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ArbG Aachen, Urteil vom 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16

Obsah (7)§ 256§ 47§§ 1273§ 7b§ 143§§ 133§ 61

Tenor 1.Es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) keine Aussonderungs- und/oder Absonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der T. M. Versicherung, Versicherungsschein-Nummer XXXX,

§ 256Abs.

1 ZPO zulässig. Der Antrag zu 1.) richtet sich auf Feststellung des Nichtbestehens eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO bzw. Absonderungsrechts nach § 50 InsO und damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses. Die Klägerin macht geltend, dass die Rechte aus der streitigen Rückdeckungsversicherung nach wie vor der Insolvenzschuldnerin und damit der Masse zustehen. Sie möchte in diesem Zusammenhang festgestellt wissen, dass dem Beklagten zu 1.) persönliches Recht oder Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung zusteht, das ihn zur Aus- oder Absonderung berechtigen würde (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2010 - 3 AZR 496/08 -, Rn. 13, juris). Der Klägerin steht auch das erforderliche rechtliche Interesse zur Seite, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, denn der Beklagte zu 1.) macht geltend, selbst Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zu haben. Schließlich steht dem Feststellungsinteresse nicht die - vorrangige - Möglichkeit einer Leistungsklage entgegen. Dies scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung nicht vor dem Jahr 2021 erfolgen. 2. Der Antrag zu 1.) ist begründet. Das gesetzliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) besteht nicht. Der Beklagte zu 1.) hat weder ein Aussonderungs- noch ein Absonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung. Dabei ist vorab Folgendes festzuhalten: Bei der negativen Feststellungsklage trägt die beklagte Partei die Beweislast für das Bestehen des von ihr behaupteten Anspruchs. Eine negative Feststellungsklage, also eine Feststellungsklage, die einen bestimmten Anspruch leugnet, kann deshalb nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch feststeht, dessen sich die beklagte Partei einer solchen Klage berühmt. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht (BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 -, Rn. 59, juris). a. Der Beklagte zu 1.) hat kein Aussonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung nach § 47 InsO. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG der gesetzliche Normalfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 -, Rn. 21, juris). Nur wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu und das Bezugsrecht erhält eine dingliche Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG, Urteil vom 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 -, Rn. 22, juris mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall ist dem Beklagten zu 1.)

Ziffer 10.) der Versicherungsvertragsbedingungen gar kein Bezugsrecht eingeräumt, weder ein widerrufliches, noch ein unwiderrufliches. Ein Aussonderungsrecht

§ 47Ins

O besteht damit nicht. b. Der Beklagte zu 1.) hat kein Absonderungsrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung nach § 50 Abs. 1 InsO. Der Beklagte zu 1.) hat kein Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung

§§ 1273, 1274 , 1204 , 1205 BGB erworben.

Das Pfandrecht ist vom Bestand der Forderung, die es sichern soll, abhängig (Akzessorietät). Akzessorietät bedeutet, dass das Pfandrecht eine Forderung voraussetzt und dieser rechtlich als Anhängsel folgt, zB bei einem Wechsel des Inhabers der Forderung. Ohne Forderung ist das Pfandrecht nicht lebensfähig. Ist die Forderung nichtig, so entsteht kein Pfandrecht (MüKo/Damrau, 7. Aufl. 2017, § 1204 BGB, Rn. 15). An einer in diesem Sinne zu sichernden Forderung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte zu 1.) hat nicht dargetan, dass das ihm mit Verpfändungsvereinbarung vom 15.09.2006 eingeräumte Pfandrecht an der streitigen Rückdeckungsversicherung eine bestehende Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin sichert. Anders als der Beklagte zu 1.) meint, scheiden die von ihm beanspruchten Forderungen aus einer Wertguthabenvereinbarung als durch das Pfandrecht zu sichernde Forderungen aus.

§ 7bNr.

1 SGB IV (in seiner aktuellen wie auch in den vorangegangenen Fassungen) setzt eine Wertguthabenvereinbarung voraus, dass der Aufbau eines Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt. Die Schriftform ist zwingend und muss sämtliche in § 7b SGB IV aufgelisteten Voraussetzungen erfassen. Anderenfalls liegt eine Wertguthabenvereinbarung nicht vor (KassKomm/Seewald, Stand März 2019, § 7b SGB IV, Rn. 4f; Krauskopf/Stäbler, Stand Februar 2019, § 7b SGB IV, Rn. 4).

§ 7bNr.

