1 Satz 2 BEEG nicht berücksichtigt wird. 2. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn entsteht mit dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes und dauert so lange, wie das Beschäftigungsverbot tatbestandsmäßig vorliegt und der ausgleichsbedürftige Verdienstausfall eintritt. Der Mutterschutzlohn wird in gleicher Weise abgerechnet und ausgezahlt wie das Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot zu zahlen wäre, so dass sich weder der Abrechnungszeitraum noch der Fälligkeitszeitpunkt ändert. 3. Der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden erfasst auch die Kosten für die Einschaltung einer Steuerberaterin, soweit es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, wenn diese zur konkreten Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.
SchG auf dem dafür vorgesehenem Formular (rosa Schein).
LStR 39b 2 Abs. 2 zu § 39b EStG ein sog. "sonstiger" Bezug sei, weil der Arbeitslohn später als drei Wochen nach Ablauf des Jahres 2018 ausgezahlt wurde. Ein lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug eingeordneter Gehaltsbestandteil dürfe
1 Satz 2 BEEG für die Berechnung des Elterngeldes auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu Grunde gelegt werden. Die materiellrechtliche Zuordnungsregelung des Steuerrechts sei für die Elterngeldbemessung verbindlich. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage vor den Sozialgerichten. Das ihr bewilligte Elterngeld Plus von monatlich 348,80 Euro bezog die Klägerin ab dem 01.07.2018 tatsächlich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2019 machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.722,96 Euro entgangenen Elterngeldes für 24 Monate gegenüber dem Beklagten mit Fristsetzung bis zum 31.01.2019 geltend. Dieser wies diese Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2019 zurück. Die Klägerin beauftragte die Steuerberaterin S.-I. mit der Berechnung der steuerlichen Auswirkungen durch den geringeren Elterngeldbetrag im Jahr 2018. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.07.2019 zur Akte gereichten Vergleichsberechnungen der Steuerberaterin, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergab sich für die Klägerin aufgrund des gezahlten geringeren Elterngeldes Plus in 2018 eine Steuerersparnis von 47,00 Euro. Mit Rechnung vom 09.07.2019 stellte die Steuerberaterin der Klägerin insgesamt 816,64 Euro brutto in Rechnung, wobei sie ihre Leistungen
StBVV 2012 berechnete. Sie setzte ohne die Mehrwertsteuer von 19% folgende Beträge an:
SchG auf dem dafür vorgesehenen Formular (rosa Schein) benötigt, um im Umlageverfahren
AAG das der Klägerin zu zahlende Arbeitsentgelt erstattet zu erlangen. Ausweislich der Regelung im Vergleich sei der Mutterschutzlohn erstmals mit der Vorlage des rosa Scheins, d.h. im Jahre 2018 fällig geworden. Darüber hinaus treffe ihn kein Verschulden. Zudem sei der Anspruch nach § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Beklagte hat gerügt, dass er die durch die Beauftragung der Steuerberaterin entstandenen Kosten aufgrund der Regelung des § 12a ArbGG nicht tragen müsse, zumal diese überhöht seien und "Sowieso-Kosten" beinhalten würden. Für die Abrechnung des Pauschalbetrages von 300,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer bestehe keine Veranlassung. Es seien hierfür maximal eine 2/10 Gebühr aus einem Wert von 381,70 Euro anzusetzen, d.h. nicht mehr als 30,00 Euro. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2019 stattgegeben. Gegen das ihm am 17.10.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, den 18.11.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2010 am 27.12.2019 begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 02.01.2020 zugestellt worden. Die Berufungserwiderung der Klägerin ist am 31.01.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Beklagte meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Mutterschutzlöhne für September 2017 bis Dezember 2017 jeweils am Monatsletzten fällig gewesen seien. Für einen Anspruch aus § 18 MuSchG n.F. sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, d.h. zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verpflichtet. Dieses habe die Klägerin 2017 aber noch nicht zur Verfügung gestellt. Dem entspreche die Vereinbarung im Vergleich "Zugum-Zug". Die genannten Lohnansprüche könnten daher frühestens im Jahr 2018 nach Vorlage der Bescheinigung fällig werden. Er habe deshalb keine Schadensursache gesetzt. Der Beklagte behauptet, er habe das Schreiben von Dr. X. betreffend das Beschäftigungsverbot erst deutlich später erhalten. Die Klägerin müsse sich vorsorglich ein hundertprozentiges Mitverschulden anrechnen lassen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht bereits in 2018 die Bescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Formular (rosa Schein) habe vorlegen können. Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Es fehle die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2018. Aus den Berechnungen der Steuerberaterin ergebe sich, dass sich die steuerliche Mehrbelastung von 47,00 Euro nur auf das Einkommen von 11.533,00 Euro und nicht auf das zu versteuernde Gesamteinkommen von 27.345,90 Euro (11.533, Euro + 15.812,00 Euro) beziehe. Die Klägerin solle sich auch zu sonstigen Einkünften in 2018 erklären. Der Beklagte rügt, er sei zur Zahlung von sog. "Sowieso-Kosten" verurteilt worden. Mit der Fertigung der Steuererklärung der Klägerin für das Jahr 2018 habe er sich nicht zu befassen. Wie erstinstanzlich gerügt, sei der Betrag von 300,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer aus der Rechnung für 2018 deutlich überhöht und falle nicht mehr unter das Prognoserisiko. Auch mit der Berechnung der Steuerberaterin für das Jahr 2019 habe er sich nicht zu befassen. Es handele sich ebenfalls um sog. Sowieso-Kosten. Der Beklagte rügt erneut den Verfall der Ansprüche
2 des Arbeitsvertrages. Soweit die Klägerin neue Unterlagen und Sachvortrag in den Prozess einführe, rügt der Beklagte Verspätung. Der Beklagte behauptet, dass es bei den Vergleichsgesprächen im Januar 2018 u.a. um folgende Sachverhalte gegangen sei. Bis zum 15.09.2017 habe wegen § 3 Abs. 3 EFZG kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass für die Zeit ab 18.09.2017 keine Anspruchsgrundlage für den Mutterschutzlohn erkennbar gewesen sei. Er habe die Auskunft erhalten, dass weder seine eigene Expertise noch diejenige von Dr. X. zur Dokumentation des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes ausreichend sei. Für die Erstattung im Wege der Umlageversicherung bei der Krankenkasse sei eine externe ärztliche Bescheinigung im Wege eines ärztlichen Attestes oder auf Rezeptpapier (rosa Schein) erforderlich. Man sei sich im Wege des Vergleichs einig gewesen, dass die bisherigen Dokumente den Anspruch auf Mutterschutzlohn nicht begründen. Die lange Widerrufsfrist habe den Hintergrund gehabt, dass er habe abklären wollen, wie sich nach Eingang der Formulare die Krankenkasse der Klägerin betreffend die Erstattung positioniert. Deshalb habe er im Vorprozess der Krankenkasse der Klägerin den Streit verkündet. Angesichts auch des tatsächlichen Ablaufs nach dem Vergleich bis zur Auszahlung des Mutterschutzlohnes bestehe kein Zweifel, dass die im Vorprozess geregelten finanziellen Ansprüche der Klägerin erst nach Bestandskraft des Vergleichs und Abgabe der weiteren klägerischen Erklärungen fällig geworden seien. Außerdem habe ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bis zur Erteilung der Auskunft zu Entgeltersatzleistungen bestanden. § 271a Abs. 1 BGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Die vereinbarte Gegenleistung, nämlich die ausreichende Dokumentation habe er erst im Jahr 2018 erhalten. Diese sei auch ausdrücklich im Vergleich geregelt. Der Beklagte beantragt,
1, 2, 286 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe den durch die Nichtauszahlung des Mutterschutzlohns entstandenen Schaden zu vertreten. Ihm hätte die Anfechtung von Anfang an nicht plausibel erscheinen dürfen. Sie müsse sich nicht auf ein Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid verweisen lassen. Die Verknüpfung der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes mit der lohnsteuerrechtlichen Behandlung aus § 2 c Abs. 1 Satz 2 BEEG ergebe sich bereits aus einer Gesetzesänderung zum 01.01.
