Deutschland entsandt. Dort war sie als Pflege- und Haushaltskraft in Privathaushalten zunächst in Koblenz und Bonn und ab dem 8. Januar 2014 bei Frau Z., einer über 90-jährigen, betreuungsbedürftigen Dame, in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage im Berlin tätig. Während der Tätigkeit in Deutschland verdiente die Klägerin
einer Information der Beklagten in der Regel 1.350,00 Euro brutto bzw. 850,00 Euro netto zuzüglich eines Bonus von 50 Euro monatlich
den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses und
ihrem Vorbringen - wie im Arbeitsvertrag vorgesehen - umgerechnet etwa 400,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutschen Übersetzungen des Arbeitsvertrages vom
bulgarischem Recht, und betreute mit einer Unterbrechung vom
883/2004 ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet und die entsandte Person keine zuvor entsandte Person ablöst. Unter dem 16./
Absprache mit dem Leistungsgeber erfolgen. Die Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer/-in des Leistungsnehmers bzw. Leistungsempfängers angesehen wird. ... § 2 Leistungsbeschreibung Der Leistungsgeber verpflichtet sich, durch seine Mitarbeiter für die oben bestimmte Zeit und
der konkreten Bedarfserhebung (Grundlage ist der durch den Leistungsnehmer beim Vermittler "Deutsche Seniorenbetreuung" eingereichte Erhebungs-/Fragebogen, welcher von diesem an den Leistungsgeber weitergeleitet wurde) Dienstleistungen für den Leistungsnehmer im oben genannten Haushalt zu erbringen. Der Leistungsumfang bezieht sich auch auf folgende Tätigkeiten: - Hilfe bei der Ausübung der alltäglichen Aktivitäten - Haushaltstätigkeiten wie Aufräumen, Waschen, Nahrungszubereitung etc. mit der Betreuung und der Ernährung verbundene Einkäufe - Terminvereinbarung mit Ärzten und Begleitung zu Arztterminen (falls die Sprachkenntnisse hierfür ausreichend sind) - Hilfe beim Verlassen der Wohnräume (Spaziergänge, Termine etc.) soziale Aufgaben (Gesellschaft leisten, Ansprache, Kommunikation, gemeinsame Interessenverfolgung etc.) - Grundversorgung (Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) solange es sich hierbei nicht um den überwiegenden Teil der Leistungserbringung handelt. Sowie weitere Tätigkeiten, die
der Anerkennung, Qualifikation und Erfahrung des Personals für die Sicherung der ordentlichen Betreuung des Auftraggebers notwendig sind. Ausdrücklich ausgenommen von den Leistungen sind schwere Garten- und Feldarbeiten, medizinische Dienstleistungen und professionelle pflegerische Tätigkeiten der Behandlungspflege, die eine Fachausbildung erfordern, wie z.B. Injektionen oder Verbandswechsel. § 3 Unterbringung / Verpflegung / Zutrittsrecht / Freizeitregelung
gegenseitiger Absprache bzw. entsprechend den Vereinbarungen im Fragebogen sowie unter Berücksichtigung der Betreuungssituation vor Ort. ... § 5 Vertragsgültigkeit
twachen notwendig: JaUmfang:
Bedarf- Inkontinent: Nein- Kommt ambulanter Pflegedienst: JaAufgaben: med. Betreuung" Wegen des weiteren Inhalts des Erhebungs-/Fragebogens wird auf dessen Ablichtung (Blatt 233 f. der Akten) verwiesen. Die Deutsche Seniorenbetreuung wirbt auf ihrer Website mit verschiedenen Modellen für eine "24-Stunden-Pflege zu Hause", darunter dem sogenannten Entsendemodell, und bietet ihren Kund*innen Beratungs-, Vermittlungs-, und begleitende Koordinationsleistungen auf der Basis eines Koordinations-/Vermittlungsvertrages an. Bei dem Entsendemodell werde zwischen dem Privathaushalt und einem oder mehreren Entsendeunternehmen ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Die Unternehmen entsendeten dann ihre Arbeitnehmer*innen für die Erbringung der 24-Stunden-Pflege. Weiter heißt es auf der Website zu den Arbeitszeiten der Betreuungs-/Pflegekräfte unter "Fragen & Antworten zur häuslichen 24-Stunden-Betreuung" wie folgt: "Die Bezeichnung 24-Stunden-Pflege