Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195 BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die nationale Rechtslage ist eindeutig und einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannovervom 11.03.2020 – 9 Ca 188/19 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 einsozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Ausbildungsleiter, Leiterpraktische Ausbildung und Leiter theoretische Ausbildung vom 09.06.2010 bis zum 19.10.2015 bestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, wobei klargestellt wird, dass der Beschäftigungsantrag weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich zur Entscheidung angefallen ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Soweit es den Berufungsantrag zu Ziffer 7 anbelangt (Urlaub), wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht für den Kläger zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis und über die Gewährung von Urlaub, hilfsweise Urlaubsabgeltung. Der Kläger ist seit 2009 für die Beklagte als Fluglehrer und Pilot tätig gewesen. Von Juli 2009 bis November 2009 nahm er die Aufträge der Beklagten zu 1. für die C.-K. wahr, die er mit seiner damaligen Ehefrau betrieb. Im Namen der C.-K. stellte er der Beklagten zu 1. die entsprechenden Tätigkeiten in Rechnung. Er gründete im Januar 2010 die G. F. S. UG, die u.a. Pilotentätigkeiten und Fluglehrertätigkeiten anbot. Die Beklagte zu 1. beauftragte die UG, für die der Kläger entsprechend Rechnungen stellte. Ob der Kläger auch jemals für die Beklagte zu 2. tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1. und der Kläger unterzeichneten 9. Juni 2010 einen „Anstellungsvertrag mit einem leitenden Angestellten“. Danach übernahm der Kläger folgenden Positionen: Leiter Ausbildungsleiter Flugschule Leiter praktische Ausbildung Leiter theoretische Ausbildung Die Vergütungsregelung sah ein monatliches Gehalt in Höhe von 6.100,00 Euro brutto vor.§ 4 bestimmte zu Gunsten des Klägers einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen. Aufgrund dieses Vertrages erhielt die Beklagte zu 1. eine Genehmigung für den Kläger als Leiter in Vollzeit durch das Luftfahrtbundesamt. Im Folgenden war der Kläger jedenfalls für die Beklagte zu 1. als Ausbildungsleiter Flugschule, Leiter praktischer Ausbildung und Leiter theoretischer Ausbildung sowie als Pilot tätig. Die Beklagte zu 1. legte die Flugstrecke und die Flugzeiten fest. Sie führte den Kläger in Dienstplänen auf, nachdem er zuvor monatlich per E-Mail mitteilte, an welchen Tage keine Flugeinsätze erfolgen sollten. Er leistete auch Bereitschaftsdienste. Zu der Tätigkeit der Beklagten zu 1. im Rahmen des Betreibens der Flugschule verhält sich das Betriebshandbuch. Dieses Betriebshandbuch legt die Ausbildung fest und enthielt den Hinweis, dass jede Abweichung von festgeschriebenen Verfahren der schriftlichen Zustimmung des Klägers bedürfe. Es regelt die Zeiten der Ausbildung und die Modalitäten der Ausbildung der Flugschüler. Es wies dem Kläger für die Bereiche Flugbetrieb und Theorie die Verantwortung für bestimmte Aufgaben zu. In dem Organigramm erschien der Kläger unterhalb der Geschäftsleitung. Auch bestimmte dieses Betriebshandbuch, dass der Kläger selbst durch einen von ihm geeigneten, entsprechend qualifizierten und von ihm benannten Ausbilder vertreten wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Betriebshandbuches wird auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2019, Bl. 280 ff. dA verwiesen. Am 19. Oktober 2015 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. folgende Vereinbarung: Die Vertragsparteien nehmen Bezug auf die bisherige Geschäftsbeziehung und stellen hiermit klar, dass beide Vertragsparteien keinerlei Einsprüche aus der bisherigen Geschäftsbeziehung haben und keine der Vertragsparteien Ansprüche für die Vergangenheit herleitet oder geltend macht. Sämtliche Ansprüche aus der bisherigen Tätigkeit des Auftragnehmers sind abgegolten. Die Vertragsparteien stellen weiterhin klar, dass der Auftragnehmer gemäß den Feststellungen der beim Auftragnehmer in 2014 durchgeführten Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung für den Auftraggeber selbstständig tätig ist, und zwar als Ausbildungsleiter für die Flugschule als Fluglehrer und Prüfer sowie als Pilot im Luftfahrtunternehmen für den Auftraggeber. Die Vertragsparteien vereinbaren für das Tätigwerden des Auftragnehmers eine Tagespauschale in Höhe von 370,00 € zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Urlaubs- oder Krankheitstage sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden nicht vergütet. Das Auftragsverhältnis kann jederzeit von beiden Vertragsparteien jeweils mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsletzten gekündigt werden. Für seine Tätigkeit als Pilot und Fluglehrer erhielt er von der Beklagten zu 1.monatlich durchschnittlich 8.100,00 Euro aufgrund seiner von ihm erstellten Rechnungen. Am 5. August 2019 erlitt der Kläger in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Flugführer bei einem Landeanflug auf die Landebahn in A. als Pilot einen Unfall. Die kleine Verkehrsmaschine erlitt einen Totalschaden, die aus drei Personen bestehende Crew und die sieben