SchG a.F.. Die Klägerin bestreitet, dass Hintergrund der langen Widerrufsfrist die Abklärung bei der Umlageversicherung gewesen sei. Und selbst wenn dies so sei, könne es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Beklagte sich nicht rechtzeitig erkundigt habe. Die Annahme des Beklagten, die vorliegenden Dokumente würden für eine Anspruchsbegründung auf Mutterschutzlohn nicht ausreichen, hätte auf einer fehlerhaften Rechtsansicht beruht. Der von ihr bestrittene Vortrag dazu, dass der Beklagte die Auskunft erhalten habe, dass es einer "externen" Bescheinigung bedurft hätte, sei rechtlich unerheblich. Die Auskunft sei falsch und würde allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen denjenigen, der die Auskunft erteilte, begründen. Und selbst wenn die Unterlagen für die Erstattung durch die Krankenkasse nicht ausreichten, hätte dies keine Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Mutterschutzlohn. Im Übrigen sei angesichts des Schreibens der Krankenkasse zu bezweifeln, dass eine Erstattung nicht bereits mit dem im Vergleichszeitpunkt vorliegenden Unterlagen möglich gewesen sei. Die Klägerin meint, die Kosten für ihre Steuerberaterin seien nicht unverhältnismäßig hoch. Zunächst sei sie vergleichsbereit gewesen und habe noch keine Kosten verursacht. Erst nachdem der Beklagte den Vergleichsvorschlag aus dem Gütetermin abgelehnt hatte, habe sie die Steuerberaterin beauftragt. Um den Schaden abschließend zu beziffern, habe sie die Hilfe der Steuerberaterin danach in Anspruch nehmen müssen. Es handele sich nicht um Sowieso-Kosten, weil die Berechnung alleine und ausschließlich zum Zwecke der Berechnung des Schadens erfolgt sei. Die Steuerberaterin habe sich im Gebührenkorridor der StBVV gehalten. Außerdem habe die Steuerberaterin erklärt, dass der Arbeitsaufwand besonders hoch gewesen sei. Zwei weitere Steuerberater hätten wegen des erheblichen Umfangs abgelehnt. Im Übrigen habe die Steuerberaterin zutreffend Einkünfte von 11.533,00 Euro aus nicht selbständiger Tätigkeit zu Grunde gelegt. Der Betrag von 15.812,00 Euro sei die Summe aus Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis und den Ersatzleistungen
Anlage N. Die Klägerin meint, dass sie die Ausschlussfrist eingehalten habe. Unabhängig davon sei diese intransparent, weil sie auch die gesetzlichen Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz erfasse und der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen und die Hinweisbeschlüsse des Gerichts vom 27.02.2020 und 30.03.2020 Bezug genommen. Gründe A.Die zulässige Berufung des Beklagten und die zulässige Anschlussberufung der Klägerin sind teilweise begründet, weil die zulässigen Anträge der Klägerin teilweise begründet sind. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2018 Schadensersatz für entgangenes Elterngeld in Höhe von 267,19 Euro und für das Jahr 2019 entsprechenden Schadensersatz in Höhe von 600,18 zu leisten. Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 341,32 Euro an Steuerberatungskosten zu erstatten. Der zuletzt noch auf das Jahr 2020 bezogene Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind die Anträge der Klägerin unbegründet. I.Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2018 Schadensersatz für entgangenes Elterngeld in Höhe von 267,19 Euro und für das Jahr 2019 entsprechenden Schadensersatz in Höhe von 600,18 zu leisten, weil die diesbezüglichen Zahlungsanträge zulässig und in der genannten Höhe begründet sind. Im Übrigen sind sie unbegründet. 1.Die Klageanträge zu
1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Mutterschutzlohnes für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 zum Ersatz des deshalb entgangenen Elterngeldes unter Berücksichtigung von deren Mitverschulden verpflichtet ist. a)Der Beklagte befand sich mit der Zahlung des Mutterschutzlohnes an die Klägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro brutto in Verzug. aa)Der Klägerin stand für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 Mutterschutzlohn
SchG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (aF) von jeweils 2.000,00 Euro brutto zu, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. vorlagen.
1 Satz 1 dieses Gesetzes am 01.01.2018 in Kraft getreten, wobei zugleich
2 dieses Gesetzes das bisherige Mutterschutzgesetz zum 01.01.2018 außer Kraft trat (BGBl. I vom 29.05.2017 S. 12278 ff.). Mangels Übergangsvorschrift ist das neue Mutterschaftsrecht erst auf die Fallgestaltungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2018 in dessen Geltungsbereich fallen (Tillmanns in Tillmanns/Muschler, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 MuSchG Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall.