bedeutet nicht, dass die Betreuungs-/Pflegekräfte im wörtlichen Sinne 24 Stunden am Stück arbeiten, sondern es existieren für entsendete Arbeitnehmer Regelungen für die Arbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz), die unbedingt einzuhalten sind. ... Die Begriffe 24-Stunden-Pflege und 24-Stunden-Betreuung sind reine Marketingbezeichnungen für die Suche und Auffindbarkeit unserer Dienstleistungen im Internet. Bei angestelltem, entsendetem Personal ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz des Staates in welchem die Tätigkeit ausgeführt wird anzuwenden (Deutschland). ... Wir empfehlen grundsätzlich einen freien Tag pro Woche, der jedoch in Absprache mit der Betreuungskraft auch in zwei halbe Tage bzw. stundenweise aufgeteilt werden kann. Die freie Zeit dient der Erholung und ist wichtig, um Abstand zur Betreuungssituation gewinnen zu können, Kraft zu tanken und einfach mal loslassen zu dürfen." Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts der Website der Deutschen Seniorenbetreuung wird auf die von den Parteien eingereichten Ausdrucke vom 29. Dezember 2017 (Blatt 73 ff. der Akten) und vom 13. Januar 2020 (Blatt 222 ff. der Akten) verwiesen. Für die Vermittlung und Koordinierung zahlen die Kund*innen an die Deutsche Seniorenbetreuung eine monatliche Vermittlungsgebühr. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin beispielhaft eingereichte Rechnung (Blatt 77 der Akten) verwiesen. Vom 15. bis zum 30. April 2015 und vom 1. bis zum 30. September 2015 hielt sich die Klägerin in Absprache mit der Beklagten in Bulgarien auf und wurde im September 2015 von Frau T. vertreten. Frau T. war bei der Beklagten mit 35 Stunden pro Woche beschäftigt und wie die Klägerin aus Bulgarien entsandt. Sie wurde zu Frau Z. von Herrn K., einem für Berlin zuständigen Mitarbeiter des Deutschen Seniorenbetreuung, gebracht und dort von der Klägerin eingewiesen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Sohn von Frau Z. auf dessen
frage entsprechend den Ausführungen der Deutschen Seniorenbetreuung auf ihrer Website unter anderem mit, die Klägerin verfüge über einen freien Tag in der Woche, wobei der freie Tag ein ganzer Tag oder auch stundenweise über die ganze Woche verteilt sein könne, je
Kundenbedarf und gegenseitiger Absprache. Weiter wies sie den Sohn auf die Freizeit- und Pausenregelung in § 3 Absatz 4 des Dienstleistungsvertrages hin und führte dazu aus, alle ihre Mitarbeiter würden vor ihrer Reise
Deutschland mit dieser Klausel bekannt gemacht. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Blatt 83 der Akten) verwiesen. Die Beklagte zahlte der Klägerin im Jahr 2015 für die Monate Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 monatlich 950,00 Euro netto sowie weitere 30,00 Euro netto für zwei Feiertage im Monat Dezember 2015, also insgesamt 6.680,00 Euro netto. Für die Zeit vom
dem Mindestlohngesetz für 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche in Höhe von insgesamt 43.860,00 Euro brutto für 2015 und 47.736,00 Euro brutto für 2016 abzüglich der erhaltenen Vergütung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Blatt 21, 84 und 85 der Akten) verwiesen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte die Beklagte der Deutschen Seniorenbetreuung auf deren
frage unter anderem sinngemäß mit, aufgrund des durch die Vermittlung der Deutschen Seniorenbetreuung mit Frau Z. am
ts auf Betreuung angewiesen gewesen. Deshalb hätten ihre Kinder für sie eine 24-Stunden-Betreuung gesucht, die mit ihr in einem Haushalt lebt. Sie, die Klägerin, habe Frau Z. rund um die Uhr betreut und über ihr Wohlergeben gewacht. Weisungen habe sie nur von dieser und deren Sohn erhalten. Sie habe Frau Z. an sieben Tagen pro Woche morgens um etwa 6.30 Uhr geweckt und sei dann bis zum Zubettgehen zwischen 22.00 und 23.00 Uhr für sie tätig gewesen.
