Rubrum Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59,
§ 56Ifs
G. Sowohl eine unmittelbare als auch eine entsprechende Anwendung von § 56 IfsG scheidet aus, weil der Kläger nicht als Erkrankter oder Erkrankungsverdächtiger in Anspruch genommen worden ist. Der Grund für die Betriebsschließung ist -wie der Kläger im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits immer wieder zu betonen, nicht müde geworden ist -nicht die Gefahr, dass von dem Kläger und insbesondere dessen Gesundheitszustand selber die Gefahr ausgeht, dass er andere anstecken könnte. Im Gegenteil: Gaststättenbetreiber unterlagen schon vorher strengen Hygienevorschriften. Der Kläger ist genau deswegen nicht i.S.v. § 56 IfsG betroffen, weil nicht die von ihm ausgehende Gefahr den Grund für das Betretungsverbot und damit die Betriebsschließung bildete (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 29. April 2020, 4 O 82/20 , Rdnr. 25; LG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020, 8 O 2/20 , Rdnrn. 25 f., jeweils zitiert nach juris). 4. Der Kläger hat keine Ansprüche aus unmittelbarer
§ 65Ifs
G. Die vom beklagten Land vorgebrachte Differenzierung nach Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen erscheint allerdings gekünstelt und bildet insoweit nicht den wesentlichen Aspekt. Nach Auffassung des erkennenden Richters kann nicht wirklich ernsthaft darüber diskutiert werden, dass eine ganz wesentliche, wenn nicht sogar entscheidende Maßnahme der Bekämpfung eines eingetretenen Krankheitsgeschehens, die Maßnahmen der Verhinderung - und damit wohl unbestreitbar Verhütung - der weiteren Ausbreitung der Krankheit sind. D.h., bloße Verhütungsmaßnahmen mögen sicherlich zugleich den Zweck haben, die Ausbreitung eines aktiven Kankheitsgeschehens zu verhindern und damit im Wortsinne das Pandemiegeschehen als solches zu "bekämpfen". Unmittelbare Auswirkungen auf den Krankheitszustand bereits Erkrankter haben sie jedoch unbestreitbar nicht. Die Kammer vermag sich jedenfalls nicht der Auffassung des beklagten Landes anzuschließen, dass prophylaktische Verhütungsmaßnahmen lediglich dann entschädigungsfähig sein sollen, solange es an einem bekämpfungsfähigen bzw. bekämpfungsbedürftigen Krankheitsgeschen fehlt. Die Kammer geht davon aus, dass das beklagte Land sich gar nicht erst bewusst ist, dass seine Auffassung auf dieses Ergebnis hinausläuft. Es erscheint jedenfalls verfehlt, Maßnahmen, die - unbestreitbar prophylaktisch -einer Ausweitung des Krankheitsgeschehens entgegenwirken sollen, bloß deswegen als nicht entschädigungsfähig anzusehen, weil die Gesetzessystematik eine solche prophylaktische Verhütungsmaßnahme zugleich auch bereits als Bekämpfung des Krankheitsgeschehens ansieht. Für den erkennenden Richter steht jedenfalls -evident! -außer Frage, dass eine Maßnahme nach den §§ 16 ,17 IfsG auch dann entschädigungsfähig und entschädigungspflichtig ist, wenn bereits ein massives Krankheitsgeschehen ausgebrochen ist, und Maßnahmen nach den §§ 16 , 17 IfsG ergriffen werden, die unmittelbar der Anwendung des § 65 Abs. 1 IfsG unterfallen. Es erscheint nicht haltbar, die gesetzlich angeordnete Entschädigungspflicht mit der Begründung zu verneinen, dass die prophylaktisch zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung ergriffenen Maßnahme auch zugleich der Bekämpfung des bereits eingetretenen Krankheitsgeschehens dienen würden.