4 SGB IV muss das im Wertguthaben angesparte Entgelt muss aus einer Arbeitsleistung stammen, die vor - aber auch nach - der Freistellung (oder Verringerung der vertraglichen vereinbarten Arbeitszeit) zu dem angesparten Entgelt geführt hat, dessen Auszahlung (und Belastung mit Beiträgen) zeitverschoben stattfindet. Diese Reglung setzt eine eindeutige Vereinbarung auch über die vertraglich zu leistende Arbeitszeit voraus (KassKomm/Seewald, Stand März 2019, § 7b SGB IV, Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 nicht. Dort ist lediglich festgehalten, dass eine Ansammlung von Wertguthaben eine Freistellung ermöglichen soll und zu diesem Zweck Arbeitszeitkonten in Geld geführt werden sollen. Die genannte Vereinbarung stellt in ihrer Regelungsdichte allenfalls eine Rahmenvereinbarung dar; zu ihrer Wirksamkeit als Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV fehlt es insbesondere an einer eindeutigen Vereinbarung über die zu leistende Arbeitszeit. Der Beklagte zu 1.) hat nicht vorgetragen, dass er und die Insolvenzschuldnerin eine andere, den Anforderungen des § 7b SGB IV genügende Wertguthabenvereinbarung getroffen haben. Wie zuvor ausgeführt geht dies aufgrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im negativen Feststellungsverfahren zu seinen Lasten. Die fehlende Wertguthabenvereinbarung führt zum Fehlen einer zu sichernden Forderung und damit zum Fehlen eines akzessorischen Pfandrechts. Nichts anderes folgt aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.02.2014. Dort ist lediglich festgehalten, dass in der "Vereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten" vom 27.06.2006 Regelungen zum Insolvenzschutz enthalten sind. Dies ersetzt nicht die nach § 7b SGB IV erforderliche Vereinbarung. Schließlich folgt nichts anderes aus den "Allgemeinen Richtlinien zur Ansammlung von Wertguthaben auf Wertguthabendepots", die der Beklagte zu 1.) nach seinem Vortrag im Zusammenhang mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos erhalten hat. Die "Richtlinien" sind nach ihrer Überschrift eine "Anlage zu einer Betriebsvereinbarung vom 27.06.2006". Der Beklagte zu 2.) hat schon nicht behauptet, dass bei der Insolvenzschuldnerin ein Betriebsrat gebildet gewesen wäre. Unabhängig davon sind die Richtlinien auch nur von der Insolvenzschuldnerin und keiner weiteren Partei unterzeichnet. II. Der als Leistungsantrag zulässige Antrag zu 2.) ist begründet. Die Beklagte zu 2.) hat die streitige Rückdeckungsversicherung an die Insolvenzschuldnerin und damit zur Insolvenzmasse

§ 143Abs. 1 Satz 1 Ins

O zurück zu gewähren. Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung auf die Beklagte zu 2.) ist eine

§§ 133Abs. 4, 138 Ins

O anfechtbare Handlung, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anfechtungsanspruch verbunden mit einem Rückgewähranspruch begründet. Einer Ausübung des Anfechtungsrechts durch die Klägerin selbst bedarf es nicht, ausreichend ist das Vorliegen einer "anfechtbaren Handlung" (BeckOK InsO/Schoon, Stand Januar 2019, § 143 InsO, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Übertragung der Rückdeckungsversicherung von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2.) vom 30.06.2014 ist

§§ 133Abs. 4, 138 Ins

O anfechtbar.

§ 133Abs. 4 Ins

O ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar, wenn der Vertrag nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist. Die Klägerin als Insolvenzverwalterin ist für den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mit einer nahestehenden Person und für das Vorliegen der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung darlegungs- und beweisbelastet. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Anfechtungsgegners werden im Falle der Gläubigerbenachteiligung widerleglich vermutet (BeckOK InsO/Raupach, Stand Januar 2019, § 133 InsO, Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Die Übertragung der streitigen Rückdeckungsversicherung vom 30.04.2014 stellt einen entgeltlichen Vertrag dar. Der Begriff des entgeltlichen Vertrags ist weit auszulegen (BeckOK InsO/Raupach, Stand Januar 2019, § 133 InsO, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte zu 2.), deren Geschäftsführer die Söhne der Insolvenzschuldnerin sind, ist eine nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Die Übertragung der Rückdeckungsversicherung hat die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, da sie deren Zugriffsmöglichkeiten unmittelbar verschlechtert hat. Schließlich ist die Übertragung der Rückdeckungsversicherung nach Stellung des Eröffnungsantrags erfolgt. Die Beklagte zu 2.) hat die Vermutung, dass sie mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat, nicht widerlegt. Sie hat sich insoweit lediglich einfach bestreitend eingelassen. Dies ist nicht ausreichend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 , 92 ZPO. IV. Den Streitwert hat die Kammer

§ 61Abs. 1 Arb

GG festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2302288.html ( https://oj.is/2302288 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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