Passagiere blieben unverletzt. Die Verantwortlichkeit des Klägers bzgl. dieses Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls nahm die Beklagte zu 1. diesen Vorfall zum Anlass, dass Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 12. August 2019 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. September 2019 zu kündigen. Ob die Beklagte zu 1. dem Kläger jemals verbot, Nebentätigkeiten auszuüben, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wies sie ihn daraufhin, dass er während weniger freier Tage als Pilot nicht für ein anderes Unternehmen fliegen dürfe. Aus Sicht der Beklagten zu 1. geschah dieser Hinweis deswegen, weil sie den Kläger als verpflichtet ansah, Ruhezeiten einzuhalten. Als Betreiberin der Flugschule führte die Beklagte zu 1. eine sog. modulare Ausbildung durch. Diese Ausbildung betrifft Flugschüler mit Vorkenntnissen. Ob das zu Beginn des Vertragsverhältnisses anders gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit seiner Klage hat der Kläger beide Beklagte in Anspruch genommen, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 12. August 2019 gewehrt, vorläufig die Weiterbeschäftigung und die Urlaubsgewährung für die gesamte Dauer seines Vertragsverhältnisses sowie hilfsweise Urlaubsabgeltung und sodann auch die Zahlung von Arbeitsvergütung auf Grundlage der am9. Juni 2010 getroffenen Vereinbarung begehrt. Er hat behauptet, für beide Beklagte tätig geworden zu sein. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, wann er welche Tätigkeiten für welche Beklagte erbracht habe. Sein Vertragsverhältnis sei insgesamt als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren gewesen. Hierzu hat er behauptet, Nebenjobs habe er sich genehmigen lassen müssen, Lehrinhalte in seiner Eigenschaft als Leiter der Flugschule seien ihm vorgeschrieben worden und auch die Arbeitszeit sei ihm vorgegeben worden. Er sei vollständig in den Betrieb der Beklagten zu 1. und 2. eingegliedert worden. Auch habe es einen Zwang zur Ableistung der Bereitschaftsdienste gegeben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2020 den Antrag zu Ziffer 6. (Vergütung) aus der Klageschrift vom 20. August 2019 abgetrennt und insoweit den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Dieser Verweisungsbeschluss ist Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens des Landesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 5 Ta 163/20. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.08.2018 aufgelöst wurde. 2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 12.08.2019 aufgelöst wurde. 3. Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1. obsiegt, wird beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Ausbildungsleiter Flugschule, Leiter praktische Ausbildung und als Leiter theoretische Ausbildung, Flugprüfer sowie als Pilot weiter zu beschäftigen. 4. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit 09. Juni 2010 ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Pilot sowie als Fluglehrer, Ausbildungsleiter, Leiter praktische Ausbildung, Leiter theoretische Ausbildung bestand und ungekündigt fortbesteht. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger insgesamt 270 Tage Urlaub für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 bei Fortzahlung der Bezüge in Höhe von 6.100,00 brutto in natura zu gewähren, hilfsweise 74.863,00 € brutto abzurechnen und das sich darauf ergebende Netto auszubezahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. hat ihre Passivlegitimation bestritten. Darüber hinaus haben die Beklagten behauptet, der Kläger habe immer Wert darauf gelegt, selbständig in einem Dienstverhältnis tätig zu werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei lediglich für das L. verfasst worden, er sei jedoch niemals umgesetzt worden, vielmehr sodann in der Schublade verschwunden. Sie haben die Behauptung des Klägers, er habe feste Arbeitszeiten gehabt, bestritten. Vielmehr habe er nach Bedarf arbeiten können. Den Unfall am 5. August 2019 habe er grob fahrlässig herbeigeführt. Mit Urteil vom 11. März 2020 hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 6 bis 9 desselben, Bl. 449 bis 451 dA) verwiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 23. März 2020 zugestellt worden. Mit einem am 20. April 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 18. Mai 2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung verfolgt er in vollem Umfang das erstinstanzliche Klageziel weiter, wobei er ursprünglich auch den vom Arbeitsgericht abgetrennten und zum Landgericht verwiesenen Zahlungsantrag zum Gegenstand seiner Berufung gemacht, die Berufung diesbezüglich jedoch im Termin zur Kammerverhandlung vom 20. August 2020 nach einem richterlichen Hinweis zurückgenommen hat. Der Kläger vertritt die Auffassung, beide Beklagte seien passivlegitimiert. Sie hätten einen identischen Unternehmensgegenstand und verwendeten eine annähernd identische Firmierung. Es sei im Rechtsverkehr nicht erkennbar, welche Beklagte, welche Gesellschaft nun tatsächlich nach außen auftrete, dies müsse zu seinen Gunsten gelten. Er behauptet, er sei vollständig jedenfalls bei der Beklagten zu 1. eingegliedert gewesen. Es habe einen