betracht. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Zeitpunkt der Taten erheblich vermindert. Der psychiatrische Sachverständige Dr. xxxxxxxx hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte trotz der gestellten Diagnosen (so.) während seinerzeit am Klinikum xxxxxxxxxxxx durchgehend in der Lage gewesen sei, fachlich fehlerlos zu arbeiten und während der Taten das Entdeckungsrisiko beachtet und insoweit sehr überlegt vorgegangen sei. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit seien daher nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen aus eigener Überzeugung an. II. Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten xxxxxxxxxx und xxxxxx hat die Kammer ebenfalls auf eine jeweils lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war die Strafe dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung zu entnehmen, hier dem § 211 StGB, der ausschließlich eine lebenslange Freiheitstrafen vorsieht. Von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte keinen Gebrauch gemacht. Die Kammer hat dabei folgende für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände berücksichtigt: Für den Angeklagten sprach mit ganz erheblichem Gewicht, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat, wobei er auch solche Taten eingeräumt hat, die über die ihm in diesem Verfahren gemachten Vorwürfe deutlich hinausgingen. Er hat zudem Reue gezeigt und sich von seinen Taten distanziert. Der Angeklagte handelte lediglich mit Eventualvorsatz und war zudem zum Zeitpunkt der Taten nicht vorbestraft. Zu seinen Gunsten war auch seine psychische Konstitution zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führte (s.o). Schließlich war auch der lange Abstand zwischen den Taten und der jetzigen Verurteilung und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten sprach hingegen der Ausmaß des Vertrauensbruchs gegenüber den Geschädigten, deren Schutz und Versorgung ihm als Krankenpfleger anvertraut war. Ihren Angehörigen hat er bewusst schweres Leid zugefügt. Er ist zudem überlegt und planvoll vorgegangen. Zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen war ferner, dass der Angeklagte im Rahmen der Mordversuche jeweils zwei Mordmerkmale und hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung ebenfalls zwei Tatbestandsvarianten erfüllt hat. Der Umstand, dass Tateinheit zwischen den versuchten Morden und den Körperverletzungsdelikten besteht, wiegt ebenfalls erschwerend. Auch hat die Kammer die Gefährlichkeit bei der Injektion der Dosis von jeweils 30 bis 40 ml Gilurytmal und damit die Erfolgsnähe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Er hat das Geschehen nach Verabreichung der vollen aufgezogenen Dosis vollständig aus der Hand gegeben und hatte keinen Einfluss darauf, ob sich ggf. tödliche Herzrhythmusstörungen bei xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx einstellen. Es ist dem puren Zufall zu verdanken, dass die Injektionen noch nicht zum Tode der Patienten geführt hatten, zumal ihre körperliche Konstitution bereits so schlecht war, dass sie kurz darauf jedenfalls an ihrer Grunderkrankung verstorben sind. Insgesamt hat die Kammer auf Grund der genannten erheblichen erschwerenden Umstände im Rahmen ihres Ermessens keine ausreichenden Gründe gesehen, den Strafrahmen zu Gunsten des Angeklagten nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. III. Im Fall des Geschädigten xxxxxxxxx hat die Kammer den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB angewandt, der Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. In Rahmen der Strafzumessung hat sie die vorgenannten Gründe - mit Ausnahme der dargestellten mordspezifischen Strafzumessungserwägungen • berücksichtigt. Die Annahme eines minderschweren Falls kam danach ersichtlich nicht in Betracht. Insgesamt hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. IV. Aus den genannten Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. V. Die Schuld des Angeklagten wiegt nach zusammenfassender Würdigung in Bezug auf die Tat und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten besonders schwer, § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. In besonderem Maße schulderschwerend hat sich dabei die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen - versuchten wie vollendeten - Mordtaten ausgewirkt. Zudem hat er sowohl heimtückisch wie auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt und damit jeweils zwei Mordmerkmale verwirklicht. Darüber hinaus hat die Kammer dabei das besondere Ausmaß des Vertrauensbruchs durch den Angeklagten berücksichtigt. Bei Würdigung aller Umstände wiegt die Schuld des Angeklagten besonders schwer. Dies gilt auch auch unter Berücksichtigung des umfassenden, weit über den Anklagevorwurf hinaus gehenden Geständnisses und der dabei gezeigten