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SG Duisburg, Beschluss vom 01.10.2020 - S 21 R 910/14

Tenor Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens so-wie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte

§ 14Nr 19, Soz

R 4-2500 § 33 Nr 41,

§ 31Nr 8, Rn.

30ff). Nur ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40 -60,

§ 14Nr 19, Soz

R 4-2500 § 33 Nr 41,

§ 31Nr 8, Rn.

33). Hieraus folgt im Übrigen, dass es fest definierte "zuzahlungsfreie" und "zuzahlungspflichtige" Geräte angesichts der Anforderungen des BSG und der vertraglichen Regelung zwischen den Krankenkassen und der Hörgeräteakustiker Innung grundsätzlich nicht gibt, sondern lediglich zum Festpreis abgegebene oder nur mit Zuzahlung abgegebene Geräte, wobei letztere ausschließlich beruflich bzw. arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile, reine Komfortvorteile oder nur unwesentliche Verbesserungen gegenüber den getesteten, zum Festpreis abzugebenden Geräten aufweisen dürfen. Von den Hörgeräteakustikern und den Beteiligten wird der Begriff "zuzahlungspflichtig" aber regelmäßig irreführend für nicht zum Festpreis vom Hörgeräteakustiker wirtschaftlich sinnvoll abgebbare Geräte genutzt. Demnach bestand materiell tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen nur nach dem SGB V, also den Rechtsvorschriften der Beigeladenen. Das war seit April 2016 auch nicht mehr streitig.