ts habe sie sich in ständiger Bereitschaft befunden, um Frau Z., wenn sie aufwachte und Hilfe benötigte, diese zu leisten. Beispielweise habe sie ihr
ts beim Aufstehen helfen müssen, um zur Toilette zu gehen oder wenn sie sich unwohl gefühlt habe. Dies werde auch durch das Zeugnis (Blatt 81 f. der Akten), welches ihr Frau Z. im September 2016 ausgestellt habe, bestätigt. Die Tür zu ihrem, der Klägerin, Zimmer habe immer offenbleiben müssen, damit sie das Rufen von Frau Z. habe hören können. Entsprechendes habe für ihre Vertreterin Frau T. gegolten. Diesbezüglich hat die Klägerin auf eine in deutscher Sprache abgefasste schriftliche Erklärung (Blatt 101 der Akten) verwiesen, die Frau T. am 12. Juli 2019 abgegeben habe. Sie, die Klägerin, habe keine geregelte freie Zeit gehabt und habe deshalb auch keine Freizeit gestalten können. Auch wenn Frau Z. von ihren Kindern Besuch gehabt habe, habe sie nicht frei gehabt. Die Besuche, die nie länger als ein bis zwei Stunden gedauert hätten und sehr unregelmäßig gewesen seien, hätten in der Wohnung von Frau Z. stattgefunden, wobei man meist das Café der Seniorenresidenz aufgesucht habe. Herr K. habe ihr bereits bei ihrer Bewerbung mitgeteilt, dass sie bei der Betreuten an sieben Tagen 24 Stunden pro Woche vor Ort sein müsse. Auch beim Abschluss des Arbeitsvertrages sei ihr gesagt worden, dass sie Tag und
t für die betreute Person da sein müsse. Deshalb seien bezüglich der Lage der Arbeitszeit auch keine Weisungen notwendig gewesen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit habe lediglich als formale Grundlage gedient, um das Geschäftsmodell einer personalkostengünstigen 24-Stunden-Betreuung zu ermöglichen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei Frau Z. habe ihr deren Sohn erklärt, welche Tätigkeiten sie ausführen und dass sie Frau Z. rund um die Uhr betreuen solle. Sie habe die Funktion einer für das Wohl und Wehe von Frau Z. verantwortlichen Aufsichtsperson gehabt, auf deren Einsatz sich deren Familie verlassen habe. Wegen der Gewährung von Freizeit habe sie bei dem Sohn von Frau Z. mehrfach
gefragt, aber immer die Antwort erhalten, das ginge nicht, weil seine Mutter dann keine Betreuung hätte und alleine wäre.
dem sie schließlich im Juni 2016 einen freien Tag und Urlaub massiv eingefordert habe und damit gedroht habe, sich rechtlichen Beistand zu suchen, habe sich Herr Z. offensichtlich an die Beklagte gewandt und als Antwort das Schreiben vom 6. Juli 2016 erhalten. Danach habe sie dann in unregelmäßigen Abständen einen freien Tag erhalten.
dem sie von der Beklagten Urlaub und Urlaubsentgelt eingefordert habe, habe sie von dieser eine vorgefertigte Eigenkündigung erhalten (Blatt 78 ff. der Akten), die sie allerdings nicht unterschrieben habe. Daraufhin habe ihr die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2016 gekündigt (Blatt 18 und in deutscher Übersetzung Blatt 19 f. der Akten). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.124,00 Euro brutto abzüglich 6.680,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, zwar sei Frau Z. in einem sehr fortgeschrittenen Alter gewesen, habe aber an keinen schweren Krankheiten gelitten, die eine ständige Pflege notwendig gemacht hätten. Sie sei mental und physisch in guter Verfassung sowie mobil gewesen und habe sich im Großen und Ganzen selbst bedienen können. Daher sei eine 24-Stunden-Betreuung nicht notwendig gewesen und sei von der Klägerin auch nicht geleistet worden. Es sei auch kein Bereitschaftsdienst mit der Klägerin vereinbart gewesen. Die Arbeitszeit der Klägerin habe der mit Frau Z. vereinbarten Leistungszeit entsprochen. Sofern die Klägerin weitergehende Dienste geleistet habe sollte, sei dies auf eigene Initiative der Klägerin ohne ihre, der Beklagten, Kenntnis und Zustimmung geschehen. Der Klägerin habe auch nicht den Weisungen von Frau Z. unterlegen. Dies ergebe sich aus der der Klägerin ausgehändigten Beschreibung der ihr obliegenden Arbeitstätigkeiten und deren Umfangs.
Absprache mit Frau Z. habe die Klägerin das Haus verlassen und ihre Freizeit beliebig gestalten können. Zudem sei Frau Z. an zahlreichen Tagen, insbesondere an den Wochenenden und Feiertagen von ihrer Familie, meistens von ihrem Sohn, Herrn Z., besucht worden. Während der Besuche, die oft mehrere Stunden gedauert hätten, hätte die Klägerin frei gehabt. Außerdem sei das Vorbringen der Klägerin viel zu pauschal, um eine geeignete Berechnungsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche zu sein. Für die Monate April 2014 und September 2015 habe die Klägerin unbezahlten Urlaub beantragt und auch erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei auf Antrag der Klägerin beendet worden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 109 - 111 der Akten) verwiesen. Mit Urteil vom
dem Vorbringen der Klägerin habe sie Frau Z. während des gesamten Tagesablaufs betreut und gepflegt und ihr auch