glaubhaften Reue. Der Angeklagte hat insoweit mehrfach zum Ausdruck gebracht, sich für die eingeräumten Taten zu schämen und seine Bereitschaft erklärt, an der nun noch notwendigen Aufarbeitung des durch ihn begangenen Unrechts mitwirken zu wollen. Dieser in besonderem Maße für ihn sprechende Umstand wird im Rahmen der Strafvollstreckung zu berücksichtigen sein. Er vermag, aber auch unter Beachtung der ansonsten für ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die gegen ihn bestehenden, seine Schuld als besonders schwerwiegend erscheinen lassenden, Gesichtspunkte nicht maßgeblich zu entkräften. VI. Die Kammer hat auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass 9 Monate der verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten (vgl BGH, Beseht, v. 17.01.2008 - GSSt 1/07 ). Sie ist dabei hinsichtlich der einzelnen Fälle von folgenden - chronologisch dargestellten - Verzögerungen ausgegangen: 1. Ein Anfangsverdacht hat sich nach der Tat zum Nachteil des Geschädigten xxxxxxxxx für die Staatsanwaltschaft aus den am 03.07.2006 vorgelegten Statistiken hinsichtlich der Sterberaten und des Medikamentenverbrauchs ergeben. Die Verzögerung bis zur Aufnahme der Ermittlungen im Fall xxxxx am 15.07.2008 betrug gut 2 Jahre 2. Am 19.07.2010 wurden die Ermittlungen in den übrigen Fällen (xxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxx) auf genommen. Die entsprechende Verzögerung bemisst sich mit 4 Jahren 3. Im Fall xxxxx kommen weitere 11 Monate für den Zeitraum zwischen August 2009 und Juli 2010 hinzu, in der die Ermittlungen nicht wesentlich gefördert worden sind. 4. Hinsichtlich aller Fälle haben sich bis August 2012 weitere 13 Monate Verzögerungen ergeben, weil die Akten von der Polizei bereits im Juli 2011 abschlussreif an die Staatsanwaltschaft übersandt worden waren 5. Im August 2012 haben sich durch die Aussagen der Mitgefangenen des Angeklagten (xxxx, xxxxxxxx und xxxx) zunächst neue Anhaltspunkte ergeben, denen nachzugehen war. Zwischen September 2012 (Akten lagen der Staatsanwaltschaft wiederum abschlussreif vor) und November 2013 (erste das Ermittlungsverfahren abschließende Tätigkeit der nunmehr zuständigen Oberstaatsanwältin) sind weitere 13 Monate ins Land gegangen. 6. Insgesamt ist somit im Fall xxxxx von einer Gesamtverzögerung von 5 Jahren und 1 Monat auszugehen, bei den weiteren Verfahren (xxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxx) errechnet sich eine Gesamtverzögerung von 6 Jahren und 2 Monaten Dem Angeklagten wurde allerdings erst am 13.04.2011 rechtliches Gehör gegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt war ersieh über die entsprechenden Ermittlungsverfahren im Klaren, so dass ihn die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verfahrensverzögerungen nicht wesentlich belastet haben. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Kompensationsentscheidung daher maßgeblich auf die nach dem 13.04.2011 aufgelaufenen Verfahrensverzögerungen abgestellt. Diese beträgt hinsichtlich aller Fälle insgesamt 2 Jahre und 2 Monate Unter Berücksichtigung der genannten Verzögerungen einerseits und der Höhe der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe andererseits war die Anrechnung einer als volistreckt geltenden Strafe von 9 Monaten angemessen aber auch ausreichend. F I. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB i. V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB kam nicht in Betracht. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxxxxxxxxx ist bei dem Angeklagten bereits nicht von einem Hang zu erheblichen Straftaten auszugehen. Im Übrigen ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aber lediglich fakultativ. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erweist sich ihre Anordnung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht als unerlässlich (BGH NStZ-RR 2014, 207 ). Denn bei der Frage, ob die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, sind die gleichen Umstände zu berücksichtigen wie bei der Entscheidung über eine Aussetzung der Maßregel nach § 66 StGB. Ein Fall, bei dem die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, aber gleichwohl die Maßregel wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Verurteilten noch vollstreckt werden dürfte, erscheint generell kaum denkbar (BGH a.a.O. m.w.N.) und ist auch hier nicht ersichtlich. II. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) scheidet aus, da bei dem Angeklagten keine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit festzustellen war. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxxxxxxx, denen sich die Kammer anschließt, bei dem Angeklagten kein Hang (mehr) festzustellen ist, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. III. Auf Grund der fortbestehenden Gründe aus dem einbezogenen Urteil vom 23.06.2008 - 4 Ks 1/07 - (s o.) war darüber hinaus gemäß § 70 StGB ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen. [...] Der Angeklagte hatte, wie auch in den Urteilsgründen dargestellt, in der Hauptverhandlung in dem vorgenannten Verfahren deutlich mehr als die angeklagten Fälle eingeräumt. Dabei hatte er in der Hauptverhandlung allerdings betont, nur an Patienten in xxxxxxxxxxxx manipuliert zu haben Trotz mehrfacher eindringlicher Ansprache und Nachfrage blieb er in der Hauptverhandlung dabei, dass es in der Zeit seiner Tätigkeit in xxxxxxxxx zu keinerlei missbräuchlichen Handlungen gekommen sei. Seine Einlassung führte zu weiteren Ermittlungen (siehe unten B. I.). In der von ihm verbüßten Strafhaft verhält sich der Angeklagte ohne Beanstandungen. B I. Ermittlungsverlauf Die Polizei richtete im Oktober 2014 die Sonderkommission Kardio unter Leitung des Zeugen KOR xxxxxx ein. Der Angeklagte wurde im Rahmen dieser Ermittlungen mehrfach, nämlich am 25.05., 01.06., 08 09.2016 sowie am 26.04., 18.05., und 03.07.2017 in der Justizvollzugsanstalt xxxxxxxxxx als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmungen räumte er am 01.06.2016 erstmalig auch Manipulationen an Patienten während seiner Zeit im Klinikum xxxxxxxxx ein und zwar mit Kalium. In späteren polizeilichen Vernehmungen benannte er im Jahre 2017 als weitere missbräuchlich verwandte Wirkstoffe außerdem auch Lidocain, Sotalol und Amiodaron. Die Ermittlungen verliefen sodann nach folgender Vorgehensweise: Für das Klinikum xxxxxxxxxxx wurden zunächst alle Sterbefälle während der Dienstzeiten des Angeklagten und einem Nachlauf von 12 Stunden festgestellt und sodann überprüft, ob die Verstorbenen erdbestattet sind. Soweit der Sterbefall diese Kriterien erfüllte, wurde die jeweilige Patientenakte des Verstorbenen erfordert und sodann an den Sachverständigen, den Rettungsmediziner Prof. Dr. xxxxxxxxxx, Facharzt für Anästesiologie, Spezielle anästhesiologische Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie der Medizinischen Hochschule xxxxxxxx{nachfolgend: xxx) weitergeleitet. Zielrichtung war die Erlangung einer gutachterlichen Einschätzung zu der Frage, ob es in den einzelnen Fällen Hinweise auf Fremdverschulden am Tod des Patienten gibt, insbesondere auf den nicht indizierten Einsatz eines Medikamentes. Diese gutachterliche Einschätzung war wiederum Grundlage für die weitergehende Entscheidung ob eine Exhumierung des Leichnams sinnvoll erschien oder nicht. In den Fällen, in denen der Sachverständige Prof. Dr. xxxxxx zu dem Ergebnis kam, dass der Tod des Patienten nachvollziehbar ist und es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt, wurden keine weiteren Ermittlungen geführt. In den übrigen Fällen erfolgte eine Exhumierung und Obduktion des Leichnams unter Leitung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxxxxxxxxxx und anschließend eine toxikologische Untersuchung der Gewebeproben durch den Sachverständigen Dr. xxxxxxx. Beide Sachverständige sind ebenfalls Angehörige der xxx Nachdem die Untersuchungen zunächst nur auf den Wirkstoff Ajmalin begrenzt waren, wurden sie später aufgrund der weiteren Angaben des Angeklagten auf die Medikamente Sotalex (Wirkstoff: Sotalol), Xylocain (Wirkstoff: Lidocain) und Cordarex (Wirkstoff: Amiodaron) ausgeweitet. In den Fällen, in denen zunächst durch den Sachverständigen Prof. Dr. xxxxxxx das Hauptaugenmerk auf Ajmalin gerichtet war und nunmehr der Nachweis eines anderen Wirkstoffes geführt werden konnte, wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt. In einigen Fällen, in denen ein bekanntes Tatmittel detektiert werden konnte, jedoch auch eine offizielle Gabe vor dem jeweiligen Todeseintritt in der Krankenakte dokumentiert ist, wurde zudem ein weiteres Gutachten durch die Toxikologie eingeholt zu der Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass die gefundenen Rückstände auf diese offizielle - Gabe zurückgeführt werden können. Bezüglich der Todesfälle im Klinikum xxxxxxxxx war die Vorgehensweise zumindest vorerst eine etwas andere, da für die Polizei aufgrund der ersten Angaben des Angeklagten zu Manipulationen an Patienten in xxxxxxxxxx zunächst als Tatmittel Kaliumchlorid im Fokus stand. Kalium lässt sich als endogener Stoff nicht für die Ermittlungen aussagekräftig im Wege einer Exhumierung und toxikologischen Untersuchung nachweisen, da er körpereigen ist und zudem mit Eintritt des Sterbeprozesses für den Kaliumwert relevante erhebliche Verschiebungen und Abbauprozesse im Körper eintreten. Tatsächlich wurden aber bei sämtlichen Patienten auf der herzchirurgischen Intensivstation des Klinikums xxxxxxxxx die Kaliumwerte akribisch überwacht und aufgezeichnet, da geringste Verschiebungen lebensbedrohlich sein können. Mögliche Sterbefälle unter Nutzung von Kalium konnten daher allein durch