Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 25.01.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.897,54 € Gründe I. Auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin, der X GmbH, hat das Amtsgericht Hünfeld am 02.07.2013 gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 1.897,54 € zuzüglich Zinsen und Kosten erlassen. Die Gläubigerin hat hiernach mit Schreiben vom 17.05.2018 die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel beantragt und hierzu auf die in einer Generalakte beim Amtsgericht Hünfeld hinterlegten öffentlich beglaubigten Abschriften entsprechender Abtretungserklärungen verwiesen. Dabei finden sich in der drei Aktenordner umfassenden Generalakte des Amtsgerichts eine Vielzahl (ca. 20.000) von durch die Klägerin eingereichten Abtretungserklärungen unterschiedlicher Rechtsvorgänger und weitere Urkunden. Bei der Beantragung einer Rechtsnachfolgeklausel verfährt die Gläubigerin generell so, dass sie in ihren Anträgen - wie auch im vorliegenden Verfahren - unter Benennung des Datums und der Urkundenrollennummer der jeweils einschlägigen Urkunden auf einzelne in der Generalakte abgelegte Dokumente Bezug. Der mit dem konkreten Antrag befasste Rechtspfleger sucht dann aus der Generalakte die einschlägigen Urkunden heraus und prüft die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rechtsnachfolgeklausel. Nachdem die Rechtspflegerin auch im vorliegenden Fall so verfahren hatte, erteilte sie mit Verfügung vom 28.05.2018 eine auf die Gläubigerin lautende Rechtsnachfolgeklausel. Mit Schreiben vom 13.11.2018 beantragte die Gläubigerin sodann, ihr statt der bereits erteilten Rechtsnachfolgeklausel eine neue Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen und darin festzustellen, dass diese aufgrund gerichtsbekannter und damit offenkundiger Tatsachen erteilt werde. Offenkundigkeit nach § 291 ZPO in Form der Gerichtskundigkeit werde stets begründet, wenn eine Generalakte angelegt werde. Hierzu verweist die Gläubigerin auf Kommentarliteratur, verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und zuletzt auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (13.02.2019 - 313 T 20/19 ). Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hünfeld teilte mit Verfügung vom 22.11.2018 mit, dass die im Antrag vom 13.11.2018 vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt werde, weil bei jedem Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel in den in der Generalakte angelegten Unterlagen die für das jeweilige Verfahren betreffende Nummer der Abtretung und die entsprechenden Urkunden herausgesucht werden müssten, so dass in jedem Einzelfall die konkrete Abtretung zu prüfen sei. Es handele sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge des Titelgläubigers, welche gegebenenfalls offenkundig sein könne. Außerdem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den neuerlichen Antrag, nachdem bereits eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden sei. In der Folge wies das Amtsgericht Hünfeld mit Beschluss vom 25.01.2019 den Antrag vom 13.11.2018 auf Ersetzung der Rechtsnachfolgeklausel vom 28.05.2018 zurück und führte ergänzend zur Begründung aus, der Annahme einer Gerichtskundigkeit stehe auch entgegen, dass der Antragsgegner keine Möglichkeit habe, in die Generalakte Einsicht zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Gläubigerin am 01.02.2019 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich die sofortige Beschwerde vom 11.02.2019, eingegangen beim Amtsgericht Hünfeld am selben Tage. Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund offenkundiger Tatsachen ergebe sich aus dem Umstand, dass in diesem Fall eine Zustellung ergänzender Urkunden nach § 750 Abs. 2 ZPO entbehrlich werde, der Gläubiger zudem hierdurch seiner Kostenminderungspflicht nachkomme und ein bestehender Zielkonflikt zum Datenschutzrecht angemessen gelöst werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erteilung der Klausel aufgrund von Offenkundigkeit den Schuldner in seinen Rechten nicht beeinträchtige. Die Anlage einer Generalakte begründe die gerichtliche Kenntnis der Urkunde und damit Offenkundigkeit nach § 291 ZPO. Dies werde in der zivilgerichtlichen Praxis nicht infrage gestellt und sei in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch schon gerichtlich entschieden worden und in das Zivilrecht übertragbar. Auch die zivilrechtliche Literatur nehme Offenkundigkeit an, wenn der Rechtspfleger aus gerichtlichen Quellen wisse, dass ein Forderungsübergang stattgefunden habe. Das Amtsgericht verkenne, dass es Funktion der gerichtlichen Generalakte sei, den Gerichtsbeschäftigten Kenntnis von allgemeinen Vorgängen zu schaffen und diese damit gerichtsbekannt zu machen. Ergänzend verweist die Gläubigerin auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2019 ( 313 T 20/19 ). Mit Beschluss vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Hünfeld der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, von einer Allgemeinkundigkeit sei nicht auszugehen, weil die konkrete Rechtsnachfolge nicht durch öffentlich zugängliche Quellen erfahrbar sei. Es mangele aber auch an einer Gerichtskundigkeit. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass das Gericht einschlägige Tatsachen ohne weiteres aus Akten desselben Gerichts entnehmen könne, weil sonst der Beibringungsgrundsatz ausgehöhlt würde. Dementsprechend reiche es auch nicht, wenn das Gericht nur wisse, dass es zu einer Tatsache (hier die einschlägige Abtretung) Akten gebe, durch deren Einsicht es sich Kenntnis verschaffen könne. Bloße Aktenkundigkeit führe deshalb nicht auch zur Gerichtskundigkeit. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob für den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, in dem die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge festgestellt wird, ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann besteht, wenn zuvor eine auf den Nachweis durch Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden gestützte Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden war (auch wenn für eine solche Annahme die gesetzlichen Regelung in § 727 Abs. 2 ZPO streiten dürfte). Denn vorliegend mangelt es an der von der Gläubigerin für den in Rede stehenden Abtretungsvorgang in Anspruch genommenen Offenkundigkeit. Gem. § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist oder gem. §§ 288 , 730 ZPO wenn sie der Schuldner im Rahmen einer Anhörung zugesteht. Dabei richtet sich die Frage der Offenkundigkeit im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO nach § 291 ZPO (Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung,
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