Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die IR-Markeninhaberin sucht für die Waren "Montres" um Schutzerstreckung ihrer nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke Grafikauf die Bundesrepublik Deutschland nach. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ist aus denselben Gründen erfolglos geblieben. Die IR-Markeninhaberin hat ihren Eintragungsantrag mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof weiterverfolgt; dieser hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e MarkenRL vorgelegt (BGH, MarkenR 2001, 67 - Gabelstapler). Hierüber hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil entschieden (EuGH, MarkenR 2003, 187 - Linde). Der Bundesgerichtshof hat daraufhin die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen (BGH, MarkenR 2004, 248 - Armbanduhr (Rado-Uhr)). Zur Begründung ist ausgeführt, die schutzsuchende Marke sei markenfähig (§§ 107 , 3 Abs. 1 und 2 MarkenG) und auch unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die beanspruchte Warenform verfüge über eine Kombination von Gestaltungsmerkmalen, die trotz der Formenvielfalt auf dem Gebiet der Armbanduhren geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. So seien Uhrgehäuse und Armband präzise aufeinander abgestimmt und bildeten eine Einheit, zudem erstrecke sich die Glasabdeckung auf die gesamte Oberseite des Uhrgehäuses, das nach außen gewölbt sei. Bei der Beurteilung des ebenfalls in Betracht kommenden Schutzhindernisses nach §§ 107 , 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Voraussetzungen nunmehr vom Bundespatentgericht geprüft werden müssten, sei das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt einzubeziehen (EuGH, a. a. O. - Linde). Wenn die beanspruchte Form innerhalb der auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt liege und die Möglichkeiten der Mitbewerber zur individuellen Produktgestaltung beschränkt seien, könne dies für die Bejahung dieses Schutzhindernisses sprechen. In der mündlichen Verhandlung wurden mit dem Vertreter der IR-Markeninhaberin zahlreiche Abbildungen von Uhren mit Armbändern eingesehen und erörtert. Hierauf sowie auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist nicht begründet, denn der Schutzgewährung der dreidimensionalen IR-Marke steht ein - aktuelles oder zumindest zukünftiges - Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber nach § 107 , 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da die bloße Darstellung der Ware, in der sich hier die Marke erschöpft, zwangsläufig beschreibenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat, nämlich als eine mögliche Form der Produktbeschaffenheit oder Zweckbestimmung bzw. in der unmittelbaren Wiedergabe von Art und Beschaffenheit der Ware selbst. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH a. a. O. Ziff. 74 - 77) verfolgt das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen, die Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Marken, die aus der Form der Ware bestehen, könnten zwar nicht grundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, abzustellen sei vielmehr auf den konkreten Einzelfall, der nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Schutzgesuchs und "insbesondere im Licht des Allgemeininteresses" entschieden werden müsse. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Schranken, wonach die bestehende Formenvielfalt und die mögliche Variationsbreite zu beachten sind, ist im vorliegenden Fall ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen. Die Gestaltung von Armbanduhren wird in erster Linie durch deren Gebrauchstauglichkeit, dem speziellen Einsatzbereich (Sport, Beruf, Freizeit, Schmuckversion) und dem angesprochenen Kundenkreis bestimmt. Da Armbanduhren auch zu den Trendartikel gehören, die vielfältigen Modeeinflüssen unterliegen, sind sie Gegenstand nahezu unübersehbarer Designvariationen, zumal es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, der sich besonders eignet, um das Interesse der Käufer an individueller und kreativer Gestaltung zu wecken und zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass auf dem deutschen Markt von Armbanduhren eine Unzahl von Modellen unterschiedlichster Form und Größe angeboten wird, so dass die Formenvielfalt schier unerschöpflich erscheint, wie unter anderem die jährlichen Uhrenkataloge mit den Kreationen vor allem der weltweit führenden Anbieter belegen, aus denen sich der aktuelle Zeitgeschmack ermitteln lässt. Soweit ersichtlich, finden sich kaum Modelle, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild völlig übereinstimmen, es sei denn, sie stammen aus einer Designserie desselben Anbieters. Gleichwohl gibt es Formgestaltungen, die bei mehreren Herstellern zu finden sind, es gibt also auch bei den Armbanduhren gewisse Gestaltungstrends. Der Senat hat der IR-Markeninhaberin in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Katalog- und Prospektauszüge präsentiert, die belegen, dass zahlreiche Wettbewerber wenigstens eines oder auch mehrere der in der schutzsuchenden IR-Marke wiedergegebenen Formelemente verwenden. Insbesondere die vom Bundesgerichtshof als charakteristisch herausgestellten Formmerkmale der präzisen Abstimmung von Uhrgehäuse und Armband gehören zum Standardrepertoire von Mitbewerbern aller Preiskategorien. So sind im Armbanduhren-Katalog 2005 von Peter Braun (Hrsg.) sehr ähnlich gestaltete Uhren zu finden, so z. B. die Modelle "vtec Delta" und "SPARC fx" von "Ventura" (S. 351), "BellflHour" von "Tissot" (S. 333), "Tonneau Joallerie" von "Piaget" (S. 282), "Twenty-4" von "Patek Philippe" (S. 276). Gleichermaßen sind in einer Zeitungsbeilage von "Kaufhof-Galeria" Uhren von "Fabiani", "ESPRIT", "S.Oliver", "Q&Q", und "Fossil", in einem "Karstadt"-Prospekt ähnliche Uhren von "Fossil" und "ESPRIT", in der Zeitschrift "InStyle" (Mai 2006) Uhren von "Armani", "Calvin Klein" und "JOOP" abgebildet. Dass dieser Stil nicht erst in jüngerer Zeit aktuell ist, lässt sich im Armbanduhren-Katalog von 2000 an Modellen von "Enigma" (S. 117), "EBEL" (S. 113), "Dunhill" (S. 109), "Chopard" (S. 86), "Cartier" (S. 79) oder "Baume & Mercier" (S. 34) ablesen. Dort findet sich auch die Abbildung einer Uhr von "Dubey & Schaldenbrand" (S. 102), die über ein gewölbtes Gehäuse verfügt, wie es der Bundesgerichtshof auch bei der schutzsuchenden IR-Markenform festgestellt hat. Bereits der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.