die Auswertung der Krankenakten ermittelt werden. Dies bedeutet auch, dass es für eine Überprüfung nicht darauf ankam, ob der/ die Verstorbene erd-oder feuerbestattet war. Als der Verdacht aufkam, dass der Angeklagte bereits im Klinikum xxxxxxxxx Taten begangen haben könnte, beauftragte zunächst das Klinikum xxxxxxxxxx selbst einen Sachverständigen - Prof. Dr. xxxxxxxxxxxx - mit der Überprüfung aller während der Dienstzeit des Angeklagten eingetretenen Sterbefälle im Hinblick auf medizinisch nicht erklärliche Entgleisungen des Kaliumwertes. Der Kreis der zu begutachtenden Patienten wurde nun durch die Ermittlungsbehörden auch hier um einen Nachlauf von 12 Stunden erweitert und auch der Sachverständige Prof. Dr. xxxxxxx mit einer solchen Überprüfung der jeweiligen Sterbefälle beauftragt. Nachdem im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens der Verdacht entstand - und letztlich durch die Angaben des Angeklagten bestätigt wurde dass dieser auch im Klinikum xxxxxxxxx bereits Taten mit anderen Medikamente begangen haben könnte, wurde die Untersuchung der xxxxxxxxxxx Patienten auf auffällige Sterbefälle ohne Verdacht auf eine Vergiftung mit Kalium nach dem oben dargestellten Muster in xxxxxxxxxxx ausgeweitet. Diese Ermittlungen mündeten dann in der Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 15.01.2018 und drei weiteren damit verbundenen Anklagen, in denen dem Angeklagten insgesamt 100 Morde zur Last gelegt wurden. II. Allgemeine Tatfeststellungen Der Angeklagte war vom 15.06.1999 bis Oktober 2002 im Klinikum xxxxxxxxx tätig. Er wurde auf der herzchirurgischen Intensivstation - Station 211 - bis zum 08.09.1999 eingearbeitet. Anschließend übernahm er immer mehr selbstständig die anfallenden Tätigkeiten auf der Station, bis er schließlich komplett eigenverantwortlich arbeitete. Bis zum 09.12.2001 wurde der Angeklagte auf dieser Station eingesetzt. Chefarzt war dort ebenfalls seit 1999 Prof. Dr. xxxx xxxxx, Stationsleiter im Pflegebereich xxxxxxxxx. Mit dem Eintreten von Prof. xxxxxx nahm die Klinik vermehrt schwierige und riskante Herz-Operationen an, wodurch sich Arbeitsanfall und Belastung auf der herzchirurgischen Intensivstation spürbar erhöhten. Patienten wurden immer einer bestimmten Pflegekraft zugewiesen. Der Angeklagte zeigte sich engagiert und bereit, sich insbesondere um schwierige Fälle zu kümmern. Er war von der "Maschinen-Medizin", den herzchirurgischen Eingriffen und den häufigen Notfallsituationen gleichsam verängstigt und fasziniert. Der Angeklagte bekam mehr und mehr positiven Zuspruch von Kollegen und Ärzten für seine Arbeit. Seine Vorgehensweise bei Reanimationen wurde als offensiv und zupackend anerkannt. Häufiger als andere Kollegen wirkte er an Reanimationen mit. Mit der Zeit fiel jedoch auf, dass der Angeklagte sich hier unangemessen in den Vordergrund spielte und zu aktionistischen Verhaltensweisen neigte, was auch Unmut bei seinen Kollegen hervorrief. Dem damaligen Chefarzt Prof. Dr. xxxxxx fiel dieses Verhalten und die zunehmend häufigen Reanimationen, an den der Angeklagte beteiligt war, ebenfalls auf, so dass er Ärzte seiner Abteilung wie auch den Stationsleiter xxxxxxx darauf aufmerksam machte und sie anwies, "ein Auge" auf den Angeklagten zu haben. Im Klinikum führte das Verhalten des Angeklagten schließlich innerhalb des Krankenhauses zu seinem Wechsel in die von dem Chefarzt Prof. Dr. xxxxxxxxxx geleitete Klinik für Anästhesiologie zum 10.12.2001. Hier gab es weniger spektakuläre Krankheitsfälle. Gleichwohl zeigte sich der Angeklagte auch hier im Rahmen von Reanimationen wieder aktionistisch. So wurde der Angeklagte im Rahmen der Rotation erneut kurzzeitig auch wieder auf der herzchirurgischen Intensivstation eingesetzt. Im Sommer 2002 nahm das Misstrauen der Ärzte und Kollegen gegen den Angeklagten in der Klinik so weit zu, dass dieser am 27.08.2002 Vertreter des Betriebsrates, unter anderem die Zeugin xxxxxxx, kontaktierte, weil er eine Kündigung fürchtete. Der Angeklagte wirkte auf die Zeugin xxxxxxxxx glaubhaft und authentisch ängstlich und betroffen. Ihr gegenüber äußerte er eindringlich, dass er nicht verstehen könne, warum man ihm kein Vertrauen mehr schenke. Er zeigte sich für sie ratlos und ernsthaft hilfesuchend. Die Zeugin xxxxxxxxxx suchte daraufhin noch am selben Tage zusammen mit dem Angeklagten und einer Kollegin das Gespräch mit der Verwaltung, unter anderem dem damaligen Geschäftsführer xxxxxxxxxxx und der Pflegedirektorin xxxxxxxxxxx. Dort wurde seitens des Geschäftsführers erklärt, dass die Vertrauensbasis ärztlicherseits in der Herzchirurgie und Kardioanästhesie nicht mehr gegeben sei. Unter anderem der Chefarzt Prof. Dr. xxxxxxx sei nicht mehr bereit, mit dem Angeklagten zusammenzuarbeiten. Trotz mehrfacher Nachfrage erbrachte das Gespräch jedenfalls für die Zeugin