Tenor Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von dieser Freiheitsstrafe des Angeklagten sechs Monate als vollstreckt. Bei dem Angeklagten wird ein Betrag von 568.400,00 Euro eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 22 , 23 , 49 Abs. 1, 52 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB Gründe Gegenstand des Urteils ist ein versuchter Organisationsbetrug, den der Angeklagte als Geschäftsführer der T GmbH (im folgenden T) im Zeitraum zwischen Januar 2002 und Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an Privatanleger beging. Die T wurde ursprünglich unter der Firma Q GmbH im Jahr 1993 durch den Angeklagten gegründet. Nachdem im Laufe der Jahre die Gesellschaft mehrfach umfirmierte und der Angeklagte seine Gesellschaftsanteile abgegeben hatte und lediglich noch die Stellung eines Geschäftsführers innehatte, begann die T spätestes ab Ende des Jahres 2001 mit der Vermittlung des Kaufs von Optionen. Diese Vermittlungsleistung bildet die Grundlage des hiesigen Tatvorwurfs. InsgesAMT erwarben im Zeitraum Januar 2002 bis Oktober 2006 mindestens 1.194 Anleger unter Vermittlung durch die T Optionen. Hierfür leisteten sie Zahlungen in Höhe von mindestens insgesAMT EURO 36.241.303,71. Dem Angeklagten, der die T nicht nur aufgebaut und organisiert hatte sondern sie vollständig beherrschte, kam es bei diesen Geschäften nur darauf an, die auf diese Geschäfte anfallenden Kommissionsgebühren in Höhe von insgesAMT EURO 15.673.703,84 zu vereinnahmen. Hierzu steuerte er mit Hilfe seiner Mitarbeiter die Geschäftsabwicklung derart, dass die Vermittlung der Optionskäufe nicht am Kundeninteresse ausgerichtet war, sondern stattdessen mittels des Kaufes vieler günstiger Optionen auf den Anfall möglichst vieler Kommissionsgebühren. Hierbei wusste der Angeklagte, dass er diesen Umstand vor den Anlegern verheimlichte und dass die von ihm gesteuerte Anlagestrategie die Gewinnchancen der Anleger erheblich schmälerten. Dies war von ihm gewollt und beabsichtigt, um so zunächst zu Gunsten der Broker und mittelbar durch Rückfluss auch der der T zu bereichern, ohne dass eine werthaltige Gegenleistung durch eine Beratung oder eine Vermittlung von Optionsgeschäften erbracht wurde. I. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Der Angeklagte wurde am 28.10.1964 in Hessen als mittleres von insgesamt drei Geschwistern ehelich geboren. Der Vater des Angeklagten, der im Jahr 1994 verstarb, war Handwerksmeister. Seine Mutter war zunächst Hausfrau und arbeitete später im Bereich der Gastronomie. Sie verstarb im Jahre 2008. Im Jahre 1987 heiratete der Angeklagte. Gemeinsam mit seiner Frau hat er einen Sohn, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Juli 2019 32 Jahre alt ist. Der Angeklagte hat im Zeitraum von 1969 bis 1973 zunächst die Grundschule in St. Tönis besucht. Sodann wechselte er auf eine Hauptschule in Krefeld, die er im Jahr 1980 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Danach begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Wäscher und Plätter. Diese musste er jedoch noch in der Probezeit aufgrund des Auftretens allergischer Reaktionen abbrechen. In der Folge absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zum Restaurantfachmann in Krefeld. In der Zeit zwischen 1983 und 1984 arbeitete der Angeklagte dann als If in einem Restaurant in Krefeld und sodann als Leiter der Bar in verschiedenen Restaurants. Im Jahr 1993 begann der Angeklagte bei dem Finanzdienstleistungsunternehmen Z International in Düsseldorf zu arbeiten und gründete zugleich die die Q GmbH, die später zur T umfirmiert wurde. Nach der Insolvenz der T war der Angeklagte weiterhin unternehmerisch tätig. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geht er keiner bekannten Tätigkeit nach. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich eines im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister, dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigte, bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zur folgenden Feststellungen geführt: 1. Unternehmensgeschichte und Aufbau der T a. Unternehmensgeschichte Am 02.04.1993 gründete der Angeklagte die Q GmbH mit Sitz auf dem S-Weg in 41749 Viersen, seiner Wohnanschrift. Geschäftsgegenstand war die Tätigkeit als Handelsvertreter für ausländische Auftraggeber im Bereich der Warenterminbranche. Der Angeklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 26.05.1993 erfolgte die Eintragung der Q GmbH ins Handelsregister beim Amtsgericht Viersen unter HRB 2384. Durch Gesellschafterbeschluss vom 18.08.1995 wurde die Firma zunächst in T mbH und mit weiterem Gesellschafterbeschluss vom 16.08.1998 in T GmbH, Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen, geändert. Geschäftsgegenstand war zuletzt die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, die Vermittlung von Darlehensverträgen, Anteilen an Immobilienfonds und ähnlichen Kapitalanlagen sowie Anlagevermittlungen und Abschlussvermittlungen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer blieb zunächst der Angeklagte. Per Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 05.11.1999 veräußerte der Angeklagte sämtliche Geschäftsanteile an der T an seine Ehefrau Claudia Q, geb. C. Er behielt weiterhin seine Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft. Unter dem 02.06.2006 erfolgte die Sitzverlegung auf die C-Straße, 41061 Mönchengladbach sowie die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter HRB 9974. Mit Schreiben vom 06.09.2006 teilte der Angeklagte dem Amtsgericht Mönchengladbach die Verlegung der Geschäftsadresse zur L-Straße, 41063 Mönchengladbach mit. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 24.01.2007 wurde der Gegenstand des Unternehmens geändert in: "Vermittlung von allen Arten von Vermögensanlagen, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind. Vermittelt werden sollen insbesondere Gesellschaftsanteile". Die T verfügte über eine Zweigstelle in Berlin, die u.a. durch die gesondert verfolgten Zeugen H5, Ga und Za betrieben wurde. Die Kundenakten der Berliner Niederlassung wurden dabei bei der T in Mönchengladbach geführt. Aufgabe der Mitarbeiter der Berliner Niederlassung war sowohl potentielle Anleger vom Abschluss eines Vermittlungsvertrages wie auch vom Kauf konkreter Optionen zu überzeugen. Ferner war in Hamburg die Firma U GmbH als selbstständiges Unternehmen maßgeblich für die T tätig. Die U wurde dabei durch die gesondert verfolgten Zeugen C3, Na und Z9 geleitet, die u.a. mittels der Zeugen K und T2 versuchten, Anleger für den Kauf von Optionen zu interessieren. Die beannten Leiter und Mitarbeiter der U wurden durch das Landgericht Hamburg wegen ihrer Beteiligung an den streitgegenständlichen Geschäften der T aufgrund jeweils erfolgter Geständnisse wegen Betruges rechtskräftig verurteilt. Gemäß Bestätigung des BundesaufsichtsAMTes für das Kreditwesen (BAKred) vom 09.06.1998 verfügte die T als Finanzdienstleistungsinstitut über die Erlaubnis: - der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F.), - der Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG a.F.) und - der Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG a.F.). Die Anlagevermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. verlangt die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten beziehen. Entgegennahme und Übermittlung ist jede auf den Abschluss eines Geschäftes abzielende Tätigkeit. Ausreichend ist, dass der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat Die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG a.F. umfasst die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremden Namen für fremde Rechnung. Es ist mithin das Handeln des Vermittlers in offener Stellvertretung des Anlegers erfasst, soweit es sich auf Finanzinstrumente bezieht und auf den Vertragsabschluss gerichtet ist. Bei der Finanzportfolioverwaltung gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG a.F.steht dem Verwalter ein eigener Ermessenspielraum bei der Anlageentscheidung zu. Dies bedeutet, dass der Verwalter innerhalb der vereinbarten Veranlagungsstrategie (Anlagerichtlinien) ohne weitere Rücksprache mit dem Anleger Veranlagungsentscheidungen namens und im Auftrag des Anlegers treffen kann. Die T bot im Rahmen dieser Lizenz u.a. die Vermittlung von Optionsgeschäften an und wurde dabei gemäß § 36 WPHG a.F. durch verschiedene Wirtschaftsprüfer, die die tatsächlichen Prüfungsarbeiten jeweils dem Zeugen J2 übertrugen, jährlich geprüft, ohne dass im Wesentlichen Beanstandungen erfolgten. Lediglich soweit die Kostenbelastung bezogen auf das konkrete Optionsgeschäft einen Wert von 30 % der Investitionssumme überstieg, wies der der Zeuge J2 auf die Notwendigkeit einer über die zuvor erfolgten schriftlichen Aufklärungen hinausgehende Aufklärung des Kunden hin. Die entsprechenden Berichte gem. § 36 WpHG a.F. wurden sodann zunächst dem BAKred und später nach ihrer Gründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt, ohne dass diese Aufsichtsbehörden die Geschäftsführung beanstandete. Ebenso fanden regelmäßig Besprechungen (sog. roundtable-Gespräche) mit Vertretern der Bundesbank, der BAKred bzw. der BaFin und der T statt, bei der das Geschäftsverhalten der T, ihre Kostenstruktur und die von ihr vorgenommene Aufklärungspraxis nicht beanstandet wurde. Ebenso wurde die Aufklärungspraxis der T durch ein Urteil eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2008 (Az. I-17 U 244/06) als ausreichend bezeichnet. Die im Rahmen des Optionsgeschäftes durch die Anleger bei der T abgegebenen Kundenorders platzierte die T bis Juni 2003 beim Brokerhaus XXX Financial Ltd. in London (nachfolgend: XXX) sowie ab Juli 2003 beim Brokerhaus XYZFutures Ltd. in London (nachfolgend: XYZ) V dem 29.03.2006 erteilte die BaFin der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Oe und Partner einen Sonderprüfungsauftrag des Wertpapierdienstleistungs- und Wertpapiernebendienstleistungsgeschäfts nach §§ 44 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1 WpHG a.F.. Dieser Bericht wurde durch den Zeugen T4 V dem 28.04.2006 erstellt. Der Zeuge monierte in diesem Bericht neben verschiedenen organisatorischen Defiziten der T, dass des den Kunden der T bei "mehrfachen "Drehen" ihres Portfolios" praktisch unmöglich sei, ihr Investment mit Gewinn abzuschließen. Der Zeuge äußerte diesbezüglich den Verdacht, dass die T und ihre Mitarbeiter gegen das Empfehlungsverbot des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG a.F. verstießen. Mit Schreiben vom 12.12.2006 teilte die T daraufhin ihren Kunden mit, dass sie die KWG-Lizenz für die Vermittlung von Anlagegeschäften zurückgegeben habe. Mit Schreiben gleichen Datums bestätigte der Angeklagte gegenüber der BaFin, dass die T keine Neugeschäfte mehr tätigen und bis maximal Ende Januar 2007 die bestehenden Positionen nur noch abwickeln werde. Außerdem wurde den Kunden mitgeteilt, dass sie sich zukünftig mit Verkaufsaufträgen an den Broker wenden könnten. Mit Schreiben vom 04.06.2009 stellte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der T wegen Überschuldung einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. Das Insolvenzverfahren wurde später eröffnet. b. Aufbau der T Der Aufbau der T war arbeitsteilig organisiert und stellte sich abstrakt wie folgt dar: Geschäftsführer der Gesellschaft war im Tatzeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2006 der Angeklagte. In dieser Rolle hatte er unumschränkte Verfügungsbefugnis über die T und ihre Ressourcen. Er bestimmte die Unternehmenspolitik, stellte Mitarbeiter ein, schloss Verträge mit freien Mitarbeitern ab und verfügte über das Geschäftskonto. Zudem war er in noch näher zu beschreibender Weise in den eigentlichen Optionshandel eingebunden und er vertrat die Gesellschaft nach außen, beispielsweise im Rahmen der Kommunikation mit sich beschwerenden Kunden, dem BAKred bzw. BaFin und den die Berichte gem. § 36 WpHG a.F. erstellenden Wirtschaftsprüfern. Er bezog ein festes monatliches Gehalt in Höhe von EURO 12.500,00/brutto, entsprechend EURO 9.800,00/netto. Bezogen auf den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2006 bezog er somit insgesAMT EURO 568.400,00 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der T. Weitere Personen, die Einfluss auf die Unternehmensführung bzw. -politik genommen hätten, konnten nicht festgestellt werden. Der Angeklagte war der alleinige Kopf der T. Eine Bandenabrede bei der im folgenden noch zu schildernden Straftat konnte daher nicht festgestellt werden. Unterhalb der in der Person des Angeklagten bestehenden Geschäftsführungsebene gab es bei der T in Mönchengladbach vier weitere Abteilungen, die personell und räumlich voneinander getrennt waren, nämlich die Opener, die Administration, die Loader und die Kundenbetreuer. Ein Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern im Opening-Bereich einerseits und den Mitarbeitern im Loading-Bereich und der Kundenbetreuung anderseits fand nur in untergeordnetem Umfang statt und wurde von der Geschäftsleitung in Person des Angeklagten nicht gewünscht. Die Aufgabe der immer wieder personell wechselnden Opener bestand darin, vom Angeklagten vorgegebene Listen mit Telefonnummern abzutelefonieren und Interessenten für Optionsgeschäfte zu gewinnen. Konkret sollten die Opener die Kunden zum Abschluss eines Vermittlunsvertrages bestimmen, jedoch keine konkreten Optionskäufe vermitteln. Die Herkunft der Telefonlisten, die der Angeklagte den Openern zur weiteren Veranlassung gab und denen die Opener potentielle Anleger entnahmen, ist nicht bekannt. Dass die auf den Listen stehenden potentiellen Anleger zuvor um entsprechende Anrufe von Finanzdienstleistern gebeten hatten oder ob es systematisch zu unerbetenen Anrufen zur Kundenwerbung (sog. coldcalling) kam, war in der Mehrzahl der Fälle nicht feststellbar. Zumindest teilweise waren die potentiellen Kunden von sogenannten Broschüristen angesprochen worden, die bei Interesse zunächst eine Broschüre an den potentiellen Anleger übersandten, bevor ein weiterer Kontakt mit den Openern aufgenommen wurde. Sofern ein Gesprächspartner Interesse bekundete, sollten ihn die Opener auffordern, bei der T schriftliche Vertragsunterlagen anzufordern. Wie auch die Loader bezogen die Opener ein monatliches Festgehalt plus einer vom Umsatz der von ihnen geworbenen Kunden beruhenden zusätzlichen Vergütung. Bei bestehendem Interesse des Kunden am Abschluss eines Vermittlungsvertrags, wurde der Vorgang von der Openingabteilung an die Administration zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs abgegeben. Die Administration war für die Koordination der verschiedenen Abteilungen, die postalische Abwicklung von Geschäftsvorgängen sowie die durchzuführende abstrakte Aufklärung und Vertragsbesprechung mit den Optionskäufern zuständig. Auch der Abschluss des Vermittlungsvertrages zwischen der T und den Anlegern wurde in dieser Abteilung abgewickelt. Die Administration bestand im Wesentlichen aus der Zeugin P und dem gesondert verfolgten Gb. Im Fall des Abschlusses eines Vermittlungsvertrages wies der Angeklagte den Neukunden einem Loader zu. Die personell wechselnden Loader traten sodann an die Kunden heran und waren dafür zuständig, von erfassten Kunden der T konkrete Kaufaufträge für Optionen zu erlangen und die diesbezüglichen Ordertickets entgegenzunehmen, die in der Folge zur weiteren Bearbeitung an den Angeklagten weitergeleitet wurden. Wie auch die Opener bezogen die Loader ein monatliches Festgehalt plus einer Vergütung, die auf dem Umsatz der von ihnen betreuten Kunden beruhte. Der gesondert verfolgte Sz beispielsweise erhielt neben einem monatlichen Festgehalt zwischen 20 % und 60 % des von Anlegern eingezahlten Agios sowie einen Betrag zwischen US-$/EURO 5,00 und US-$/EURO 15,00 je Round Turn und Option sowie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 40 %. Die umsatzabhängigen Entgelte sollten dabei erst nach Überschreiten des Grundgehaltes zum Tragen kommen. Die personell wechselnden Kundenbetreuer waren als letzte Abteilung der T dafür zuständig, Optionskäufer, deren Investment keinen positiven Verlauf genommen hatte, telefonisch zu betreuen und gegebenenfalls weitere Optionskäufe zu empfehlen und entsprechende Aufträge entgegenzunehmen. 