1. § 8 AltölV ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und gilt auch für den Internethandel mit Motorenöl. 2. Die Verpflichtung nach § 8 AltölV erfasst nicht die Angabe der Öffnungszeiten für die Ölannahmestelle im Internethandel. 3. Aus der Werbeangabe "Wir liefern sicher, günstig, schnell" entnimmt der Verkehr nicht die Aussage, dass der Händler des Versandrisiko trägt. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt insoweit nicht vor. 4. Bei der Formulierung eines Verbotsantrages sind in Bezug auf kerngleiche Verletzungsformen Verallgemeinerungen zulässig. Selbst wenn nur ein Verstoß auf einer bestimmten Internetverkaufsplattform vorgetragen ist, ist es deshalb zulässig, wenn der Antrag auf sämtliche Internetverkaufsplattformen ausgedehnt wird. Tenor Der Beschluss wird abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es unter Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatzhandel eine Internetpräsenz zu unterhalten und / oder Schmierstoffe (insbesondere Motoröl) zu verkaufen und / oder verkaufen zu lassen und / oder zu vertreiben und / oder vertreiben zu lassen und / oder zu bewerben und / oder bewerben zu lassen und dabei 1. unter die Altölverordnung fallende Artikel zu bewerben und / oder zu vertreiben, ohne einen Hinweis auf eine Altölannahmestelle mit geographischer Anschrift zu geben und / oder einen solchen Hinweis nicht derart präsent einzublenden, dass ein Endverbraucher diesen nicht zwingend im Rahmen eines Bestellvorgangs zur Kenntnis genommen haben muss, wie in Anlage K2 und K3 ersichtlich geschehen; und / oder 2. einen Preisvorteil zu bewerben, welcher ohne Bezugsgröße angegeben wird und / oder einen Preisvorteil zu bewerben, welcher tatsächlich in Bezug auf relevante Wettbewerber nicht erreicht wird, durch die Angabe "bis zu 60 % Ersparnis durch unsere Großhändlerkonditionen"; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen; und / oder 3. widersprüchliche Angaben zur Versandzeit zu machen durch die gleichzeitigen Angaben "24 STUNDEN VERSAND" sowie "24H VERSAND Nachdem wir Ihre Bestellung überprüft haben, wird diese sofort per Paketdienst versendet. Werktags i.d.R. in weniger als 24 Stunden." und der Angabe einer tatsächlichen Lieferzeit von mehr als vier Tagen; wie in Anlagen K2 und K9 ersichtlich geschehen; und / oder 4. einen Artikel mit einer Selbstverständlichkeit herausragend zu bewerben und / oder zu vertreiben durch die Angabe "Original" für Markenware und / oder Waren eines bekannten Herstellers; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen; und / oder 5. die zur Firma zugehörige Registernummer und / oder das Handelsregister nicht ständig leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar verfügbar zu halten, dadurch, dass sich die vorgenannten Angaben lediglich bei eBay-Angeboten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht in den Verkäuferinformationen befinden; wie in Anlage K 2 ersichtlich geschehen; und / oder 6. unterschiedliche Angaben bezüglich der Fristen zum Widerrufsrecht und / oder des Rückgaberechts zu machen, wenn eine Frist sowohl mit "30 Tagen" als auch "1 Monat" angegeben wird; wie in Anlage K2 ersichtlich geschehen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz hat die Antraggegnerin zu tragen; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je ½. Der Beschwerdewert wird auf 13.066,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Verstöße im Internet in Anspruch. Die Antragstellerin ist Online-Händlerin für Schmierstoffe aller Art und verkauft diese über die Verkaufsplattform eBay. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls als gewerbliche Verkäuferin bei eBay registriert. Die Antragstellerin greift das Angebot der Antragsgegnerin betreffend ein X-Motoröl auf der Handelsplattform "eBay" gemäß der Anl. K 2 unter einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Aspekten an. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 6.8.2020 die beantragte einstweilige Verfügung teilweise erlassen, den Antrag auf ihren Erlass jedoch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei zu weit gefasst, da die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung begehre, eine Internetpräsenz zu unterhalten. Es sei jedoch nur ein Verstoß auf der Plattform eBay vorgetragen, nicht hingegen auf einer Website oder auf der Plattform Amazon. Daher sei der Antrag auf Verbote auf der Verkaufsplattform eBay zu beschränken. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 8 der Altöl-Verordnung (AltölV) verlange diese nicht die Angabe der Öffnungszeiten einer Altölannahmestelle. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet, soweit die Antragstellerin die Angabe "Wir liefern sicher" angreife, da der Verkehr dies nur als pauschale Anpreisung wahrnehme und nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne einer Übernahme des Transportrisikos beim Verbrauchsgüterkauf. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.9.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht den Verfügungsantrag zurückgewiesen, soweit sich das begehrte Verbot über die Plattform eBay hinaus allgemein auf "Internetpräsenzen" beziehen sollte. Die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle "im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen" (ständige Rspr. - vgl. BGH GRUR 2010, 749 Rn 42 - Erinnerungswerbung im Internet). In diesem Umfang gilt auch ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (BGH GRUR 2010, 749 Rn 42, 45 - Erinnerungswerbung im Internet). Allerdings kann sich der Antrag auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen beziehen. Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische (der "Kern") der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (ständige Rspr. - vgl. BGH GRUR 2008, 702 Rn 55 - Internetversteigerung III; BGH GRUR 2010, 253 Rn 30 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2010, 454 Rn 12 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2011, 433 Rn 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Das von der Antragstellerin begehrte Verbot verlässt diesen Rahmen der zulässigen Verallgemeinerung nicht. Das Typische der angegriffenen Verletzung ist durch die Ausgestaltung des Angebots von Motorölen auf Internet-Plattformen geprägt. Es ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum insoweit Besonderheiten bei anderen Internet-Verkaufsplattformen existieren sollen, die dem begehrten verallgemeinerten Unterlassungstenor das "Typische" der Verletzungshandlung nehmen sollte. Die Bezugnahme auf die Anlagen K 2 und K 3 ändert hieran nichts. Sie verdeutlicht beispielhaft das Charakteristische der Verletzungshandlung, kann aber nicht dazu führen, dass Antrag und Tenor des Beschlusses sich auf Verletzungen auf eBay beschränken. Jedenfalls hat die Antragstellerin mehrfach - nicht zuletzt durch die beispielhafte Aufzählung anderer Plattformen sowie in der Beschwerde - hinreichend deutlich gemacht, dass ihr Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen ist, einen verallgemeinerten Unterlassungstitel zu erwirken, der sich nicht auf die Plattform eBay beschränkt. Etwaige Widersprüche in der Formulierung durch den Verweis auf die Anlage K 2 sind vor dem Hintergrund des eindeutigen Rechtsschutzziels nach § 938 ZPO durch eine entsprechende Formulierung des Tenors zu beseitigen. Inhaltlich stellt sich das Verhalten der Antragsgegnerin - was diese auch nicht in Abrede stellt - nach § 3a UWG i.V.m. § 8 AltölV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie § 3a UWG i.V.m. § 5 Nr. 4 TMG als unlauter dar, weswegen der Antragstellerin als Wettbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht. 2. Das Landgericht hat jedoch zu Recht den Verfügungsantrag abgelehnt, soweit die Antragstellerin begehrt hat, im Rahmen der Verpflichtung nach § 8 AltölV der Antragsgegnerin auch die Angabe der Öffnungszeiten der Altölannahmestelle aufzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.