Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.186,28 Euro festgesetzt. Tatbestand Mit der zunächst zum Landgericht Traunstein erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten beantragt, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO gestelltes Schmerzensgeld, mindestens allerdings 10.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen, sie hat fernerhin den Feststellungsantrag gestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.12.2016 im Bereich des Seiteneingangs des Hauses II des Seniorenpflegeheims der Beklagten zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen oder übergegangen sein sollten, sie hat des Weiteren einen Zahlungsbetrag in Höhe von 5.683,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2017 geltend gemacht und einen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2017. Im Wege der Klageerweiterung in Bezug auf von ihrem Ehemann abgetretenen Ansprüche hat die Klägerin zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 22.050,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2017 zu zahlen und an sie fernerhin die insofern entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.171,87 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit dieses Teils der Klage zu zahlen. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten und sie macht Schadensersatzansprüche sowie abgetretene Ansprüche ihres Ehemanns aus einem Sturz am 07.12.2016 geltend, der sich auf dem Weg zum Seiteneingang des Seniorenpflegeheims der Beklagten ereignet hat. Die am 01.08.1981 geborene Klägerin ist mit Herrn ... verheiratet und hat die Kinder Fabian, geb. am 15.09.2006 und Julian, geb. am 28.11.2008. Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester und sie ist bei der Beklagten als Fachkraft in der Wohnbereichsleitung beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin ist selbständig und betreibt eine Kunststofffirma. Die Kinder besuchen derzeit die Grund- und Realschule. Der streitgegenständliche Sturz der Klägerin ereignete sich am 07.12.2016 in der Zeit um etwa 7:30 Uhr. Ab 6:00 Uhr begann an diesem Tag die Frühschicht und der Arbeitsbeginn der Klägerin war um 8:00 Uhr. Die Klägerin hat an diesem Tag über den Seiteneingang des Seniorenpflegeheims den Weg zur Arbeit angetreten und stürzte mit erheblichen Verletzungsfolgen. Es befanden sich zum damaligen Zeitpunkt am Weg zum Seiteneingang Eisflächen, auf denen die Klägerin ausgerutscht ist und sich hierbei das Sprunggelenk gebrochen hat. Durch diesen Unfall erlitt die Klägerin eine Weber-B-Fraktur am linken Fuß. Die Klägerin befand sich vom 09.12. bis zum 12.12. stationär im Kreiskrankenhaus Mühldorf. Das vom Sturz betroffene Bein wurde operiert und eine Metallplatte wurde eingesetzt. Nach den Angaben der Klägerin führte diese Fraktur zu erheblichen Schmerzen, sie musste in der Anfangszeit Schmerzmittel einnehmen. In den ersten Wochen konnte die Klägerin das Bein nicht belasten, danach nur gering. Bis Anfang März 2017 litt die Klägerin unter ziehenden und stechenden Wundheilschmerzen. Als die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat sie für den verletzten Fuß einen speziellen Schuh bekommen. Nach etwa vier Wochen nach dem Unfall konnte die Klägerin mit diesem Schuh zu Hause gehen und geringe Strecken bewältigen. Treppensteigen war nach ihrem Vorbringen damals nicht möglich. Etwa acht Wochen nach dem Unfall konnte sich die Klägerin auch außerhalb des Hausbereiches bewegen. Die Schmerzintensität ist zu diesem Zeitpunkt etwas zurückgegangen. Die Klägerin hat sich einer Krankengymnastik unterzogen, welche die Beweglichkeit förderte, allerdings war dies mit Schmerzen verbunden. Nachdem die Metallplatte am 14.05.2017 entfernt wurde, konnte die Klägerin nur mit einer Unterarmgehstütze gehen. Auch zu diesem Zeitpunkt war veranlasst, dass sie Schmerzmittel eingenommen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verletzungen und deren Folgen wird auf die ärztlichen Atteste vom 12.12.2016, 16.01.2017, 17.02.2017, 30.03.2017, 12.05.2017, 30.05.2017, 14.06.2017, 30.06.2017 und auf die ärztlichen Nachschauberichte vom 18.07.2017 sowie vom 24.07.2017 Bezug genommen. Die Klägerin ließ sich von ihrem Ehemann einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.050,40 € und einen Anspruch hinsichtlich der entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.171,87 € zuzüglich