  1. Gleichwohl sind der Beklagten unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze aus Veranlassungsgründen die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte, hinsichtlich der Klage zu 1/3 aufzuerlegen. Die Beklagte war allerdings bereits mangels Abschlusses des ersten, durch den Antrag vom 19.06.2012 begonnenen Rehabilitationsverfahrens ohnehin nicht mehr erstangegangener Träger, was sie allerdings übersehen hat. Unter Zugrundelegung ihrer Annahme hinsichtlich ihrer fehlenden Zuständigkeit hätte sie aber in jedem Fall den Antrag vom 03.08.2013 - ebenso wie beim am 15.08.2012 eingegangenen Antrag während des noch laufenden ersten Antragverfahrens bei der Beigeladenen (und eigentlich gerade wegen des noch zeitnahen, offensichtlich nicht zum Abschluss gebrachten ersten Verfahrens) - sicherheitshalber gemäß § 14 SGB Abs. 1 Satz 1 und 2 IX a.F. ohne weitere Ermittlungen innerhalb der 2-Wochenfrist nach Eingang des Antrages (und nicht erst nach Einholung von Unterlagen und angenommener Entscheidungsreife) an die Beigeladene weiterleiten müssen. Nach –hinsichtlich der abgelaufenen Weiterleitungsfrist zwar korrekter, aber im Ergebnis gleichwohl rechtswidriger - Zurückweisung durch die Beigeladene hätte sie nunmehr gemäß § 14 SGB Abs. 2 IX a.F. über den Anspruch des Klägers inhaltlich auch nach dem SGB V entscheiden müssen, worauf die Beigeladene auch ausdrücklich hingewiesen hatte. Die Kosten hätte sie gemäß § 103f f SGB X (§ 16 SGB IX war noch nicht in Kraft) ggfs. bei der Beigeladenen geltend machen müssen. Einen Streit über die Zuständigkeit will § 14 SGB X gerade vermeiden und legt dem nach § 14 SGB X zuständig gewordenen Träger die Entscheidung über die Rehabilitation des Antragsstellenden nach allen in Betracht kommenden Vorschriften auch anderer Träger auf. Da die Beklagte aber unter Außerachtlassung dieser Vorschrift ohne weitere Prüfung anderer Rechtsgrundlagen entschieden hat, hat sie zunächst Anlass für das Widerspruchsverfahren gegeben. Sodann hat sie, indem sie weit nach Verstreichen der Frist nach § 88 SGG und Monate nach Erhebung der zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage ohne irgendwelche Ermittlungen in der Zwischenzeit den Widerspruch mit derselben Begründung zurückgewiesen hat, außerdem auch Anlass für die Untätigkeitsklage, und sodann für die Umstellung dieser zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegeben.
  2. Der Beigeladenen waren ebenfalls aus Veranlassungsgründen Kosten des Widerspruchs- zur Hälfte und des Klageverfahrens zu 1/3 aufzuerlegen. Der erste Antrag des Klägers vom 19.06.2012 wäre in der Sache aussichtsreich gewesen. Dieses Gerät war laut SV, soweit das rückblickend beurteilbar ist, wahrscheinlich tatsächlich als einziges der seither getesteten (soweit Berichte vorgelegt wurden) geeignet und hätte seinerzeit vom Hörgeräteakustiker zum Festpreis erbracht werden müssen - so wie auch jetzt ein den Festpreis in der Anschaffung weit übersteigendes Gerät vom letzten, offensichtlich korrekt arbeitenden Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wurde (und dies keinesfalls als Gnadenakt, wie der Kläger zu glauben scheint). Die Beigeladene hätte, wenn der Kläger sich an sie mit seinem Problem gewandt hätte, seinerzeit im Rahmen ihres Leistungserbringungsvertrages auf den Hörgeräteakustiker einwirken, mit ihm eine Regelung treffen oder aber die Mehrkosten ebenfalls übernehmen müssen. Der Kläger hat dies allerdings nicht getan und das ursprüngliche, zeitnahe und formal folgerichtige Verfahren (Widerspruch gegen die reine Festpreisgewährung oder Bestehen auf einer Entscheidung über die Mehrkosten im Hinblick auf die Weigerung des Hörgeräteakustikers) nicht geführt. In solchen Bescheiden wird allerdings auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Auch eine Rechtsmittelbelehrung wird dem Antragssteller nicht erteilt, so dass entweder der Bescheid über die Festpreisgewährung nicht bestandkräftig geworden sein und mit dem erneuten Antrag bei der Beklagten angefochten worden sein dürfte, oder aber über den ersten Antrag des Klägers noch nicht abschließend entschieden war. Im zweiten Antragsverfahren hat die Beigeladene deshalb zu Unrecht die Übernahme des Verfahrens verweigert. Wie bereits ausgeführt war unabhängig von der dargestellten Problematik fehlender Bestandskraft oder mangelnder Vollständigkeit der ersten Entscheidung über den bei der Beigeladenen gestelltem Antrag vom 19.06.2012 mangels einer abgeschlossenen Versorgung schlicht die Rehabilitation nicht abgeschlossen. Ein endgültiger "Abbruch" der Rehabilitation bei weiter bestehendem Rehabilitationsbedarf, ohne dass dieser eine auf andere Weise befriedigt oder sich anderweitig erledigt hat, ist nach den Vorschriften über die Rehabilitation nicht möglich. Es handelte sich also tatsächlich nicht um eine Frage der Weiterleitungsfrist nach § 14 SGB IX. Durch ihr Verhalten hat die Beigeladene damit das Widerspruchsverfahren mitverursacht. Für das Klageverfahren gilt folgendes: Letztendlich ist durch die Begutachtung und die zuletzt erfolgte Versorgung erwiesen, dass der Kläger zu Lasten der Beigeladenen mit einem hochpreisigen Hörgerät, allerdings nicht mit einem offenen System, zu versorgen war. Die Beigeladene hat ausführlich und korrekt dargelegt, wie eine solche vertragsgerechte Anpassung durch den Leistungserbringer auszusehen hat und dass dies hier offensichtlich nicht der Fall war. Allerdings war mit dieser Darlegung dem Kläger nicht geholfen, denn dieser hatte nicht die Rechtsmacht, den Vertragspartner der Beigeladenen zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten zu zwingen. In diesem Fall wäre es Aufgabe der Beigeladenen, den Leistungserbringer dazu anzuhalten, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch BSG, Urteil vom
  3. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40 -60,

§ 14Nr 19, Soz

R 4-2500 § 33 Nr 41,

§ 31Nr 8, Rn.