SchG a.F. in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fiel. Die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages mit Schreiben vom 14.09.2017 war unwirksam. Selbst wenn eine schwangere Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst überhaupt nicht aufnehmen kann, besteht kein Anfechtungsrecht des Arbeitgebers wegen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) oder Irrtum (§ 119 Abs. 2 BGB). Und selbst wenn die Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages - was die Kammer ausdrücklich lediglich zu Gunsten des Beklagten unterstellt - gewusst hätte, dass sie schwanger ist und zunächst einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt, bestand kein diesbezügliches Fragerecht des Beklagten. Die diesbezüglichen Fragen sind ebenso unzulässig wie eine auf deren falsche Beantwortung gestützte Anfechtung, sei es wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung, weil dies eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt (vgl. bereits BAG 06.02.2003 - 2 AZR 621/01 , juris Rn. 17 ff. im Anschluss an die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Arbeitsvertrag ist danach entgegen der Ansicht des Beklagten im Anfechtungsschreiben auch nicht
SchG a.F. erforderliche mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot
SchG a.F. ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft der Klägerin und damit jedenfalls ab dem 18.09.2017, d.h. dem Zeitpunkt ab dem die Klägerin im Vorprozess den Mutterschutzlohn mit dem Antrag zu 2. eingeklagt hatte. (4.1.)Das Beschäftigungsverbot
SchG a.F. knüpft anders als dasjenige
SchG a.F. alleine an objektive Risiken bestimmter Arbeiten an. Erforderlich aber auch ausreichend ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr für Leben oder Gesundheit von werdender Mutter oder Kind. Eine solche abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die Tätigkeit bei einer generellabstrakten Betrachtung im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Gesundheitsgefahren für die Mutter oder das Kind zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (C. Jacobsen in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4 MuSchG Rn. 5). Daraus folgt, dass ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot
SchG a.F. unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, sobald der Tatbestand eines Verbots objektiv erfüllt ist (BAG 11.11.1998 - 5 AZR 49/98 , juris Rn. 18, 22; BVerwG 27.05.1993 - 5 C 42/89 , juris Rn. 14). Inhaltlich stellt § 4 Abs. 1 MuSchG eine Generalklausel dar, die in Absatz 2 durch eine Aufzählung einzelner verbotener Tätigkeiten beispielhaft ergänzt wird. Weitere Konkretisierungen und zudem eine Erweiterung verbotener Tätigkeiten enthalten die auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 MuSchG erlassenen Rechtsverordnungen (BAG 11.11.1998 a.a.O. Rn. 22; BVerwG 27.05.1993 a.a.O. , juris Rn. 10). (4.2.)Hier bestand mit Eintritt der Schwangerschaft der Klägerin und damit jedenfalls ab dem 18.09.2017 objektiv ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot i.S.v. § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. Dies folgt bereits aus der Bescheinigung von Dr. X. vom 22.09.2017. Es ist zwar richtig, dass dieser Arzt in dem Attest zur Vorlage bei dem Arbeitgeber ein individuelles Beschäftigungsverbot
SchG a.F. ausgesprochen hat, wie sich aus dem dort vorgedruckten Text ergibt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich objektiv um ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot
SchG a.F. handelt, wie sich aus der von dem Arzt ebenfalls vorgenommenen und dokumentierten Gefährdungsbeurteilung
SchArbV in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.) bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin, nämlich einer Stuhlassistenz in einer Zahnarztpraxis, Assistenz, Reinigung, Desinfektion und Röntgen ausgeführt hat. Die Gefährdungsfaktoren beziehen sich allgemein auf die Tätigkeit der Klägerin, wie die Physikalische Gefährdung durch ionisierende Strahlung. Gleiches gilt für die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, nämlich die Exposition gegenüber Erregern, wie Viren, Bakterien und Pilzen sowie das Arbeiten mit einer besonderen Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit. Es handelt sich dabei um schädliche Einwirkungen i.S.v. § 4 Abs. 1 MuSchG a.F., wobei das bejahte Arbeiten mit der besonderen Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit mit der Gefährdung für Mutter oder das ungeborene Kind ausdrücklich in der bespielhaften Auszählung in § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG a.F. enthalten ist. Als Ergebnis
SchArbVO a.F. hat der Betriebsarzt festgehalten, dass die Klägerin ab sofort freizustellen sei, weil eine weitere Beschäftigung ohne ihre Gefährdung als werdende Mutter nicht möglich sei. Zwar hat Dr. X. die Feststellungen erst am 22.09.2017 getroffen und ab diesem Zeitpunkt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Darauf kommt es indes nicht an, weil die objektiven Voraussetzungen des Beschäftigungsverbotes
SchG a.F. bereits zuvor, d.h. auch ab dem 18.09.2017, vorlagen, was alleine maßgeblich ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die objektiven medizinischen Feststellungen bezogen auf den Arbeitsplatz der Klägerin in den wenigen Tagen vom 18.07.2019 bis zum 22.09.2017 nicht vorlagen. Davon ist im Übrigen der Beklagte selbst nicht ausgegangen. Vielmehr hat er bereits mit Schreiben vom 14.09.2017 dezidiert und insoweit in der Sache zutreffend ein objektives mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bezogen auf den Arbeitsplatz der Klägerin als Zahnarzthelferin angenommen.
