G 1969 Krankheit). Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen, sogenannte "erste Stufe". Die prognostizierten Fehlzeiten müssen außerdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes ("zweite Stufe") festzustellen ist. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 , AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ("dritte Stufe") ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 , AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 , AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX). 2. Die Kammer ist zunächst der Auffassung, dass die Klage nicht bereits deswegen begründet ist, weil eine negative Prognose aufgrund der Krankheiten des Klägers in der Vergangenheit ausgeschlossen werden könnte. a) Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 , AP Nr. 2 zu § 90 SGB IX; BAG, Urt. v. 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 , AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 , AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 17.06.1999 - 2 AZR 639/98 , AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war. Er genügt dieser prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er vorträgt, die behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er diese von ihrer Schweigepflicht entbindet. Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 , AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). b) Der Beklagten ist insoweit beizupflichten, dass die Krankheitszeiten des Klägers in den letzten Jahren erheblich waren. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, die einzelnen Krankheiten seien ausgeheilt, kann hieraus nicht zwangsläufig geschlossen werden, die Prognose sei positiv. Die im Einzelnen vom Kläger benannten Erkrankungen sind schon geeignet, darauf hinzudeuten, dass der Kläger besonders krankheitsanfällig sein könnte (vgl. im Einzelnen BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit). Umgekehrt hält sich die prozessuale Einlassung des Klägers im Rahmen dessen, was das Bundesarbeitsgericht als ausreichender erachtet hat, wenn auch die Vorlage eines Krankheitsverlaufs der Krankenversicherung sicherlich wünschenswert gewesen wäre.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 , AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz sein (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 , AP Nr. 51 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance zu bieten, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit künftiger Fehlzeiten auszuschließen (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 17.06.1999 - 2 AZR 639/98 , AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). b) Diesbezügliche Feststellungen kann die Kammer nicht treffen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement ein Ergebnis gezeitigt hätte, wie in Zukunft die Krankheitszeiten des Klägers vermieden oder reduziert werden können. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (st. Rspr.; vgl. BAG, Urt. v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 , AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht selbst ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. § 167 Abs. 2 SGB IX ist aber kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BAG, Urt. v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 , AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Mit Hilfe eines betrieblichen Eingliederungsmanagements können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, gegebenenfalls durch Umsetzungen "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 , AP Nr. 51 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Nur wenn auch die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Um darzutun, dass die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt und ihm keine milderen Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung offenstanden, muss der Arbeitgeber die objektive Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements darlegen. Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 , AP Nr. 51 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Ist es dagegen denkbar, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement ein positives Ergebnis erbracht, das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau von Fehlzeiten bzw. zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt (BAG, Urt. v. 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 , AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; zum Ganzen BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 664/13 , AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit).
G 1969 Krankheit m.w.N.). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist auf verschiedene Weisen möglich. § 167 Abs. 2 SGB IX schreibt weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmtes Verfahren vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG, Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 , AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des betrieblichen Eingliederungsmanagements orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit; BAG, Urt. v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 , AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit m.w.N.). Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit). Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX hinausgeht (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit). Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit). Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements die Rede sein (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 , AP Nr.
G 1969 Krankheit). bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ordnungsgemäß versucht. Jedenfalls kann sie sich nicht darauf berufen, der Kläger habe das betriebliche Eingliederungsmanagement abgelehnt.
G 1969 Krankheit; LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 48 a /15 - juris; ErfK/Rolfs, § 167 SGB IX Rn. 5a).
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