Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2016 - 3 Ca 349/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
§ 1TVG Tarifverträge: DRK = NZA 2001, 451 ).
a) Der Kläger vermengt zunächst verschiedene Arbeitszeitbegriffe und übersieht, dass zwischen Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, zeitlichem Umfang der zu vergütenden Arbeit und Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungsrechte des BetrVG zu unterscheiden ist (BAG, Urteil vom
- November 2014 - 5 AZR 1101/12 - BAGE 150, 82 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB = DB 2015, 253 ; Wank, RdA 2014, 285; zum Arbeitszeitbegriff in anderen Zusammenhängen auch Buschmann, AuR 2003, 1). Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung der EuGH beruft, übersieht er, dass diese Entscheidungen sämtlich zur Arbeitszeitrichtlinie ergangen sind und den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff betreffen. Zwar hat der EuGH in seiner Simap-Entscheidung (EuGH, Urteil vom
- Oktober 2000 - C- 303/98 - Slg. 2000, I-7963 = AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = NZA 2000, 1227 ) entschieden, dass ärztlicher Bereitschaftsdienst in Form der persönlichen Anwesenheit als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzuordnen ist und dies auch auf deutsche Ärzte übertragen (EuGH, Urteil vom
- September 2003 - C 151/02 - [Jaeger] -AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = NZA 2003, 1019 ). Diese Rechtsprechung gilt auch für Rettungsassistenten (EuGH, Urteil vom
- Oktober 2004 - C 397/01 bis C- 403/01 - [Pfeiffer u.a.] - NZA 2004, 1145 ). Die Richtlinie und die EuGH-Rechtsprechung beziehen sich jedoch nur auf den Arbeitsschutz und nicht auf die Vergütung (Thüsing, RdA 2007, 309). Die Arbeitszeitrichtlinie und auch das ArbZG enthalten keine Regelung dazu, wie Arbeitszeit zu vergüten ist (BAG, Urteil vom
- November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284 = AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: DRK = NZA 2001, 451 ).
b) Der Kläger hat auch keine Überstunden geleistet. Überstunden entstehen, wenn Arbeitsleistungen angeordnet werden, die außerhalb der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen. Bereitschaftsdienst - darum geht es vorliegend - liegt dagegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAG, Urteil vom
- April 2007 - 6 AZR 799/06 - BAGE 122, 225 = AP Nr. 53 zu § 15 BAT = NZA 2007, 1108 ). Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt. Dieser qualitative Unterschied rechtfertigt es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit. Es trifft deshalb nicht zu, dass Bereitschaftszeiten 1:1 wie Vollarbeit zu vergüten sind. Auch wenn man Bereitschaftszeit sowohl arbeitsschutzrechtlich und auch vergütungsrechtlich als Arbeitszeit bewertet, folgt daraus noch nicht, dass sie wie Vollarbeit zu vergüten ist. Für diese Sonderform der Arbeit kann eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbart werden (BAG, Urteil vom
- November 2014 - 5 AZR 1101/12 - BAGE 150, 82 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB = DB 2015, 253 ; BAG, Urteil vom
- April 2011 - 5 AZR 200/10 - BAGE 137, 366 = AP Nr. 51 zu § 307 BGB = NZA 2011, 917 ; BAG, Urteil vom
- Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 = AP Nr.
§ 611BGB Bereitschaftsdienst = NZA 2004, 656 ).
Davon haben die Parteien durch die Vereinbarung der AVR-Ost sowie durch die von ihnen getroffene Nebenabrede zum Arbeitsvertrag über die Vergütung der Bereitschaftsdienste nach der Stufe B der AVR-Ost Gebrauch gemacht. Dass der Beklagte diese Regelungen falsch angewendet und die Faktorisierung falsch vorgenommen hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des ArbZG überschreitet. Auch dann ist der Bereitschaftsdienst nicht wie die reguläre Arbeitszeit zu vergüten (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 = AP Nr.
§ 611BGB Bereitschaftsdienst = NZA 2004, 656 ). c) Der Beklagte war als kirchliche Einrichtung gem. § 7 Abs. 4 Arb
ZG aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich auch berechtigt, die in den AVR-Ost enthaltenen Regelungen zu Bereitschaftsdiensten anzuwenden. Im Übrigen hätte auch eine ggf. rechtswidrige Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht zur Folge, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie reguläre Arbeit zu behandeln ist. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 = AP Nr.
§ 611BGB Bereitschaftsdienst = NZA 2004, 656 ).
- d)Die in den AVR-Ost vorgesehene Faktorisierung der Bereitschaftszeiten sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das zum 1. Januar 2015 in Kraft getretene MiLoG unwirksam. Denn der Mindestlohnanspruch des Klägers ist erfüllt. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Das Mindestlohngesetz greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbarer Entgelttarifverträge nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten und führt nur bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - BAGE 155, 318 = AP Nr. 2 zu § 1 MiLoG = NZA 2016, 1332 ; BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202 = AP Nr. 1 zu § 1 MiLoG = NZA 2016, 1327 ). Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - a. a. O.). Im Jahr 2015 überschritt das gezahlte Grundgehalt in Höhe 2.497,90 Euro das Produkt der nach Behauptung des Klägers jeweils - einschließlich Bereitschaftszeit - geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Dies gilt selbst im Fall der maximal geleisteten 240 Arbeitsstunden, die der Kläger in dem für ihn geregelten Arbeitszeitmodell mit Vollarbeit und Bereitschaftszeit in einem Kalendermonat nach seiner Aufstellung maximal geleistet hat. Auch dann übersteigt die Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (240 Stunden zu 8,50 Euro = 2.040,- Euro brutto), womit in jedem Fall sein Mindestlohnanspruch erfüllt ist.