ts Hilfestellung geleistet, wobei die Tätigkeit neben Vollarbeit auch Bereitschaftszeiten umfasst habe. Demgegenüber habe die Beklagte nicht dargelegt, wie sie etwaige Pausen und sonstige arbeitsfreie Zeit der Klägerin organisiert habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 111 - 114 der Akten) verwiesen. Gegen dieses der Beklagten am 14. Oktober 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
ts entstehe. Es habe deshalb nur sichergestellt werden sollen, dass die Betreuungsperson bei Bedarf als extra zu vergütende Zusatzleistung auch
twachen abhalte. In diesem Fall wäre eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erforderlich gewesen. Im Schreiben vom 31. Oktober 2016, auf das sich die Klägerin im Übrigen nur hinsichtlich der Erklärung, dass alles ordnungsgemäß verlaufen sei, bezogen habe, habe sie nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sich Frau Z. in dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet habe, der Klägerin ohne zusätzliche Kosten ein Zimmer zur alleinigen Nutzung und eine angemessene Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Eine zwingende Verpflichtung der Klägerin, in der Wohnung von Frau Z. zu wohnen und zu essen, sei dem nicht zu entnehmen und erst recht keine Verpflichtung, an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden zu arbeiten oder Bereitschaftsdienst zu leisten. Darüber hinaus habe es sich bei der Wohnung von Frau Z. um eine Seniorenwohnung in einem Gebäude der Paritätischen Seniorenwohnen gehandelt, bei dem auch die Möglichkeit bestanden habe, auf Pflegeleistungen zurückzugreifen, was unstreitig ist. Hinsichtlich des Zeugnisses bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass dieses von Frau Z. erstellt und unterzeichnet worden sei. Abgesehen davon, dass die Angaben im Zeugnis auch viel zu pauschal seien, sei nicht klar, ob es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handele. Zuletzt habe die Klägerin im Verdacht gestanden, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Deshalb hätten weder Frau Z. noch ihr Sohn die Betreuung durch die Klägerin über den September 2016 hinaus fortführen wollen. Überstunden seien von ihr, der Beklagten, weder angeordnet noch gebilligt worden. Sie seien auch nicht erforderlich gewesen. Bei der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit habe es sich um eine Vertrauensarbeitszeit gehandelt. Durch die vorgegebenen Tätigkeiten sei nur der zeitliche Rahmen festgelegt gewesen. Innerhalb dessen habe die Klägerin die Tätigkeiten
eigener Koordination selbstständig in Arbeitszeitkorridoren erledigen sollen. Dafür seien 30 Stunden wöchentlich auch ausreichend gewesen, was die Beklagte näher ausführt. Cafébesuche, Sparziergänge oder anderweitige Freizeitbeschäftigungen wie gemeinsames Fernsehen oder die Bewirtung von Gästen hätten nicht dazu gehört. Es sei auch keine
tbereitschaft vereinbart gewesen. Ein nächtliches Aufstehen sei nicht erforderlich gewesen, da Frau Z. nicht inkontinent gewesen sei und bei Bedarf auf Windeln hätte zurückgegriffen werden können. Außerdem habe die Klägerin schriftlich zugestimmt, keine Arbeitsleistungen über die vereinbarten 30 Wochenstunden hinaus zu erbringen. Es sei unzutreffend, dass ihr beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden sei, sie müsse ununterbrochen 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche in der Wohnung von Frau Z. anwesend sein. Die Klägerin habe jederzeit, auch abends die Möglichkeit gehabt, die Wohnung von Frau Z. zu verlassen und habe davon auch Gebrauch gemacht. Ebenso habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich allein in ihr Zimmer zurückzuziehen und die Tür zu schließen. Private Aktivitäten außerhalb der vereinbarten Betreuungsleistungen könnten durch einseitiges Verhalten nicht zu vergütungspflichtiger Arbeitszeit werden. Es liege vielmehr der Schluss nahe, dass sich die Klägerin wegen der kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rächen wolle. Denkbar sei auch, dass Frau Z. eine Erwartungshaltung gehabt habe, die nicht mit der vereinbarten Dienstleistung übereingestimmt habe. In diesen Fall wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, Grenzen zu setzen. Wenn sie dies nicht getan habe, sondern auch ihre Freizeit mit Frau Z. verbracht habe, handele es sich nicht um Arbeitszeit. Gleiches gelte für die Übernahme zusätzlicher vom Dienstleistungsvertrag nicht erfasster Tätigkeiten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2019 - 44 Ca 11017/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - das angefochtene Urteil und macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu eigen. Auch wenn nicht alle von der Deutschen Seniorenstiftung vermittelten Dienstleistungsverträge eine 24-Stunden-Pflege beinhalteten, sei vorliegend von einer solchen auszugehen. Gegebenenfalls möge die Beklagte den Vermittlungsvertrag zwischen ihr und der Deutschen Seniorenbetreuung offenlegen. Dass von Frau Z. und deren Angehörigen eine 24-Stunden-Pflege erwartet worden sei, ergebe sich auch aus dem im Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten in Bezug genommenen ausgefüllten Erhebungs-/Fragebogen der Deutschen Seniorenstiftung. Es gebe auch keine Vereinbarung zu einer Vertrauensarbeitszeit und dass sie die vorgegebenen Tätigkeiten selbstständig in Arbeitszeitkorridoren habe erbringen sollen. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, wann und wo eine solche Vereinbarung getroffen worden sein solle. Ergänzend trägt die Klägerin vor,
