Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinen als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers der Umsatzbesteuerung unterliegen. Der Kläger, der in den Streitjahren seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerte, betrieb seit 2008 ein Internetportal (www. ... .de). Auf diesem präsentierte er verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus (vgl. § ... der AGB, Bl. 15 der Gerichtsakte). Die Gutscheine wurden vom Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal verkauft. Zielgruppe des Klägers waren in erster Linie Personen, die ein Geschenk in Form eines besonderen Erlebnisses machen, die endgültige Auswahl des Geschenks aber dem Beschenkten überlassen wollten. Es konnten zum einen Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis (sog. Erlebnisgutscheine, vgl. Nr. ... der Hilfshinweise, Bl. 18 der Gerichtsakte) erworben werden. In diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein gezahlte Preis zur Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses. Weitere Zahlungen waren für die Inanspruchnahme des Erlebnisses grundsätzlich nicht zu leisten. Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen (sog. Wertgutscheine, vgl. Nr. ... und Nr. ... der Hilfshinweise, Bl. 18R f. der Gerichtsakte), erworben werden. Dem Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden mit Übersendung des Gutscheins alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um in weiteren Schritten einen Termin für die Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren (vgl. Nr. ... der Hilfshinweise, Bl. 18R der Gerichtsakte). Im Fall des Erwerbs eines sog. Wertgutscheins erhielt der Gutscheininhaber diese Informationen vom Kläger, nachdem er unter Einlösung des Gutscheins ein konkretes Erlebnis ausgewählt hatte. Soweit das gewählte Erlebnis günstiger als der Betrag des verwendeten Gutscheins war, wurde dem Gutscheininhaber der Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert des Gutscheins nicht ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu begleichen (vgl. Nr. ... der Hilfshinweise, Bl. 18R der Gerichtsakte). Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit, erworbene Erlebnisgutscheine umzutauschen und ein anderes Erlebnis als das zunächst ausgewählte Erlebnis in Anspruch zu nehmen (vgl. § ... der AGB, Bl. 17 der Gerichtsakte) oder mehrere Wertgutscheine für ein Erlebnis einzulösen (vgl. Nr. ... der Hilfshinweise, Bl. 18R der Gerichtsakte). Den auf seiner Homepage präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen mit den jeweiligen Veranstaltern ("...") zugrunde. Danach stellten diese die vom Kläger zur Präsentation auf seinem Internetportal benötigten Informationen zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Erlebnisleistung durch einen Gutscheininhaber vereinbarten der Kläger und der jeweilige Veranstalter, dass der Kläger dem Veranstalter über den für einen Erlebnisgutschein gezahlten Preis oder aber im Fall von verwendeten sog. Wertgutscheinen den für ein Erlebnis veranschlagten Preis abzgl. einer vereinbarten Vermittlungsprovision, in der Regel um die 30% (vgl. § ... bzw. § ... der exemplarisch eingereichten Vereinbarungen, Bl. 21R, 24R der Gerichtsakte), eine Gutschrift ausstellt und den Betrag auszahlt. Die "Vermittlungsprovision" rechnete der Kläger dabei gegenüber den Veranstaltern unter Ausweis von Umsatzsteuer in der Gutschrift ab. Der jeweilige Veranstalter konnte die Abrechnung samt Ausstellung der Gutschrift und die Auszahlung des Betrages über ein vom Kläger hierfür zur Verfügung gestelltes Online-Abrechnungssystem veranlassen. Dabei hatte der Veranstalter u.a. eine auf dem Gutschein vermerkte Referenznummer unter seinem Account einzutragen (vgl. § ... bzw. § ... der exemplarisch eingereichten Vereinbarungen, Bl. 21R, 24R der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Abrechnungsprozess zwischen dem Kläger und den Veranstaltern wird auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 vom Kläger eingereichten Ausdrucke Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten zu den Abläufen und Vereinbarungen auf die vom Kläger eingereichten AGB, die Hilfshinweise sowie