- e)Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das betrifft Fälle, in denen weder durch Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung noch auf sonstiger Grundlage eine Vergütung festgelegt ist. § 612 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus eine Sonderleistung erbracht wird, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält mit der Bezugnahme auf die AVR-Ost und in § 6 aber eine Vergütungsregelung. Ein Rückgriff auf § 612 Abs. 1 BGB scheidet somit aus. Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 2 BGB. Hiernach ist in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist. Die Vergütungsregelung der Parteien zum Bereitschaftsdienst ist jedoch nicht unwirksam.
- f)Ansprüche auf Schadensersatz nach §§ 280 ff., § 823 Abs. 2 BGB oder ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB bestehen in Konstellationen wie der vorliegenden nicht (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 = AP Nr.
§ 611BGB Bereitschaftsdienst = NZA 2004, 656 ).
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine korrigierte Lohnabrechnung.
- a)Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch. Ohne vorherige Zahlung ist eine Abrechnung deshalb nicht einklagbar (BAG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - BAGE 120, 373 = AP Nr. 3 zu § 179 BGB = NZA 2007, 679 ; BAG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung = NZA 2006, 1294 ).
- b)Für den Abrechnungsanspruch aus § 21a Abs. 4 AVR-Ost gilt nichts anderes. Nach § 21a Abs. 4 AVR-Ost ist dem Mitarbeiter eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Einer erneuten Abrechnung bedarf es nicht, wenn sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge ergeben. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die Zusammensetzung der ausgezahlten Bezüge und die Erläuterung der erfolgten Abzüge. Aus Satz 2 wird ebenfalls deutlich, dass die Abrechnung der Erläuterung und Nachprüfung der tatsächlichen Zahlung dient. Die Abrechnung ist ebenso wie nach § 108 GewO im Zusammenhang mit der Zahlung zu erteilen und kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden. 4. Der Kläger kann schließlich auch keine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto verlangen. Auch der diesbezügliche Hilfsantrag, der wegen des Eintritts der Bedingung - der Abweisung des Hauptantrags - zur Entscheidung angefallen ist, ist jedenfalls unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag schon mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist (dazu. BAG, Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2014, 787 ). Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger aufgrund der wirksam vereinbarten Faktorisierung keine weiteren Vergütungsansprüche hat. Soll die in Anlage 8 A Abs. 3 AVR-Ost "zum Zwecke der Entgeltabrechnung" geregelte Faktorisierung der Bereitschaftszeit vergütungsrechtlich nicht leerlaufen, dann bedarf es der Einstellung der Stundenzahl in faktorisierter Form in das Jahresarbeitszeitkonto oder einer vergleichbaren Regelung, die zum gleichen Ergebnis führen würde. Soweit er meint, das Arbeitszeitkonto müsse die geleistete Arbeitszeit ausweisen und es müssten die Bereitschaftszeiten 1:1 darin eingebucht werden, ergibt sich das Gegenteil schon aus den Vertragsgrundlagen, nämlich den AVR-Ost. Dort ist in § 9b Abs. 2 AVR-Ost hinsichtlich der Führung des Arbeitszeitkontos vielmehr geregelt, dass im Arbeitszeitkonto die anzurechnende Arbeitszeit, also faktorisierte Arbeitszeit, auf dem Jahresarbeitszeitkonto gut zu schreiben ist. Im Übrigen verkennt er Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - BAGE 141, 88 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2012, 870 ) und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Das dort erfasste Zeitguthaben drückt den Vergütungsanspruch nur in anderer Form (BAG, Urteil vom 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - BAGE 152, 315 = AP Nr. 47 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2016, 295 ; BAG, Urteil vom 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - BAGE 135, 197 = AP Nr. 195 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 2010, 1241 ; BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - BAGE 100, 256 = AP Nr. 57 zu § 4 EntgeltFG = NZA 2002, 683 ), nicht in Euro und Cent, sondern in Stunden und Minuten, also nur in einer anderen "Währung" aus. Begehrt der Arbeitnehmer die Abgeltung eines Zeitguthabens, macht er einen Vergütungsanspruch für vorgeleistete Arbeit geltend (BAG, Urteil vom 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1 = AP Nr. 1 zu § 47 InsO = NZA 2004, 980 ; BAG, Urteil vom 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - BAGE 135,197 = AP Nr. 195 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 2010, 1241 ). 5. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung noch eingegangen werden musste. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Danach waren dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kammer folgt bei der Entscheidung des grundsätzliche Bedeutung nicht aufweisenden Rechtsstreits den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen. Permalink: https://openjur.de/u/2301479.html ( https://oj.is/2301479 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.