(2015)heißt es im Text unter der Überschrift "Regeln zur Feststellung des Todes": ... "Mit der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (irreversibler Hirnfunktionsausfall) ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt" (DÄBl. 30.03.2015, S. 2). Erstmals wurde damit der Sache nach ein Konnex zwischen Hirntod und Tod des Menschen hergestellt, allerdings auch an dieser Stelle nur als Behauptung und ohne weitere Begründung. Ob die von der BÄK aufgestellte Behauptung schlüssig ist, kann hier nicht nachvollzogen werden, weil die erforderliche Begründung fehlt. Ferner kann eine Richtlinie der BÄK, die neben einer unbegründeten Behauptung ausschließlich Regelungen für die Hirntodfeststellung in Zusammenhang mit Organtransplantationen enthält, keine Allgemeinverbindlichkeit für alle Lebensbereiche beanspruchen. Sie ist auch als Äußerung einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern keine Institution, die den Gerichten bindende Vorgaben machen könnte.
- Betreuungsbedarf trotz Hirntodfeststellung Angesichts der oben getroffenen Feststellungen orientiert sich das Gericht bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit bzgl. des vorliegenden Falles an folgenden Gesichtspunkten: - Eine für alle Rechtsgebiete zwingend geltende einheitliche Definition des Todes hat der Gesetzgeber im TPG nicht verankert. - Soweit aus den Materialien ersichtlich, war die im vorliegenden Fall zu entscheidende Fragestellung, nämlich ob einer schwangeren Frau, die aufgrund von Verletzungen die Funktionsfähigkeit ihres Gehirns einbüßt hat, ein Betreuer bestellt werden kann, damit ihre Interessen im Rahmen der Behandlung während der Schwangerschaft wahrgenommen werden können, nicht Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen des Gesetzgebers. - Ein Betreuungsbedarf würde entfallen, wenn es sich bei der Betroffenen um eine Leiche handeln würde. Bei einer Leiche stellt sich die Frage nach einer weiteren medizinischen Behandlung nicht. Eine Behandlung würde auch dann nicht indiziert sein, wenn von vornherein feststünde, dass die Schwangerschaft nicht ausgetragen werden kann. - Das Gericht sieht in der Betroffenen keine Leiche. Die traditionellen "sicheren Todeszeichen" - Leichenflecken, Leichenstarre, Verwesung - liegen nach Auskunft des Arztes Dr. ... von der Klinik für Anästhesiologie der Uniklinik Würzburg nicht vor.Dagegen sind zahlreiche Lebenszeichen gegeben: das Herz schlägt (ohne Impulsgebung durch das Gehirn), das Blut zirkuliert in den Adern und erreicht fast alle Körperteile, die Sauerstoffanreicherung des Bluts in den Lungenbläschen funktioniert, das vegetative Nervensystem ist intakt, Nahrung wird im Verdauungstrakt verwertet und die Nährstoffe werden aufgenommen, das Blut wird gereinigt, die Ausscheidung von Abfallstoffen über den Darm sei intakt, ebenfalls das Immunsystem, das Knochenmark produziere laufend neue Blutkörperchen, spinale Reflexe seien vorhanden, Haare und Nägel wachsen, bei oberflächlicher Verletzung würde die Betroffene zunächst bluten und anschließend die Wunde heilen.Trotz des Ausfalls der Gehirnfunktion ist der Körper der Betroffenen als Ganzes lebendig - abzüglich des Gehirns. Viele Lebensvorgänge sind von der Funktionsfähigkeit des Gehirns offenbar unabhängig. - Die Betroffene ist schwanger. Das Kind in ihrem Leib lebt und entwickelt sich. Ein Körper, der zum Austragen einer Schwangerschaft fähig ist, ist lebendig. Leichen sind nicht in der Lage, eine Schwangerschaft auszutragen. Die Prognose bzgl. der Schwangerschaft ist nach Auskunft des Arztes Dr. ... nicht von vornherein aussichtslos. - Die Betroffene ist in vergleichbarer Weise lebendig wie andere bewusstlose und beatmete Patientinnen bzw. Patienten auf der