ts habe sie Frau Z. nicht nur zur Toilette begleiten müssen, sondern bei Unwohlsein und Schmerzen in den Knien oder im Rücken beruhigen, ihr etwas zu trinken bringen und sie beispielsweise wegen eines Bienenstichs eincremen müssen. Frau Z. habe deshalb auch angeordnet, dass die Tür zu ihrem Zimmer immer habe offenbleiben sollen. Im Sitzen habe Frau Z. zwar eine Tasse heben und daraus trinken können, jedoch habe sie unter anderem beim Aufstehen und Hinsetzen auf einen Stuhl oder das Sofa sowie beim Toilettengang und dem Anlegen einer Windel Hilfe benötigt. Sie habe auch erwartet, dass sie, die Klägerin, ihren Erzählungen aus dem Leben zuhöre, mit ihr Karten spiele und ganz allgemein die Rolle einer Gesellschafterin wahrnehme. Sie habe mit Frau Z. fast jeden Tag Sparziergänge mit mehreren Pausen gemacht, sie durch das Seniorenheim begleitet, um Bekannte zu treffen, mit ihr regelmäßig das Café besucht oder im Café Kuchen besorgt, wenn Bekannte aus dem Wohnheim bei ihr vorbeigekommen seien. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 14. Januar 2020 (Blatt 195 - 221 der Akten), 9. Juli 2020 (Blatt 281 - 297 der Akten) und 13. Juli 2020 (Blatt 302 f. der Akten), den Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2020 (Blatt 251- 263 der Akten) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2020 (Blatt 300 f. der Akten) verwiesen. Gründe Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519 , 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist auch begründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin mehr als 38.377,50 Euro brutto abzüglich 6.680,00 Euro netto nebst Prozesszinsen zugesprochen hat. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht der Klägerin der gesetzliche Mindestlohn für die noch streitbefangene Zeit vom
G können Arbeitnehmer*innen, die in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, also
Deutschland, entsandt sind oder waren, Klage gegen ihren oder ihre Arbeitgeber*in auf Erfüllung der Verpflichtungen unter anderem
G auch vor einem deutschen Gericht erheben. Zu den Verpflichtungen
G gehört seit dem 1. Januar 2015 auch die Verpflichtung zur Zahlung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes
dem Mindestlohngesetz (ErfK (Erfurter Kommentar) /Schlachter/Franzen, 20. Auflage § 2 AEntG Rn. (Randnummer) 2). Es handelt sich um Regelungen über Mindestentgeltsätze im Sinne von § 2 Nr. 1 AEntG. Das ergibt sich aus § 20 MiLoG (Mindestlohngesetz), wonach alle Arbeitgeber*innen mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmer*innen, soweit sie im Inland beschäftigt werden, den Mindestlohn zu zahlen (so auch BT-Drs. ( Bundestags-Drucksache) 18/1558 Seite 42 ).
dem Mindestlohngesetz ist vorliegend maßgeblich. Denn keine der Parteien hat vorgebracht, dass ein Branchenmindestlohn - etwa der
Deutschland entsandt. Ob eine Entsendung vorliegt, bestimmt sich vor dem Hintergrund der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden: Entsende-Richtlinie).
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Entsende-Richtlinie, liegt eine Entsendung im Sinne der Richtlinie unter anderem vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat Arbeitnehmer*innen in seinem Namen und unter seiner Leitung in einen anderen Mitgliedsstaat im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen dem Unternehmen und einem Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern zwischen dem Unternehmen und dem oder der Arbeitnehmer*in für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte mit Sitz in Bulgarien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, hat die Klägerin im Rahmen eines mit Frau Z. als Dienstleistungsempfängerin geschlossenen Vertrages
Deutschland entsandt. Während der gesamten Zeit bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Darauf, ob die Entsendung nur vorübergehend erfolgte, kommt es
der Bestimmung nicht an, auch wenn
dem Erwägungsgrund 3 der Entsende-Richtlinie vorübergehende Entsendungen Anlass für ihren Erlass gegeben haben. Denn
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie ist ein harter Kern klar definierter Schutzbestimmungen gerade unabhängig von der Dauer der Entsendung einzuhalten. bb) Dieses Ergebnis ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Das ist unabhängig davon, ob sich die gerichtliche Zuständigkeit auch aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der sogenannten Brüssel Ia-Verordnung, ergibt, in der die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen einschließlich Arbeitssachen geregelt ist. Denn
Halbsatz 1 der Entsende-Richtlinie kann eine Klage zur Durchsetzung der in Artikel 3 der Richtlinie gewährleisteten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in dem Mitgliedsstaat erhoben werden, in den der oder die Arbeitnehmer*in entsandt ist oder war.