Zwang zur Ableistung der Bereitschaftsdienste gegeben, arbeitsfreie Tage habe er mit dem Geschäftsführer abstimmen müssen. Das Betriebshandbuch habe er nicht vollständig verfasst, sondern nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Zum Abschluss des Vertrages am 19. Oktober 2015 sei er unter Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen worden. Die Beklagte zu 1. habe anfänglich auch sog. integrierte Kurse angeboten, bei denen Flugschüler ohne Vorkenntnisse ausgebildet worden seien. Im Übrigen sei die behördliche Genehmigung des Luftfahrtbundesamtes zum Betreiben der Flugschule davon abhängig, dass er als Leiter den Status eines Angestellten aufweist. Er beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 11. März 2020 (9 Ca 188/19) abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers/Berufungsklägers aus der ersten Instanz wie folgt zu entscheiden: 2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.08.2019 aufgelöst wurden. 3. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände insbesondere durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst wurden. 4. Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 3. und 4. obsiegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter, Ausbildungsleiter Flugschule, Leiter praktische Ausbildung und Leiter theoretische Ausbildung, Flugprüfer sowie als Pilot weiter zu beschäftigen. 5. Festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 09.06.2010, hilfsweise seit 01.11.2015 ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Pilot sowie als Ausbildungsleiter, Leiter praktische Ausbildung, Leiter theoretische Ausbildung bestand und ungekündigt fortbesteht. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ihm insgesamt 270 Tage Urlaub für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, und 2018 sowie anteilig 2019 bei Fortzahlung der Bezüge i. H. v. 6,100 € brutto in natura zu gewähren, hilfsweise 74.863 € brutto zu zahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen. Den Antrag zu Ziffer 8. aus der Berufungsbegründung hat er zurückgenommen im Wege einer Teilberufungsrücknahme. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bestreiten weiterhin die Eingliederung des Klägers in den Flugbetrieb, vielmehr habe er sich seine Arbeitszeit frei einteilen können und er habe das Ausbildungshandbuch (Betriebshandbuch) geschrieben. Er habe immer betont, selbständig tätig gewesen zu sein. Die Beklagte zu 2. sei nicht passiv legitimiert. Bei der Beklagten zu 1. habe nur eine modulare Ausbildung und keine integrierte Ausbildung stattgefunden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 18., 25. Mai, 13. und 18. August sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20. August 2020 verwiesen. Der Vorsitzende hat zur Vorbereitung des Kammertermins vom 20. August 2020 am 19. August 2020 eine amtliche Auskunft des L. eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Auskunft wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 20. August 2020 verwiesen. Gründe A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 , 66 ArbGG und §§ 519 , 520 ZPO). Insbesondere hat der Kläger zu Protokoll der Kammerverhandlung am 20. August 2020 die unzulässigen Berufungsanträge zurückgenommen. B. Die Berufung musste weit überwiegend erfolglos bleiben. Gegenüber der Beklagten zu 2. ist das Rechtsmittel im vollem Umfang unbegründet, gegenüber der Beklagten zu 1. weit überwiegend unbegründet. I. Die Berufung gegenüber der Beklagten zu 2. ist eindeutig unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte zu 2. nicht passiv legitimiert ist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass zu der Beklagten zu 2. überhaupt irgendeine vertragliche Beziehung bestanden hat, geschweige denn, dies unter Beweis gestellt. 1. Irgendein der Beklagten zu 2. zurechenbares Schriftstück, welches sie als Vertragspartner ausweist, fehlt. Weder der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2010 noch der Zusatzvertrag aus dem Jahr 2015 und auch nicht das Betriebshandbuch weisen die Beklagte zu 2. als Vertragspartnerin aus, vielmehr weisen diese Unterlagen ausschließlich die Beklagte zu 1. als Vertragspartnerin aus. 2. Ein konkreter, substantiierter Vortrag, aus dem zu schließen wäre, dass trotz fehlender Schriftstücke, Unterlagen, etc., die Beklagte zu 2. Vertragspartnerin geworden wäre, fehlt. Auch eine konkrete Vereinbarung hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf den identischen Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2. im Vergleich mit der Beklagten zu 1. sowie der allgemeine Hinweis auf die „Undurchschaubarkeit“ der vertraglichen Beziehungen reicht nicht ansatzweise aus, um eine vertragliche Beziehung zu begründen. Dieses Ergebnis ist elementar. II. Gegenüber der Beklagten zu 2. hat die Berufung nur in einem äußerst geringen Umfang Erfolg und musste im Übrigen zurückgewiesen werden. 1. Lediglich die Statusklage hat in einem geringfügigen Ausmaß Erfolg. Soweit es die Tätigkeit des Klägers als Ausbildungsleiter, Leiter der praktischen Ausbildung und Leiter der theoretischen Ausbildung betrifft, hat vom 9. Juni 2010 bis zum 19. Oktober 2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.