2. Geschäftsfeld der T und Erläuterung der Grundsätze des Optionshandels Die T bot wie beschrieben im Rahmen der ihr eingeräumten Lizenz u.a. die Vermittlung von Optionsgeschäften an, wobei es sich, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, ausschließlich um den Kauf und nicht um den Verkauf von Optionen ging. Bei Optionsgeschäften ist dabei von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: Eine Option ist ein Vertrag, der dem Käufer der Option (Optionsinhaber oder auch Optionskäufer genannt) während einer festgelegten Zeit (Kontraktlaufzeit) das Recht (Optionsrecht), nicht aber die Verpflichtung einräumt, eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes (Basiswert) zu einem im Voraus festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen (Kaufoption=Call) oder zu verkaufen (Verkaufsoption=Put). Der zugrundeliegende Basiswert kann dabei beispielsweise aus Aktien, Devisen, Indizes, Anleihen oder Rohstoffen bestehen. Der Basispreis wiederum wird mit Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbart. Der Basispreis, gemäß angloamerikanischer Usance auch "Strike-Price" genannt, wird häufig auch als "Ausübungspreis" bezeichnet, da er den Preis bezeichnet, der bei Ausübung des Optionsrechtes für das daraufhin folgende Liefergeschäft maßgeblich ist. MAN unterscheidet zwischen Kaufoptionen ("Call") und Verkaufsoptionen ("Put"). Der Käufer eines Call (Inhaber Call = "Long Call") erwirbt das Recht, während der Laufzeit der Option - bis zum Verfallstag - jederzeit vom Stillhalter die Lieferung des dem Kontrakt zugrunde liegenden Basiswertes zum Basispreis zu verlangen. Für dieses Recht zahlt der Optionskäufer an den Stillhalter die Optionsprämie. Der Verkäufer eines Call (Verkäufer Call = "Short Call") ist verpflichtet, während der Laufzeit der Option auf Verlangen des Inhabers jederzeit die dem Kontrakt zugrunde liegenden Basiswerte zum Basispreis zu liefern. Für diese Verpflichtung erhält der Stillhalter die Optionsprämie. Der Käufer eines Put (Käufer Put = "Long Put") hat bis zum Verfallstag das Recht, die dem Kontrakt zugrunde liegenden Basiswerte zum Basispreis zu liefern. Der Inhaber (Käufer) zahlt für dieses Recht die Optionsprämie an den Stillhalter. Der Verkäufer eines Put (Verkäufer Put = "Short Put") ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers den Basispreis für die Lieferung der dem Kontrakt zugrunde liegenden Basiswerte zu zahlen Für diese Verpflichtung erhält der Stillhalter die Optionsprämie vom Inhaber (Käufer) des Put. Aufgrund des Vertragscharakters der Option wird der Kauf von Optionen in"Kontrakten" bemessen. Jeder Kontrakt wird dabei auf eine bestimmte Menge des Basiswerts abgeschlossen. Hierbei kann ein durch einen Anleger beauftragter Kauf von Optionen mehrere Kontrakte umfassen. Erwirbt ein Anleger beispielsweise im Rahmen eines Optionsgeschäftes amerikanische Aktienoptionen, so kann dieser Einzelauftrag im Rahmen der einzelnen Order durchaus zehn Kontrakte oder mehr beinhalten, die wiederum jeweils 100 Aktienoptionen beinhalten. Dass der Begriff "Kontrakt" dabei zum Zwecke der Täuschung in irreführender Weise falsch verwendet wurde, konnte entegegen der Anklage nicht festgestellt werden. Hat der Optionskäufer eine Option erworben, kann er sie am Ausübungstag ("Exercise Date") gegenüber dem Stillhalter ausüben und somit das zugrundeliegende Liefergeschäft aktivieren. Der Ausübungstag liegt entweder am Ende der Optionslaufzeit ("europäische Option") oder an allen Tagen der gesAMTen Optionslaufzeit ("amerikanische Option"). Übt der Optionskäufer demgegenüber die Option nicht aus, verfällt sie. Dementsprechend bezeichnet der "Verfallstag" ("Expiry Date") jenen Tag, nach dessen Ablauf das Optionsrecht verfällt, mithin erlischt. Nach Ablauf dieses Tages kann der Optionskäufer sein Recht, da nicht mehr existent, nicht mehr ausüben; der Stillhalter ist von seiner Verpflichtung endgültig befreit. Häufig wird auch vom Fälligkeitstag oder "Expiration" gesprochen. Bei europäischen Optionen entspricht der Ausübungstag ("Exercise Date") dem Verfallstag, während bei amerikanischen Optionen der Ausübungstag während der gesAMTen Optionslaufzeit vor dem Verfallstag liegen kann. Nach dem Abschluss des Optionsgeschäfts bestehen mithin grundsätzlich drei Möglichkeiten der Auflösung von Optionspositionen. Da der Optionskäufer (sowohl bei Call als auch bei Put) nur ein Recht erworben hat, ihn aber keine Verpflichtung trifft, von diesem erworbenen Recht Gebrauch zu machen, kann er bei für ihn ungünstigem Kursverlauf am Verfallstag das Optionsrecht unausgeübt verfallen lassen. Nach dem Verfall sind die Rechte für den Optionskäufer und die Verpflichtungen des Stillhalters aus dem Optionsvertrag erloschen. Bei einem Verfall hat der Optionskäufer einen Verlust in Höhe der bezahlten Optionsprämie endgültig erlitten, der Stillhalter einen Gewinn in Höhe der vereinnahmten Optionsprämie endgültig erzielt. Bei für den Optionskäufer positivem Kursverlauf wird der Optionskäufer die Option wiederum ausüben. Der Optionskäufer kann bei europäischen Optionen die Option nur am Verfallstag (Fälligkeitstag) ausüben. Mit der Ausübungserklärung wird der dem Optionsvertrag zugrunde liegende Basisvertrag in Kraft gesetzt und es kommt zur Lieferung bzw. zum Austausch des Basiswertes zum vereinbarten Kurs (Strike-Price). Da der Optionskäufer sein Optionsrecht nur ausübt, wenn die Option im Gewinn liegt, bedeutet die Ausübung für den Käufer die Realisierung seines Gewinns bei gleichzeitiger Verlustrealisierung des Stillhalters. Zuletzt besteht sowohl für den Optionskäufer als auch für den Stillhalter die Möglichkeit, bei europäischen wie auch bei amerikanischen Aktienoptionen, die Optionsposition während der Laufzeit des Optionskontraktes durch die Einnahme einer exakt gleichen Gegenposition aufzuheben; diese Transaktion nennt MAN"glattstellen", da beide Positionen sich aufheben bzw. neutralisieren. Rechtstechnisch erfolgt eine Aufrechnung, so dass die Verpflichtungen aus beiden Optionskontrakten (mit Ausnahme der Prämienzahlungen) erlöschen. Wie geschildert schuldet der Optionskäufer dem Stillhalter die Optionsprämie. Diese wird, wie andere Preise im Waren- oder Finanzverkehr auch, vom Wettbewerb bestimmt. Die Zahlung der Optionsprämie erfolgt in voller Höhe zumeist am Tag nach dem Kauf der Option, mithin noch vor Beginn des Handels. Die Optionsprämie verbleibt beim Stillhalter, gleich ob der Optionskäufer sich zur Ausübung seines Rechts entschließt oder nicht. Der Optionskäufer kann nicht mehr als den investierten Optionspreis verlieren, sein potentieller Gewinn ist praktisch unbegrenzt. Die Höhe der Optionsprämie wird daher wie jeder Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Der dieser Optionsprämie zugrunde liegende Wert der Option setzt sich dabei aus zwei Komponenten zusammen: dem inneren Wert und dem Zeitwert. Der innere Wert ("intrinsic value") einer Option entspricht der Differenz zwischen dem Preis des Basiswertes und dem Basispreis (Strike-Price). Er bezeichnet also den Betrag, den der Optionskäufer im Falle der Optionsausübung mit anschließender Veräußerung realisieren könnte. Dies setzt voraus, dass zwischen aktuellem Preis des Basiswertes und Basispreis eine für den Optionskäufer vorteilhafte Differenz besteht. Der innere Wert kann nicht negativ sein, da der Inhaber nicht zur Ausübung der Option verpflichtet ist. Der innere Wert eines Call, wie er u.a. auch von der T vermittelt wurde, ist gleich dem Preis des Basiswertes minus den Basispreis (Strike-Price oder Ausübungspreis). Ist der Preis des Basiswertes bei Verfall gleich dem Strike-Price oder niedriger, ist der innere Wert Null, übersteigt er den Strike-Price, ist der innere Wert positiv. Für einen Optionsinhaber ist es wichtig zu wissen, ob er bei Ausübung der Option einen Nettogewinn erzielen kann oder nicht. Der Stillhalter einer Option hat ebenso ein Interesse zu wissen, ob mit einer Ausübung der Option gerechnet werden muss oder nicht. Zur Identifikation solcher Ausübungssituationen muss entsprechend der obigen Darstellung das Verhältnis zwischen Basispreis und Preis des Basiswertes beachtet werden, die sodann Eingang in die folgenden, gebräuchlichen Kategorisierungen finden: Der Inhaber eines Call erzielt einen Gewinn, wenn der Kurs des Basiswertes über dem Basispreis zuzüglich Optionsprämie liegt. In diesem Fall spricht MAN von einer Inthe- money-Call-Option ("im Geld liegender Call"). Eine solche Call-Option kann mit Gewinn ausgeübt werden. Ist hingegen der Basispreis höher als der Kurs des Basiswertes, so hat die Option keinen inneren Wert. MAN spricht von einer Outofthe- money-Call-Option ("aus dem Geld liegender Call"). Eine solche Call-Option würde bei Ausübung zu einem Verlust führen; sie wird daher regelmäßig nicht ausgeübt. Ist der Basispreis gleich dem Kurs des Basiswertes, so spricht MAN von einer Atthemoney- Call-Option ("am Geld liegender Call"). Der innere Wert dieser Option ist Null, da sich Basispreis und Kassakurs entsprechen. Je mehr die Option aus dem Geld ist und je geringer die Restlaufzeit, desto größer ist das Risiko, dass der Inhaber ganz oder teilweise seine Investition in Form der gezahlten Prämie verlieren wird. Demgegenüber sind die Gewinnchancen einer im Geld liegenden Option größer, je weiter die Option im Geld liegt. Diese unterschiedlichen Gewinnchancen spiegeln sich in der Prämienhöhe wieder, wobei folgende Regel gilt: je mehr die Option im Geld liegt, desto teurer ist die Optionsprämie. Je weiter die Option aus dem Geld ist, desto niedriger ist die Optionsprämie. Der Inhaber einer Option kann einen Gewinn jedoch nicht nur dann realisieren, wenn er seine Option ausübt. Dies ist vielmehr auch durch eine Glattstellung möglich. Der Inhaber kann also vor dem Verfalldatum seine Option mit einem höheren Optionspreis weiterverkaufen. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit hierfür umso geringer, je mehr sich die Option ihrem Verfallsdatum nähert. Zum inneren Wert kommt der Zeitwert der Option. Je länger eine Option läuft, desto höher ist die Prämie, weil dadurch den Kursen des Basiswertes mehr Zeit bleibt, um erwartungsgemäß zu steigen oder zu sinken. Die Wahrscheinlichkeit von Kursbewegungen ist umso größer, je länger die Laufzeit der Option ist; der Zeitwert der Option ist mithin umso größer, je länger die Restlaufzeit der Option ist. Diese Aussage ergibt sich aus der Funktion des Zeitwertes. Denn je länger die Restlaufzeit, umso größer ist die Chance, dass die Option im Geld endet und somit am letzten Handelstag einen Realwert (inneren Wert) aufweist. Der Zeitwert nimmt jedoch mit abnehmender Restlaufzeit ebenfalls ab. Die Abnahme des Zeitwertes ist nicht linear, sondern verstärkt sich gegen Ende der Laufzeit exponentiell. Je länger die Chance besteht, dass die Option im Geld endet, desto größer ist der Zeitwert. Im Umkehrschluss gilt auch, dass der Zeitwert Pber abnimmt, je geringer die Chance ist. Denn die Chance, dass die Option gewinnbringend endet, nimmt aufgrund des herannahenden letzten Handelstags von Tag zu Tag Pber ab und verstärkt die Gefahr eines wertlosen Verfalls. Am Verfallstag ist der Zeitwert der Option Null, da keine Chance mehr auf Kursänderungen besteht. Der Wert der Option zur Fälligkeit kann damit nur noch in Höhe des inneren Wertes liegen. Da der innere Wert von Optionen, die am Geld liegen Null ist, besteht die Optionsprämie zur Gänze aus dem Zeitwert. Der Zeitwert ist bei am Geld liegenden Optionen am größten. Optionen, die tief im Geld liegen, haben fast keinen Zeitwertaufschlag mehr, weil die Funktion des Zeitwertes, wonach die Option im Geld endet, bereits erfüllt ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Option im Geld endet, ist somit bereits gegeben. Ähnlich verhält es sich bei tief aus dem Geld liegenden Optionen: die Wahrscheinlichkeit, dass die gegenwärtigen Kurse, die deutlich V dem vereinbarten Strike-Price (bei Call) liegen, bis zum Verfall den Strike erreichen bzw. übersteigen, sind gering. Den größten Einfluss auf den Wert der Option und somit auf die Optionsprämie hat mithin der Preis des Basiswertes. Jede Preisänderung des Basiswertes spiegelt sich in einer Veränderung des Optionspreises wider. Das Ausmaß der Veränderung hängt vom Verhältnis zwischen Basispreis (Ausübungspreis - Strike) und Kurs des Basiswertes sowie der Restlaufzeit ab. Je tiefer die Option im Geld ist, desto stärker wirkt sich eine Änderung des Basiswertpreises auf den Optionspreis aus. Insbesondere vor dem Verfalldatum bestimmen nur noch der Preis des Basiswertes und der Basispreis den Optionspreis. Bei der Wert- und somit auch der Prämienbemessung ist neben dem Kurs des Basiswertes zu einem festgesetzten Zeitpunkt zudem die Volatilität des Kurses des Basiswertes zu berücksichtigen. Sie ist das in der Investmentwelt am weitesten verbreitete Risikomaß zur Messung von Marktpreisrisiken (Preissensitivitäten). Abweichungen des Kurses des Basiswertes können positiv wie negativ ausfallen. Die Volatilität ist mithin ein Maß für die Intensität der (durchschnittlichen) Schwankungen einesDevisen-, Anleihen-, Geldmarkt-, Aktienkurses, eines Index oder der Renditeeines Anlageobjekts um den eigenen Mittelwert. Die Volatilität wird in Prozent ausgedrückt. Je höher die Volatilität, desto höher ist die Abweichung z. B. des Devisenkurses von seinem Mittelwert. Volatilitätsänderungen von Devisen und/oder Aktien sind häufig und reflektieren jeweils eine neue Einschätzung des Marktes. Die Volatilitäten sind daher nicht statisch, sondern verkörpern einen dynamischen Risikoparameter. Ein volatiler Kursverlauf bedeutet, dass die Währung, die Zinsen oder die Aktie mit einem relativ hohen Kursrisiko behaftet sind; umgekehrt signalisiert eine geringe Volatilität, dass mit geringen Kursrisiken gerechnet wird. Die Volatilität gibt nicht die Richtung, sondern nur den Umfang der Kursschwankungen an. Die Höhe der Volatilität hat auf die Höhe des Optionspreises einen unmittelbaren und entscheidenden Einfluss. Eine hohe Volatilität bedeutet, dass der Kurs des Basiswertes starken Schwankungen unterworfen ist. Je höher die vom Markt erwartete Volatilität bezüglich eines Basiswertes ist, desto höher ist der Zeitwert und umso höher wird der Optionspreis notieren. Da die vom Markt "empfundene Volatilität", mithin die implizite Volatilität die Erwartungshaltung bezüglich der zukünftigen Kursschwankungsbreiten am besten zum Ausdruck bringt, wird sie den Optionspreisbestimmungen bzw. der Ermittlung des "fairen" Optionswertes zugrunde gelegt. Bei hoher Volatilität ist der Zeitwert größer, da die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass die Option vor dem Verfalldatum im Geld sein wird. Aus diesem Grund wird der Stillhalter infolge der höheren Ausübungs-Wahrscheinlichkeit einen höheren Optionspreis verlangen, während der Optionskäufer infolge der höheren Gewinnaussichten bereit sein wird, einen höheren Optionspreis zu zahlen. Fluktuiert die vom Markt empfundene Volatilität des Basiswertkurses, fluktuieren die Optionskurse. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der Call-Kurs trotz Anstieg des Basiswertkurses fällt, falls die Volatilität gleichzeitig absinkt. Umgekehrt können sich die Optionspreise aufgrund veränderter Volatilitäten stark verändern, ohne dass sich der Basiswertkurs merklich verändert hätte. Eine Besonderheit bei Optionsgeschäften besteht u.a. darin, dass der Optionskäufer mit der Zahlung der Optionsprämie 100 % des Kontraktwertes kontrolliert. Dies bedeutet, dass sich bei positivem Kursverlauf der sog. Hebeleffekt zugunsten des Optionskäufers einstellt. So kann beispielsweise eine positive Kursveränderung im Basiswert in Höhe von 10 % eine Optionswertänderung von 50 % bewirken. Der beschriebene Hebeleffekt des Optionshandels bewirkt den besonders hohen spekulativen Charakter dieser Geschäfte. Relativ geringe Preisschwankungen können zu überproportional hohen Gewinnen führen. Im Rahmen der Gewinn-/Verlustbilanz bildet zunächst die Optionsprämie einen Verlustposten. Diesen Verlust kann der Optionskäufer durch mögliche Kursgewinne der Option wieder erwirtschaften. Fällt der Kurs der Option oder bleibt er konstant, so erleidet der Optionsnehmer einen sog. Totalverlust (Totalverlust-Risiko). Steigt der Kurs, bleibt er aber hinter der aufgewendeten Prämie zurück, nimmt er einen Teilverlust mit; erst wenn der Kurs der Option die bezahlte Prämie erreicht (break- evenpoint) und dann weiter steigt, befindet sich der Optionsnehmer in der Gewinnzone. Bei Zugrundelegung der Börsenoptionsprämie schließen für den Optionskäufer durchschnittlich ca. 15 % der Geschäfte mit Gewinn ab, ca. 85 % dagegen mit Verlust. Nicht geringfügige zusätzliche Transaktionskosten (notwendige Brokerkommissionen, Vermittlergebühren) wirken sich erheblich auf das zu erwartende GesAMTergebnis aus, weil sie den breakevenpoint nach oben verschieben (vgl. zu alldem Grün, NJW 1994, 1330). Denn der Anleger muss, um sein Investment in die Gewinnzone zu führen, diese Gebühren, bei denen es sich um Verlustposten handelt, zunächst zurückverdienen. Ein nur mäßig positiver Kursverlauf des Basiswertes, der zu einem mäßigen Wertanstieg der Option führt, wird durch die Gebühren daher aufgezehrt, ohne dass der Anleger einen Gewinn verbuchen kann. Bereits in den 1990er Jahren wurde daher durch die Rechtsprechung gefolgert, dass ab einem bestimmten Verhältnis zwischen Anlagesumme und erhobenen Kosten von einer Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Chancen und Risiken der Anlage auszugehen ist, was u.a. erhöhte Aufklärungspflichten zur Folge hat. Eine solche Verschiebung soll bereits bei einem Gebührenaufschlag in Höhe von 11 % der Anlagesumme vorliegen (BGH NJW 1991, 1106 , 1107). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist bei einem Gebührenaufschlag in Höhe von 15 % des GesAMTaufwandes sogar von einer Einschränkung der Werthaltigkeit der Anlage auszugehen (BGH NJW 2004, 1732 ). In den Jahren 2001 bis 2007 neigten Wirtschaftsprüfer wie der durch die Kammer vernommene Zeuge J2 daher dazu, ihren MANdanten zu raten, wenigstens ab einer Gebührenhöhe von 30 % des GesAMTaufwandes ergänzende Aufklärungen vorzunehmen. Die T war, wie noch ausführlicher zu beschreiben ist, im Rahmen des Optionshandels weder als Optionskäufer noch als Stillhalter tätig, sondern als Vermittler zwischen diesen beiden Vertragspartnern. Sie nahm daher Kaufgesuche von Optionskäufern an, platzierte diese bei den Brokern XXX bzw. XYZ, die wiederum die Käufe der Optionen für die Optionskäufer von den jeweiligen Stillhaltern abwickelten. In der Folge besorgte die T sodann auch die weitere Behandlung der Optionsposition, mithin die Ausübung, den Verfall oder die Glattstellung für den Optionskäufer. 3. Konkreter Geschäftsablauf bei der T/nachgewiesene Tat Die vom Angeklagten aufgebaute und gesteuerte T vermittelte im Rahmen ihrer Tätigkeit neben nicht streitgegenständlichen Finanzgeschäften wie z.B. dem Handel mit Futures Käufe von Optionen, wobei es sich bezogen auf die streitgegenständlichen Geschäfte ausschließlich um Optionen amerikanischen Typs handelte. Ein konkretes Geschäft begann damit, dass der Angeklagte den Openern der T Telefonlisten mit den Daten potentieller Optionskäufer zuleitete. Wie bereits beschrieben konnte die Herkunft der Listen nicht festgestellt werden, weshalb auch das Vorliegen eines systematischen coldcallings in der Mehrzahl der Fälle nicht feststellbar war. Zum Teil hatten die auf diesen Listen aufgeführten potentiellen Anleger zuvor bei sogenannten Broschüristen Interesse an einer Anlage bekundet und eine Broschüre der T angefordert. Die Opener hatten sodann diese potentiellen Optionskäufer telefonisch zu kontaktieren und für ein Investment in Optionen zu interessieren. Hierbei warben die Opener, obgleich ein konkretes Geschäft zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgenommen werden sollte, mit dem Kauf von Optionen in einem bestimmten Markt, beispielsweise Aktienoptionen, Rohstoffen wie Öl oder Orangensaft etc. Die durch die Opener zu bewerbenden Optionen wurden, soweit die in Mönchengladbach beschäftigten Opener betroffen waren, durch den Angeklagten dabei vorgegeben und durch die Verkaufsleiter (Dm, Gc, Mz) an die Opener weitergeleitet. Die Verkaufsleiter fungierten als Sprachrohr zwischen der Opening-Abteilung und der Verwaltung der T. Der Angeklagte wiederum stützte sich bei der Auswahl der zu bewerbenden Märkte nicht nur auf seine eigene Expertise, sondern auch auf weitere Erkenntnisquellen. Zum einen war ein formal im Dienste der Brokerfirmen stehender Mitarbeiter namens Tz neben dem Angeklagten als Analyst für die T dafür zuständig, potentielle Märkte zu analysieren und hieraus Handelsempfehlungen zu entwickeln. Zudem war die T an das Kursleitsystem RBE angeschlossen und nahm die Dienste der WO-News in Anspruch, die aktuelle Marktnachrichten und Analysen zur Verfügung stellten, und erhielt Handelsempfehlungen der Brokerhäuser XXX bzw. XYZ. Hierneben führte die T in Person des Angeklagten und des Mitarbeiters Tz auch Presseanalysen durch, um für den Markt relevante Informationen aus verschiedenen Medien herauszufiltern. Weiteres Personal, welches mit der Analyse von Kursverläufen oder der Bewirtschaftung der Optionen befasst war, gab es nicht. Zugleich empfahl die T ihren Kunden im Tatzeitraum 2002 bis 2006 Investitionen in 155 verschiedenen Märkten, die sich u.a. über Aktien, Rohstoffe und Währungen erstreckten. Dies hätte, sofern man eine Schwerpunktbildung innerhalb der verschiedenen Jahre unterstellt, so dass nicht alle Märkte zeitgleich bewirtschaftet worden wären, einen Stamm von vier bis sechs Analysten erfordert, um die einem ständigen Wandel unterliegenden Basiswerte zu beobachten, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Kundenanlagen gesichert gewesen wäre. Zum Vergleich sei dargelegt, dass bei Großbanken ein Analyst etwa fünf bis sechs Märkte nachhaltig beobachten und bewirtschaften kann. Soweit die in Hamburg beheimatete U in den Geschäftsablauf eingebunden war, übernahmen deren Mitarbeiter das Opening für die T. Hierbei wurden die Optionen jedoch nicht vom Angeklagten ausgesucht sondern von der Geschäftsleitung der U in Person der Zeugen C3, Z9 und Na. Diese suchten die Basiswerte, mit denen die bei der U tätigen Mitarbeiter als Opener für die T das Interesse der Anleger an einem Investment in Optionen wecken sollten, aus und meldeten diese nach Mönchengladbach. Hier genehmigte der Angeklagte die vorgeschlagenen Basiswerte. Das für die Kundenakquise erforderliche Wissen vermittelten der Angeklagte bzw. die Verkaufsleiter den Openern durch Schulungen. Sofern ein potentieller Optionskäufer Interesse bekundete, forderten ihn die Opener auf, bei der T schriftliche Vertragsunterlagen anzufordern und reichten den Kunden an die Administration weiter. Die Zeugin P bzw. der gesondert verfolgte Gb verschickten sodann die Aufklärungs- und Vertragsunterlagen der T sowie der kooperierenden Brokerhäuser XXX und XYZ an die Kunden. Aus diesen Vertragsunterlagen konnte der potentielle Optionskäufer die Rolle der T, der Broker sowie die zukünftigen Geschäftsabläufe inklusive der abstrakten Kostenstruktur erkennen. Die Vertrags- und Aufklärungsunterlagen waren zuvor durch Rechtsanwälte der T, insbesondere den Zeugen Dr. I, erstellt worden und wurden fortlaufend auch durch die Rechtsanwälte der T, insbesondere den Zeugen Dr. I, Rechtsanwalt S und Rechtsanwalt H3 auf ihre Rechtmäßigkeit in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Rechtslage geprüft. Sie versicherten dem Angeklagten, dass die vorgenannte Aufklärung im Zusammenhangg mit den vermittelten Anlagen gemessen an den gesetzmäßig vorgegebenen und in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben ausreichend sei. Vorlagen der Vertrags- und Aufklärungsmaterialien bei den die T gem. § 36 WpHG a.F. prüfenden Wirtschaftsprüfern sowie beim BAKred bzw. der BaFin verliefen beanstandungsfrei. Nach Ziffer 1.1 der bis zum Jahr 2002 verwendeten "Vermittlungsverträge" bzw. den ab dem Jahr 2003 verwendeten "Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsverträgen" beauftragten die Kunden die T mit der Vermittlung und Besorgung von Börsenanlagegeschäften (Optionen und Futures). Die T war nur befugt, auf Weisung des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten zu handeln und dessen Aufträge zu besorgen und zu vermitteln, ohne dass eine allgemeine Vermögensverwaltung geschuldet war. Unter Ziffer 5 der Vertragsunterlagen war geregelt, dass die Vergütung der T aus den Elementen Agio, Provisionen und Gewinnanteil bestand. Auf das eingezahlte Kapital war ein Agio in Höhe von 9,9% für die Vermittlung eines Börsenhandelseinzelkontos und der Geschäfte zu zahlen. Das Agio war direkt auf das Konto der T zu entrichten. Ferner fiel bei der Durchführung von Geschäften pro Kontrakt und Round-Turn (d.h. für Eröffnung und Glattstellung der Optionsposition) eine GesAMTprovision je nach Einzelvertrag zwischen US-$ 98,00 bis US-$ 120,00 bzw. zwischen EURO 110,00 bis EURO 120,00 an, wovon zwischen US-$ 13,00 und US-$ 26,00 bzw. zwischen EURO 13,00 und EURO 25,00 dem Broker MAN oder AMT zustanden und zwischen US-$ 76,00 und US-$ 107,00 bzw. EURO 90,00 und EURO 107,00 der T als Vergütung. Dabei konnte ein Geschäft mehrere Kontrakte umfassen. Sofern eine Option nicht durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sondern ausgeübt wurde oder wertlos auslief, war trotzdem der gesAMTe Betrag fällig. Die Kunden hatten ihre Einlage unmittelbar an den Broker zu zahlen, der seine Gebühren davon einbehielt. Darüber hinaus erklärten die Kunden der T sich damit einverstanden, dass der Broker den der T zustehenden Vergütungsanteil aus ihrem Guthaben erhob und an die T als sog. "Kickback-Zahlung" auskehrte. Hierbei sollte es sich ausweislich der vertraglichen Vereinbarung zwischen der T und den Anlegern, in der diese Kickbacks offen thematisiert wurden, lediglich um einen vereinfachten Buchungsvorgang handeln. Schließlich sollte die T eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 20% auf die anfallenden Gewinne erhalten. Diese Gebührenstruktur hatte zur Folge, dass die Kunden der T zur Erreichung eines Nullergebnisses im Rahmen ihres Investments eine jährliche Rendite von im Mittel 95 % hätten erreichen müssen, bezogen auf die vielfach gehandelten USD-Call- Optionen sogar von 100 %. Hedgefonds, die professionell und mit höherer personeller Ausstattung im Optionshandel tätig sind, erreichten zum Vergleich im Tatzeitraum durchschnittlich Renditen von 5 % bis 8 %, im Spitzenbereich maximal bis zu 15 %. Aufbauend auf diesen Vertragsunterlagen nahm die Administration der T in Person des gesondert verfolgten Gb, der für Aufklärung und Compliance zuständig war, telefonisch Kontakt zum potentiellen Optionskäufer auf und erläuterte die zuvor in schriftlicher Form an die potentiellen Optionskäufer übersandten Vertrags- und Aufklärungsunterlagen. Neben dem eigentlichen Vermittlungsvertrag handelte es sich dabei um die Aufklärungsprospekte "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäfte", "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Warentermingeschäften", "Übersicht über die Risiken von Termingeschäften", "Besondere Risiken bei häufigen Kontenbewegungen, Tageshandel" sowie "Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels". Bezüglich der Risiken des Optionsgeschäftes machten die Vertragswerke und Broschüren folgende Angaben: Die bis zum Jahr 2002 verwendeten Vermittlungsverträge enthielten unter Ziffer 6 folgende Hinweise zur Aufklärung [Hervorhebungen im Folgenden wie im Originaltext]: "Die durch die T GmbH und die eingeschalteten Finanzdienstleister erhobenen Kosten (Provisionen etc.) haben erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäfte. Vor Erreichung der Gewinnzone müssen erst alle erhobenen Kosten verdient werden. Die (Termin)geschäfte unterliegen dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Geldes. Durch die Hebelwirkung des Einsatzes, der nur einen Bruchteil des Kontraktwertes ausmacht, wirken sich Marktbewegungen weit überproportional aus. Bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften ist insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten die zur Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung so unwahrscheinlich, dass praktisch nur eine vernachlässigbare Gewinnaussicht besteht. Es besteht wegen der umsatzabhängigen Kosten (inbs. Provisionen und Kommissionen) ein möglicher Interessenkonfliktes zwischen dem Kunden und der T GmbH, da diese mit jedem Geschäft eine Vergütung verdient. Wird eine hohe Anzahl von Kontrakten für den Kunden vermittelt, führt dies, da immer die Kosten anfallen, zu einer erheblichen Kostenbelastung. Dieser Interessenkonflikt besteht insbesondere bei Erteilung einer Handlungsvollmacht. Sofern die Verpflichtung auf eine ausländische Währung oder Rechnungseinheit lautet oder das Konto in ausländischer Währung geführt wird, erhöht sich das Verlustrisiko nochmals um das Währungsrisiko. Sofern die Spekulation auf Kredit vorgenommen wird, erhöht sich das Verlustrisiko nochmals neben den Marktrisiken um die Kreditkosten. Termingeschäfte sollen in keinem Fall durch Kredite finanziert werden." In der Fassung der Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsverträge ab dem Jahr 2003 lautete die Aufklärung unter Ziffer 6 wie folgt: "Die durch T GmbH und die eingeschalteten Finanzdienstleister erhobenen Kosten (Provisionen etc.) haben erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäfte. Vor Erreichung der Gewinnzone müssen erst die erhobenen Kosten verdient werden. Der Börsenfachhandel berücksichtigt bei der Bestimmung des Börsenpreises, der die spekulativen Erwartungen des Börsenfachhandels hinsichtlich des Wertes wiedergibt, nicht dass die Kosten hier negativ anzusetzen sind. Börsengeschäfte und insbesondere Termingeschäfte unterliegen dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Geldes. Durch die Hebelwirkung des Einsatzes, der nur einen Bruchteil des Kontraktwertes ausmacht, wirken sich Marktbewegungen weit überproportional aus. Bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften ist insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten die zur Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung äußerst unwahrscheinlich. Anfängliche Gewinne ändern hieran nichts. Es besteht wegen der umsatzabhängigen Kosten (insb. Provisionen und Kommissionen) ein möglicher Interessenkonfliktes zwischen dem Kunden und T GmbH, da diese mit jedem Geschäft eine Vergütung verdient. Wird eine hohe Anzahl von Kontrakten für den Kunden vermittelt, führt dies, da immer die Kosten anfallen, zu einer erheblichen Kostenbelastung. Dieser Interessenkonflikt besteht insbesondere bei Erteilung einer Handlungsvollmacht. Sofern die Verpflichtung auf eine ausländische Währung oder Rechnungseinheit lautet oder das Konto in ausländischer Währung geführt wird, erhöht sich das Verlustrisiko nochmals um das Währungsrisiko. Sofern die Spekulation auf Kredit vorgenommen wird, erhöht sich das Verlustrisiko nochmals neben den Marktrisiken um die Kreditkosten. Börsengeschäfte sollten in keinem Fall durch Kredite finanziert werden. Die Tätigkeit von T GmbH beschränkt sich auf die Vermittlung von spekulativen Börsengeschäften, es wird keine allgemeine Vermögensverwaltung durchgeführt. Der Kunde sollte daher über angemessene Rücklagen in anderen Anlagen verfügen und nur einen überschaubaren Teil seines Vermögens, dessen Verlust er verkraften kann, in Risikoanlagen investieren." In der Broschüre "Übersicht über die Risiken von Termingeschäften" heißt es unter anderem unter Ziffer 1.2
- a)[Hervorhebungen im Folgenden wie im Originaltext]: "Der Börsenfachhandel, dessen Einschätzungen die Preisbildung an den Börsen und Terminmärkten bestimmt, berücksichtigt jedoch solche Transaktionskosten nicht. In der Preisbildung an den Märkten spiegeln sich Chancen und Risiken nur in einer für den Berufshandel noch vertretbaren Form wider. Deshalb sind die Kosten bei der Preisbildung nicht in die Beurteilung der Chancen und Risiken einbezogen. Jegliche erhobenen Kosten verändern daher einseitig, zu Ungunsten des Anlegers, die sich im Börsenpreis durch Einschätzung der professionellen Marktteilnehmer widerspiegelnde - bereits spekulative - Einschätzung von Chancen und Risiken. Durch diese einseitige Veränderung ändern sich die Grundlagen des Termingeschäftes gravierend. Zur Gewinnerzielung wird ein weit höherer Kursausschlag erforderlich, als es die vom Markt für realistisch gehaltenen - bereits spekulativen Erwartungen - dem Termingeschäft zubilligen. Je höher die Transaktionskosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese Kosten erst abgedeckt sein müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Etwaige Gewinnchancen sind deshalb geringer. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Kosten den entstehenden Verlust. Bei wiederholter Spekulation ist auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Insgesamt ist festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliert." Ziffer 6.2 lautet: "Die T GmbH berechnet für die Vermittlung der Geschäfte dem Kunden folgende Vergütungen: • Agio • Provisionen • Gewinnanteil Die T GmbH erhält zunächst für die Vermittlung des Kontos und der Geschäfte ein Agio von 9,9% auf das eingezahlte Kapital. Dieses Agio wird der Kunde gesondert von der Zahlung des Einsatzes auf das Einzelkonto gleichzeitig auf das Konto der T GmbH leisten. Bei der Durchführung von Geschäften fallen zusätzlich Provisionen an. Diese Provisionen werden je Kontrakt Roundturn (d.h. sie beinhalten die Eröffnung und Glattstellung des Kontraktes) berechnet. Ein Geschäft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die Round-Turn Provision der T GmbH beträgt pro Kontrakt: • bei in US-Dollar abgerechneten Geschäften US-$ 107,00 und • bei in Euro abgerechneten Geschäften € 107,00 Hinzukommen die Kosten des kontenführenden Instituts und Börsenkosten aus der Ausführung der Geschäfte. Das kontenführende Institut erhebt pro Handlung und Kontrakt nur eine Round-Turn Provision von US-$ 13,00 bei US-Dollar Geschäften und von € 13,00 bei Euro Geschäften. Die Provisionen des kontenführenden Instituts und die der T GmbH werden bei dem kontenführenden Institut in der Regel als Gesamtprovisionen von US- $ 120,00 bzw. € 120,00 pro Kontrakt erhoben. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Differenzbetrag zwischen erhobenen Kosten pro Handlung und Kontrakt und den tatsächlichen Ausführungskosten, der T GmbH als Vergütung zustehen sollen. Die T GmbH erhält weiterhin eine Gewinnbeteiligung von 20 % auf die angefallenen Gewinne. Diese werden monatlich berechnet, sofern sie am letzten Börsentag des Monats im Konto bestehen. Dabei werden Gewinne nur vom jeweiligen Höchststand berechnet und Verluste vorgetragen (Spitze zu Spitze)." V Ziffer 6.3 werden folgende Hinweise erteilt: "Die Kosten sind, gleichgültig ob es sich um Provisionen oder andere Kosten handelt, neben dem Zinsverlust für den Einsatz, die Kosten für die Teilnahme an der Spekulation. Sie sind frei vereinbar. Die Höhe ist weder von der Börse noch von einer anderen öffentlichen Stelle festgelegt. Der Interessent oder Kunde muss über die Höhe und die wirtschaftliche Auswirkung derartiger Kosten Bescheid wissen und sich diese bewusst machen. Selbst bei geringen Transaktionskosten kann nur eine genaue Abwägung der Wahrscheinlichkeiten bzw. das Ausnutzen nicht vorhersehbarer Ereignisse einen Spekulationserfolg auf Dauer ermöglichen. Bei hohen, von vornherein verlorenen Kosten beginnt der Spekulant mit einem solchen Handicap, dass ein Gesamterfolg der Spekulation als unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich anzusehen ist. Gewinne im Endergebnis wären Zufall. Dies gilt im Grundsatz für jegliche Transaktionskosten. Die Gelder, die als Kosten anfallen, nehmen nicht an der Spekulation teil. Sie haben keine Gewinnchance. Sie sind vielmehr von vornherein verloren und müssen zurückverdient werden. Der Börsenfachhandel, der für die Preisbildung an den Börsen verantwortlich ist und dessen bereits spekulative Erwartungen sich im Börsenpreis widerspiegeln, nimmt auf dererlei Kosten keinerlei Rücksicht, da seine eigenen Kosten für diesen Handel nur einen Bruchteil dessen darstellen, was der Kunde für solche Geschäfte an Kosten bezahlen muss. Die Kosten fließen daher in keine Marktentscheidungen bei der Preisbildung an der Börse ein. Entsprechend erhöht sich durch die Kostenbelastung das Risiko, bzw. das Geschäft wird ausschließlich zum Risikogeschäft mit nur negativen Erwartungen. Durch jegliche Kosten werden damit die Grundlagen des Geschäftes einseitig zu Lasten des Kunden verändert. Zählt an das exorbitante Marktrisiko noch hinzu, ist klar, dass es sich nicht um eine herkömmliche Kapitalanlage handelt, sondern um ein hochspekulatives Geschäft, dass zum Teil wie ein Spiel zu betrachten ist. Denn mit jedem Verlust rückt die Möglichkeit, mit dem gleichen Einsatz und erneuten Kosten per Saldo über die Gesamtlaufzeit der Spekulation einen Gewinn zu erzielen, in immer weitere Ferne, bis der Kunde mangels Spekulationsmasse ganz ausscheidet. Anfängliche Gewinne ändern an diesem Grundsatz nichts, sie verzögern lediglich den Verlusteintritt. Selbst bei geringen Transaktionskosten kann nur eine genaue Abwägung der Wahrscheinlichkeiten bzw. das Ausnutzen nicht vorhersehbarer Ereignisse einen Spekulationserfolg auf Dauer ermöglichen. Bei hohen, von vornherein verlorenen Kosten beginnt der Spekulant mit einem solchen Handicap, dass ein Gesamterfolg der Spekulation als unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich anzusehen ist. Gewinne im Endergebnis wären Zufall. Dies gilt im Grundsatz für jegliche Transaktionskosten. Die Transaktionskosten verändern auch die Hebelwirkung des Geschäftes einseitig zu Lasten des Kunden. Der Hebel für Gewinne verlängert sich, d.h. der Kunde setzt mehr Geld ein (höhere Transaktionskosten neben der Prämie oder dem Einschuss), um eventuell den gleichen absoluten Kursgewinn zu erzielen. Im Fall des Verlustes wird der Hebel kürzer. Der Verlust beginnt schon mit dem Betrag dieser zusätzlichen Transaktionskosten und erhöht sich bei einem für den Kunden negativen Kursverlauf. Aus der Kostenbelastung ergibt sich damit für den Kunden ein letztlich nicht vorhersehbares Risiko und eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Gewinnchancen, da insbesondere in der vom Börsenfachhandel erwarteten Kursentwicklung die Kosten in einer solchen Höhe völlig unberücksichtigt sind. Für den Anleger entstehen nicht etwa nur dann Verluste, wenn die Kursentwicklung entgegen seiner Erwartung verläuft, sondern bereits dann, wenn der Kurs zwar in die 'richtige Richtung' läuft, aber nicht in ausreichender Höhe. Dadurch, dass der Kunde bereits erhebliche Kosten aufwenden muss, verliert er erst recht, wenn der Kurs entgegen der Spekulation in die "falsche Richtung" läuft oder sich nicht ändert. In diesem Fall wird der Einsatz bereits durch die anfallenden Kosten nach und nach aufgezehrt. Der zu erwartende vollständige Verlust des Anlagekapitals dauert bei positivem Kursverlauf zwangsläufig länger als bei einem ungünstigen Kursverlauf. Um auch nur zu einem Ergebnis ohne Verluste zu gelangen, muss die Kursentwicklung bei jedem einzelnen Geschäft des Anlegers so positiv sein, dass die anfallenden Kosten wieder hereingeholt werden. Wenn Verluste bei den Geschäften anfallen, ist es per Saldo äußerst schwierig, wenn nicht sogar praktisch unmöglich, diese Verluste durch spätere Gewinne wieder aufzuholen. Dies gilt auch bei anfänglichen Gewinnen. Die Transaktionskosten sind im Verhältnis zum eingesetzten Kapital noch höher und unvertretbarer, wenn die Geschäfte häufig umgeschlagen werden, d.h. beendet und wieder neu begründet werden. Es besteht somit die Gefahr, dass der Anlagebetrag des Kunden bei entsprechender Umschlagshäufigkeit allein durch die anfallenden Transaktionskosten aufgezehrt wird. Diese Risiken können auch nicht durch eine Beratung von Vermögensverwaltern, Beratern oder Vermittlern vermindert werden. Der Kunde sollte daher genau überprüfen, warum er spekuliert und ob es ihm tatsächlich auf die Geldvermehrung ankommt oder ankommen darf. Die negativen Auswirkungen der Kosten möchten wir an folgenden Beispielen illustrieren. Bitte überfliegen Sie nicht nur die Beispiele. Sondern rechnen Sie diese auch nach und vollziehen Sie diese auch gedanklich nach: Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich auf ausländische Termingeschäfte, bei Eurex Geschäften bestehen die nachfolgend beschriebenen Auswirkungen ebenfalls entsprechend." Sodann folgen unter Ziffer 6.4 einige "Beispiele zu den negativen Auswirkungen auf das Optionsgeschäft". Hierbei wird von Call Aktienoptionen auf Aktien der Muster Inc. an einer amerikanischen Optionsbörse zu einer Prämie von US-$ 5,00 je Aktie bei einer Kontraktgröße von 100 Aktien, d. h. einer Nettobörsenprämie je Option von US- $ 500 (=US-$ 5,00 x 100) ausgegangen. In der Broschüre heißt es zum Einfluss der Bearbeitungskosten: "2.1. Jegliche Kosten (Vergütungen, Agios, Provisionen, etc.) auf den oder neben dem Börseneinsatz beeinträchtigen die Gewinnchancen, da die Kosten erst durch eine entsprechende Preisentwicklung zu Gunsten des Kunden im Markt zurück verdient werden müssen. Dies gilt bei allen Termingeschäften. Insbesondere bei Optionen mit geringer Prämie (z.B. bei Optionen aus dem Geld und/oder kurzer Restlaufzeit) kann die Kostenbelastung im Extremfall die zu zahlende Prämie um ein Vielfaches überschreiten. Der Börsenfachhandel, dessen Einschätzungen die Preisbildung an den Börsen und Terminmärkten bestimmt, berücksichtigt jedoch solche Transaktionskosten nicht. In der Preisbildung an den Märkten spiegeln sich Chancen und Risiken nur in einer für den Berufshandel noch vertretbaren Form wider. Deshalb sind Kosten bei der Preisbildung nicht in die Beurteilung der Chancen und Risiken einbezogen. Jegliche erhobenen Kosten verändern daher einseitig, zu Ungunsten des Anlegers, die sich im Börsenpreis durch Einschätzung der professionellen Marktteilnehmer widerspiegelnde - bereits spekulative - Einschätzung von Chancen und Risiken. Durch diese einseitige Veränderung ändern sich die Grundlagen des Termingeschäftes gravierend. Zur Gewinnerzielung wird ein weit höherer Kursausschlag erforderlich, als es die vom Markt für realistisch gehaltenen - bereits spekulativen - Erwartungen dem Termingeschäft zubilligen. Je höher die Transaktionskosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese Kosten erst abgedeckt sein müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Etwaige Gewinnchancen sind deshalb geringer. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Kosten den entstehenden Verlust. Bei wiederholter Spekulation ist auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der GesAMTspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. InsgesAMT ist festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliert. 2.2. Erhöhung des Risikos bei Erstverlusten. Kommt es zu einem Erstverlust des Einsatzes, ist eine außerordentlich hohe Preisbewegung des Ausgangspreises eines Termingeschäftes notwendig, um nur den finanziellen Ausgangspunkt wieder zu erreichen. Es ist vollkommen ungewiss, ob solche Preisbewegungen während der Laufzeit dieser Geschäfte vorkommen. Bei erneuten, weiteren Verlusten und bei Folgegeschäften können die zur Erlangung eines persaldo Gewinnes erforderlichen Marktbewegungen sich zu Höhen potenzieren, die nicht nur einen Gewinn am Ende der Spekulation ausschließen, sondern zwangsläufig zu endgültigen Verlusten führen. Bei Erstverlusten ist damit in der Regel von einem endgültigen Verlust auszugehen." In der Broschüre "Besondere Risiken bei häufigen Kontenbewegungen, Tageshandel" heißt es auszugsweise [Hervorhebungen im Folgenden wie im Originaltext]: "Sehr geehrter Kunde, die mit Ihnen abgesprochene Handelsstrategie beinhaltet die Möglichkeit, Termingeschäfte (Optionen und oder Futures) in der Weise durchzuführen, daß oft nur eine kurzfristige Marktteilnahme in der Form von Tagesgeschäften (day - trades) oder Übernachtgeschäften (over - night - trades) erfolgt. Hierbei kann es auch dazu kommen, daß innerhalb eines Börsentages mehrfach Käufe und Verkäufe (Handlungen) im gleichen Markt erfolgen. Beinhaltet ein Handelsvorgehen diese Art des kurzfristigen Handels, so hat dies eine Vielzahl von Geschäften (round - turns) zur Folge. Bei jedem Geschäft fällt dabei die erhobene Provision (Kommission) an. Werden nun eine Vielzahl von Geschäften getätigt, dies ist bei kurzfristigen Handel die Regel, so folgt daraus eine hohe Kostenbelastung (Kommission) im Verhältnis zum eingesetzten Kapital. Diese Kostenbelastung kann für den Kunden zur Folge haben, daß sein Kapital allein durch die anfallenden Kosten (Kommission, Gebühr pro Kontrakt und Handel) aufgezehrt wird." In der Broschüre "Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels" heißt es V anderem [Hervorhebungen im Folgenden wie im Originaltext]: 1.1. Markt- oder Spekulationsrisiken