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Halbsatz 1 der Entsende-Richtlinie gehören dazu auch die in Rechtsvorschriften über die Entlohnung festgelegten Rechte und damit auch die sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Ansprüche. b) Die Klage ist auch nicht in der Berufungsinstanz mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO unzulässig geworden, gleichwohl nicht der volle von der Klägerin
ihrer Berechnung als Rechenposten für die noch streitbefangene Zeit geltend gemachte Bruttobetrag in die Berufungsinstanz gelangt ist.
vollziehbaren Rechenfehler. cc) Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung den Zahlungsausspruch des Arbeitsgerichts als Klageantrag zu eigen gemacht. Frühere weitergehende Forderungen sind rechtskräftig abgewiesen. Eine ausdrückliche Erklärung, wie der nicht mehr geltend gemachte Betrag bei der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen berücksichtigt werden soll, hat die Klägerin nicht abgegeben. Damit werden Gegenstand und Grund der Klage jedoch nicht unbestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Verteilung des Differenzbetrages auf die Klageforderung lässt sich durch Auslegung des Vorbringens der Klägerin ermitteln. Danach soll der Differenzbetrag anteilig
Kalendermonaten auf die noch streitbefangene Zeit verteilt und sollen Rundungen zu ihren Lasten bereinigt werden.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Anträge möglichst so auszulegen, dass sie eine Sachentscheidung zulassen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des oder der Prozessgegner*in zu berücksichtigen (vergleiche zum Ganzen BAG (Bundesarbeitsgericht) 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 16 mwN (mit weiteren
weisen)).
diesen Grundsätzen ist der Antrag der Klägerin so auszulegen, dass die Klage zulässig ist. Das ist bei einer gleichmäßigen Verteilung auf alle Kalendermonate der Fall. Beim gesetzlichen Mindestlohn, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird, ist maßgeblicher Bezugspunkt der Kalendermonat (BAG
deutschem Recht. aa) Das ergibt sich aus § 2 Nr. 1 AEntG, der - wie ausgeführt - auch für Ansprüche
dem Mindestlohngesetz gilt.
G findet das Mindestlohngesetz auch zwingend Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen im Ausland ansässigen Arbeitgeber*innen und ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmer*innen (umfassend zur international zwingenden Wirkung des Mindestlohngesetzes Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2. Auflage § 20 Rn. 3 ff.). Die Klägerin stand in einem Arbeitsverhältnis mit der in Bulgarien ansässigen Beklagten und wurde im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses in Berlin und damit im Inland beschäftigt. Darauf, ob das Arbeitsverhältnis im Übrigen bulgarischem Recht unterliegt, wofür einiges spricht, kommt es nicht an. bb) Dieses Ergebnis steht auch mit dem Unionsrecht in Einklang. Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit auch
der für die Bestimmung des maßgeblichen Vertragsrechts einschlägigen Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, der sogenannten Rom I-Verordnung, deutsches Recht anzuwenden ist. Dies könnte der Fall sein, weil das Mindestlohngesetz
der Verordnung als Eingriffsnorm anzusehen ist (so beispielsweise FG (Finanzgericht) Berlin-Brandenburg
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Halbsatz 1 der Entsende-Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Recht die entsendenden Unternehmen ihren Arbeitnehmer*innen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die durch Rechtsvorschriften über die Entlohnung festgelegt sind. Dazu gehört auch das Mindestlohngesetz. Denn ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland kann der genannten Verpflichtung
der Entsende-Richtlinie nur
kommen, indem er sein eigenes Recht zur Anwendung bringt. cc) Der Beurteilung
deutschem Recht unterliegt dabei nicht nur die Höhe des allgemeinen Mindestlohnes, sondern es unterliegen ihr auch die Voraussetzungen unter denen er zu zahlen ist. Die Formulierung "Mindestentgeltsätze" in § 2 Nr. 1 AEntG ist insoweit missverständlich. Denn die Entgeltsätze liefen ins Leere, wenn sie nicht entsprechend der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung zur Anwendung kämen. Im Übrigen spricht Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Halbsatz 1 der Entsende-Richtlinie von Rechtsvorschriften zur "Entlohnung" und erfasst nicht nur die Entlohnungssätze im engeren Sinn, sondern die Vorschriften zur Entlohnung insgesamt. Daher gebietet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts (siehe dazu z.B. EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58 f. sowie BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 17 ff. jeweils mwN) ein weiteres Verständnis der deutschen Regelung in § 2 Nr. 1 AEntG. b)
LoG hat die Klägerin während der noch streitbefangenen Zeiträume Anspruch auf Zahlung des allgemeinen Mindestlohnes für 21 Stunden an jedem Kalendertag. aa) Maßgeblich dafür, welche Leistung der Klägerin
dem Mindestlohngesetz zu vergüten ist, sind die folgenden Grundsätze:
Absatz 1 BGB nunmehr
Juni 2016- 5 AZR 716/15 - Rn. 24). Davon wird nicht nur Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftszeit erfasst. Sie ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nr. 1a ArbZG (Arbeitszeitgesetz)), sondern vergütungspflichtige Arbeit im Sinne von § 611 Absatz 1 BGB beziehungsweise jetzt § 611a Absatz 2 BGB. Denn dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine von dem oder der Arbeitgeber*in veranlasste Untätigkeit, während derer der oder die Arbeitnehmer*in am Arbeitsplatz oder einer von dem oder der Arbeitgeber*in bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er oder sie also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat. Diese Voraussetzung ist bei der Bereitschaftszeit, die gemeinhin beschrieben wird als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, gegeben. Der oder die Arbeitnehmer*in muss sich an einem von dem oder der Arbeitgeber*in bestimmten Ort, in welcher Entfernung vom Arbeitsort auch immer, bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert dabei nicht
dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme (vergleiche BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28 f. mwN).
