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ArbG Aachen, Urteil vom 08.10.2019 - 3 Ca 3137/18

1.Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosten Kündigung wegen Fahrerflucht. 2. Zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsklausel. Te

§ 78Betr

VG 1972). Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen (BAG, Beschl. v. 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 , AP Nr.

§ 78Betr

VG 1972). Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG, Beschl. v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 , AP Nr. 153 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 , AP Nr.

§ 78Betr

VG 1972). So hat das Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich entschieden, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (BAG, Urt. v. 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 , AP Nr. 14 zu § 4. TVG Verbandsaustritt). Ebenso verhält es sich hier. Die Feststellung der (Un-) Wirksamkeit einer einzelnen Klausel käme der Erstellung eines Rechtsgutachtens gleich. Der Antrag war daher abzuweisen. D. Die Zahlungsklagen sind unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet wurde. Auf die Ausführungen unter A. wird Bezug genommen. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) resultiert aus § 3 . ZPO. Neben einem Quartalsverdienst für die Kündigungsschutzklage und den bezifferten Zahlungsanträgen hat die Kammer 1.000,- EUR für die Feststellungsklage hinsichtlich der Vertragsstrafe in Ansatz gebracht. Permalink: https://openjur.de/u/2302286.html ( https://oj.is/2302286 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.