SchG a.F. auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft abgestellt werden. Dementsprechend kann auch nicht
SchG a.F. auf die ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung abgestellt werden. Maßgeblich ist allerdings der kürzere Zeitraum
SchG a.F., wobei Zeiten, in denen unverschuldet kein Arbeitsentgelt bezogen wurde, außer Betracht bleiben (§ 11 Abs. 1 Satz 5 MuSchG a.F.). Auch wenn hier ein nur sehr kurzer, nicht einmal einen Monat dauernder Zeitraum für die Durchschnittsberechnung zur Verfügung steht, ist doch auf der Grundlage der obigen Ausführungen sowohl nach einer auf den kurzen Zeitraum bezogenen tatsächlichen Berechnung und selbst bei hypothetischer Betrachtungsweise (vgl. dazu Boecken in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 MuSchG Rn. 23) aufgrund der fest vereinbarten Monatsvergütung von 2.000,00 Euro brutto klar, dass sich dieser Betrag für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 ergab. Es ist zumindest der Betrag zu zahlen, der der vereinbarten Vergütung entspricht. Bei einem gleichbleibendes Entgelt ist dieses weiterzuzahlen und eine Berechnung im Einzelnen erübrigt sich (LAG Berlin-Brandenburg 30.09.2016, a.a.O. Rn. 45), ausgenommen, den hier nicht vorliegenden Fall der verschuldeten Arbeitsversäumnis. bb)Der Beklagte befand sich mit der Zahlung des Mutterschutzlohnes
dem Aufwendungsausgleichsgesetz berührt nicht die Fälligkeit des Mutterschutzlohns. Nichts anderes gilt für eine Bescheinigung
SchG a.F.. Unabhängig davon und selbstständig tragend hatte der Beklagte die erforderliche Bescheinigung bereits. Inhalt dieser Bescheinigung
SchG a.F. ist derjenige der Mitteilungspflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F., d.h. das Bestehen der Schwangerschaft und der mutmaßliche Entbindungstermin (C. Jacobsen a.a.O. § 5 MuSchG Rn. 9). Diese Angaben ergeben sich bereits aus dem von der Frauenärztin der Klägerin ausgestellten Mutterpass, den der Beklagte sich kopiert hatte. Und weiter und unabhängig davon ergeben sich diese Angaben auch aus der Bescheinigung von Dr. X. vom 22.09.2017. Auch auf Nachfrage der Kammer im Termin hat der Beklagtenvertreter nicht mitgeteilt, wann denn der Beklagte diese Bescheinigung erhalten hat. Er hat sich schriftsätzlich lediglich darauf berufen, diese später erhalten zu haben, ohne den Zeitpunkt zu nennen. Damit kann die Fälligkeit der jeweiligen Musterschutzlöhne zum Monatsletzten selbst beginnend mit dem anteiligen Septemberlohn nicht in Abrede gestellt werden. Erst recht gilt diese bezogen auf den Jahresanfang 2018, zu dem sämtliche hier in Rede stehenden Mutterschutzlöhne fällig geworden sind. Im Übrigen hat der Beklagte sich in diesem Verfahren nicht darauf berufen, dass er Schwangerschaft und Entbindungstermin nicht kannte, sondern die Bescheinigung auf dem "rosa Schein" als eine solche von einem externen Arzt für die Umlageversicherung benötigt habe. Dies ist rechtlich unzutreffend, weil selbst eine Bescheinigung
SchG, die das Beschäftigungsverbot ausspricht, von jedem approbiertem Arzt ausgesprochen werden kann (C. Jacobsen a.a.O. § 3 MuSchG Rn. 17). Schließlich und unabhängig von Vorstehendem hat die Krankenkasse für die Umlage des Mutterschutzlohnes eines solche "externe Bescheinigung" vor der erfolgten Auszahlung des Mutterschutzlohnes durch den Beklagten weder tatsächlich verlangt, noch hat der Beklagte diese vor der Zahlung am 20.03.2018 von der Klägerin erhalten. Maßgeblich für die Krankenkasse war ausweislich des Schreibens vom 27.01.2018 vielmehr die Frage des Bestandes des Arbeitsverhältnisses.
SchG a.F., sog. "rosa Schein" vorgelegt hat. Ausweislich der Gesamtumstände und der Interessenlage der Parteien ist darin aber keine abweichende Fälligkeitsregelung in dem Sinne zu verstehen, dass der am 02.01.2018 bereits eingetretene Schuldnerverzug durch eine abweichende vertragliche Fälligkeitsregelung im Vergleich beendet wurde und erst nach Vorlage der Bescheinigung bzw. Ablauf der Widerrufsfrist neu beginnt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verzug zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits eingetreten war. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verzugsfolgen, weil die ersten drei Wochen des Jahres 2018 noch nicht abgelaufen waren (vgl. dazu unten im Zusammenhang mit der Begründung des eingetretenen Schadens), noch nicht eingetreten waren (vgl. zu Abreden, die bereits eingetretene Verzugsfolgen beseitigen sollen z.B. BGH 17.09.1986 - IVb 59/85, juris, BGH 22.03.1995 - XII ZR 20/94 , juris). Dies ändert nichts daran, dass sich aus dem Vergleich nicht ergibt, dass die Parteien die arbeitsvertraglich bestimmte Fälligkeit und einen bereits eingetretenen Verzug beenden wollten, auch wenn dies grundsätzlich möglich ist (dazu BGH 17.09.1986 a.a.O. Rn. 17). Dies ergibt sich schon daraus, dass ein etwaiger Verzug und daraus resultieren Folgen im Rahmen des Vergleichsabschlusses überhaupt kein Thema waren. Dies belegen die Anträge des Vorverfahrens, die durch den Vergleich vom 11.01.2018 erledigt worden sind. Als Zahlungsantrag war nur derjenige für den anteiligen Septembermutterschutzlohn gestellt, ohne dass Verzugszinsen geltend gemacht worden sind. Die verspätete Zahlung war mithin kein Thema. Die Mutterschutzlöhne für die Monate Oktober bis Dezember 2017 wurden ohne vorherigen Antrag mit verglichen. Die Folgen einer verspäteten Zahlung des Mutterschutzlohnes für das Elterngeld der Klägerin haben beide Parteien bei dem Vergleichsabschluss nicht bedacht. Wenn aber die Frage einer verspäteten Zahlung und etwaige Folgen einer verspäteten Zahlung auf der Basis der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gar kein Gegenstand des Vergleichs waren, dann kann den Parteien nicht unterstellt werden, dass sie dazu mit dem Vergleich eine abweichende Regelung treffen wollten. Nichts anderes gilt für die lange Widerrufsfrist. Richtig ist zwar, dass, sofern sich aus dem Vergleichstext nichts anderes ergibt, aus einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich bindende Rechtswirkungen erst mit Ablauf der Widerrufsfrist entstehen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf erklärt wurde, d.h. im Regelfall eine aufschiebende Bedingung gegeben ist (BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83 , juris; BAG 13.06.2007 - 7 AZR 287/06 , juris Rn. 13). So liegt es auch hier. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Interessenlage ist der Vergleich gleichwohl dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin sich lediglich damit einverstanden erklärte, dass eine Zahlung tatsächlich später erfolgte und zwar nach Vorlage der vereinbarten Bescheinigung und insbesondere des Ablaufs der langen Widerrufsfrist. Damit wollten die Parteien aber nicht zugleich die zuvor arbeitsvertraglich vereinbarte Fälligkeit mit dem daraus resultierenden und eingetretenen Verzug ganz allgemein oder auch nur bezogen auf das Elterngeld abbedingen oder für die Zukunft beenden. Ein solcher übereinstimmender Wille lässt sich weder dem Vertragstext, den Gesamtumständen, der Interessenlage oder sonstigen Umständen entnehmen. Soweit der Beklagte eingewandt hat, die Klägerin habe erst noch Auskunft zu Entgeltersatzleistungen geben müssen, lässt sich dies schon dem Vergleich nicht entnehmen. Der Beklagte hatte sich ohne Anrechnung zur Zahlung der in dem Vergleich genannten Beträge verpflichtet. Eine von ihm später vorgenommene Prüfung innerhalb der Widerrufsfrist in dieser Hinsicht kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit der bereits eingetretene Verzug beendet werden sollte. Mangels abweichender Regelung zur Fälligkeit kommt es auf § 271a BGB nicht an. cc)Der Beklagte hat die verzögerte Zahlung zu vertreten, weil er mindestens fahrlässig handelte (§ 276 Abs. 1, 2 BGB), so dass er sich nicht
Das Risiko, sich mit der Anfechtung gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden zu haben, trägt der Beklagte. Ein etwaiges Verschuldens seines Prozessvertreters, der die Anfechtung erklärt hat, müsste der Beklagte sich
nachfolgend im Prozess
SchG a.F.. Im Hinblick auf das Eingreifen des Beschäftigungsverbotes
SchG a.F. ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selbst von einem solchen ausging, so dass er nicht einwenden kann, er hätte ein solches nicht gekannt. Unabhängig davon ist es in erster Linie mutterschutzrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zu überprüfen, ob mutterschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.v. § 4 Abs. 1 MuSchG a.F. vorliegen (BAG 11.11.1998 a.a.O. Rn. 22).
