4 SGB II handele. Dort könne sehr wohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil es im SGB II keine dem § 109 SGB XII vergleichbare Regelung zum Ausschluss eines gewöhnlichen Aufenthaltes gebe. Zwar nehme das LSG Berlin-Brandenburg auch auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff in § 13 SGB XII Bezug. Bei der Entscheidung sei es aber nicht darauf angekommen, ob mit dieser stationären Einrichtung im Sinne des SGB II auch Verträge nach § 79 SGB XII abgeschlossen worden seien. Keineswegs sei das LSG Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Stiftung E. um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handele. Hilfebedürftige Leistungsberechtigte würden in dieser Einrichtung daher auch nur vom örtlichen Träger der Sozialhilfe E-Stadt Leistungen nach den Kapiteln 3 oder 4 SGB XII erhalten. Hilfebedürftigkeit liege in der Regel allerdings deswegen nicht vor, weil die meisten Bewohner in den Zweckbetrieben von E. arbeiten würden und über deren Einnahmen ihr Lebensunterhalt (zusammen mit Spenden) sichergestellt werden könne. Mit der Stiftung E. seien keine Leistungs-, Prüfungs-und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII abgeschlossen worden, weil die Stiftung die fachlichen und formalen Voraussetzungen und Standards des E-Stadter Rahmenvertrags nicht erfülle. Es seien also keine Leistungen mit einem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbart worden und eine Vergütung für stationäre Leistungen gebe es nicht. Es würden dort auch keine therapeutischen Fachkräfte beschäftigt und es werde kein stationärer Bedarf im Rahmen einer Hilfeplanung erhoben oder festgestellt. Jede Person, die es wolle und die Regeln von E. einhalte, könne aufgenommen werden und grundsätzlich auch unbegrenzt dort bleiben. Nach Kenntnis des Klägers verstehe sich die Stiftung E. auch selbst nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liege nicht vor, da die beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 ( L 18 AS 3341/14 ) aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Rundschreiben Soz Nr. 3/2017 vom 23.06.2017 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (III A 23/III A 21) werde vorgelegt. Es bleibe dabei, dass es sich bei der Stiftung E. nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII handele, sondern um eine bloße Selbsthilfegemeinschaft. Hierzu sei auch zu verweisen auf Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 3/16, § 13 SGB XII, Rz. 65, wonach Selbsthilfegruppen nicht den Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII zuzurechnen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens für die Leistungsempfängerin B. i. H. v. 1.250,40 € getragenen Aufwendungen zu erstatten. Der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 weder erschienen noch vertreten war, beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte halte sich nicht für den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger und daher auch nicht für erstattungspflichtig. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark habe korrekter Weise den bei ihm am 08.02.2017 eingegangenen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe an den Kläger weitergeleitet. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen dürfte der tatsächlich zuständige Sozialhilfeträger gewesen sein. Für die Klärung der Zuständigkeitsfrage, die sich nach § 98 Abs. 5 SGB XII zu richten habe, habe der Kläger richtig erkannt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob es sich bei der Stiftung E., mit Sitz in E-Stadt, E-Straße, um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII handele. Soweit diese Frage bejaht werden könne, hätte Frau B. bei ihrem dortigen Aufenthalt in der Zeit vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dann läge der letzte gewöhnliche Aufenthalt in C-Stadt, Ortsteil D-Stadt und dies führe dazu, dass der LWV Hessen der zuletzt zuständige Sozialhilfeträger vor Eintritt der Frau B. in das ambulant Betreute Wohnen bei dem Träger F. e.V. gewesen wäre. Der Kläger halte die Stiftung E. für keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII und entnehme der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.06.2016 lediglich, dass es sich bei der Stiftung E. um
4 SGB II handele und nicht entschieden worden sei, ob die Stiftung damit auch
Maßgabe des § 13 Abs. 2 SGB XII bilde. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die Feststellung, wonach eine Institution
4 SGB II darstelle, auch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 SGB XII beinhalte. Soweit eine Einrichtung
4 SGB II bilde, so sei sie erst recht
2 SGB XII. Aus Sicht des Beklagten stelle die Stiftung E. sehr wohl
2 SGB XII dar. Entsprechend dieser Bestimmung sei die auf Dauer ausgerichtete Anlegung der sächlichen und personellen Mittel bei der Stiftung E. in Form einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt. Die Erbringung der Leistungen sei an ein Gebäude (das so genannte G. Gut in E-Stadt, E-Straße) gebunden und für einen größeren und wechselnden Personenkreis angedacht. Aufnahme könne jeder Abhängige mit einer stofflichen oder nichtstofflichen Sucht finden, der den Wunsch nach Abstinenz besitze. Die Anlegung erfolge unter Verantwortung eines Trägers zu dem besonderen Zweck, Süchtige und suchtgefährdete Personen zu einem suchtfreien Leben zu erziehen. Von einer stationären Leistungserbringung sei dann auszugehen, wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebe und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung sei. Die Bewohnerinnen von E. lebten in einer Wohngruppe, hier werde ihnen ein Zimmer zugewiesen und ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen. Zum Hilfekonzept der E.stiftung gehöre essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung unter Einhaltung bestimmter Regeln. Die Unterbringung in einem "geschützten Raum" sei nach dem Selbstverständnis der Stiftung Teil der Leistungserbringung. Aus Sicht des Beklagten erfülle die Stiftung alle Kriterien einer stationären Einrichtung. Entgegen dem Vortrag des Klägers sei es für die Einordnung einer Institution als stationäre Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII nicht von Belang, ob der Träger der Einrichtung auch mit dem hierfür zuständigen Sozialhilfeträger eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen habe. Es sei auch nicht maßgeblich, ob er überhaupt die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für einen Abschluss erfülle. Unerheblich sei auch, ob die Bewohner tatsächlich hilfebedürftig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beteiligten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gründe Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2019 in Abwesenheit des Beklagten erscheinen, denn dieser ist ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 , 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Zudem hat der Beklagte vor dem Termin dem Gericht mitgeteilt, er werde am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Die beim zuständigen Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die LE geltend gemachten Sozialhilfeaufwendungen im Hinblick auf die im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 15.08.2017 aufgewendeten Kosten für Betreutes Wohnen im Umfang von 1.250,40 €. Denn der Kläger ist nach Weiterleitung des von der LE beim Landkreis Potsdam-Mittelmark gestellten Antrags vom 17.02.2017 nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Grundlage von § 14 Abs. 4 SGB IX (jetzt § 16 Abs. 1 SGB IX) unter Beachtung der Sonderzuständigkeiten beim Betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII erstattungsberechtigt als zweitangegangener Träger. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass die LE während ihres Aufenthalts bei der Stiftung E. in E-Stadt im Zeitraum vom 05.01.2016 bis 03.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnte, weil die Einrichtung der Stiftung E. nicht als stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII zu bewerten ist. Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.