- a)Das Risiko des Totalverlustes ist in der Praxis kein Ausnahmefall, sondern kommt sogar überwiegend vor. Es handelt sich damit bei Termingeschäften um keine herkömmlichen Kapitalanlagen, sondern um hochspekulative Geschäfte. 1.2 Risiken aus (hohen) Transaktionskosten und anderen Vergütungen Die Kosten für unsere Tätigkeit oder die anderer eingeschalteter Finanzdienstleister haben einen negativen Einfluss auf das finanzielle Ergebnis der Geschäfte. Der Börsenfachhandel, dessen Einschätzungen die Preisbildung an den Börsen und Terminmärkten bestimmt, berücksichtigt jedoch solche Transaktionskosten nicht. In der Preisbildung an den Märkten spiegeln sich Chancen und Risiken nur in einer für den Berufshandel noch vertretbaren Form wider. Deshalb sind die Kosten bei der Preisbildung nicht in die Beurteilung der Chancen und Risiken einbezogen. Jegliche erhobenen Kosten verändern daher einseitig, zu Ungunsten des Anlegers, die sich im Börsenpreis durch Einschätzung der professionellen Marktteilnehmer widerspiegelnde - bereits spekulative - Einschätzung von Chancen und Risiken. Durch diese einseitige Veränderung ändern sich die Grundlagen des Termingeschäftes gravierend. Zur Gewinnerzielung wird ein weit höherer Kursausschlag erforderlich, als es die vom Markt für realistisch gehaltenen - bereits spekulativen Erwartungen - dem Termingeschäft zubilligen. Je höher die Transaktionskosten sind, desto später wird die Gewinnschwelle beim Eintreffen der erwarteten Kursentwicklung erreicht, da diese Kosten erst abgedeckt sein müssen, bevor sich ein Gewinn einstellen kann. Etwaige Gewinnchancen sind deshalb geringer. Tritt die erwartete Kursentwicklung nicht ein, erhöhen die Kosten den entstehenden Verlust. Bei wiederholter Spekulation ist auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Insgesamt ist festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliert. 1.5. Unvermeidbarkeit der Risiken Diese Risiken bestehen in jedem Fall und auch bei einer Durchführung der Geschäfte über uns. Die obigen Risiken lassen sich weder durch Beratung durch einen Finanzdienstleister, noch durch irgendeine technische Ausrüstung oder durch Computerprogramme sicher ausschließen. Sofern jemand Ihnen gegenteilige Angaben zu den Risikohinweisen macht oder sogar Gewinne fest zusagt, ist dies nicht richtig. Solche Personen handeln unbefugt. Bitte benachrichtigen Sie uns in diesem Fall. 6.3. Auswirkungen der Kosten Selbst bei geringen Transaktionskosten kann nur eine genaue Abwägung der Wahrscheinlichkeiten bzw. das Ausnutzen nicht vorhersehbarer Ereignisse einen Spekulationserfolg auf Dauer ermöglichen. Bei hohen, von vorneherein verlorenen Kosten beginnt der Spekulant mit einem solchen Handicap, dass ein Gesamterfolg der Spekulation als unwahrscheinlich, wenn nicht gar unmöglich anzusehen ist. Gewinne im Endergebnis wären Zufall. Dies gilt im Grundsatz für jegliche Transaktionskosten. " Es folgen mehrere Rechenbeispiele, die auch den Einfluss der Kosten auf die Gewinnerwartung und das Risiko bei anfänglichen Teilverlust verdeutlichen. Bezüglich der negativen Auswirkungen der Kosten beim Optionsgeschäft heißt es diesbezüglich (Hervorhebungen wie im Original: "6.4 Beispiele der negativen Auswirkungen beim Optionsgeschäft Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um so genannte handelbare Optionen, die nicht ausgeübt, sondern im Sekundärmarkt durch ein Gegengeschäft (Verkauf) glattgestellt werden. Die Zeitwertkomponente der Börsenprämie wird also nicht als sofort verloren, sondern als über die Laufzeit aufgezehrt behandelt. Es wird von einem Umrechnungskurs Euro zu US-$ von 1:1 ausgegangen. US-$ Dies entspricht bei neinem Umrechnungskurs € zu US-$ von 1:1 einem Betrag von 10.000,00 Es sollen Call Aktienoptionen auf Aktien der Muster Inc. an einer amerikanischen Optionsbörse zu einer Prämie von US-$ 5,00 je Aktie erworben werden. Die Kontraktgröße umfasst 100 Aktien. US-$ Demnach ergibt sich eine Nettobörsenprämie je Option von (US- $ 5,00 x 100) 500,00 Hinzuzurechnen sind die erhobenen Provisionen der T GmbH und des Ausführungsbrokers von etwa von pro Option 120,00 Gesamtaufwand Prämie) pro Option (Kosten und 620,00 Demnach können 16 Optionen zu gekauft werden. Der Restbetrag von bleibt stehen bzw. wird ausbezahlt. 9.920,00 80,00 An Kosten sind dabei auf das Erstgeschäft bezogen zunächst das Agio von € 990,00 (= US-$ 990,00) und Provisionen in Höhe von US-$ 1.920,00 (16 x 120,00) entstanden. (Entstehende Börsengebühren bzw. die Kosten von Aufsichtsorganisationen sind in den US-$ 120,00 je Option enthalten.) Die Kostenhöhe beträgt damit, auf das Erstgeschäft bezogen, insgesAMT etwa US-$ 2.910,00. Bezogen auf die Nettobörsenprämie von US-$ 8.000,00 (16 x 500,00) entspricht dies einem Aufschlag von etwa 36 3/8 %.
- a)Verbrauch des Anlagebetrages bei fortwährendem Ein- und Ausstieg in den Markt Tut man beispielshalber unrealistischerweise so, dass die Optionen exakt zu der Einstandsprämie wieder verkauft werden können und mit dem Erlös wieder zu genau der gleichen Prämie wieder Optionen gekauft werden können, und immer so fort gehandelt wird, so würde durch den Einfluss der Provisionen trotzdem über kurz oder lang der gesamte Einsatz von Euro 10.990,00 praktisch allein durch Transaktionskosten aufgezehrt, ohne dass der Kunde einen Cent im Markt verloren hätte." Im Rahmen des vom gesondert verfolgten Gb auf Basis der zitierten Unterlagen geführten Aufklärungsgesprächs wurden die Kunden allgemein auf den spekulativen Charakter von Optionsgeschäften hingewiesen und das Risiko eines Totalverlusts erwähnt. Eine Aufklärung in Hinsicht auf den tatsächlichen Zusammenhang zwischen den Gebühren und den Gewinnerwartungen bezogen auf ein konkretes Geschäft nahm der gesondert verfolgte Gb mangels einer konkreten Order des Kunden zu diesem Zeitpunkt nicht vor, da die entsprechende Vermittlung erst nachfolgend durch die Loader erfolgen sollte. Die Anlagestrategie der T, des gezielten Kaufes vieler günstiger Optionen, um so den Gebührenanfall zu maximieren, auf die im Folgenden noch weiter eingegangen wird, wurde jedoch weder in diesem Gespräch noch in den übersandten Unterlagen erwähnt. Die Kunden mussten die Vertrags- und Aufklärungsunterlagen im Anschluss an das Aufklärungsgespräch unterschrieben an die T zurücksenden. Daneben ließ sich die T durch jeden Kunden eine Handlungsvollmacht für dessen Konto bei dem jeweils eingeschalteten Broker einräumen und traf mit diesem eine Schiedsvereinbarung, wonach etwaige Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das vereinbarte Schiedsgericht zu entscheiden waren. Die Vertragsunterlagen des Brokerhauses wurden an dieses weitergeleitet und dort ein Konto für den Kunden eröffnet. Wenn alles in Ordnung war, wurde der zuständige Opener über die Kontoeröffnung informiert. Anschließend waren die Opener nicht mehr mit der Betreuung des Kunden befasst. Der gesondert verfolgte Gb war sodann als Compliance-Officer dafür zuständig, mit dem Kunden den "Fragebogen über Risiken und Anlagehorizont" auszufüllen, um ein Anlegerprofil zu erstellen. Die in dem Bogen ausgeführten Fragepunkte wurden mit dem Kunden besprochen und abgehakt. Neben den finanziellen Verhältnissen der Kunden wurden auch die Vorerfahrungen der potentiellen Optionskäufer sowie deren Anlageziel erfragt. Auch hier wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um hochspekulative Börsengeschäfte handele, bei denen nur Risikokapital eingesetzt werden solle. Hierbei war auffällig, dass eine Vielzahl von Anlegern keine Vorerfahrungen zumindest mit dem Bereich des Waren- bzw. Finanzterminhandels hatte. Im Anschluss überwiesen die potentiellen Optionskäufer einen vereinbarten Betrag auf das bei den Brokern eingerichtete Börseneinzelhandelskonto, der für den Kauf von Optionen und die Begleichung der dabei anfallenden Kosten bestimmt war. Nach Erledigung dieser Formalitäten teilte der Angeklagte den Neukunden einem Loader zu, der sodann den Kunden telefonisch kontaktierte und ein konkretes Investment in Optionen eines bestimmten Basiswertes empfahl. Diese Telefonate wurden, anders als heute üblich, nicht protokoliert oder mitgeschnitten, wobei dies aber auch nicht den damaligen Gepflogenheiten entsprach. Die entsprechenden Basiswerte wurden den Loadern dabei ebenso wie bereits zuvor den Openern durch den Angeklagten vorgegeben. Der Angeklagte ließ sich bei der Auswahl der entsprechenden Basiswerte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr von seinen Recherchen und den Analysen des Mitarbeiters Tzs und den sonstigen Analysediensten leiten, sondern suchte aus den ausweislich den vorangegangenen Analysen in Frage kommenden Basiswerten gezielt Basiswerte aus, deren Optionen aus dem Geld oder sogar tief aus dem Geld und deren Optionsprämien daher entsprechend günstig waren. Insgesamt 86,44 % der vom Angeklagten vorgegebenen und sodann durch die T vermittelten Optionen gehörten zu dieser Kategorie. Bei einem für die Optionskäufer positiven Kursverlauf des Basiswertes hätte sich der Wert der Option aufgrund der Hebelwirkung zwar exorbitant gesteigert. Hierauf kam es dem Angeklagten bei der Auswahl dieser Basiswerte, die er den Loadern vorgab, indes nicht an. Vielmehr wollte er durch die Auswahl günstiger Optionen erreichen, dass der Optionskäufer mit dem von ihm eingezahlten Guthaben eine möglichst große Anzahl von Optionskontrakten abschloss, um so auch einen möglichst hohen Provisonsanfall herbeizuführen. Da die vertraglich vereinbarte Kommission pro Kontrakt und Round-Turn anfiel, sollten auf diese Weise möglichst hohe Kommissionsgebühren zum Vorteil der T anfallen, was auch gelang. Einen anderen Grund für die Auswahl von Optionen die aus dem Geld oder sogar tief aus dem Geld waren, etwa eine bestimmte Handelsstrategie, gab es angesichts der hohen Unwahrscheinlichkeit von Gewinnen nicht. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass die Kunden aufgrund des seriösen Auftritts der T und den Angaben der Opener und Loader annehmen würden, dass die T darauf bedacht sein würde, ihre Investmentempfehlungen entsprechend den zu dieser Zeit in § 31 WpHG a.F. normierten Anforderungen nur am Kundeninteresse und nicht am Provisionsanfall zugunsten der T auszurichten. Das diese Absichten und Überlegungen des Angeklagten auch dritten mit der T verbundenen Personen bekannt waren, die sich mit dem Angeklagten zu einer noch unbestimmten Zahl von Straftaten über einen noch ungewissen Zeitraum verabredeten, konnte durch die Kammer nicht festgestellt werden. Als im Bereich des Optionshandels erfahrenem Händler war dem Angeklagten dabei bewusst, dass ein Gewinn der Optionskäufer aufgrund der ausgewählten Optionen äußerst unwahrscheinlich war, wie es ja auch in den Aufklärungsunterlagen der T selbst geschildert wurde. Dieses gegen das Interesse der Kunden laufende Resultat nahm der Angeklagte indes zur Erreichung der von ihm verfolgten Ziele billigend in Kauf. Anhand folgender Übersicht ist ersichtlich, welche der von der T vermittelten Optionen aus dem Geld (otm), am Geld (atm) und im Geld (itm) lagen: {Auf Wiedergabe der Einzelheiten wiedergebenden Tabellen, welche über 327 Schreibmaschinenseiten umfassen, wird verzichtet; Die Tabelle hatte folgende Spalten-Überschriften: Bezeichnung Option // Datum des Erwerbs der Option // Typ Call/Put // EUR/USD // Lots // Strike // Laufzeit der Option // itm // atm // otm // Kurs der Aktie bei Erwerb der Option (Schlusskurs Basiswert) } Ein Nebeneffekt dieser vom Angeklagten vorgegebenen Anlagestrategie war, dass in der Mehrzahl der Fälle das gesamte, nicht durch Kommissionen und Gebühren aufgezehrte Kapital eines Anlegers jeweils nur in Optionen eines einzigen Basiswertes investiert wurde, anstatt es wirtschaftlich sinnvoll im Sinne des Diversifikationsgebotes in Optionen verschiedener Basiswerte anzulegen. Ausweislich der jedem Mitarbeiter der T zusammen mit seinem Arbeitsvertrag ausgehändigten Verhaltensrichtlinien für T-Mitarbeiter schuldeten die Loader den Optionskäufern zum Zeitpunkt der Order eine Aufklärung über die Kosten und Risiken der Anlagegeschäfte. Vielfach wurde eine solche jedoch nicht oder nur auf Nachfrage und dann auch nur rudimentär vorgenommen. Genau beziffern konnten die Loader die auf eine Transaktion entfallenden Kosten zum Zeitpunkt der Order ohnehin nicht, da die Order erst später beim Broker platziert wurde, weshalb aufgrund der Volatilität des Basiswertes zum Zeitpunkt der Order nur größenordnungsmäßig klar war, wie viele Optionskontrakte vom Kontoguthaben des Optionskäufers erworben werden konnten. Jedoch teilten die Loader auch diese Größenordnung der Kommissionsgebühren den Optionskäufern nicht mit. Ohne eine solche Aufklärung über das ungefähre Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühren und der Optionsprämie im konkreten Fall vertrauten die Kunden letztlich auf die Fachkenntnisse der T, weil dieses Verhältnis für sie nicht erkennbar war. Im Ergebnis bewarben die Loader daher bei diesen Verkaufsgesprächen hauptsächlich die ihnen vom Angeklagten vorgegebenen Basiswerte, ohne eine weitere Beratungs- oder Aufklärungsleistung zu erbringen. Diese Beratungsleistung war wie der Angeklagte wusste,, da sie nicht am Kundeninteresse orientiert sondern nur auf einen möglichst hohen Gebührenanfall ausgerichtet war, wertlos. Die 1194 streitgegenständlichen Kunden folgten dementsprechend den im Rahmen des Vermittlungsvertrages abgegebenen Empfehlungen der Loader. Einige konnten dabei trotz der schriftlichen Aufklärung die Höhe der Kosten nicht überblicken, anderen mag dies indes möglich gewesen sein. Eine bei allen Kunden der T vorliegende einheitliche Fehlvorstellung dergestalt, dass die Kunden wie vom Angeklagten beabsichtigt dachten, die T würde bei der Auswahl der Optionen im Kundeninteresse und nicht ausschließlich am Gebührenanfall handeln, konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Tasächlich kam es dem Angeklagten aber darauf an, durch die Empfehlung und Vermittlung des Ankaufs günstiger Optionen eines einzelnen Basiswertes den Anleger eine möglichst hohe ZahI von Kontrakten erwerben zu lassen, so dass auch der Provisonsanfall entsprechend der erhöhten Kontraktzahl multipliziert anfiel. Er beabsichtigte, dass durch Mitarbeiter der T, bei denen eine Kenntnis der Absichten des Angeklagten nicht sicher feststellbar war, den Anlegern gegenüber der Eindruck einer an ihrem Interesse ausgerichteten Beratung und Vermittlung vermittelt würde, um die Anleger zu den entsprechenden Geschäften zu bewegen. Entsprechend der Anweisung des Angeklagten hatten die Loader, um tatsächlich eine größtmögliche Kontraktanzahl zu erzeugen, den Optionskäufern daher die Order-Texte am Telefon zu diktieren, wonach diese regelmäßig den Kauf der "maximalen Anzahl" von Optionen bezogen auf ihr Kontoguthaben beauftragen sollten. Den Kunden war bei Erteilung der Order daher in der weit überwiegenden Anzahl der Geschäftsvorfälle nicht bekannt, welche konkrete Anzahl von Optionen von der Einlagesumme gekauft werden sollten. Um die Kunden von dieser für sie nachteiligen Auftragserteilung zu überzeugen, verwiesen die Loader stetsauf die möglichen Gewinne bei einem positiven Kursverlauf der Basiswerte, ohne darauf hinzuweisen, dass ein Gewinn aufgrund des durch die Kommissionsbelastung gesteigerten Risikos äußerst unwahrscheinlich bzw. in Einzelfällen nahezu unmöglich war. In der Mehrzahl der Fälle diktierten die Loader den Kunden zudem einen in den Ordertext aufzunehmenden Passus, wonach dem Kunden eine"Kommissionsbelastung bis zu 120 %" bekannt sei. Diese Formulierung ging auf eine Beanstandung zurück, die der Zeuge J2 anlässlich einer Prüfung gem. § 36 WpHG a.F. gegenüber dem Angeklagten äußerte, nach der die Anleger bei einer Kostenbelastung von 30 % der GesAMTanlage nochmals ausdrücklich über die Kosten und deren Folgen aufzuklären seien. Die meisten Kunden konnten mit dieser Phrase nichts anfangen und nahmen sie ungeprüft in ihre Order auf. Eine ausreichende Kontrolle des Angeklagten dergestalt, dass er Sorge dafür trug, dass die Loader ihrer vertraglich geschuldeten Aufklärungspflicht nachkamen, fand nicht statt. Allenfalls wenn Loader während der von ihnen geführten Beratungsgespräche Gewinnversprechen machten, schritt der Angeklagte regulierend ein. Kam es trotz der für die Kunden nicht erfolgversprechenden Optionsauswahl durch den Angeklagten doch zu Kurssteigerungen der Basiswerte, die eine Wertsteigerung der gekauften Optionen zur Folge hatten, so hat die Kammer als wahr unterstellt, dass die betreffenden Anleger erneut weitere Geschäfte abschließen wollten, um ihre Gewinne zu steigern. Aber auch in diesen Fällen von Investitionswünschen von Anlegern nach etwaigen Gewinnen sollte die auf maximalen Gebührenanfall angelegte Anlagestrategie weiter verfolgt und viele günstige Optionen vermittelt werden. Nach anfänglichen Verlusten wiederum sollten die Loader selbst die Kunden zu neuen Investitionen anregen, vorgeblich, um die bereits erzielten Verluste auszugleichen, tatsächlich aber, um weitere Kommissionen zu generieren. Oftmals betrafen diese Reinvestitionen Basiswerte aus dem gleichen Marktbereich wie beim ersten Investment, z.B. ein erneutes Investment in Aktien einer Ölgesellschaft, nachdem bereits zuvor der Basiswert aus Aktien einer anderen Ölgesellschaft bestanden hatte. Auf diese Weise beabsichtigte der Angeklagte weitere Kommissionsanfälle zu generieren, was auch gelang, da die Loader die Anweisung des Angeklagten umsetzten und die Kunden wie vom Angeklagten beabsichtigt und erwartet, entgegen jeder wirtschaftlichen Logik den Empfehlungen der Loader folgten, da sie der T und ihren Mitarbeitern eine hohe Kompetenz zubilligten, über die sie selbst nicht verfügten. Dieses Anlageverhalten hatte bereits für Kunden die einmalig Optionen unter Vermittlung der T erwarben eine Verlustwahrscheinlichkeit von 85,13 % zur Folge, was nach entsprechender Wahrunterstellung der Kammer noch der allgemeinen durchschnittlichen Gewinnerwartung im Bereich des Optionshandels entspricht. Wurde nach zwischenzeitlichen Gewinnen oder Verlusten das (verbliebene) Geld wie geschildert wieder reinvestiert, so steigerte sich diese Verlustwahrscheinlichkeit auf 95,58 %. Aufgrund dieses Anlageverhaltens und der daraus resultierenden Kommissionslast betrug im Fall der T die durchschnittliche Gebührenbelastung bestehend aus einer Komissionsbelastung von 76,68% und einem Agio 9,9 %, insgesAMT über 80 % bezogen auf das jeweils eingezahlte Kapital. Die Orderbearbeitung in Form der Platzierung der Orders bei den Brokern XXX bzw. XYZ erfolgte im Anschluss an die Übersendung der Order jeweils durch den Angeklagten. Die Anzahl der zu kaufenden Optionen aus dem bestehenden Kontoguthaben des Anlegers bestimmte er allein. Aufgrund der von ihm vorgegebenen Formulierung der Orders konnte er mit dem eingesetzten Kapital des Kunden möglichst viele preiswerte Optionen erwerben, um hohe Provisionen zugunsten der Broker und entsprechend hohe Kick-Back-Zahlungen zugunsten der T zu erzielen. Dabei wusste er, wie auch schon bei der Auswahl der Basiswerte, die er den Loadern vorgab, dass durch die hohe Kommissionsbelastung Gewinne äußerst unwahrscheinlich und der Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher war, so dass die Anleger im Ergebnis praktisch chancenlos waren. Hätte er sowohl bei der Ausahl der Basiswerte wie auch bei der Orderplatzierung im Kundeninteresse gehandelt, so hätte der Angeklagte nicht nur in günstige, aus dem Geld liegende Optionen investiert, sondern auch in teurere, deren Gewinnwahrscheinlichkeit höher lag. Zudem hätte er gemäß dem Diversifikationsgebot nicht das gesAMTe zur Verfügung stehende Kapital in optionen eines einzelnen Basiswertes sondern in solche verschiedener Basiswerte investieren müssen. In diesem Wissen bestimmte der Angeklagte die zu erwerbende Anzahl von Optionen und prüfte, ob die Kommissionsbelastung innerhalb der vom Kunden im Ordertext angegebenen Grenzen lag. War dies nicht der Fall, hielt er nochmals telefonisch Rücksprache mit dem Kunden und ließ sich bestätigen, dass das Geschäft dennoch durchgeführt werden solle. Sodann platzierte er die Order beim Broker XXX bzw. XYZ. All dies wurde durch den Angeklagten betrieben, um die T rechtswidrig um die ihr laut dem Vermittlungsvertrag zustehdenen Anteil an den Kommissionsgebühren zu bereichern. Im Anschluss an den Optionskauf erstellten die Broker XXX bzw. XYZ Kontoauszüge in englischer Sprache, die an die Anleger der T versandt wurden. In diesen Kontoauszügen waren erstmals die konkrete Kommissionshöhe unter der Bezeichnung "Commission" klar und eindeutig ausgewiesen. Neben der Abteilung der Opener und der Loader gab es eine weitere Abteilung, die sich mit der Kundenbetreuung befasste. Die Kundenbetreuer hatten die Aufgabe, Bestandskunden über ihre Anlage zu informieren und die weitere Anlagestrategie zu besprechen. Die Kunden sollten für weitere Anlagen "reaktiviert" werden bzw. das verbleibende zumeist geringe Anlagekapital in der Weise angelegt werden, dass erneut möglichst hohe Provisionen anfielen. Der Kundenbetreuung, die mit Mitarbeitern besetzt war, die langjährige Erfahrung mit Anlageberatung hatten ( H2, C2, Ji) wurden durch den Angeklagten Bestandskunden zugewiesen, die von den Loadern zu keiner weiteren Anlage überredet werden konnten. Auch hier gab der Angeklagte die Auswahl der Basiswerte vor, die nur dem Zweck diente, möglichst günstige, aus dem Geld liegende Optionen zu erwerben, um einen möglichst großen Kommissionsanfall zu erzeugen. Wie auch die Loader nahmen die Kundenbetreuer eine Aufklärung über die Kosten nur auf Nachfrage und dann nur rudimentär vor. Die von der T vermittelten Anlagegeschäfte stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: {Auf Wiedergabe der Einzelheiten wiedergebenden Tabellen, welche über 327 Schreibmaschinenseiten umfassen, wird verzichtet; Die Tabelle hatte folgende Spalten-Überschriften: Bezeichnung Option // Datum des Erwerbs der Option // Typ Call/Put // EUR/USD // Lots // Strike // Laufzeit der Option // itm // atm // otm // Kurs der Aktie bei Erwerb der Option (Schlusskirs Basiswert) } Bei Einzahlungen von 1194 Anlegern in Höhe von insgesamt EURO 36.241.303,71 entfiel mithin ein Betrag von EURO 15.673.703,84 auf gezahlte Kommissionen. Hiervon abzuziehen ist ein Betrag in Höhe von EURO 760,36, der auf eine Order des Anlegers Lz vom 17.10.2001 entfällt, bezüglich derer die Kammer die Verfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschränkt hat gem. § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO. Es verblieb damit ein GesAMTbetrag gezahlter Kommissionen von EURO 15.672.943,48. Von diesen gezahlten Kommissionen stand den Brokern XXX bzw. XYZ, die beide ihre vertragsgemäß geschuldete Leistung in allen Fällen erbrachten, ein Betrag in Höhe von EURO 3.979.175,00 zu. Mithin schütteten die Broker von den gezahlten Kommissionen einen Betrag von EURO 11.693.768,48 im Wege des Kickbacks an die T aus, für die die T unter Leitung des Angeklagten eine vertragsgerechte, am Kundeninteresse orientierte Anlageberatung nicht erbracht hatte. Hierbei machten unter Berücksichtigung allein der Kommissionen als die Gewinne drückender Faktor im Tatzeitraum nur 11 Anleger bei Abschluss des jeweiligen Investments Gewinne, was einer Verlustquote von 99,09 % entspricht. V Berücksichtigung des Agios und der vertraglich vereinbarten 20-%igen Gewinnbeteiligung der T als weiterer die Gewinne der Anleger schmälernde Faktoren liegt diese Verlustquote tatsächlich bei 100 %, es machte mithin keiner der Anleger bei Abschluss des Investments einen Gewinn. III. 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, sowie auf den sonstigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Der Angeklagte hat seine Biographie und seine persönlichen Verhältnisse, wie oben unter I. dargestellt, geschildert. Soweit seine Biografie dabei mit der T zusammenhängt, wurden seine Angaben, wie noch näher aufzuzeigen ist, durch die sonstigen Beweismittel bestätigt. Die Tatsache, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wird bestätigt durch einen im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte bestätigte. 2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache a. Beweiswürdigung bezüglich der Unternehmensgeschichte Die Feststellungen zur Unternehmenshistorie der T beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlungen eingeführten Urkunden wie beispielsweise dem Gesellschaftsvertrag, verschiedenen Gesellschafterbeschlüssen über die Änderung der Firma, einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, der Mitteilung der BAKred über die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a KWG vom 09.06.1998, einem Handelsregisterauszug der T, sowie einem Musterschreiben der T an ihre Kunden betreffend die Lizenzrückgabe der T. b. Beweiswürdigung bezüglich des Aufbaus der T Die Organisationsstruktur der T konnte anhand einer durch den Verteidiger des Angeklagten vorgetragenen Erklärung des Angeklagten, die dieser sich zu eigen gemacht hat, festgestellt werden, die wiederum durch die Aussagen der Zeugen G2, P, D, Gd, Q3, H2, Ky, C2, G, Ji, Ij, L3, Ge, Q5 und J bestätigt wurde. Der Angeklagte ließ durch seinen Verteidiger den Ablauf eines typischen Optionsvermittlungsgeschäfts schildern, anhand dessen auch die Organisation der T in Form der Aufteilung in die AbteilungenGeschäftsführung, Opening, Administration, Loading und Kundenbetreuung ersichtlich wurde. Der Angeklagte sei der Geschäftsführer der T gewesen. Ein Vermittlungsgeschäft habe stets mit einem sogenannten Broschüristen begonnen, der potentielle Anleger ansprach und diesen bei Interesse dann eine Broschüre der T zuleitete. Sodann sei der potentielle Anleger durch einen Mitarbeiter der Openingabteilung angerufen worden, der dem möglichen Kunden eine Investition in einen konkreten Basiswert empfahl. Sofern der Kunde Interesse bekundete, sei durch die Administration in Person des gesondert verfolgten Gb die Aufklärung des Kunden sowie der Abschluss des eigentlichen Vermittlungsvertrages vorgenommen worden. Nach der Einzahlung der vereinbarten Einlage und der Unterzeichnung der Verträge sei der Kunde dann durch den Angeklagten einem Loader zugeteilt worden, der dann das konkrete Vermittlungsgeschäft mit dem Kunden abschloss. Nachdem der Kunde eine Order zum Kauf von Optionen abgegeben habe, habe der Angeklagte diese ausgeführt, indem er sie an die Broker XXX bzw. XYZ weitergab, die die Order dann an dem jeweiligen Handelsmarkt platzierten. Die oben genannten Zeugen haben in Bestätigung und Ergänzung dieser Einlassung übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte der Chef der T gewesen sei, der die Mitarbeiter eingestellt und entlassen, die Anlagestrategie und die Auswahl der Basiswerte bestimmt und die Orders der Kunden beim Broker platziert habe, wobei er über die Anzahl der jeweils zu kaufenden Optionen habe entscheiden können, soweit die Kunden den Auftrag erteilt hätten, die maximale Anzahl von Optionen von dem Anlagekapital zu kaufen. Die Zeugin G2 sagte zudem in glaubhafter Weise aus, dass sie die Listen der potentiellen Anleger vom Angeklagten erhielt, die dieser vorher eingekauft hatte. Diese Listen habe sie dann in den PC eingespeist, damit die Opener wie z.B. der Zeuge L3 dort auf sie zugreifen konnten, um die potentiellen Anleger zu kontaktieren. Zudem gab sie an, dass der Angeklagte - zumindest anfangs der Geschäftstätigkeit - die Mitarbeiter der T schulte. Ebenfalls lassen sich anhand der genannten Zeugenaussagen die bereits vom Angeklagten beschriebenen, nachgeordneten Abteilungen der Opener, Loader, Kundenbetreuer sowie der Administration/Compliance unterscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass im Hinblick auf ihre unterschiedliche Funktion bei der T nicht alle Zeugen einen umfassenden Überblick über die Organisationsstruktur gewonnen haben. Vielmehr gaben die Zeugen gerade an, dass zwischen den Abteilungen nicht viel Kontakt stattfand - was nach Aussage einiger Zeugen von der Geschäftsleitung nicht gewünscht war. Bei Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen ergibt sich der festgestellte Aufbau, wonach die Opening-Abteilung für die Herstellung des Erstkontakts, die Administration und Compliance-Abteilung für die Risiko- und Kostenaufklärung und die Erstellung eines Anlegerprofils sowie nach Vertragsunterzeichnung die Loader für die Einholung von Orders und schließlich die Kundenbetreuer für die Reaktivierung bzw. Abwicklung von Bestandskunden verantwortlich waren. Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen ergaben sich insoweit nur, sofern die Zeugen angaben, dass die verschiedenen Abteilungen der T auf Anordnung des Angeklagten keinen Kontakt untereinander haben sollten. Diese Tatsache wurde von den Zeugen K2, P, Ij, Ub und Gf in ihren Aussagen bekundet, während der Angeklagte sowie der Zeuge J dem widersprachen. Die Kammer folgt hierbei den Aussagen der Zeugen K2, P, Ij, Ub und Gf. Diese waren sowohl in sich wie auch untereinander widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass insbesondere der Zeuge K2 nur kurz bei der T beschäftigt war und diese im Streit verließ. Nichts desto trotz ist aufgrund der Übereinstimmung der Zeugenaussagen von der Richtigkeit der genannten Tatsache auszugehen. Eben aufgrund dieser personellen Abschottung der Abteilungen der T konnte die Kammer zudem, zugunsten des Angeklagten, das Bestehen einer ausdrücklichen oder auch nur stillschweigenden Bandenabrede zwischen dem Angeklagten und weiteren Personen zur Begehung von Straftaten nicht positiv feststellen. Wegen der festgestellten Abschottung der Abteilungen war zunächst ausgeschlossen, dass sämtliche Mitarbeiter der T als Kollektiv darauf hinwirkten, Straftaten zu begehen. Hierzu fehlte es bereits an einem Kontakt untereinander. Der Angeklagte selbst leugnete darüber hinaus bereits bei sich selbst die Absicht, irgendwelche Straftaten zu begehen, wie auch keine weiteren Personen einräumten, von irgendwelchen Straftaten gewusst oder solche beabsichtigt zu haben. Eine Kommunikation von Mitarbeitern verschiedener Abteilungen im Allgemeinen bzw. über Straftaten im Besonderen unter Einbeziehung des Angeklagten ist daher nicht ersichtlich. Da die oben genannten Zeugen wie auch sonstige als Zeugen vernommene Mitarbeiter der T das Primat des Angeklagten in der T betonten, ist das Fehlen einer Bandenabrede V diesen Umständen mithin nicht nur nicht nachzuweisen sondern geradezu wahrscheinlich. c. Beweiswürdigung zu den Feststellungen betreffen das Geschäftsfeld der T und den Erläuterungen der Grundsätze des Optionshandels Dass die T den Kauf von Optionen an nichtinstitutionelle Anleger vermittelte steht fest aufgrund der insoweit unwidersprochenen Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen sämtlicher Zeugen, die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumente sowie die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. J4 bestätigt wurde. Die Feststellungen zu den Grundsätzen des Optionshandels stehen fest aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. J4; diese grundsätzlichen Ausführungen des Sachverständigen blieben nicht nur von allen Seiten unwidersprochen, sondern waren auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie werden zudem bestätigt durch den Inhalt der von der T genutzten Aufklärungsunterlagen, welche, soweit sie allgemeine Ausführungen enthalten, die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen bestätigen und die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Daher macht sich die Kammer diese grundsätzlichen Erläuterungen des Optionsgeschäftes durch den Sachverständigen Dr. J4 nach eigener Prüfung zu Eigen. d. Beweiswürdigung bezüglich des konkreten Geschäftsablaufs bei der T/ der nachgewiesenen Tat aa. Beweiswürdigung bzgl. konkreten Ablaufs eines Geschäftes bei der T Die Feststellungen zum Ablauf eines konkreten Vermittlungs-Geschäftes der T beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, auf der Einlassung des gesondert verfolgten Gb, auf im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten beispielhaften Unterlagen des Anlegers Qa, auf im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Order-Unterlagen sowie den sonstigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Der Angeklagte hat den Ablauf eines Options-Vermittlungs-Geschäftes wie oben dargestellt geschildert. Dieser Geschäftsablauf wurde durch den gesondert verfolgten Gb, wenn auch nicht in gleichem Detailreichtum bestätigt. Eine weitere Bestätigung fand die Schilderung des Angeklagten in den vom Anleger Qa der Polizei überreichten Unterlagen, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung einführte. Hierbei handelte es sich um sämtliche zum damaligen Zeitpunkt verwandten Vertrags- und Aufklärungsunterlagen der T, anhand derer sich der Ablauf der Aufklärung und des Vertragsschlusses nachvollziehen ließen. Dass die Initiative zur Erteilung der Orders außer in den Fällen zuvor erfolgreicher Erstanlagen auf die Mitarbeiter der T zurückging, steht zum einen fest aufgrund der als Zeugen vernommenen Anleger B5, Ba, Bb, Bc, Bd, Be, Ca, Cb, Cc, Ce, Cf, Cg, Ci, Cj, Cl, Ez, Ey, Ew, Ea, Eb, Ef, F, Fz, F2, Fy, Fx, Fw, Gf, Tz, Ty, Tp, Gg, Hz, Iz, Ix, Is, Ip, Io, Ib, Ia, Ic, Id, Ie, If, Ig, Ih, Ii, Ij, Ik, Il, Im, M3, Nz, Nx, Ny, Nb, Nc, Nd, Ne, Nf, Ng, Ps, Pr, Pt, T5, Pg, Pa, Pq, Pb, Pd, Pi, Pj, Pk, Po, Sy, Sk, Va, Vb, Vc, , Xa und Aa, die alle im Rahmen ausführlicher Schilderungen aussagten, dass die Initiative für den Kauf von konkreten Basiswerten von denjenigen Mitarbeitern der T ausging, die sie vor der Ordererteilung anriefen. Die Mitarbeiter der T hätten dabei auch in allen Fällen die konkreten Basiswerte, deren Optionen später gekauft wurden, vorgegeben, sie selbst hätten weder die Basiswerte noch die Optionen ausgesucht. Diese Aussagen stehen zum anderen auch in Übereinstimmung mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Loader G, H5, H6, H2, Ji, Gf, L3, Ta, Tc und Ub, die jeweils angaben, dass die Auswahl der Optionen durch den Angeklagten vorgenommen wurde und dass sie diese an die potentiellen Anleger weitergaben, ohne dass die Anleger selbst eine Auswahl der Basiswerte trafen. Dies sei immer so gewesen. Dies stimmt wiederum mit den Angaben der T-Datenbank und den Orders überein, aus denen ersichtlich ist, dass in der Mehrzahl der Fälle innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei verschiedenen Anlegern jeweils Optionen desselben Basiswertes vermittelt wurden, was für eine zentrale, alle Anleger betreffende Auswahl dieser Basiswerte spricht. Sofern Erstanlagen der Anleger Gewinne erbrachten, hat die Kammer als wahr unterstellt, dass die Initiative zu Folgegeschäften, nicht jedoch die damit verbundene Optionsauswahl, von den jeweiligen Anlegern ausging. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen hat die Kammer berücksichtigt, dass diese teilweise im Unfrieden aus dem Arbeitsverhältnis mit der T geschieden sind und auch selbst strafrechtlich relevant im Bereich der Anlagebratung aufgefallen sind. Dies gilt insbesondere für die Zeugen G, Ji und H2. Allerdings räumt der Angeklagte insofern selbst ein, zumindest mit dem gesondert verfolgten Tz zusammen für die Optionsauswahl zuständig gewesen zu sein, weshalb die Kammer insoweit von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt ist. Die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Order-Unterlagen bestätigten nicht nur die die Ordererteilung durch die Anleger betreffenden Einlassungen des Angeklagten, sondern ließen auch den typischen Inhalt einer Kundenorder sowie die Gesamtzahl der anklagegegenständlichen Geschäfte erkennen. Die Orders waren insoweit ähnlich aufgebaut und bezeichneten jeweils die Art und Anzahl der zu erwerbenden Optionen. Zudem enthielten sie einen Satz, nach dem eine Kommissionsbelastung in Höhe von X % (i.d.R. 120 %) bekannt sei. Die Tatsache, dass fast alle Order ähnliche oder sogar identische Formulierungen aufwiesen, bestätigt die Aussagen der als Zeugen vernommenen Anleger B5, Ba, Bb, Bc, Bd, Be, Ca, Cb, Cc, Ce, Cf, Cg, Ci, Cj, Cl, Ez, Ey, Ew, Ea, Eb, Ef, F, Fz, F2, Fy, Fx, Fw, Gf, Tz, Ty, Tp, Gg, Hz, Iz, Ix, Is, Ip, Io, Ib, Ia, Ic, Id, Ie, If, Ig, Ih, Ii, Ij, Ik, Il, Im, Im, M3, Nz, Nx, Ny, Nb, Nc, Nd, Ne, Nf, Ng, Ps, Pr, Ps, T5, Pg, Pa, Pq, Pb, Pd, Pi, Pj, Pk, Po, Sy, Sk, Va, Vb, Vc, Xa und Aa, wonach ihnen die Texte der Orders durch die sie anrufenden Loader diktiert wurden. Der Inhalt dieser Order stimmt wiederrum im Wesentlichen mit dem Inhalt einer Datenbank der T überein, deren Inhalt im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und die die Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. J4 bildet. Die Datenbank bildet dabei jeweils in tabellarischer Form die einzelnen Geschäfte mit Datum, Name des Anlegers, Art und Anzahl der erworbenen Optionen, Anlagesumme, und Höhe der Kommissionen ab. Soweit dabei Anlagen oder Kommissionen in US-$ ausgewiesen waren, hat die Staatsanwaltschaft auf Veranlassung der Kammer diese US-$-Beträge unter Anwendung des jeweils tagesaktuellen Wechselkurses zum Zeitpunkt der Ordererteilung in EURO-Beträge umgerechnet. Dieses Vorgehen wurde durch die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Fr. Kk im Rahmen ihrer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussage erläutert. Bei der Bestimmung des konkret auf die T entfallenden Anteils an den Gebühren ist die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem möglichst hohen Gebührenanteil der beteiligten Broker ausgegangen, da dieser Gebührenteil nach Ansicht der Kammer nicht zu einem möglichen Betrugsschaden zählte. Den Brokern stand ausweislich den von der T genutzten Verträgen eine Gebühr zwischen US-$ 13,00 und US-$ 26,00 bzw. EURO 13,00 und EURO 25,00 zu. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer bei der Bemessung der von der T vereinnahmten Gebühren entsprechend den dargestellten Grundsätzen daher jeweils immer von der höchst möglichen Gebühr ausgegangen. Die Datenbank und die auf ihr beruhende Umrechnung bildet daher auch die Grundlage der Feststellungen betreffend der Anzahl der Kontrakte, der Gesamtanlage- und der Gesamtkommissionssumme. Die Richtigkeit der Inhalte der Datenbank steht dabei fest aufgrund der diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. J4. Dieser und der Sachverständige Prof. Dr. M haben mittels einer computergestützten Auswertung die Datenbank auf ihre Plausibilität geprüft. Sofern dabei offensichtliche Fehler festgestellt wurden, was sich insbesondere durch eine nicht plausible Volatilität der jeweiligen Basiswerte ausdrückte, haben die Sachverständigen diese bei ihrer Beurteilung außer Acht gelassen. Beide Sachverständige bestätigten aber, dass die Bewertungsgrundlage für die Erstellung des Gutachtens ausreichend gewesen sei und dass etwaige Fehler der Datenbank auf Tipp- und Übertragungsfehler zurückzuführen sein dürften, die nicht die Richtigkeit der Datenbank als solche in Frage stellen. Die Angaben waren diesbezüglich nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb die Kammer sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen machte. Im Übrigen stimmten die Angaben der Datenbank auch mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Anleger sowie den zugehörigen Orders überein. Hinweise, nach denen der Zeuge Q5, wie von der Verteidigung angedeutet, aus Groll gegenüber dem Angeklagten und der T die Inhalte der Datenbank manipuliert haben könnte, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. bb. Beweiswürdigung bezüglich der dem Angeklagten nachgewiesenen Tat/bzgl. der einen strafrechtlichen Vorwurf begründenden Tatsachen Die Feststellungen zu den eine Strafbarkeit begründenden Tatsachen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, aufgrund der Angaben des gesondert verfolgten Gb, aufgrund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter und Anleger und aufgrund der Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. J4 und Prof. Dr. M. An der fachlichen Eignung der Sachversständigen bestehen dabei nach Auffassung der Kammer keine Zweifel. Der Sachverständige Dr. J4 ist ein von der Industrie- und Handelskammer für den Bereich des Termin-/Derivathandels zugelassener Sachverständiger. Er hat das erste und zweite juristische Staatsexamen absolviert sowie, wenn auch ohne Abschluss, Volkswirtschaftslehre studiert. Seit dem Abschluss des Studiums ist er seit über 20 Jahren im Bankenbereich tätig. So gründete er im Auftrag der Deutschen Bank die deutsche Terminbörse ee, bevor er nach Österreich zog. Im gesamten Zeitraum publizierte er mehrfach auf dem Gebiet des Derivathandels. Als Sachverständiger ist er seit ca. 23 Jahren tätig. Der Sachverständige Prof. Dr. M ist Professor für Mathematik mit dem Schwerpunkt Finanzmathematik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Statistik und Spieltheorie an der Johannes- Keppler-Universität in Linz, wo er seit dem Jahr 2000 Vorstand des Instituts für Finanzmathematik ist. Daneben arbeitete er in den Jahren von 2002 bis 2017 für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die unter anderem auch mit Derivaten handelte. Das gefundene Beweisergebnis steht zudem fest, aufgrund von im Selbstleseverfahren eingeführten Vertrags- und Aufklärungsunterlagen sowie aufgrund der sonstigen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Der Angeklagte hat den Ablauf eines Optionsgeschäftes, wie er oben dargestellt wurde, im Rahmen einer Einlassung geschildert. Er räumte zudem ein, dass er der Geschäftsführer der T war. Wie bereits ausgeführt wird diese Einlassung des Angeklagten durch die Angaben des gesondert verfolgten Gb, durch die Aussage der als Zeugen vernommenen T-Mitarbeiter D, G2, G, Ge, H5, H6, H2, Hz, Ij, Gd, Ji, J, K2, K3, Ka, K, L3, Na, P, Q5, Q3, Ta, Tc, T2, Ub, Xa und Z9, sowie durch im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Gesellschafterbeschlüsse bestätigt. Diese und die genannten Zeugen bestätigten, dass es sich beim Angeklagten um den Geschäftsführer der T handelte. Über diese formale Geschäftsführerposition hinaus bestätigten die Zeugen, dass es sich bei dem Angeklagten um denjenigen handelte, der auch tatsächlich die Geschäfte führte, Mitarbeiter einstellte, die zu vermittelnden Basiswerte und Optionen vorgab und die Unternehmenspolitik bestimmte. Die Zeugin P sagte darüber hinaus in Bestätigung der Angaben des Angeklagten