SchG a.F. aus dem dafür vorgesehenen Formular vorgelegt hatte. Hierauf kann der Beklagte sich zur Überzeugung der Kammer zu seiner Entlastung indes nicht berufen, weil er eine solche Bescheinigung, die objektiv nicht notwendig war, gar nicht zur Grundlage seiner Zahlung gemacht hat. Vielmehr hat er auch ohne diese Bescheinigung, die im Übrigen - wie ausgeführt - objektiv nicht erforderlich war, gezahlt. Dann kann er sich nicht in diesem Verfahren darauf berufen, dass diese der Grund für die verzögerte Bezahlung war. Darauf hat das Gericht mit Beschluss vom 30.03.2020 zu II. hingewiesen. Letztlich ging es um die Abklärung der Erstattung des Mutterschutzlohns im Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz. Dies betrifft indes seinen originären Pflichtenkreis, für den er einzustehen hat. Sein Vertretenmüssen betreffend die verspätete Zahlung des Mutterschutzlohns entfällt insoweit durch den Vergleich nicht. Dass auch die Klägerin durch den Vergleichsabschluss eine Ursache für die Zahlung nach Ablauf von drei Wochen im Jahr 2018 gesetzt hat, ist vielmehr im Rahmen der Frage des Mitverschuldens zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt für die vereinbarte Widerrufsfrist bis zum 09.03.2019. Da es sich - wie oben ausgeführt - um eine aufschiebende Bedingung handelte, konnte die Klägerin die in dem Vergleich vereinbarte Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von dem Beklagten verlangen und ggfs. vollstrecken (vgl. dazu BGH 27.10.1983 a.a.O. Rn. 12). Wenn aber die Parteien ausweislich des Vergleichs, so wie das Gericht diesen ausgelegt hat, den bereits eingetretenen Schuldnerverzug, den der Beklagte bis zum Vergleichsabschluss auch zu vertreten hatte, nicht für die Zukunft beenden wollten, kann der Beklagte nicht einwenden, dass er aufgrund der nunmehr durch den Vergleich weiter verzögerten Zahlung dies nicht mehr zu vertreten hat. Vielmehr hat die Klägerin sich durch den Vergleich wie ausgeführt, rein tatsächlich auf eine spätere Zahlung eingelassen, ohne den bereits eingetretenen Verzug zu beenden. Dass die Klägerin mit dem Vergleichsabschluss ebenso wie der Beklagte eine Ursache für die Zahlung nach Ablauf von drei Wochen im Kalenderjahr 2018 gesetzt hat, ist eine Frage des Mitverschuldens. b)Die Klägerin kann von dem Beklagten den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr durch die verzögerte Zahlung des Mutterschutzlohnes für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 entstanden ist. Inhalt und Umfang des Verzögerungsschadens richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Zahlung stehen würde. aa)Durch die Zahlung des Mutterschutzlohns für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 nach dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt und nach Ablauf der ersten drei Kalenderwochen des Jahres 2018 erst am 20.03.2018 ist der Klägerin ein Schaden in Form eines verminderten Elterngeldes entstanden, weil die Bezüge für diese drei Monate dadurch lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln und für die Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen waren.
1 Satz 1 BEEG wird für die Berechnung des Elterngeldes der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden
1 Satz 2 BEEG Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. (1.1)Seit Inkrafttreten des BEEG am 1.1.2007 stellten der Wortlaut und die Begründung des Gesetzes in verschiedenen Fassungen zunächst in § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG und später in § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG durchgehend darauf ab, die lohnsteuerrechtlich als Besonderheit geltenden sonstigen Bezüge bei der Bemessung des Elterngelds auszuschließen. Dieser steuerrechtsakzessorische Ansatz wurde durch die seit 1.1.2015 geltende Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG vom BEEG-Gesetzgeber fortgeführt und bekräftigt. Demnach sollen alle Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (Hinweis auf LStR R 39b.2 Abs 2), auch elterngeldrechtlich so behandelt werden (BSG 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R , juris Rn. 22 im Anschluss an die grundlegende Entscheidung BSG 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R , juris). Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung kommt es dann, wenn eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers als sonstiger Bezug nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zu bewerten ist und dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden kann, nicht darauf an, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" - also "erzielt" - hat (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 25). (1.2)Laufender Arbeitslohn ist nach der LStR R 39b.2 Abs. 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, wie z.B. Monatsgehälter (Nr. 1) oder Wochen- und Tageslöhne (Nr. 2). Zum laufenden Arbeitslohn gehören aber auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden (Nr. 6), und Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt (Nr. 7). Zu den sonstigen Bezügen zählen Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt (LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8). Die in der LStR R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 enthaltene Abgrenzungsregelung ist im Rahmen des § 2c Abs. 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung als sonstiger Bezug zu übernehmen (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 28 ff.). Für nach Ablauf des Kalenderjahres zugeflossene Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen konkretisiert die Drei-Wochen-Frist die aus den materiellrechtlichen Regelungen des EStG abgeleitete Bestimmung des Begriffs des sonstigen Bezugs in seiner zeitlichen Dimension. Hiernach gehören zu den sonstigen Bezügen alle Entgeltzahlungen, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Dies ist bei Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen für das Vorjahr bei Überschreiten der Drei-Wochen-Grenze des Folgejahres der Fall (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 35). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht eine im April 2014 erfolgte Gehaltsnachzahlung für die Monate August bis Dezember 2013 lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug eingeordnet, der für die Bemessung des Elterngeldes nicht heranzuziehen war (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 38, 40). Daran ändert der Umstand, dass die verspätete Zahlung auf einem möglicherweise schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers beruht, nichts (BSG 27.06.2019 a.a.O. Rn. 41).