xxxxxxxxxxx keine weitere Aufklärung über den Grund des Misstrauens. Auch der Chefarzt Prof. Dr. xxxxxxx teilte diese Einstellung. So wurde der Angeklagte von ihm am 23.09.2002 zu einem persönlichen Gespräch unter vier Augen gerufen. Prof. Dr. xxxxxxx gab ihm dabei zu verstehen, dass man im Krankenhaus kein Vertrauen mehr zu ihm habe. Eine Begründung hierfür lieferte der Chefarzt nicht. Der Angeklagte fragte Prof. Dr. xxxxxxx in diesem Gespräch sogar, ob er als Feuerwehrmann gesehen würde, der das Feuer selbst legt und dann zur Stelle ist. Prof. Dr. xxxxxxx erwiderte daraufhin, dass es darum nicht ginge und das nicht das Thema sei. Obwohl er hierfür funktional nicht zuständig war, stellte er - wie mit der Verwaltung abgestimmt - den Angeklagten vielmehr vor die Wahl, entweder mit unveränderten Bezügen in den Hol- und Bringedienst des Klinikums zu wechseln oder von seiner Tätigkeit sofort freigestellt zu werden, für die nächsten drei Monate aber sein volles Gehalt und ein gutes Arbeitszeugnis zu bekommen. Der auf die Zeugin xxxxxxxxx von allem vollkommen überrascht und verunsichert wirkende Angeklagte akzeptierte schließlich die Auflösung seines Arbeitsvertrages. Er arbeitete ab dem Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht mehr im Klinikum, war vielmehr bis zu seinem Ausscheiden unter Beibehaltung der vollen Bezüge krankgeschrieben. Versuche des Betriebsrats, insbesondere der Zeugin xxxxxxxxx, um weitere Aufklärung wurden abgeblockt. Seitens der Verwaltung wurde ihr lediglich signalisiert, dass das Gespräch zwischen dem Chefarzt Prof. Dr. xxxxxxxx und dem Angeklagten im Einvernehmen mit der Verwaltung erfolgt sei. Nachdem zunächst entsprechend der Abrede mit Prof. Dr. xxxxxxxx eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 vereinbart war, bat der Angeklagte dann um Auflösung bereits zum 14.12.2002, um tags drauf ein Arbeitsverhältnis im Klinikum xxxxxxxxxxx beginnen zu können. Die Pflegedirektorin xxxxxxxx schrieb ihm absprachegemäß unter dem 06.12.2002 ein positives Zeugnis, in dem ihm bescheinigt wurde, "umsichtig, gewissenhaft und selbständig" gearbeitet und in "kritischen Situationen [...] überlegt und sachlich richtig" gehandelt zu haben. Die ihm übertragenen Aufgaben habe er zur "vollsten Zufriedenheit" erledigt; er sei auf Grund "seiner Einsatzbereitschaft und seines kooperativen Verhaltens [...] im Mitarbeiterkreis und bei Vorgesetzten beliebt und geschätzt" gewesen. Aus dem Klinikum sei er "auf eigenen Wunsch" ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis im Klinikum xxxxxxxxxx endete so zum 14.12.2002. Der Angeklagte begann am 15.12.2002 seine Tätigkeit im Klinikum xxxxxxxxxxxx. Seine Anfangszeit dort empfand er als angenehm. Auf Grund seiner vorherigen Tätigkeit auf der herzchirurgischen Intensivstation in xxxxxxxxxx wurde ihm viel Anerkennung entgegengebracht. Zudem war die Intensivstation in xxxxxxxxxxxx mit gerade einmal 12 Betten deutlich übersichtlicher und die Stressbelastung für das Pflegepersonal geringer. Kurz nach Beginn seiner dortigen Tätigkeit im Dezember 2002 wurde der Angeklagte zu einer Reanimation gerufen. Da dem anwesenden Arzt die Intubation nicht gelang, wurde der Angeklagte gefragt, ob er die Patientin intubieren könne. Dies gelang ihm auf Anhieb erfolgreich. Hierfür erntete er viel Lob und Anerkennung. Der Angeklagte fühlte sich durch das berauschende Erlebnis und die nachträgliche Anerkennung "angefixt". Im Klinikum xxxxxxxxxxxx war er sodann bis zu seiner Festnahme am 08.07.2005 als Krankenpfleger auf der Intensivstation der chirurgischen Abteilung tätig. Der Angeklagte ging bei den von der Kammer festgestellten Taten allgemein wie folgt vor, sofern es zu Abweichungen von diesem Tatablauf oder Besonderheiten kam, hat die Kammer dies bei den einzelnen Sterbefällen dargestellt (s. unten): Um seine Fähigkeiten im Bereich der Reanimation gegenüber Kollegen und Vorgesetzten präsentieren zu können und um seine Langeweile zu bekämpfen, verabreichte der Angeklagte den nachbenannten Opfern sowohl auf der Station in xxxxxxxxx als auch ab Dezember 2002 in xxxxxxxxxxxx verschiedene, jeweils nicht indizierte Medikamente, namentlich Kalium, Gilurytmal (Wirkstoff Ajmalin), Sotalex (Wirkstoff Sotalol), Xylocain (Wirkstoff Lidocain) und Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) ohne ärztliche Anordnung. Dies tat er in dem Wissen und in der Absicht, dass diese Medikamente in den von ihm gegebenen Mengen und bei nicht gegebener Indikation bei den Patienten lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen bis hin zum Kammerflimmern und einer elektromechanischen Entkopplung sowie Blutdruckabfall auslösen können, diese dadurch reanimationspflichtig werden und letztlich versterben können. Das Versterben der Patienten aufgrund der Wirkungen der Medikamente bzw. die