Prozesszinsen abtreten. Der Ehemann der Klägerin, Herr ..., hat sich am 07.12.2016 - mithin am Unfalltag - ganztägig, am 08. und am 09.12.2016 halbtägig und am 10. und 11.12.2016 ganztägig um die Klägerin, die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert. Für weitere vier Wochen war Herr ... nach seinen Angaben durchschnittlich viereinhalb Stunden mit der Pflege der Klägerin, der Kinder und der Arbeiten im Haushalt beschäftigt und in den nächsten vier Wochen reduzierten sich diese Tätigkeiten nach seinen Angaben auf durchschnittlich zweieinhalb Stunden täglich. Die Klägerin hat sich darauf berufen, erst anschließend sei sie in der Lage gewesen, den Haushalt und die Kinder zu versorgen. Für diese Zeit hat der Ehemann der Klägerin einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 18.750,00 € abgetreten. Fernerhin hat der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 07.12.2016 bis einschließlich 02.02.2017 nach seinem Vorbringen die Klägerin zu verschiedenen Ärzten und zu Krankenhausbesuchen hingebracht und wieder abgeholt, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Fahrten vom 09.12.2016 bis zum 24.07.2017 Bezug genommen, ebenso auf die Aufstellung der Fahrten vom 18.01. bis zum 13.06.2017 in das Therapiezentrum Waldkraiburg. Aus abgetretenem Recht macht die Klägerin insofern einen Verdienstausfall in Höhe von 1.875,00 € und weiteren 675,00 € geltend und einen Wegstreckenentschädigungsanspruch in Höhe von 750,40 €. Streitig ist zwischen den Parteien die Rechtsfrage, ob die Beklagte gemäß den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen des Sturzes auf den Weg zum Nebeneingang des Pflegeheims zu ersetzen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, am 07.12.2016 hätten sich auf dem Weg zum Seiteneingang Eisflächen gebildet, auf denen sie ausrutschte und dabei das Sprunggelenk gebrochen wäre. Wenn der Seiteneingang am Tag davor oder in der Frühe gesalzen oder gestreut worden wäre, dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Haftpflichtversicherung habe zwar die Behauptung aufgestellt, dass Hinweisschilder in Bezug auf die Nichträumung und Nichtstreuung dieses Wegs vorhanden gewesen wären, dies sei allerdings nicht zutreffend. Der Unfall habe sich ereignet, als sie auf dem Weg zur Arbeit über den Nebeneingang das Pflegeheim betreten habe wollen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte wäre im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen, die Zuwege zum Seniorenpflegeheim von Eis und Schnee freizuhalten oder zu streuen, was zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall gewesen wäre, deshalb hafte die Beklagte ihr gegenüber für den gesamten entstandenen Schaden. Hinsichtlich des zu benutzenden Wegs zur Arbeit hat die Klägerin darauf hingewiesen, das Personal benutze beide Eingänge zum Gebäude der Beklagten, sowohl den Haupteingang als auch den Nebeneingang, vor dem sich der Unfall ereignet habe. Beide Eingänge würden eine Personalstechuhr aufweisen. Der Seiteneingang werde sowohl von der Klägerin als auch von den im Frühdienst tätigen Kolleginnen und Kollegen regelmäßig genutzt; falsch sei die Darstellung der Beklagten, dass die Räumung des Seiteneingangs grundsätzlich erst ab 8:00 Uhr erfolge. Am Tag des Unfalls - mithin am 07.12.2016 - wären weder der Zugang zum Seiten- noch zum Haupteingang vor 8:00 Uhr geräumt gewesen. Eine Beschilderung auf dem Weg zum Seiteneingang, verbunden mit dem Hinweis eines eingeschränkten Winterdienstes, habe es damals nicht gegeben und auch eine Blitzeisbildung habe sich an diesem Tag nicht ereignet. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Eingeklagte als angemessen angesehen werden müsse. Die Höhe ergebe sich aus dem von ihr vorgetragenen Heilungsverlauf. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte, nachdem sich der Unfall mit dem Bruch am Fuß ereignet habe, nicht sofort einen Krankenwagen gerufen habe, obwohl sie unverzüglich über den Unfall informiert worden wäre, sondern dass erst nach einiger Zeit der Ehemann angerufen worden wäre, der sie dann ins Krankenhaus gebracht habe. Hinsichtlich der sonstigen finanziellen Ansprüche in Bezug auf die Fahrten und der Kinderbetreuung hat die Klägerin vorgetragen, zwar wären sowohl sie als ihr Ehemann berufstätig, intern habe man sich dahingehend verständigt, dass sie in der Freizeit die Kinder betreue und den Haushalt versorge, so dass der Verdienstausfall ihres Ehemanns in voller Höhe gerechtfertigt wäre. Die Ausführungen der Beklagten zur Schadensminderungspflicht müssten als unsubstantiiert angesehen werden. Fernerhin hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie von dritter Seite keinerlei Erstattungen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche erhalten habe. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass es zum Sturz vom 07.12.2016 und zu den Verletzungsfolgen auf dem Weg zum Nebeneingang nur deshalb gekommen wäre, weil die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wäre. Am gleichen Tag sei eine andere Mitarbeiterin, Frau Radeck, die ebenfalls im Wohnbereich arbeite, zum Frühdienst zur Arbeit gekommen und deren Arbeitsbeginn sei um 6:00 Uhr gewesen. Frau Radeck habe den Pkw auf dem gleichen Parkplatz wie sie - die Klägerin - abgestellt und den selben Weg über den Seiteneingang benutzt, sie sei auf der gleichen Stelle wie die Klägerin wegen Glatteis gestürzt, habe allerdings keine Verletzungen erlitten. Zu einem Blitzeis wäre es an diesem Tag nicht gekommen und der Weg zum Eingang wäre zum damaligen Zeitpunkt weder geräumt noch gestreut gewesen. Auch um 8:05 Uhr dieses Tages, als ihr Ehemann gekommen wäre, um sie ins Krankenhaus zu bringen, wäre der Weg noch nicht geräumt oder gestreut gewesen. Auch vor dem Haupteingang des Pflegeheims sei weder geräumt noch gestreut gewesen, so dass auch der Weg beim Haupteingang in unzulässiger Weise glatt gewesen wäre. Vor dem Haupteingang hätten sich am Tag des Unfalls lediglich belegte Parkplätze befunden, so dass sie daher vor dem Seiteneingang die Parkplätze genutzt habe, die Parkplätze vor dem Haupteingang sollten weisungsgemäß für Besucher, Ärzte, Physiotherapeuten und die Ergotherapeuten freigehalten werden. Die Klägerin hat bestritten, dass der Hausmeister der Beklagten bis 5:45 Uhr die Zufahrtswege von den Parkplätzen zum Haupteingang und bis 8:00 Uhr auch den Weg zum Seiteneingang geräumt und gestreut habe. Die Mitarbeiter hätten nicht nur den Haupteingang benutzt, sondern auch den Nebeneingang und Grund des Unfalls sei gewesen, dass sie auf dem Weg zum Seiteneingang ausgerutscht wäre, weil nicht geräumt oder gestreut gewesen wäre. Ein Mitverschulden ihrerseits sei daher nicht zu erkennen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 28.08.2017, 20.09.2017, 29.11.2017, 07.02.2018 und auf die mit diesen Schriftsätzen übergebenen Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO gesetztes Schmerzensgeld, mindestens aber € 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.12.2016 (Weg zum Seiteneingang des Hauses II des Seniorenpflegeheimes Ranoldsberg 14 in 8..4428 Buchbach) zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.683,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu bezahlen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2017 zu bezahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 22.050,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2017 zu bezahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.171,87 zuzüglich Zinsen ab Zustellung zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrags sich darauf berufen, dass die Klageansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach als berechtigt angesehen werden könnten. Das Pflegeheim verfüge über zwei Eingänge, den Haupteingang und den Lieferanteneingang im Rückteil des Gebäudes, über die in das Pflegeheim gelangt werden könne. Der Haupteingang wäre regelmäßig vom Personal benutzt. Der Lieferanteneingang sei grundsätzlich nicht als Eingang für Bewohner, Besucher und Mitarbeiter gedacht, dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Der Lieferanteneingang werde grundsätzlich erst ab 8:00 Uhr eines Tages genutzt, weil vorher keine Lieferungen stattfinden würden. Der Lieferanteneingang sei mit einem Kopfsteinpflaster ausgestattet; die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass sie dafür Sorge trage, dass sowohl der Parkplatz als auch der Weg zum Haupteingang, der von den Mitarbeitern regelmäßig benutzt werde, ab 5:30 Uhr am Morgen gestreut werde. Der Lieferanteneingang werde erst später geräumt und gestreut, weil die Lieferungen nicht vor 8:00 Uhr erfolgen würden. Dies habe der Klägerin auch bekannt sein müssen, da sie bereits seit dem Jahr 2010 beschäftigt wäre. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin tatsächlich auf dem Weg zum Lieferanteneingang gestürzt wäre und hierbei auf einer eisigen Stelle ausgerutscht wäre, das sich entziehe sich ihrer Kenntnis. Sofern die Klägerin den Haupteingang, wie auch andere Mitarbeiter der Beklagten, genutzt hätte, wäre der Sturz vermeidbar gewesen, da dieser Bereich komplett geräumt und gestreut gewesen wäre. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass sie keine Verkehrssicherungspflichten in schuldhafter Weise verletzt habe; durch entsprechende Beschilderung sei auf einen eingeschränkten Winterdienst hingewiesen und der Lieferanteneingang wäre - weil vor 8:00 Uhr niemand von den Lieferanten erscheine - erst zu diesem Zeitpunkt geräumt worden. Fernerhin hat sich die Beklagte darauf berufen, dass es am 07.12.2016 in den frühen Morgenstunden durch Regen und gefrorenen Boden eine Blitzeisbildung gegeben habe und diese habe sich auf dem Kopfsteinpflaster verstärkt ausgewirkt, so dass dafür die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne. Von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflichten könne nicht ausgegangen werden; die Beklagte hat darauf Bezug genommen, sie habe den Parkplatz und den Weg zum Haupteingang geräumt und somit der Klägerin ermöglicht, gefahrenfrei in das Gebäude zu gelangen. Warum die Klägerin letztendlich den Lieferanteneingang gewählt habe, liege in ihrem Verantwortungsbereich, so dass die klageweise geltend gemachten Ansprüche bereits aus diesem Grund nicht bestehen könnten. Sofern ein gegenteiliger Standpunkt vertreten werden sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall trage, weil sie anstatt den Haupteingang, der gefahrenfrei zu erreichen gewesen wäre, den Lieferanteneingang genutzt habe, von dem sie gewusst habe, dass dieser nicht vor 8:00 Uhr geräumt oder gestreut werde. Des Weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, soweit die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für eine Knöchelfraktur begehre, sei auszuführen, dass das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 von einem Schmerzensgeld von lediglich 5.000,00 € ausgegangen wäre, so dass das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld als überzogen angesehen werden müsse. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten abgetretenen Schadensersatzanspruchs in Bezug auf den Verdienstausfall ihres Ehemanns hat die Beklagte darauf verwiesen, dass in unzutreffender Weise von einem Stundensatz in Höhe von 75,00 € als Verdienstausfall ausgegangen werde, weil der Verdienstausfall nicht kausal zum Unfallgeschehen wäre. Die Klägerin hätte nach den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags zum Unfallzeitpunkt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden gehabt, was bedeute, dass ihre Kinder auch dann, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, von ihr nicht betreut werden hätten können, zumindest nicht in der Zeit, als sie die Arbeitsleistung hätte erbringen müssen. Die Betreuung der Kinder hätte - wenn überhaupt sie erforderlich gewesen wäre - somit auch bei einem Nichteintreten des Schadensereignisses gewährleistet werden müssen, weswegen der Unfall keine zusätzliche Betreuung der Kinder erforderlich gemacht habe, was einen entsprechenden Schadensersatzanspruch auslösen könne. Des Weiteren hat die Beklagte bestritten, dass tatsächlich eine Verdienstausfall von Herrn ... in Höhe von 75,00 € pro Stunde eingetreten wäre, denn dies würde bedeuten, dass Herr ... als Geschäftsführer ein Monatsgehalt von 14.850,00 € bei Vollzeit erzielen würde. Des Weiteren hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, ob es hierbei um die Nettovergütung oder die Bruttovergütung gehen sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wären beide Methoden möglich, es müsse allerdings klar dargelegt werden, welche Methode vom Geschädigten herangezogen werde, weil bei der Bruttovergütung sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden müssen. Dass die Schadensersatzforderung hinsichtlich des Verdienstausfalls des Ehemanns der Klägerin als unschlüssig und überzogen angesehen werden müsse, beweise der Umstand, dass auch für Betreuung der Kinder am Wochenende ein Verdienstausfallschaden begehrt werde. In der Zeit vom 13.12.2016 bis zum 10.01.2017 wären in den 28 angesetzten Tagen zehn Feiertage und Wochenendtage mit eingerechnet worden, in der Zeit vom 11.01.2017 