dem Bescheid der Stadt Wuppertal vom 26.06.2018 ein Anspruch auf Elterngeld Plus in Höhe von monatlich 348,80 Euro ab dem dritten Lebensmonat des Kindes, d.h. ab dem 01.07.2018 bis zum 29.02.2020. (2.2)Bezieht man den Mutterschutzlohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 mit jeweils 2.000,00 Euro brutto ein, ergibt sich folgende Berechnung. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich mit den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes
1 Satz 1 BEEG. Soweit der Monat September 2017 auch ausweislich der Anlage zum Bescheid nicht in die Berechnung einbezogen wurde, folgt dies aus § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG, weil die Klägerin in diesem Monat aufgrund ihrer Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG) nur ein vermindertes Einkommen bezogen hat. Anlass dazu, dies anders als ausweislich des Bescheides zu sehen, besteht nicht. Belegt man die Monate Oktober, November und Dezember 2017 ebenfalls mit 2.000,00 Euro und nicht mit 0,00 Euro, ergibt sich
der Anlage durchlaufend ein Betrag von 2.000,00 Euro, so dass der Bruttodurchschnitt ebenfalls bei 2.000,00 Euro liegt. Dieser Betrag ist
1 BEEG i.V.m. §§ 2e , f BEEG um Steuern und Sozialabgaben zu verringern. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern ist
2 Satz 2 Nr. 1 BEEG ein Arbeitnehmerpauschbetrag abzuziehen. Dies sind ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 26.06.2018 83,33 Euro. Damit verbleiben 1.916,67 Euro. Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen (§ 2e Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes ermittelt (§ 2e Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin lagen dabei folgende steuerliche Merkmale zu Grunde: Steuerklasse 4, Kinderfreibetrag 0,0, keine Kirchensteuer, keine kleine Vorsorgepauschale und Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung sowie Kranken-/Pflegeversicherung jeweils ja. Legt man das Geburtsjahr der Klägerin mit 1985 sowie den Betrag von 1916,67 Euro im Steuerjahr 2017, d.h. in dem Jahr vor der Geburt zu Grunde, ergibt sich ausweislich des o.g. Programmablaufs (im Internet abrufbar unter www.bmfsteuerrechner.de) eine Lohnsteuer von 179,08 Euro und ein Solidaritätszuschlag von 9,84 Euro. Der Abzug für die Sozialabgaben erfolgt
1 BEEG pauschal und zwar mit 9% für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10% für die Rentenversicherung und 2% für die Arbeitslosenversicherung. Vermindert man 2.000,00 Euro um insgesamt 21%, sind 420,00 Euro abzuziehen. 1.916,67 Euro - 179,08 Euro - 9,84 Euro - 420,00 Euro ergibt 1.307,75 Euro. Dies ist die Bemessungsgrundlage
1 BEEG. Weil sie 1.200,00 Euro übersteigt, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent
2 Satz 2 BEEG um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. Dies ist hier der Fall, wobei der Prozentsatz sich um 5.38 Prozentpunkte verringern würde (1.307,75 Euro - 1.200,00 Euro = 107,75 Euro; 107,75 Euro : 2 ,00 Euro = 53,87; 53,87 x 0,1 = 5,38 Prozentpunkte), d.h. im Ergebnis aufgrund der Untergrenze auf 65%. 1.307,75 Euro x 65% ergeben 850,04 Euro. Weil die Klägerin Elterngeld Plus bezieht, ist dieser Betrag
3 BEEG zu halbieren, was 425,02 ergibt. Die Klägerin macht indes lediglich einen monatlichen Elterngeldschaden auf der Basis von monatlich 420,05 Euro geltend. Dieser ist
1 ZPO zu Grunde zu legen. Legte man - wie in der mündlichen Verhandlung angehört - die Lohnsteuer für das Jahr 2018 und eine Lohnsteuer von 173,08 Euro und einen Solidaritätszuschlag von 9,51 Euro zu Grunde, ändert sich nichts, weil dann das Elterngeld Plus monatlich 427,08 Euro betragen hätte. (2.3)Auf der Basis der obigen Berechnungen ergeben sich die mit den Klageanträgen zu
1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schuldner oder dem Gläubiger des Ersatzanspruchs verursacht worden ist (BAG 10.03.1992 - 3 AZR 81/91 , juris Rn. 22; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 229/10 , juris Rn. 102). Maßgeblich bei der Abwägung ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97 , juris Rn. 8; BGH 20.09.2011 - VI ZR 282/10 , juris; BGH 28.02.2012 - VI ZR 10/11 , juris Rn. 6). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH 20.01.1998 - VI ZR 59/97 , juris Rn. 8). Maßgeblich ist dabei die Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im konkreten Fall (BGH 20.01.1998 a.a.O. Rn. 11; BAG 05.11.2003 - 5 AZR 676/02 , juris Rn. 29; s.a. BAG 17.12.1991 - 3 AZR 44/91 , juris Rn. 33). Die Einwendung des Mitverschuldens ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern eine Partei die entsprechenden Tatsachen vorträgt oder diese unstreitig sind (BAG 12.12.2002 - 8 AZR 447/01, juris Rn. 47). Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die das Mitverschulden der Klägerin begründenden Tatsachen ist (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 , juris Rn. 60). bb)Richtig ist, dass der Klägerin als Verursachungsbeitrag nicht vorgeworfen werden kann, dass sie gegen den ablehnenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kein sozialgerichtliches Verfahren durchgeführt hat. Dies war ihr angesichts der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zuzumuten. Die Kammer geht weiter davon aus, dass bei Abschluss des Vergleichs am 11.01.2018 beide Parteien und auch die damaligen Parteivertreter nicht an die elterngeldrechtlichen Folgen gedacht haben. Unter Würdigung sämtlicher Umstände dieses Falles geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte den überwiegenden Verursachungsbeitrag gesetzt und auch verschuldet hat. Er hat entgegen einer klaren Rechtsprechung das Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam angefochten. Letztlich hat dies den Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt in Frage gestellt und dazu geführt, dass er die Zahlungen des Mutterschutzlohnes, die objektiv fällig waren, nicht zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt hat. Die von ihm vorgebachten Einwände entlasten ihn - wie ausgeführt - nicht. Soweit es um die Frage der Erstattung des Mutterschutzlohnes nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz geht, betrifft dies den Verantwortungsbereich des Beklagten. Zur Überzeugung der Kammer hat auch die Klägerin einen Verursachungsbeitrag für den eingetretenen Schaden gesetzt. Sie hat sich noch vor Eintritt des Schadens - weil die ersten drei Wochen des Jahres 2018 noch nicht abgelaufen waren - am 11.01.2018 mit dem Vergleich einverstanden erklärt und durch dessen Inhalt ebenfalls eine Ursache für die tatsächliche Zahlung nach Ablauf der ersten drei Wochen des Jahres 2018 gesetzt. Auf die arbeitsvertragliche Fälligkeit kam es insoweit - wie ausgeführt - nicht an. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Prüfung - genau wie der Beklagte - erkennen können, welche elterngeldrechtlichen Folgen der Vergleich mit seiner langen Widerrufsfrist hat. Dies ist der Klägerin vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten muss sie sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Kammer hat den Einwand der Klägerin berücksichtigt, dass vom 11.01.2018 nur noch wenig Zeit bis zum Ablauf von drei Wochen in 2018 blieb. Dies beeinflusst den Grad ihres Mitverschuldens, führt aber nicht dazu, dass sie keinen von ihr zu verantwortenden Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Hätte ihr damaliger Prozessbevollmächtigte die elterngeldrechtlichen Folgen der verspäteten Zahlung angesprochen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine frühere Zahlung vor Ablauf von drei Wochen in 2018 durch den Beklagten nicht mehr hätte erreicht werden können. Insgesamt ist die Kammer unter Würdigung aller Umstände der Überzeugung, dass ein Mitverschulden von 30% auf Seiten der Klägerin die wechselseitigen Verursachungs- und Verantwortungsgrade angemessenen wiederspiegelt. cc)Die für die Jahre 2018 und 2019 zugesprochenen Elterngelddifferenzen ergeben sich aus 70 % von 381,70 Euro und von 857,40 Euro in Höhe von 267,19 Euro und von 600,18 Euro. d)Diese Ansprüche sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht
der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrags, bei dem es sich bereits nach dem äußeren Anschein, was u.a. die durchgängige Verwendung der männlichen und weiblichen Form belegt, um einen Formulararbeitsvertrag handelt, verfallen. Die darin enthaltene Ausschlussfrist ist
1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie auch Ansprüche auf den Mindestlohn erfasst und der Vertrag vom 07.09.2017 datiert, d.h. nach In-Kraft-Treten des Mindestlohngesetzes, d.h. nach dem 31.12.2014, geschlossen wurde (BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 , juris). e)Der Zinsanspruch beruht betreffend die auf Antrag zu
1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Mutterschutzlohnes für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 unter Berücksichtigung von deren Mitverschulden zur Zahlung verpflichtet ist. a) Der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden erfasst auch die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, wenn es sich insoweit um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, weil sie bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren (BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen dabei echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 293/18 , juris Rn. 13). Ein solcher Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht
GG ausgeschlossen. Bei Kosten eines Gutachters bzw. hier eines Steuerberaters handelt es sich nicht um Kosten eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (LAG Köln 23.09.2010 - 7 Ta 383/09 , juris Rn. 16; den Ersatz der Kosten der Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft bejahend BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49). b)Die Einschaltung der Steuerberaterin zur Berechnung der Steuerersparnis im Jahr 2018 war erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten waren aber nur in Höhe von 487,60 Euro sachangemessen, was bei einem Mitverschulden der Klägerin von 30% den zugesprochenen Betrag von 341,32 Euro ergibt. aa)Die Einschaltung der Steuerberaterin zur Berechnung der Steuerersparnis im Jahr 2018 war erforderlich und zweckmäßig. Nachdem der Beklagte auch die Höhe eines etwaigen Schadens bestritten hat, war es Sache der Klägerin, die Steuerersparnis dazulegen und zu beweisen, wobei es nicht darauf ankommt, ob man diese als einen bloßen Schadensberechnungsfaktor oder als einen auszugleichenden Vorteil einordnet, weil nur der Klägerin die für die Berechnung der Steuerersparnis erforderlichen Einzelheiten bekannt sind (BGH 10.02.1987 - VI ZR 17/86 , juris Rn. 9; BGH 03.05.2002 - V ZR 115/01 , juris Rn. 8). Die Klägerin konnte die anzurechnende Steuerersparnis nicht selbst berechnen. Damit war die Beauftragung einer Steuerberaterin mit dieser Aufgabe für das Jahr 2018 vernünftig und zweckmäßig (vgl. dazu auch BAG 20.06.2002 a.a.O. Rn. 49). Die Kammer verkennt nicht, dass die von der Klägerin angesetzten und eingeklagten Steuerberatungskosten für das Jahr 2018 insgesamt 816,64 Euro betragen, d.h. deutlich über der anzurechnenden Steuerersparnis von 47,00 Euro liegen. Da der Klägerin andernfalls eine schlüssige Darlegung ihres Schadens nicht möglich war, durfte sie in der hier zu beurteilenden konkreten Situation für 2018 die vollen zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BAG 20.08.2007 - 3 AZB 57/06 , juris Rn. 7). Da der Beklagte angesichts des Bestreitens der Höhe des Ersatzanspruchs mit den notwendigen Kosten der Ermittlung der Steuerersparnis rechnen musste, bedurfte es auch keiner vorherigen Ankündigung oder Mitteilung des Kostenrahmens (BGH 25.01.2007 - VII ZB 74/06 , juris Rn. 7 ff.). Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nicht um sog. Sowieso-Kosten. Bereits der zeitliche Ablauf zeigt, dass die Klägerin erst nachdem der Vergleich aus der Güteverhandlung nicht zustande gekommen ist, die Steuerersparnis hat berechnen lassen und diese dann in ihrem Antrag berücksichtigt hat. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin für das Jahr 2018, nämlich einem Bruttoarbeitslohn von 12.533,00 Euro ohne Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags, ist es fernliegend, dass die Klägerin unabhängig von diesem Prozess 816,64 Euro für eine Steuerberaterin zur Anfertigung der Lohnsteuererklärung für 2018 aufwendet. Dass die Klägerin die Rechnung in Höhe von 816,64 Euro beglichen hat, ergibt sich aus dem Überweisungsbeleg
Anlage H 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.07.2019. bb)Die Kosten für die Steuerberaterin waren nur in Höhe von 487,60 Euro sachangemessen, was bei einem Mitverschulden der Klägerin von 30% den zugesprochenen Betrag von 341,32 Euro ergibt. Es handelt sich nicht im gesamten Umfang der Rechnung vom 09.07.2019 der Steuerberaterin um notwendige und damit zu erstattende Kosten unter Berücksichtigung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Positionen, die netto mit 193,20 Euro und mit 193,05 Euro angesetzt sind, sind zutreffend. Der Steuerberater erhält für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1), wobei Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV). Dies betrifft den Betrag von 193,20 Euro netto. Der Gegenstandswert ist hier mit den positiven Einkünften in Höhe von 11.533,00 Euro sogar um den Betrag des Arbeitnehmerpauschbetrags vermindert angesetzt, wie es sich aus dem tatsächlichen Einkommenssteuerbescheid für 2018 ebenso ergibt wie aus der Berechnung der Steuerberaterin. Der Gebührenansatz mit 3,5/10 ist nicht zu beanstanden. Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt
BVV 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8 000 Euro. Der Gegenstandswert von 15.812,00 Euro ist nicht zu besanstanden, zumal die Summe aus den um den Arbeitnehmerpauschbetrag verminderten Bruttoeinkünften von 11.533,00 Euro und den Lohnersatzleistungen von 4.473,00 Euro ausweislich der Berechnung sogar 16.006,00 Euro beträgt. Der Ansatz einer Gebühr von 6,5/20 ist ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden. Die Gebühr, welche die Steuerberaterin daneben mit 300,00 Euro netto
BVV für zusätzliche Berechnungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Steuer, die aufgrund des Progressionsvorbehalts auf den Elterngeldschadensersatz entfällt, angesetzt hat, ist zur Überzeugung der Kammer nicht nachvollziehbar und deutlich erhöht.