Möglichkeit des Todes nahm der Angeklagte in allen Fällen billigend in Kauf. Der Angeklagte entschied zunächst häufig bei Rundgängen zu Beginn seines Dienstes mit der Zeit auch während des Dienstes spontan, bei welchen Patienten er reanimationspflichtige Zustände auslösen wollte. Damit die von ihm verursachten Krisen weniger auffielen, entschied er sich in der Regel für gesundheitlich bereits schwer angeschlagene Patienten. Allerdings bestanden keine festen Kriterien bei der Auswahl seiner Opfer. Mit der Zeit wurde der Angeklagte, der emotional immer mehr verwahrloste, bei der Auswahl zunehmend gleichgültig und achtete auch immer weniger auf die Geheimhaltung seiner Handlungen, dies vor allem in der Zeit in xxxxxxxxxxxx. Dort kam es vereinzelt dazu, dass er sogar in Gegenwart von Kollegen, etwa beim Legen von Zugängen, direkt einen Wirkstoff in manipulativer Absicht spritzte. In den meisten Fällen ging er allerdings wie folgt vor: Nach der Wahl seiner Opfer begab sich der Angeklagte in die Stationszentrale und zog das jeweilige, von ihm ebenso spontan ausgesuchte, nicht indizierte Medikament in eine oder zwei Spritzen auf. Er zog dabei möglichst eine solche Dosis auf, die nach seiner Kenntnis mit großer Sicherheit nicht unmittelbar den Tod des jeweiligen Patienten verursachen würde, aber eine Reanimation notwendig sein konnte. Mit den aufgezogenen Spritzen ging der Angeklagte ins jeweilige Patientenzimmer. Um einen Alarm in der Stationszentrale zu vermeiden, stellte der Angeklagte den Signalalarm des Monitors im Patientenzimmer in der Regel aus, was in der Stationszentrale auch so angezeigt wurde. Anschließend spritzte er über einen freien intravenösen Zugang, meistens dem sogenannten zentralen Venenzugang, das Medikament bis das EKG Auffälligkeiten zeigte und der Blutdruck stark abfiel und vielfach nahezu gegen null ging. Anschließend entsorgte der Angeklagte den jeweils verbliebenen Spritzeninhalt und die Spritzen selbst im Mülleimer und verließ schnell das Zimmer, um sich möglichst weit weg, in der Regel auf den Flur, in das Arzt- oder in das Raucherzimmer der jeweiligen Station zu begeben. Hier wartete er, bis nach 30 Sekunden der von ihm deaktivierte Signalalarm automatisch wieder ansprang. Dann lief er ebenso wie seine Kollegen in das jeweilige Patientenzimmer, um -wie beabsichtigt - mit der Reanimation zu beginnen. Sofern nachfolgend nicht gesondert anders dargestellt verstarben die Patienten entweder während der Reanimation oder kurzzeitig - innerhalb der nächsten 2 Stunden - danach. Im Einzelnen tötete der Angeklagte so folgende Menschen: III. Konkrete Tatfeststellungen: 1. xxxxxxxxxxxxxxx Die am 02.08.1922 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 28.12.1999 im Klinikum xxxxxxxx aufgenommen. Nachdem sie zunächst bereits postoperativ vom 29.12.1999 bis 30.12.1999 auf Station 211 lag, erfolgte nach zwischenzeitlicher Verlegung auf die Normalstation am 04.01.2000 die erneute Aufnahme auf die Station 211. Am 07.02.2000 nach 11.00 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Lidocain typischen Kreislaufversagen kam. Frau xxxxxxxxxx verstarb letztlich am 07.02.2000 gegen 12.35 Uhr. Ob eine Reanimation erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. 2. xxxxxxxxxxxx Der am 10.04.1930 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 06.07.2000 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 09.07.2000 auf die Station 211 verlegt. Am 23.07.2000 gegen 22.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen Kreislaufversagen kam. Herr xxxxxxxxx verstarb letztlich gegen 22.21 Uhr. Ob eine Reanimation erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. 3. xxxxxxxxxxxx Die am 13.02.1926 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 15.07.2000 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxx aufgenommen. Am frühen Morgen des 26.07.2000 verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer zu der nicht indizierten Gabe von Lidocain passenden therapiefraktären Hypotonie und einer Tachyarrhytmie kam. Frau xxxxxxxxxx verstarb letztlich am 26.07.2000 gegen 06.36 Uhr trotz Reanimation. 4. xxxxxxxxxxx Der am 20.07.1932 geborene xxxxxxxxx wurde am 21.11.2000 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxx aufgenommen. Am 08.12.2000 gegen 14.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt -zu einem zu der nicht indizierten Gabe von Lidocain passenden Kreislaufversagen kam. Herr xxxxx verstarb letztlich gegen 14 35 Uhr nachdem mehrfache Atropingaben im Rahmen der Reanimation nichts bewirkten. 5. xxxxxxxxxx Der am 20.12.1921 geborene xxxxxxxxx wurde am 14.12.2000 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxxxx aufgenommen. Gegen Mitternacht des 24.12.2000 verabreichte der Angeklagte dem Patienten eine Überdosis Kalium, wodurch es - wie beabsichtigt - zu einem durch die übermäßige Kaliumgabe ausgelösten Kammerflimmern kam. Herr xxxxx verstarb letztlich am 25.12.2000 gegen 01.45 Uhr trotz Reanimation. 