die exemplarischen Vereinbarungen mit den Veranstaltern Bezug genommen (Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Bis zum 31.03.2013 erteilte der Kläger den Erwerbern der Gutscheine Rechnungen mit, seit dem 01.04.2013 ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis (vgl. Bericht vom 16.08.2017 über die Umsatzsteuer-Nachschau, Bl. 23 der Betriebsprüfungsakte). Der Kläger behandelte die Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Streitjahren nicht als Entgelte für einen steuerbaren Umsatz, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Beträge sowie den von den Gutscheinerwerbern gesondert vergüteten Versand der Gutscheine. Der Betrieb des Internetportals wird seit dem 01.07.2014 von der neu gegründeten F GmbH fortgeführt. Mit Beginn am 21.03.2017 führte der Beklagte bei dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 eine Betriebsprüfung durch. Dabei traf die Prüferin folgende Feststellungen: Der Kläger habe mit dem Verkauf der Gutscheine gegenüber den Erwerbern eine sonstige Leistung erbracht. Der Kunde erhalte die Möglichkeit, mithilfe des Gutscheins und der Veranstalterdaten die Erlebnisse zu nutzen. Für diese Leistung erhalte der Kläger die Zahlungen der Gutscheinerwerber als Gegenleistung. Diese unterlägen der Umsatzbesteuerung. Die Zahlungen des Klägers an die Veranstalter im Fall eines eingelösten Gutscheins führe dann zu einer Minderung des mit dem Verkauf erzielten Umsatzes nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ca. 40% der Gutscheine seien endgültig nicht eingelöst worden. Der Kläger habe in 2013 Erlöse aus dem Verkauf der Gutscheine i.H.v. brutto xxx € (netto xxx €) und in 2014 i.H.v. brutto xxx € (netto xxx €) erzielt. Diese Umsätze seien jeweils um die geleisteten Zahlungen an die Veranstalter zu mindern (2013: xxx €; 2014: xxx €). Danach sei die Umsatzsteuer 2013 um xxx € und die Umsatzsteuer 2014 um xxx € zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16.05.2017 (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüferin und setzte jeweils mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 10.07.2017 die Umsatzsteuer 2013 auf xxx € und die Umsatzsteuer 2014 auf xxx € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einspruch ein und begehrte, die aus dem Verkauf der Gutscheine erzielten Erlöse als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst wegen eines beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 5 K 359/16 zwischen den Beteiligten in der gleichen Rechtsfrage die Umsatzsteuer 2012 betreffend geführten Klageverfahrens. Die Klage wurde mit Urteil vom 09.01.2018 abgewiesen, ohne dass über die Frage der Steuerbarkeit der Erlöse aus dem Gutscheinverkauf vom Gericht zu entscheiden war. Nach der Entscheidung habe der Kläger die festgesetzte Umsatzsteuer zumindest nach § 14c UStG geschuldet, denn er habe die jeweilige Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Gutscheinerwerber offen ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 09.01.2018 (Az. 5 K 359/16) Bezug genommen. Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit seiner Entscheidung vom 03.04.2018 als unbegründet zurück. Der EuGH habe in der Rechtssache Astra Zeneca entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen stets eine umsatzsteuerbare Dienstleistung sei. Der Kläger habe danach mit dem Verkauf der Gutscheine eine umsatzsteuerbare Leistung in Gestalt einer Erlebnisleistung an die Gutscheinerwerber erbracht. Durch diese habe der Gutscheinerwerber die Möglichkeit erhalten, im Zeitpunkt der Zahlung des Gutscheins mithilfe der vom Kläger übermittelten Veranstalterdaten die angebotenen Erlebnisse zu nutzen. Auf die Frage, ob und um welche Art eines Gutscheins es sich handele, komme es daher nicht weiter an. Der Kläger habe keine klassische Vermittlungstätigkeit erbracht, denn das Entgelt sei vom Gutscheinerwerber auch dann geleistet worden, wenn keine Erlebnisleistung in Anspruch genommen worden sei. Ort der Leistung sei der Unternehmenssitz des Klägers. Die Nichteinlösung führe zu keiner nachträglichen Minderung des mit dem Verkauf ausgeführten Umsatzes. Jedoch seien die Zahlungen an die Veranstalter für den Kläger eine nachträgliche Entgeltminderung. Hinsichtlich der bis zum 31.03.2013 ausgeführten Umsätze schulde der Kläger die Umsatzsteuer schon wegen des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer, wie das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 09.01.2018 zu Recht festgestellt habe. Mit seiner am 07.05.