BVV kann der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1) erhalten. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. Es kann offen bleiben, ob es darum überhaupt geht, weil die Berechnung ersichtlich mit der bereits abgerechneten Ermittlung der Einkommenssteuer zusammenhängt. Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater
BVV eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Hier geht es, wie der Beklagte zutreffend anmerkt überhaupt nur um einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 381,70 Euro in 2018. Ausgehend davon ergibt eine mittlere Nettogebühr
Anlage 1 zum damaligen Zeitpunkt von 23,50 (47,00 Euro : 2). Dies ist zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die bereits angefallenen Gebühren für die Einkommensteuererklärung und die Ermittlung des Überschusses ausreichend. Die Ersatzleistungen laut Mantelbogen ESt 1 A, auf die sich die Vergleichsberechnung bezieht, mussten nämlich ohnehin für die Einkommenssteuererklärung zur Grunde gelegt werden, wie sich aus dem Stempelaufdruck (25,34 - Rückzahlung ALG, 24,41 + Elterngeld und 12,87 + Mutterschaftsgeld, d.h. total 11.94) ergibt. Das Ergebnis genau dieser Rechenoperation ist bei der Berechnung ohne den Schadensersatz Elterngeld eingesetzt worden. Die Steuerberaterin hat ausweislich des Stempelaufdrucks die gleiche Rechenoperation mit den gleichen Beträgen auch für die Vergleichsberechnung angewandt und nur den Schadensersatz Elterngeld addiert hat. Ein Ansatz von 300,00 Euro für diese Berechnung ist der Kammer nicht nachvollziehbar und damit nicht notwendig. Es verbleibt bei 23,50 Euro netto. Addiert man 193,20 Euro netto, 193,05 Euro netto und 23,50 netto, ergeben sich 409,75 Euro netto. Zzgl. 19% Mehrwertsteuer sind dies 487,60 Euro brutto. 70 % davon ergeben die zugesprochenen 341,32 Euro Schadensersatz. c)Die Einschaltung der Steuerberaterin zur Berechnung der Steuerersparnis im Jahr 2019 war offensichtlich weder erforderlich noch zweckmäßig. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte diese Maßnahme ex ante erkennbar nicht als sachdienlich angesehen. Zu vergleichen waren ausweislich der Vergleichsberechnungen maximal ohne jegliche Abzüge der volle Betrag der Entgeltersatzleistungen in Form von Elterngeld von 4.185,00 Euro mit 5.047,00 Euro mit eingerechnetem Schadensersatz. Der einfach im Internet abrufbare steuerliche Grundfreibetrag betrug für das Jahr 2019 9.168,00 Euro (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. vom 01.01.2019 bis 31.12.2019). Es ist offenkundig und bedarf keiner steuerrechtlichen Expertise, um zu erkennen, dass bei den hier alleine in Rede stehenden Entgeltersatzleistungen in beiden Fällen keine Steuer anfällt und sich so keine Steuerersparnis ergeben kann. Wenn die Klägerin trotz dieser Sachlage eine Steuervergleichsberechnung in Auftrag gibt, ist dies ihr eigenes Risiko. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte dies nicht getan. Demzufolge kann der Beklagte mit den Kosten von 800,00 Euro brutto für die Steuerberaterin im Jahr 2019 nicht belastet werden. Darauf hat die Kammer in der Sitzung am 04.03.2020 hingewiesen. Die nachfolgenden Darlegungen der Klägerin und insbesondere die schriftliche Stellungnahme der Steuerberaterin vom 11.03.2000 ändern daran nichts. Nicht zu beurteilen hatte die Kammer, ob die Steuerberaterin überhaupt im Verhältnis zur Klägerin für die offenkundig und einfach zu beantwortende Frage überhaupt einen Betrag von 800,00 Euro in Rechnung stellen durfte oder mit einer Tätigkeit ohne Hinweis auf die offenkundige steuerrechtliche Lage nicht ersichtlich ihre Beratungspflichten im Rechtsverhältnis zur Klägerin verletzte, was einem Vergütungsanspruch entgegenstand. d) Der Anspruch auf Erstattung der Steuerberaterkosten ist ebenfalls nicht
2 des Arbeitsvertrages verfallen, weil die vereinbarte Ausschlussfrist wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Zinsanspruch beruht wie betreffend den Antrag zu
1 ZPO begehren (BGH 19.04.2016 - VI ZR 506/14 , juris Rn. 6 m.w.N.). 2. Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Die erforderliche Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. Die Haftungsquote von 70 % war bereits aufzunehmen. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. C.Soweit die Kammer die Revision zugelassen hat, beruht dies auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Hinblick auf die Abweisung des Antrags der Klägerin auf Zahlung von 800,00 Euro an Steuerberatungskosten für das Jahr 2019 bestand kein Grund für eine Revisionszulassung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien - ausgenommen das Unterliegen der Klägerin betreffend die Steuerberatungskosten von 800,00 Euro für das Jahr 2019 - REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
GG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtDr. SchumacherLangner Permalink: https://openjur.de/u/2300760.html ( https://oj.is/2300760 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.