6. xxxxxxxxxx Der am 13.02.1924 geborene xxxxxxxxx wurde am 04.12.2000 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxxx aufgenommen. Am 26.12.2000 und nochmals am frühen Morgen des 27.12.2000 verabreichte der Angeklagte dem Patienten eine Überdosis Kalium, wodurch es -wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die übermäßige Gabe von Kalium typischen Herz-Kreislaufstillstand kam. Herr xxxxxxxx verstarb letztlich am 27.12.2000 gegen 05.35 Uhr trotz Reanimation. 7. xxxxxxxxxxx Die am 05.10.1931 geborene xxxxxxx wurde am 23.02.2001 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 26.02.2001 auf die Station 211 verlegt. Am 02.03.2001 gegen 20.40 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen Kammerflimmern und einer elektromechanischen Entkopplung kam. Frau xxxxxxxx verstarb letztlich gegen 21.00 Uhr trotz massiver Reanimations-bemühungen. 8. xxxxxxxxxxx Die am 11.05.1924 geborene xxxxxxxxxx wurde am 25.02.2001 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 26.02. auf die Station 211 verlegt. Am 03.03.2001 gegen 22.50 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen hypertensiven Entgleisung mit Herzrhythmusstörungen kam. Frau xxxxxxx verstarb letztlich am frühen Morgen des 04.03.2001 gegen 00.42 Uhr. Ob eine Reanimation erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. 9. xxxxxxxxxxx Die am 22.06.1934 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 03.03. im Klinikum xxxxxxxxxxx auf die Station 211 aufgenommen. Am frühen Morgen des 05.03.2001 verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Sotalex wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Sotalex typischen Kreislaufversagen kam. Frau xxxxxxxxxx verstarb letztlich am frühen Morgen des 05.03.2001 gegen 04.30 Uhr. Eine Reanimation fand noch gegen 23 Uhr statt, zum letalen Kreislaufversagen ist eine solche nicht dokumentiert worden. 10. xxxxxxxxxx Die am 01.08.1926 geborene xxxxxxxxx wurde am 12.03. im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 13.03.2001 postoperativ auf die Station 211 verlegt. Am Abend dieses 13.03. verabreichte der Angeklagte der Patientin ein nicht näher feststellbares Medikament, wodurch - wie von ihm beabsichtigt - eine Reanimation der Patientin notwendig wurde. Bei dieser Reanimation kam es aufgrund der mechanischen Thoraxkompression zu einem Einriss im rechten Herzvorhof, wodurch die Patientin letztlich verblutete. Eine solche Komplikation im Rahmen einer Reanimation ist durchaus nicht untypisch. Frau xxxxxxxxx verstarb gegen 20.55 Uhr. 11. xxxxxxxxxxx Der am 17.10.1930 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 09.03.2001 im Klinikum xxxxxxxxx aufgenommen und am 12.03.2001 auf die Station 211 verlegt. Am 01.04.2001 gegen 21.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten eine Überdosis Kalium, wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer Hyperkaliämie und einem daraus resultierenden Herz-Kreislaufstillstand kam Herr xxxxxxxx verstarb letztlich gegen 22.00 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 12. xxxxxxxxxxx Der am 06.10.1928 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 30.03.2001 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 02.04. postoperativ auf die Station 211 verlegt. In der Nacht vom 02.04. - 03.04.2001 verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Sotalex wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem zu der nicht indizierten Gabe von Sotalex passenden, nicht therapierbaren Kreislaufzusammenbruch kam. Herr xxxxxxxxxx verstarb letztlich gegen 03.05 Uhr unter medikamentösen Reanimationsmaßnahmen. 13. xxxxxxxxxxxxx Die am 16.07.1929 geborene xxxxxxxxxxxxx wurde am 05.04.2001 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 06.04.2001 sowie nach zwischenzeitlicher Rückführung auf die Normalstation erneut am 09.04. auf die Station 211 verlegt. Am 10.04.2001 gegen 18.30 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin eine Überdosis Kalium, wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer Hyperkaliämie und einer daraus resultierenden elektromechanischen Entkopplung kam. Frau xxxxxx verstarb letztlich gegen 18.45 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 14. xxxxxxxxxxxxx Der am 27.02.1934 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 05.04.2001 im Klinikum xxxxxxxxxxx aufgenommen, operiert, danach zunächst von der Intensiv- wieder auf die Normalstation, am 10.04. jedoch erneut auf die Station 211 verlegt. Am 11.04.2001 gegen 14.30 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer zu der nicht indizierten Gabe von Lidocain passenden Asystolie kam. Herr xxxxxxxxx verstarb letztlich gegen 14.48 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 15. XXXXXXXXXXX Der am 27.11.1922 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 18.03.2001 von der Normalstation auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxxx aufgenommen. Am Morgen des 17.04.2001 bis etwa 10.