Absatz 1 BGB und nunmehr § 611a Absatz 2 BGB nur aber auch zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Erbringt der oder die Arbeitnehmer*in Arbeit, ist der oder die Arbeitgeber*in zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er oder sie die Leistung der Arbeitsstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der oder die Arbeitgeber*in muss sich Leistung und Vergütung von Arbeitsstunden nicht aufdrängen lassen und der oder die Arbeitnehmer*in kann seinen oder ihren Vergütungsanspruch nicht selbst bestimmen (vergleiche BAG
O (Gewerbeordnung) so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit - hier also das Arbeitszeitgesetz - auch eingehalten werden. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass der oder die Arbeitgeber*in die Übereinstimmung betrieblicher Abläufe mit dieser Vorgabe selbst überprüfen und erforderlichenfalls korrigierend eingreifen kann. Ein Verzicht auf die Erhebung von Arbeitszeitdaten ist keine zu respektierende Ausübung der Organisations- und Leitungsmacht des oder der Arbeitgeber*in (vergleiche BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - Rn. 65).
seinem Artikel 2 Nr. 1 für alle Hausangestellten. Das sind
Buchstabe b des Übereinkommens alle Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis zu jemandem in dem Haushalt besteht, in dem die Person tätig ist.
1 des ILO-Übereinkommens 189 dürfen die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit zwar in Bezug auf die normale Arbeitszeit, die Überstundenvergütung, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und den bezahlten Jahresurlaub berücksichtigt werden. Demgegenüber verbietet es Artikel 10 Nr. 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 189, Zeiten, in denen Hausangestellte nicht frei über ihre Zeit verfügen können und sich zur Verfügung des Haushalts halten, um möglichen Aufforderungen Folge zu leisten, insoweit nicht als Arbeitszeit anzusehen, wie dies durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegt ist. Will man der Vorschrift nicht lediglich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten entnehmen, sich an die eigenen Regeln über Hausangestellte zu halten, ist diese Zeit, im Rahmen allgemein geltender Vorschriften als Arbeitszeit zu behandeln. Die Möglichkeit, die besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit im Rahmen von Artikel 10 Nr. 1 desILO-Übereinkommens Nr. 189 bei der Überstundenvergütung zu berücksichtigen, beschränkt sich deshalb auf die Regeln über Überstundenzuschläge. Unabhängig davon verlangt Artikel 11 des ILO-Übereinkommens Nr. 189 die Einbeziehung von Hausangestellten in einen bestehenden Mindestlohnschutz. Das lässt insoweit eine abweichende Behandlung zum
teil der Hausangestellten nicht zu. Das gilt auch für das Mindestlohngesetz. bb) Die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als habe sie der Klägerin 21 Stunden pro Kalendertag als Arbeit zumindest in Form von Bereitschaftszeit zugewiesen.
dieses Vertrages war ein umfassendes Leistungsspektrum vereinbart, das praktisch eine Rundumbetreuung vorsah. Neben Haushaltstätigkeiten wie Aufräumen, Waschen, Nahrungszubereitung etc. und Einkäufen, der Terminvereinbarung mit Ärzten und der Begleitung zu Arztterminen sowie der Grundversorgung wie Hilfe bei der Hygiene und beim Ankleiden etc. sollte die Klägerin Frau Z. bei der Ausübung "der" und damit aller alltäglichen Aktivitäten sowie beim Verlassen der Wohnräume für Sparziergänge und Termine etc. helfen. Auch sollte sie soziale Aufgaben erfüllen, wozu ausdrücklich "Gesellschaft leisten, Ansprache, Kommunikation, gemeinsame Interessenverfolgung etc." gehörte, was nur so verstanden werden kann, dass die Klägerin Frau Z. ständig zur Verfügung stehen sollte. Ergänzend zu diesem ohnehin schon umfassenden Leistungskatalog waren generalklauselartig "weitere Tätigkeiten" genannt, die "für die Sicherung der ordentlichen Betreuung des Auftraggebers notwendig sind", was den Tätigkeitsbereich praktisch unbegrenzt erweiterte. Zudem wurde in § 2 Satz 1 des Dienstleistungsvertrages auf den von Frau Z. ausgefüllten Erhebungs-/Fragebogen verwiesen. In diesem Dokument ist als "Angedachter Einsatz" ausdrücklich eine "24 Stunden Betreuung/Pflege" genannt. Dass sich dies auf einen vagen späteren Zeitraum bezog, ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Notwendigkeit von