bis zum 08.02.2017 wären es acht Wochenendtage in diesen 28 Tagen gewesen. Zusätzlich hat die Beklagte darauf verwiesen, die Klägerin sei, wenn dem Grunde nach eine Haftung von ihr gegeben wäre, zur Schadensminderung verpflichtet und hätte kostengünstigere Maßnahmen ergreifen müssen, was bedeute, dass sie entsprechende Hilfskräfte hätte einsetzen müssen, welche dann die Pflege und Betreuung hätten übernehmen können, allerdings zu einem wesentlich geringeren Stundenlohnanspruch. Die Klägerin könnte allenfalls einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, der von der Rechtsprechung lediglich mit einem Stundensatz von 8,50 € angesetzt werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu den Behandlungen hat sich die Beklagte darauf berufen, dass diese als unsubstantiiert und unschlüssig angesehen werden müssen, die Klägerin habe weder die einzelnen Wegstrecken dargelegt, auch nicht die Tage, an denen die Termine wahrgenommen worden wären. Fernerhin würden Angaben dahingehend fehlen, welche Kosten sie vom Sozialversicherungsträger ersetzt bekommen habe. Fernerhin müsse berücksichtigt werden, dass kein Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehen könne, weder dem Grund nach noch der Höhe nach, nachdem der Hauptanspruch unbegründet wäre, können auch kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehen. Des Weiteren hat sich die Beklagte darauf berufen, grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehende Gefahren von Wegen und Straßen nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers des Weges oder der Straße fallen würden. Die Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin eines Seniorenpflegeheims beziehe sich darauf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Zumutbarkeit bei Schnee- und Eisglätte eine Verpflichtung zur Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen bestehe, damit Bewohner und Mitarbeiter gefahrlos zu dem Gebäude gelangen könnten. Dieser Verpflichtung wäre auch am Unfalltag nachgekommen worden, weil der Hausmeister bereits ab 5:45 Uhr die Zufahrtswege von den Parkplätzen zum Haupteingang komplett geräumt und gestreut habe. Der Weg zum Lieferanteneingang wäre vom Hausmeister bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut worden und der Hausmeister sei seiner Verpflichtung nachgekommen und habe diese Aufgaben erledigt. Eine andere Mitarbeiterin, die bereits an diesem Tag um 6:00 Uhr zur Arbeit erschienen wäre, habe mühelos den Parkplatz und die Auffahrt benutzen können und auch der Gehweg zum Haupteingang wäre nicht glatt gewesen. Der Klägerin wäre es somit - ohne Umwege gehen zu müssen - möglich gewesen, über den Parkplatz, auf dem sie ihr Fahrzeug abgestellt habe, über den Haupteingang in das Gebäude zu gelangen. Warum der Lieferanteneingang genutzt worden wäre, das erschließe sich nicht. Beim Lieferanteneingang wären die Lichtverhältnisse nicht die besten und aus diesem Grunde werde von den Mitarbeitern zumindest in der Dunkelheit zumeist der Haupteingang genutzt. Der Klägerin wäre es als langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin bekannt gewesen, dass bei winterlichen Witterungsverhältnissen zunächst die Parkplätze und der Weg zum Haupteingang geräumt werden würden und der Weg zum Lieferanteneingang erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Reihe komme, da vor 8:00 Uhr dort nichts angeliefert werde. Dass die Klägerin den Lieferanteneingang benutzt habe, stehe in ihrem Verantwortungsbereich, so dass sie die Folgen des Sturzes selbst zu tragen habe. Des Weiteren hat sich die Beklagte darauf berufen, der Hausmeister sei seiner Streupflicht sachgerecht nachgekommen, er habe zunächst die Parkplätze und den Zugangsweg zum Haupteingang geräumt, damit hier ein gefahrloser Zugang möglich gewesen wäre und erst sodann habe er sich um den Lieferanteneingang gekümmert, weil vor 8:00 Uhr dort nichts angeliefert werde. Somit habe sie die notwendigen Maßnahmen durchgeführt, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und einen gefahrlosen Weg in das Gebäude zu ermöglichen. Der Sturz der Klägerin sei im Wesentlichen deshalb entstanden, da sich die Klägerin dazu entschieden habe, über den Lieferanteneingang in das Gebäude zu gelangen, obwohl es gefahrlos möglich gewesen wäre, über den Haupteingang des Gebäudes die Arbeit anzutreten. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet wäre, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge zu treffen; es würde genügen, die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar wären, zu treffen. Auch wenn dem Grunde nach eine Haftung angenommen werden sollte, müsse der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden, weil ihr bewusst gewesen wäre, dass es bei den Witterungsverhältnissen zu Glatteisbildungen kommen könne, wenn nicht der Weg zum Haupteingang benutzt worden wäre, sondern die Arbeit über den Lieferanteneingang angetreten worden wäre. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen vom 05.11.2017, 17.01.2017 und auf die mit diesen Schriftsätzen übergebenen Anlagen Bezug genommen. Verwiesen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften vom 28.11.2017, 27.03.2018 und auf den gesamten Akteninhalt. Die Klage war zunächst an das Landgericht Traunstein gerichtet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem Landgericht Traunstein mit Schriftsatz vom 12.09.2017 mit, dass die Klägerin den Standpunkt vertritt, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits das Arbeitsgericht zuständig wäre. Das Landgericht Traunstein hat sodann den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Rosenheim verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25.09.2017 Bezug genommen. Gründe I. 1. Die Klageanträge sind zulässig. Hinsichtlich sämtlicher Klageanträge folgt die Rechtswegzuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche auf eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten stützt, wobei das Unfallereignis sich auf dem Weg zur Erbringung der Arbeitsleistung der Klägerin ereignet hat. Daher unterfallen sämtliche geltend gemachten Ansprüche dem Begriff der Streitigkeit über finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Rechtswegzuständigkeit ist somit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG anzunehmen, in Verbindung mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Traunstein. Die Feststellungsklage hinsichtlich sämtlicher weiterer Verletzungsfolgen ist ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Wenn im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wie von der Klagepartei behauptet, finanzielle Schadensersatzansprüche und immaterielle zukünftige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es zulässig, diese im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage zu erheben. Die Feststellungsklage betrifft dann ein gegenwärtiges und zukünftiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen außergerichtlicher und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend machte, stehen diese Ansprüche der Zulässigkeit des zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtswegs nicht entgegen, die Frage des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG betrifft die Begründetheit des Anspruchs. 2. Die zulässigen Klageanträge sind im Ergebnis unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht, weder in Bezug auf die materiellen noch hinsichtlich der immateriellen Ansprüche, die ihr durch das Unfallereignis entstanden sein sollen, weil das erkennende Gericht den Standpunkt vertritt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht anzunehmen ist. Daher konnten die geltend gemachten Schadensersatzbeträge der Klägerin nicht zugesprochen werden. Auf die fehlende Kostenerstattung in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Rahmen der Geltendmachung der Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss daher nicht mehr näher eingegangen werden. II. 1. Im Rahmen der Anspruchsgrundlagen des § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB, soweit es um eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Gesundheit der Arbeitnehmerin geht, ist nach den Grundsätzen der Wahrung der Verkehrssicherungspflicht davon auszugehen, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Beim Betreiben eines Pflegeheims bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Wege zum Pflegeheim, auf die Stellplätze für Bewohner und Besucher, die mit dem Kfz zur Anlage kommen und grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass dann, wenn mehrere Wege in die Pflegeeinrichtung möglich sind, sowohl für Arbeitnehmer, Besucher als auch für Bewohner, die Verkehrssicherungspflichten sich demzufolge auf sämtliche Zugänge dem Grunde nach beziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.