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen Kreislaufversagen und einer Bradykardie kam. Herr xxxxx verstarb letztlich gegen 10.40 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 16. xxxxxxxxxxxx Der am 19.04.1930 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 03.05.2001 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxx aufgenommen. Am Abend des 06.05.2001 gegen 21.50 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten eine Überdosis Kalium, wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer Hyperkaliämie und einem daraus resultierenden Kreislaufzusammenbruch kam. Herr xxxxxxx verstarb letztlich gegen 22.50 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 17. xxxxxxxxxxxxxxx Die am 02.07.1934 geborene xxxxxxxxxxxxxxxx wurde am 24.04.2001 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxxx aufgenommen. Am 31.05.2001 gegen 19.30 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer für die nicht indizierte Gabe von Lidocain typischen elektromechanischen Entkopplung und anschließender Asystolie kam. Frau xxxxxxxxxxxxxx verstarb letztlich gegen 20.00 Uhr trotz Reanimations-bemühungen. 18.xxxxxxxxxxxx Die am 09.12.1920 geborene xxxxxxxxxxxxx kam am 17.05.2001 zur Operation ins Klinikum xxxxxxxxxx und wurde sodann postoperativ auf die Station 211 aufgenommen. Mutmaßlich insgesamt drei Mal, sicher zuletzt aber am 03.06.2001 gegen 13.00 Uhr, verabreichte der Angeklagte der Patientin eine Überdosis Kalium, wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer Hyperkaliämie und einer daraus resultierenden Asystolie kam. Frau xxxxxxxx verstarb letztlich gegen 16.40 Uhr trotz Reanimationsbemühungen. 19. xxxxxxxxxxxx Der am 29.12.1931 geborene xxxxxxxxxxxx wurde am 06 06.2001 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen und am 07.06. postoperativ auf die Station 211 verlegt Am 07.06. gegen 15.45 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Sotalex wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einer zu der nicht indizierten Gabe von Sotalex passenden, nicht therapierbaren, Bradykardie mit Kreislaufzusammenbruch kam. Herr xxxxxxx verstarb letztlich gegen 17.10 Uhr trotz Reanimation. 20. xxxxxxxxxxxx Der am 30.06.1938 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 31.05.2001 auf die Station 211 im Klinikum xxxxxxxxx aufgenommen. Am 26.06. gegen 22.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) und/oder Lidocain wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem zu der nicht indizierten Gabe dieser Wirkstoffe passenden Herz-Kreislaufversagen mit Kammerflimmern kam. Herr xxxxxx verstarb letztlich gegen 22.45 Uhr unter beginnenden Reanimationsbemühungen, die nach Rücksprache mit den Angehörigen jedoch abgebrochen wurden. 21. xxxxxxxxxx Der am 20.05.1921 geborene xxxxxxxxxx wurde am 17.07.2001 auf die Station 211 im Klinikum xxxxxxxxxx aufgenommen. Am 19.07. gegen 11.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Cordarex (Wirkstoff Amiodaron) wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem zu der nicht indizierten Gabe von Amiodaron passenden therapieresistenten Kammerflimmern mit Kreislaufstillstand und elektromechanischer Entkopplung kam. Herr xxxxxxx verstarb letztlich gegen 11.45 Uhr trotz Reanimation. 22. xxxxxxxxxxxxxx Die am 23.06.1927 geborene xxxxxxxxxxxxxx wurde am 31.07.2001 im Klinikum xxxxxxxxx aufgenommen und am 01.08.2001 postoperativ auf die Station 211 verlegt. Am Morgen des 04.08.2001 gegen 07.50 Uhr verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen überraschenden Kreislaufversagen und einer elektromechanischen Entkopplung kam. Frau xxxxxxx verstarb letztlich gegen 08.30 Uhr trotz Reanimation. 23. xxxxxxxxxxx Die am 03.02.1930 geborene xxxxxxxxxxx wurde am 09.07.2001 im Klinikum xxxxxxxxx aufgenommen und am 13.07.2001 postoperativ auf die Station 211 verlegt. In der Nacht bzw. am frühen Morgen vom 04. auf den 05.08.2001 verabreichte der Angeklagte der Patientin das Medikament Gilurytmal wodurch es - wie von ihm beabsichtigt - zu einem für die nicht indizierte Gabe von Gilurytmal typischen Kammerflimmern kam. Frau xxxxxx verstarb letztlich gegen 06.45 Uhr des 05.08.01. Ob eine Reanimation durchgeführt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. 24. xxxxxxxxx Der am 01.12.1927 geborene xxxxxxxxx wurde am 27 07.2001 auf die Station 211 des Klinikums xxxxxxxxxx aufgenommen. Im Nachtdienst vom 07.- 08.08.2001 gegen 00.00 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten das Medikament Sotalex wodurch es - wie von ihm beabsichtigt