20Ff, 23). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das fehlerhafte Handeln des Leistungserbringers nicht dem Kläger zuzurechnen. Denn wie der Name schon ausdrückt erbringt er eine Leistung, die Aufgabe der Beigeladenen ist, er stellt sich als verlängerter Arm der Beigeladenen dar. Die originäre Sachleistungserbringungspflicht liegt bei der Krankenkasse und wurde den Hörgeräteakustikern lediglich im Rahmen des § 127 SGB 5 übertragen, und zwar durch eine vertraglichen Regelung, die folgerichtig zwischen der Beigeladenen und dem Leistungserbringer besteht, nicht aber zwischen dem Kläger und dem Leistungserbringer. Dies gilt umso mehr, als der Hilfesuchende kein Angebot einer begleitenden Beratung durch die eigentlich für die Leistung zuständige Krankenkasse erhält. Im Klageverfahren ist der Beigeladenen die problematische Situation des Klägers und die offensichtlich fehlerhafte Vertragsauslegung des Hörgeräteakustikers M bekannt geworden, ohne dass sie in irgendeiner Weise für den Kläger unterstützend eingeschritten wäre. Die Frage, wem die Folgen der fehlerhaften (oder nach Auffassung des Hörgeräteakustikers aus wirtschaftlichen Gründen unmöglichen) Vertragserfüllung durch den Leistungserbringer aufzuerlegen sind, ist daher nach Auffassung des Gerichtes zulasten der Beigeladenen zu beantworten. Wenn sich der Vertragspartner der Beigeladenen (wie nach Erfahrung der Kammer häufig) nicht wie vom BSG gefordert um eine Versorgung zum Festpreis bemüht, um das im Vertrag zwischen Krankenkassen und Hörgeräteakustikern implementierte Kostenrisiko (Notwendigkeit der Versorgung zum Festpreis unabhängig vom tatsächliche Preis im Rahmen einer Durchschnittkalkulation), zu vermeiden oder durch Verweis auf die eventuelle Zuständigkeit der Beklagten auf die Beklagte abwälzen zu können, gehört dies in die Sphäre der Beigeladenen. Die Beigeladene hat die Beratung in solchen Fällen völlig auf diejenigen ausgelagert, die nicht neutral beraten können, ohne wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Denn dass der Hörgeräteakustiker lediglich bei im Wesentlichen aus rein Komfortgründen gewählten oder nur unwesentlich das Hörvermögen steigernden, Geräten einen den Festpreis übersteigenden Eigenanteil in Rechnung stellen darf, ist nicht nur diesem Kläger, sondern nach Erfahrung des Gerichts allgemein, im Wesentlichen unbekannt. Alternativ kann die Beigeladene durch ihren Verband die Verträge der Realität anpassen, anstatt durch immer größere Einräumung von Freiheiten für den Leistungserbringer (so ist zB. inzwischen nur noch 1 zuzahlungsfreies Gerät vergleichend zu testen, eine Testung wie vom BSG vorgesehen auch unter störenden Umgebungsgeräuschen ist ohnehin nicht vorgesehen) den Hilfesuchenden zum Spielball des Konfliktes zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringer zu machen, die sich offensichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage sehen, den Vertrag so zu erfüllen, wie die Beigeladene (und das Gericht) ihn verstehen, (so offenkundig der Vortrag des Hörgeräteakustikers M, nach Darstellung des Klägers aber auch anderer Akustiker). Die einzige Einflussmöglichkeit, die der Hilfesuchende hat, ist, den Leistungserbringer zu wechseln und ein völlig neues Anpassverfahren durchzuführen, und zu hoffen, dass dieser sich an die vertraglichen Regelungen hält. Nach Erfahrung des Gerichtes ist die Problematik aber nicht bekannt, sodass dieser Weg nicht als Ausweg erkennbar ist. Letzteres gilt allerdings im Falle des Klägers nicht mehr für die Zeit des Klageverfahrens.

