Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23.12.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 18.12.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung in Höhe von 3183,05 € inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Tenor wird dem Nachlasspfleger ... für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 06.12.2017 bis 21.08.2018 eine Vergütung in Höhe von 3.183,05 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960 , 1915 , 1908i , 1836 BGB) sowie Auslagen in Höhe von 53,55 Euro (§§ 1960 , 1915 , 1908i , 1835 BGB) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen. Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden. Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Gründe Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 28.11.2017 bestellt. Mit Antrag vom 23.08.2018 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen. Von der Miterbin ..., vertreten durch den Bevollmächtigten ..., wurden folgende Einwendungen erhoben. Nach ihrer Ansicht ist der Stundensatz in Höhe von 120,00 € pro Stunde überhöht, da keine schwierigen Tätigkeiten entfaltet wurden. Der Stundensatz bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers und nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden die Höhe des Nachlasses, das Auftauchen von möglichen Schwierigkeiten im Rahmen der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses berücksichtigt. Der Nachlasspfleger ist Rechtsanwalt und führt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig, so dass hinsichtlich seiner Qualifikation keine Zweifel bestehen dürften. Das OLG Hamm hat am 13.01.2011 ( I-15 W 632/10 ) entschieden, dass für einen Berufsnachlasspfleger bei mittlerer Schwierigkeit ein mittlerer Vergütungssatz von 110,00 € angemessen ist. Da es sich nach hiesiger Ansicht um eine Nachlasspflegschaft mit mittlerer Schwierigkeit handelt, wurde der Stundensatz auf 110,00 € gekürzt. Des Weiteren wird vorgetragen, dass der Bereich " Herausgabe des Nachlasses" nicht vergütungsfähig ist. Dieses kann hier nicht nachvollzogen werden, da alle Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Pflegschaft notwendig waren, auch zeitlich zu erfassen und zu vergüten sind. Weiter trägt die Miterbin vor, dass der Nachlasspfleger nutzlose Korrespondenz führt und umfangreiche Korrespondenz und Kommunikation entfaltet, um die Vergütung in die Höhe zu treiben. Das Nachlassgericht hat die Zeitaufstellung auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Es ist jedoch ausreichend wenn der Zeitaufwand so dargelegt wird, dass die Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden kann. Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft eigenverantwortlich. Gemäß §§ 1837 Abs.2, 1962 BGB hat das Nachlassgericht nur die Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, darf aber kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder verbieten. Somit hat das Nachlassgericht lediglich die Plausibilität zu prüfen, welche hier nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle mag angemerkt werden, dass der umfangreiche Schriftverkehr des Bevollmächtigten der ... auch eine umfangreiche Korrespondenz des Nachlasspflegers nötig gemacht hat und diese nicht dem Nachlasspfleger zum Nachteil ausgelegt werden kann. Die Fahrtkosten werden als Auslagen festgesetzt. Grundsätzlich können Aufwendungen direkt aus dem Nachlass entnommen werden, da die Nachlasspflegschaft jedoch bereits aufgehoben ist, mussten die Auslagen festgesetzt werden. (vgl. Palandt, BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.