Intensivstation. Hätte die Betroffene noch einen hirngesteuerten Reflex (z. B. den okulo-zephalen Reflex) vorzuweisen (s. Hirntodprotokoll Ziff. 2), wäre sie nach den Richtlinien zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall nicht tot, sondern lebendig. Das Gericht kann zwischen dem Zustand, bei dem ein hirngesteuerter Reflex erhalten geblieben ist, und dem Zustand nach Wegfall dieses Reflexes keinen für das Betreuungsrecht maßgeblichen Unterschied erkennen. Eine Schwangere mit schwerster Hirnschädigung und Funktionserhalt eines einzigen Hirnreflexes ist in der gleichen Weise von maschineller Unterstützung abhängig und in gleicher Weise auf die Wahrnehmung ihrer Interessen durch Dritte angewiesen, wie eine Schwangere ohne einen solchen Reflex. Angesichts dieser Überlegungen sieht sich das Gericht nicht gehindert, einen Betreuer zu bestellen, und bejaht die sachliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts. ... Das Gericht folgt im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung, der Entscheidung des AG Hersbruck vom 16.10.1992 ( NJW 92, 3245 ). Es besteht ein Fürsorgebedarf in Bezug auf die weitere Behandlung der Betroffenen. Es kann dabei sowohl um das Ob als auch das Wie der Behandlung gehen. Primär ist der Wille der Betroffenen - soweit er ermittelbar ist - (vgl. § 1901a Abs. 2 BGB) und ggf. das Wohl der Betreuten (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Dabei kann sich auch die Frage stellen, ob die Schwangerschaft in rechtskonformer Weise beendet werden kann oder soll, wobei auch das eigenständige Lebensrecht des ungeborenen Kindes (vgl. BVerfGE 88, 203 ff., insb. Leitsatz 1, 3 und 4) zu beachten sein wird. Die insoweit zu treffenden Entscheidungen können - wie bei anderen schwerst beeinträchtigten Patienten auch - nur von einem rechtlichen Vertreter getroffen werden. Da die Patientin selbst keine Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut hat (es liegt keine Vorsorgevollmacht vor) und nach Angaben der Angehörigen auch keine Patientenverfügung existiert, wird ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu bestellen sein. II. Vorläufige Anordnung der Weiterbehandlung der Betroffenen
- Die unmittelbare Bestellung eines Betreuers ist nicht möglich. Ein Vorschlag der Betroffenen liegt nicht vor. ... Zur Frage, wer als vorläufiger Betreuer zu bestellen ist, sind noch weitere Ermittlungen erforderlich. Es sind insbesondere die Angehörigen zu befragen.
- Bis diese Ermittlungen abgeschlossen sind, bedarf es einer vorläufigen Sicherung des aktuellen Zustands. Daher ist gem. §§ 1908i , 1846 BGB den behandelnden Ärzten aufzugeben, die Behandlung der Betroffenen vorläufig unverändert fortzuführen.
- Die Interessen der Betroffenen werden bis zur Bestellung eines vorläufigen Betreuers vom Betreuungsgericht wahrgenommen. Bei den schwerwiegenden Verletzungen, die die Betroffene erlitten hat, kann nach Auskunft des Arztes Dr. ... jederzeit eine Änderung des Zustandes und damit ärztlicher Handlungsbedarf entstehen. Sollte sich ein Anlass zu Veränderungen in der Behandlung der Betroffenen zeigen, ist dieser unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, damit die dann ggf. erforderlichen Entscheidungen zeitnah getroffen werden können. III. Bestellung eines Verfahrenspflegers Da die Betroffene ihre Verfahrensrechte offensichtlich nicht selbst wahrnehmen kann, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 Abs. 1 S. 1 FamFG). Anmerkung: Im Juni 2018 wurde die Betreute in der
- Schwangerschaftswoche von einem Mädchen entbunden. Es ist wohlauf und befindet sich in der Obhut des leiblichen Vaters. Permalink: https://openjur.de/u/2302161.html ( https://oj.is/2302161 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.