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, dass die Gutscheine weder im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch im Zeitpunkt ihres Verfalls eine steuerbare Leistung seien. Die von ihm verkauften Gutscheine seien insgesamt Wertgutscheine. Der Erwerber erwerbe einen Anspruch auf Anerkennung des Gutscheins als Zahlungsmittel bei dem ausgewählten Veranstalter. Der Erwerber erwerbe hingegen keine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung wie bei einem Waren- oder Sachgutschein. Im Ergebnis handele es sich um multifunktionale Gutscheine im Sinne der Richtlinie (EU) Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (Richtlinie (EU) 2016/1065). Die Behandlung seiner Tätigkeit gegenüber den Gutscheinerwerbern als nicht steuerbar sei auch mit der EuGH-Entscheidung in der Rs. Astra Zeneca vereinbar. Denn er, der Kläger, erhalte von den Gutscheinerwerbern keine Gegenleistung, sondern der Veranstalter des Erlebnisses, von dem der Gutschein letztlich als Zahlung akzeptiert werde, zahle für die mit seiner Tätigkeit bewirkte Absatzförderungsleistung eine Provision. Ferner sei das spätere EuGH-Urteil in der Rs. MacDonalds Resorts Ltd. zu beachten. So sei die spätere Erlebnisleistung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gutscheine noch zu unbestimmt. Der Gutscheinerwerb sei kein eigenständiges Ziel der Erwerber. Es handele sich vielmehr um einen Zwischenschritt für die Inanspruchnahme des späteren Erlebnisses. Erst bei Inanspruchnahme des Erlebnisses erhalte der Gutscheinerwerber die vorgesehene Gegenleistung. Er, der Kläger, werde umsatzsteuerlich allein als Vermittler für die Veranstalter und nicht für die Gutscheinerwerber tätig. Das Entgelt hierfür erhalte er von den Veranstaltern. Der Gutscheinerwerber tausche sein Geld nur gegen einen Wertgutschein ein, der wie Bargeld anzusehen sei. Dies übersehe der Beklagte, wenn dieser behaupte, dass er, der Kläger, gegenüber den Gutscheinerwerbern eine Erlebnisleistung erbringe, indem er die Kontaktdaten mitteile. Der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem einlösenden Gutscheininhaber werde auch erst nach Übermittlung der Kontaktdaten geschlossen. Bei Erwerb des Gutscheins bestünde demnach noch nicht die Möglichkeit, die Erlebnisse zu nutzen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 ( V R 42/10 ). Die Zahlung der Gutscheinerwerber sei keine Anzahlung auf eine Vermittlungsleistung. Denn anders als im Urteilsfall sei die Leistung, für die der erworbene Gutschein verwendet werden würde, bei Verkauf des Gutscheins noch zu unbestimmt, um die Zahlung des Erwerbers als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung zu besteuern. Er beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom 10.07.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018, dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2013 um xxx € und die Umsatzsteuer 2014 um xxx € gemindert wird, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Ausgabe der Gutscheine jeweils bereits eine steuerbare Leistung darstelle, denn der Erwerber erhalte dadurch die Möglichkeit, im Zeitpunkt der Zahlung des Gutscheins die Erlebnisse zu nutzen. Die Zahlung der Gutscheinerwerber sei hierfür das Entgelt. Diese Leistungsbeziehung sei unabhängig von der Leistungsbeziehung der jeweiligen Gutscheinerwerber und der Veranstalter. Der Senat hat die Gerichtsakte zu dem Verfahrens 5 K 359/16 beigezogen. Die Sache wurde am 17.09.2020 vor dem Senat mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Gründe I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom 10.07.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). 1. Der Beklagte hat die Zahlungen der Gutscheinerwerber zu Recht als (Brutto-)Entgelte für steuerbare Leistungen des Klägers behandelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.