aus, dass der Angeklagte nach der Ordererteilung für die weitere Geschäftsabwicklung verantwortlich war. Der Angeklagte stellte für die Zeugen die personifizierte Geschäftsleitung dar, was zu seiner formalen Stellung als Geschäftsführer passte. Dass der bei diesem Geschäftsablauf verwendete Begriff des "Kontraktes" entgegen der Wertung der Anklage nicht missverständlich oder in Täuschungsabsicht verwendet wurde sondern vielmehr absolut gebräuchlich im Bereich des Handels mit Optionen war, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. I und der mit dieser Aussage insoweit übereinstimmenden Wertung des Sachverständigen Dr. J4. Der Umfang und die Art der vom Angeklagten mithilfe der von ihm aufgebauten und kontrollierten T vermittelten Optionen steht fest aufgrund der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Datenbank der T, deren Angaben durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Orders der Anleger der T bestätigt wurde. Aus diesen Beweismitteln, insbesondere aus der Datenbank, geht auch hervor, dass keiner der Anleger die Geschäftsbeziehung mit der T mit Gewinn abschloss. Dies steht dabei nicht im Widerspruch zu als Zeugen vernommenen Anlegern, die angaben, einen Gewinn erzielt zu haben. Denn tatsächlich haben, sofern man als Kosten nur die Kommissionen und nicht das ebenfalls zu zahlende Agio und die auf Gewinne anfallende Gewinnbeteiligung berücksichtigt, 11 Anleger der T Gewinne gemacht, wenn auch nur marginale. Berücksichtigt man das von den Anlegern zu zahlende Agio und die ebenfalls zu zahlende Gewinnbeteiligung machte tatsächlich ausweislich der Datenbank der T keiner der Anleger Gewinn. Hierbei wird beispielsweise anhand der Aussage des Zeugen M3 deutlich, dass teilweise durch die Anleger noch Gewinne gemacht bzw. Verluste minimiert wurden, als die T ihre Tätigkeit längst eingestellt hatte, im Fall des Zeugen M3 z.B. durch die Spekulation auf fallende US-$-Kurse. Diese Gewinne waren dann aber nicht mehr auf die Tätigkeit der T zurückzuführen, liegen außerhalb des Tatzeitraums und finden dementsprechend keinen Niederschlag in der Datenbank der T. Dass stets der Angeklagte die zu vermittelnden Optionen aussuchte und für bestimmte Zeiträume jeweils vorgab, steht fest aufgrund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Loader G, H5, H6, H2, Ji, Gf, L3, Ta, Tc und Ub, die angaben, dass die Basiswerte und die dazugehörigen Optionen, die an die Anleger der T vermittelt werden sollten, durch die Geschäftsleitung vorgegeben wurden. Zwar habe es auch einen Mitarbeiter namens Tz gegeben, der in die Optionsauswahl auf den Zeugen nicht näher bekannte Weise eingebunden gewesen sei, letztlich habe die diesbezügliche Entscheidung aber beim Angeklagten gelegen. Dies räumte der Angeklagte auch ein, gab aber an, dass er bei der Marktanalyse und bei der Auswahl der Optionen vom sonstig verfolgten Tz unterstützt worden sei. Mit diesem zusammen habe er mithilfe von Börsenauskunftsdiensten und Presserecherchen Märkte und Basiswerte analysiert und auf Basis dieser Analysen Optionen ausgesucht, deren Vermittlung gewinnträchtig für die Anleger gewesen sei. Insoweit habe er im Kundeninteresse gehandelt, da er sich auch an den Gewinnwahrscheinlichkeiten und -chancen der Anleger orientiert habe. Allein die Mitarbeiter der U waren ausweislich den Aussagen des Zeugen C3 berechtigt, selbst die von ihnen beworbenen Optionen aussuchen, mussten diese aber durch die Geschäftsführung der T, mithin durch den Angeklagten, absegnen lassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass die U hauptsächlich Opening-Aufgaben für die T ausführte und keine konkreten Optionen vermittelte. Die Kammer hat dabei als wahr unterstellt, dass der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten Tz Märkte und Basiswerte analysierte. Die Einlassung, dass der Angeklagte aber auf Basis dieser Analysen u.a. auch am Kundeninteresse orientiert, die zu vermittelnden Optionen aussuchte, sieht die Kammer jedoch als widerlegt an. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte die Auswahl der Optionen allein am möglichst hohen Gebührenanfall ausrichtete und das Kundeninteresse außer Acht ließ. Bei dieser Absicht des Angeklagten handelt es sich um eine innere Tatsache, womit es sich letztlich im Rahmen einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges um eine Frage des Vorsatzes/Tatentschlusses und der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung handelt. Die im Rahmen der Beweiswürdigung zu begründende Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vorsatzes vorliegen (die rechtliche Einordnung hat sodann in der rechtlichen Würdigung stattzufinden), erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - 3 StR 226/07 - Rn. 11; zitiert nach juris). Die Würdigung des voluntativen Vorsatzelementes erfordert dabei regelmäßig, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters sowie seiner Motivation auseinandersetzt und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - 4 StR 84/15 - Rn. 12; zitiert nach juris). Diese GesAMTschau ist insbesondere dann notwendig, wenn der Tatrichter im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - 1 StR 410/05 - Rn. 25; zitiert nach juris). So liegt der Fall hier bezüglich der dem Angeklagten nachgewiesenen nicht am Kundeninteresse ausgerichteten Vermittlung von Optionen. Bei der vom Angeklagten beabsichtigten Vermittlung von Optionen, die allein an einem hohen Gebührenanfall und nicht am Kundeninteresse orientiert war, lag es - wie bei der Spesen-/Provisionsschinderei üblich - in der Absicht des Angeklagten, die Anleger mittels des Vorspiegelns einer ordnungsgemäßen Beratung über das wahre Ziel eines angestrebten übermäßigen Provisionsanfalls zu täuschen und zunächst zum Abschluss des Vermittlungsvertrages sowie nachfolgend zu einer Kauforder unter Vermittlung der T zu verleiten. Dabei war dem Angeklagten auf Grund der von ihm gewählten Anlagestrategie bewusst, dass die Beratung und Vermittlungsleistung infolge der maßgeblichen Ausrichtung auf einen möglichst hohen, damit aber für den Anleger besonders nachteiligen Gebührenanfalls wertlos war. Ob eine derartiges nicht an den Kundeninteressen, sondern maßgeblich auf den Anfall von hohen Gebühren ausgerichtetes Verhalten einer Provisionsschinderei vorliegt, lässt sich hinsichtlich des subjektiven Elementes des darauf final ausgerichteten Handelns und des übermäßigen Handelns eines Börsenhandelskontos wie der Vorsatz einer Tat allgemein nur aus einer GesAMTschau einzelner Merkmale ermitteln (Lorenz, Churning, Teil 3, Rn 72; Nestler, Churning, S. 33; siehe auch BGH NJW 2004, 3423 zu der Heranziehung mehrerer Indizien). Das diesbezüglich vorsätzliche Handeln des Angeklagten, die Orientierung der Optionsauswahl allein am hohen Gebührenanfall sowie die Absicht des Angeklagten, der T entsprechende Vorteile zukommen zu lassen in Kenntnis, dass darauf kein Anspruch bestand, ist bewiesen durch die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. J4 und Prof. Dr. M2 sowie durch die weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die Optionen, die im weiteren Verlauf durch die Loader an die Anleger der T vermittelt wurden, nicht alleine sondern zusammen mit dem gesondert verfolgten Tz ausgesucht zu haben. Hierbei hätten Empfehlungen der beteiligten Brokerfirmen, Informationen von Börsenauskunftsdiensten, Presserecherchen sowie Analysen des gesondert verfolgten Tzs die Grundlage für die Optionsauswahl gebildet. Ziel der Optionsauswahl sei nicht allein ein hoher Gebührenanfall gewesen, sondern sie sei natürlich auch unter Beachtung des Kundeninteresses erfolgt. Die Kammer zieht bezüglich dieser Einlassung nicht in Zweifel, dass der gesondert verfolgte Tz Analysen möglicher Optionen durchführte, dass Börseninformationsdienste genutzt und Presserecherchen durchgeführt wurden und dass auch die beteiligten Brokerfirmen Handelsempfehlungen abgaben. Soweit der Angeklagte aber angab, die zu vermittelnden Optionen auch unter Berücksichtigung des Kundeninteresses ausgesucht und sein Entscheidung nicht allein am hohen Gebührenanfall ausgerichtet zu haben, so ist seine Einlassung widerlegt. Einziges Kriterium bei der vom Angeklagten vorgenommenen Optionsauswahl war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein möglichst hoher Gebührenanfall, das Kundeninteresse spielte keine Rolle. Es handelt sich somit um einen Fall der Gebühren- bzw. Spesenreiterei. Unter den Begriffen Provisions- oder Gebührenschneiderei bzw. Spesenreiterei (englisch unter dem Begriff "Churning" im weiteren Sinne zusammengefasst), versteht man die Fälle, in denen der Broker/Vermittler das Konto des Kunden über die Spesen ausplündert (Ta in Momsen/Grützner, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitel 5., 1. Auflage 2013, Rn43). Von dem Broker und/oder dem Kontoverwalter wird extensiv und wirtschaftlich sinnlos gehandelt, um überzogene Speseneinnahmen zu erzielen. Dies kann durch eine zu hohe Zahl kostenauslösender Transaktionen geschehen; es kann ferner durch betragsmäßig zu hohe Kommissionen bewerkstelligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 1989 - 10 U 117/89 -, juris). Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423 ; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr 217, 487 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14 , BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434 ). Maßgeblich ist dabei eine übermäßige wiederholte Umschichtung des Anlagekontos (vgl. Rösner/Arendts, WM 1996, 1517, 1519). Allein der gleichzeitige Erwerb einer hohen Anzahl an Kontrakten im Rahmen einer einzelnen Transaktion stellt hingegen nach h.M. für sich genommen noch kein Churning im engeren Sinne dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2007, Az. I-6 U 242/06 ; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2008, Az. 15 O 217/07 , zitiert nach juris; Rösner/Arendts, WM 1996, 1517, 1520 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und einer Grundsatzentscheidung der Commodity Futures Trading Commission (CFTC), einer amerikanischen Aufsichtsbehörde die Future- und Optionsmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika reguliert, hat die deutsche Rechtsprechung und das juristische Schrifttum eine im deutschsprachigen Raum anerkannte Definition von Spesenschinderei bzw. Churning und des diesbezüglichen Nachweises entwickelt. Hiernach setzt Churning im engeren Sinne zwei Elemente, nämlich einerseits die Kontrolle des Brokers über das Kundenkonto und andererseits ein übermäßiges Handeln des Kundenkontos, voraus. Gerade letzterer Punkt bezieht sich, sofern sich das übermäßige Handeln des Handelskontos in einem wiederholten Umschlag des Kontos äußert, hauptsächlich auf das sogenannte Churning im engeren Sinne. Ein übermäßiges Handeln eines Handelskontos kann aber auch in anderen qualitativen statt quantitativen Missbräuchen bestehen, weshalb insoweit von einem Churning im weiteren Sinne bzw. einem fall der Spesenschinderei zu sprechen ist. Bei den beiden geschilderten Nachweiselementen handelt sich um objektive Elemente, deren Nachweis zu einem starken Indiz für das Vorliegen der inneren Tatsache der Absicht eines allein gebühren- bzw. kommissionsorientierte Handeln des Brokers (bzw. Vermittlers) führt. Ausgehend von dieser Definition ist ein Churning nur denkbar, wenn der Betreuer/Vermittler einen bestimmenden Einfluss auf die Transaktionen und damit auf die Höhe der Kommissionen hat (sog. Kontokontrolle). Eine für den Churning- Nachweis erforderliche Kontokontrolle des Betreuers/Vermittlers liegt insoweit vor, wenn er gegenüber dem Kunden eine tatsächliche Position innehat, aufgrund derer er einen bestimmenden Einfluss auf die Größe und die Häufigkeit der über das Konto laufenden Transaktionen ausübt. Dies ist eindeutig bei der Vermögensverwaltung der Fall, wo der Vermögensverwalter den Wertpapierhandel ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden vornimmt, mithin nach eigenem Ermessen Art und Umfang der Kontrakte sowie das jeweilige Timing bestimmt. Allerdings ist anerkannt, dass ein Betreuer/Vermittler auch ohne entsprechende Vollmacht durch Empfehlungen und Ratschläge ebenso großen und für die Annahme einer Kontokontrolle ausreichenden Einfluss gewinnen kann (vgl. BGH, NJW 2004, 3423 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - I-6 U 116/09 in BeckRS 2012, 20548 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14 , BeckRS 2015, 18241 ; Nestler, Churning, S. 53). Außerhalb von Vermögensverwaltungsverträgen mit entsprechend erteilten Vollmachten zum eigenhändigen Handeln kann also Kontokontrolle des Betreuers auch dadurch vorliegen, dass er infolge einer "hinreichenden Vertrauensstellung" mittels "Empfehlungen und Ratschläge" bestimmenden Einfluss auf das Kundenkonto ausübt, beispielsweise wie im vorliegenden Fall durch telefonische Anlageempfehlungen aufgrund deren der Kunde entsprechende Orders erteilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 214/98 -; zitiert nach juris). Diese Wertung der Rechtsprechung gründet in der grundsätzlichen Annahme, dass der durchschnittliche Privatkunde aufgrund fehlender Marktkenntnisse und spezifischer Geschäftserfahrung zumeist nicht in der Lage sein wird, eigene Anlageentscheidungen in dem komplexen und komplizierten Bereich der Termingeschäfte zu treffen. Die Ordererteilung ist daher zumeist rein formeller Natur. Der eigentliche Initiator des Handelns ist in diesen Fällen vielmehr der Betreuer/Vermittler, dessen Empfehlung der Kunde mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten folgen leisten wird. Der Betreuer/Vermittler entscheidet daher in diesen Fällen allein über die Kontraktvorauswahl und über den konkreten Handelszeitpunkt, wodurch er letztlich die entscheidende Kontrolle über das Kundenkonto ausübt. Neben dem Kriterium des Kenntnisstandes bzw. der Geschäftserfahrung des Kunden ist bei der Beurteilung der Frage der Kontokontrolle des Betreuers/Vermittlers auch der Grad des Vertrauens des Kunden, welches er seinem Betreuer/Vermittler entgegenbringt, zu berücksichtigen. Ein Kunde, der seinem Betreuer/Vermittler ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt, wird von vornherein geneigt sein, den Ratschlägen und Empfehlungen des Vermittlers Glauben zu schenken und dementsprechend seine Platzierungsorder zu erteilen. Vor diesem Hintergrund gewinnt u.a. daher das Auftreten des Betreuers/Vermittlers als Fachmann, die darauf aufbauende Überzeugung des Kunden von der Sachkompetenz des Betreuers/Vermittlers und die besondere Herausstellung eines seriösen Geschäftsgebarens an Bedeutung. Dass bei den Anlegern eine fehlende eigene Einschätzungsmöglichkeit im Hinblick auf den für Privatkunden schwierigen Materie des Optionsgeschäftes bestand und diese daher letztlich ihre Entscheidung allein im Vertrauen auf die