  1. Dem Kläger waren die Kosten des Klageverfahrens allerdings nicht insgesamt zu erstatten. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens ist dem Kläger angesichts der Komplexität der Zuständigkeitsregelungen und der Problematik fehlender Hinweise der Beigeladenen kein eigenes fehlerhaftes Handeln, das zu einer Kürzung der Kostenerstattung führen könnte, vorzuwerfen; die Einlegung des Widerspruchs war angesichts der ungelösten Problematik für ihn zwangsläufig; dass er sich dabei an den falschen Träger gewandt hat mag an fehlerhafter Beratung durch den Hörgeräteakustiker gelegen haben (wie zu dieser Zeit nach Erfahrung der Kammer durchaus üblich). Auch die Klageerhebung selbst war angesichts der offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung der Beklagten folgerichtig und dem Kläger trotz des nunmehrigen Ausganges des Verfahrens nicht anzulasten. Denn die Beklagte hatte ihn während der unangemessen langen Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht auf die fehlenden Unterlagen und die fehlende Aktualität verwiesen, sondern allein mangels Zuständigkeit abgelehnt, ohne Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen. Allerdings ist die Dauer und der Umfang des Klageverfahrens nicht mehr von der Beklagten und der Beigeladenen veranlasst worden. Zu Gunsten der Beigeladenen ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie sich im Laufe des Verfahrens bereits im April 2016 bereit erklärt hat, die Entscheidung nach Vorlage aktueller Anpassberichte zu überprüfen. Ab diesem Zeitraum hat die Beklagte auch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf das Verfahren genommen. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang im Einzelnen darauf hingewiesen, welche Unterlagen weiter erforderlich sind, nämlich eine vergleichende Messung mit geschlossenen Systemen und eine medizinisch begründete Aussage des behandelnden HNO-Facharztes zur Frage der offenen Versorgung (der in der Tat zunächst keine auf medizinischen Fakten und Befunden beruhende Aussage abgegeben hatte, sondern lediglich seine – bruchstückhafte - Rechtsauffassung zur Kostentragungspflicht allgemein geäußert hatte und die Notwendigkeit offener Versorgung dann auf Nachfrage auch gerade nicht bestätigt hat). Die auch nach Auffassung des Gerichtes unangemessene Dauer und der Umfang des Klageverfahrens sind vielmehr wesentlich dadurch veranlasst, dass der Kläger zum einen die erforderlichen Unterlagen für das ursprünglich von ihm als geeignet getestete Gerät, (das bereits bei Klageerhebung angesichts des Zuwartens des Klägers, des technischen Fortschritts und der möglichen gesundheitlichen Verschlechterung veraltet war) und der Nachfolgegeräte trotz gerichtlicher Aufforderung nie zeitlich nah und vollständig (mit nachvollziehbaren vergleichenden Anpassberichten und Kostenvoranschlag) vorgelegt hat. Zum anderen - und vor allem aus diesem Grund – weil er die vielfältigen Versuche des Gerichts, ihn aufgrund des Zeitablaufs zu einer unabhängigen neuen Testung zu veranlassen, irrigerweise für Schikane hielt und zunächst zu lange in falscher Solidarität zum Hörgeräteakustiker M an diesem festhielt. Mehrfach aber hat auch das Gericht darauf hingewiesen, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene zur Finanzierung technisch veralteter Geräte verpflichtet werden kann und dass der Kläger daher eine aktuelle Versorgung unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen, gegebenenfalls auch bei einem alternativen Hörgeräteakustiker, vornehmen lassen sollte. Der Kläger hat trotz anwaltlicher Beratung in nicht nachvollziehbarer Weise sich einer solchen monatelang verweigert und dann – so scheint es - die Hörgeräteakustiker offensichtlich gezielt um seine Auffassung unterstützende Ergebnisse angefragt, anstatt wie vom Gericht und der Beigeladenen erbeten, unvoreingenommen neue und damit in der Regel technisch verbesserte Hörgeräte (wie vertraglich vorgesehen) wie üblich im Alltag und im Beruf ausführlich zu testen und die dort vorgenommenen Messungen auch der "Festpreisgeräte" als Vergleichsgrundlage vorzulegen. Er hat es nicht, wie geboten, dem Gericht überlassen, aus diesen Messungen die erforderlichen Schlüsse zu ziehen, sondern solche gar nicht erst vorgelegt, weil sie dem von ihm gewünschten Ergebnis nicht entsprachen. Schließlich hat er zwar eine Testung bei einem neuen Hörgeräteakustiker durchgeführt und Unterlagen überreicht, jedoch waren auch diese qualitativ fraglich und bereits deshalb nicht verwertbar, weil er selbst sich mit diesen Geräten nicht ausreichend versorgt gesehen hat. Damit lagen dem Gericht bis zuletzt keine ausreichenden Daten für eine Beurteilung vor. Erst nach einer von Anfang an mangels ausreichender Grundlage nur in Teilen weiterführenden Begutachtung und schließlich bedauerlichem, aber nachvollziehbarem Verlust des Arbeitsplatzes hat er sich zu einer neuen, unabhängigen Testung durchringen können. Auf die diversen, immer wiederkehrenden Hinweise des Gerichts während des Klageverfahrens wird verwiesen: Das nunmehr erzielte Ergebnis hätte der Kläger, hätte er denn die Hinweise des Gerichtes und später der Beigeladenen befolgt, viel früher auch vor der Begutachtung erzielen und damit den Arbeitsplatzverlust vermeiden können.
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchsverfahren waren nach alledem im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen. Für das Klageverfahren hält das Gericht eine gleichmäßige Quotelung je zu 1/3 für angemessen, so dass der Beklagten und der Beigeladenen je 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers hierfür aufzuerlegen waren. Permalink: https://openjur.de/u/2302302.html ( https://oj.is/2302302 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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