twachen darin bejaht ist. Dementsprechend war in § 3 des Vertrages zwischen der Beklagten und Frau Z. auch geregelt, dass die Klägerin bei Frau Z. ein Zimmer erhalten sollte. Zudem war dort auch bestimmt, dass Frau Z. die Klägerin verpflegen sollte. Dies läuft auf einen ständigen Aufenthalt bei Frau Z. hinaus, was die Erfüllung des umfassenden Aufgabenspektrums erst ermöglichte. Auch ein jederzeitiger Einsatz in der
t war danach schon im Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten und Frau Z. angelegt, unabhängig davon, ob die Klägerin die Tür zu ihrem Zimmer
ts schloss oder nicht. Einschränkungen enthielt das Leistungsspektrum
April 2015 lediglich hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten wie Gartenpflege sowie medizinischer Dienstleistungen und Pflegetätigkeiten. Der zeitliche Bedarf an der Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft der Klägerin wurde dadurch vor dem Hintergrund des sonstigen Leistungsspektrums aber nicht eingegrenzt. Entsprechend dieser auf Dauerbetreuung angelegten Erwartung war in § 3 Absatz 4 des Dienstleistungsvertrages zwar eine "Freizeit-/Pausenregelung"
Absprache mit Frau Z. vorgesehen, jedoch nur "entsprechend den Vereinbarungen im Fragebogen", also der angedachten 24-Stunden-Betreuung/Pflege und der notwendigen
twachen, und unter "Berücksichtigung der Betreuungssituation". Demnach sollte die Betreuung von Frau Z. der Freizeit und Pause der Klägerin vorgehen. Dies drückt sich auch im Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2016 an den Sohn von Frau Z. aus, wenn es dort heißt, der freie Tag könne je
Kundenbedarf und gegenseitiger Absprache als ganzer Tag oder auch stundenweise verteilt über die Woche gewährt werden. Da die Klägerin faktisch schon bei bloßer Anwesenheit im Haushalt von Frau Z. Bereitschaftsdienst leistete, reicht aufgrund dieser besonderen Arbeitssituation- anders als sonst - auch schon ihre Anwesenheit aus, um als Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit gewertet werden zu können.
den Grundsätzen von Treu und Glauben
Das wäre unzulässig, weil widersprüchlich. (
AEUV in einem Arbeitsverhältnis in Deutschland aus und unterliegt zudem der Entsende-Richtlinie und deren Schutz. Mit der genannten staatlichen Schutzpflicht wäre es nicht vereinbar, das Zivilrecht und seine Generalklauseln so auszulegen, dass der Arbeitgeber durch eine bloße vertragliche Vereinbarung sich der Pflicht entziehen könnte, Arbeitsleistungen, für die er selbst die Notwendigkeit schafft, nicht zu vergüten. (
BGB verletzt ist, bestimmt sich
deutschem Recht, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bulgarischem Recht unterliegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob es im bulgarischen Recht eine vergleichbare Rechtsnorm gibt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob dies bereits aus der Geltung deutschen Rechts für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Mindestlohngesetzes folgt. Denn
der Rom I-Verordnung kann das angerufene Gericht entgegenstehendes ausländisches Recht unangewendet lassen, soweit seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des eigenen Staates offensichtlich nicht übereinstimmt. Die Außerachtlassung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs
BGB wäre mit der öffentlichen Ordnung Deutschlands offensichtlich nicht vereinbar. Maßgeblich ist, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es
deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH (Bundesgerichtshof) 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 - Rn. 14 mwN). Das ist bei Außerachtlassung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs offensichtlich der Fall. Denn diese Grundsätze dienen gerade dazu, untragbare Ergebnisse im eigenen Recht zu vermeiden. cc) Der Höhe
beläuft sich der Anspruch der Klägerin bei 215 Kalendertagen in der Zeit von
LoG festgesetzten Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde auf 38.377,50 Euro brutto (4.515 Stunden x 8,50 Euro). Auf diese Gesamtforderung lässt sich die Klägerin die gezahlten 6.680,00 Euro netto anrechnen. Abzüge für Kost und Logis, die der Klägerin zu gewähren sich Frau Z. gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, sind nicht vorzunehmen.
LoG ist der Mindestlohn zu zahlen. Sachbezüge stellen keine Zahlung im Sinne dieser Vorschriften dar (Thüsing/Bayreuther, MiLoG und AEntG 2. Auflage § 1 MiLoG Rn. 127 mwN). dd) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 , § 288 Absatz 1 Satz 2, § 247 BGB in Verbindung mit § 253 Absatz 1, § 261 Absatz 1 ZPO.
GG wegen grundsätzlicher Bedeutung für beide Parteien zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2303053.html ( https://oj.is/2303053 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.