- a)Überzeugend und zutreffend ist jedoch die zweite Verteidigungslinie des beklagten Landes: Der Kläger hat deswegen keine Entschädigungsansprüche in entsprechender Anwendung des § 65 IfsG, weil es insoweit grundsätzlich an einer Regelungslücke fehlt. Zuzugeben ist dem Kläger noch ohne weiteres, dass er als Nichtstörer mittels ausschließlich prophylaktischer Verhütungsmaßnahmen in Anspruch genommen worden ist, und § 65 IfsG für bestimmte Verhütungsmaßnahmen eine Entschädigung vorsieht; insbesondere, wenn sie mit einem "nicht unwesentlichen Vermögensnachteil" verbunden sind, der im Rahmen der vorliegenden Prüfung einer Haftung dem Grunde nach erst einmal als vorhanden zu unterstellen ist, nachdem der Kläger ihn dargelegt hat. Wie die Kammer aber schon in der diesbezüglichen verfahrenseinleitenden Verfügung angedeutet hat, beschränkt sich die diesbezügliche Analogie auf Einzelfallmaßnahmen. D.h., es steht für den erkennenden Richter außer Frage, dass der Kläger z.B. jedenfalls dann eine Entschädigung nach § 65 IfsG beanspruchen könnte, wenn während eines bestehenden Pandemie-Geschehens der Betrieb seines Lokals durch Einzelfallmaßnahme mit der Begründung untersagt worden wäre, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich in dem Lokal eine aktive Infektionsquelle befinde. Das dürfte sogar selbst dann gelten, wenn sich in dem Lokal ohne Verschulden des Klägers eine aktive Infektionsquelle befunden hätte, die durch die Schließung erfolgreich zum Versiegen gebracht werden konnte. Ansprüche aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 65 IfsG des Klägers scheitern jedoch daran, dass es sich bei der Schließung seines Lokals nicht um eine in dem individuellen Erscheinungsbild seines Lokals begründete Einzelfallmaßnahme sondern um eine flächendeckende und alle Gaststätten treffende Maßnahme handelt. Die Kammer hat davon auszugehen, dass das Fehlen von Entschädigungsansprüche für Nachteile, die aus mehr oder weniger allgemeingültig und flächendeckend angeordneten Prophylaxe-Maßnahmen entstehen, vom Gesetzgeber gewollt war. Den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichtes Hannover in dessen Urteil vom 9. Juli 2020 (8 O 2120, Rdnrn. 38 bis 53, zitiert nach juris) ist nichts hinzuzufügen. Auch wenn der Grundsatz gilt, dass das Gesetz schlauer als sein Verfasser ist, ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, bei der Anwendung von Gesetzen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers in dessen Gegenteil zu verkehren.
- b)Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieser Wille des Gesetzgebers mit anerkannten Entschädigungsgrundsätzen, insbesondere solcher mit Verfassungsrang, oder verfassungsrechtlichen Vorgaben kollidiert. Die Kammer teilt insoweit durchaus die Auffassung des Klägers, dass dies an der Regelung des Art. 14 GG zu messen ist, da das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Eigentumsrecht und der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG vergleichbar ist (z.B. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 80. Lieferung 03.2020, Art. 14 GG Rdnr. 141 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Für den erkennenden Richter steht außer Frage, dass das streitbefangene Öffnungsverbot als zur Entschädigung verpflichtender enteignender Eingriff anzusehen wäre, wenn er auf ein dauerhaftes Betriebsverbot der streitbefangenen Gaststätte gerichtet wäre oder hinauslaufen würde. Auch z.B. Papier (DRiZ 2020, 180, 183) bezweifelt völlig zu Recht, dass mehr als eine nur absehbar vorübergehende Betriebsuntersagung durch bloße Rechtsverordnung erfolgen können dürfte. Die unter einem solchen Aspekt geschuldete Entschädigung wäre allerdings keineswegs auf den Ausgleich des entgangenen Gewinns sondern auf Entschädigung für die faktische Enteignung durch Entziehung des Betriebes gerichtet und dürFte sich am Wert des streitbefangenen Betriebs zu orientieren haben. Denn durch Art. 14 GG werden nur der Betrieb selber in seiner Existenz geschützt und gewährleistet, nicht aber konkrete Umsatz- und Gewinnchancen (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1991, 1 BvR 314/90 , Rdnrn. 2 f., zitiert nach juris). Das muss jedoch schon deswegen nicht weiter vertieft werden, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger die Möglichkeit des Betreibens seines Betriebes mehr als nur vorübergehend entzogen wurde. Diese bloß vorübergehende Entziehung hat auch unter Beachtung, dass die noch aktuellen Anforderungen an die Einhaltung eines Hygienekonzeptes eine gewisse Beeinträchtigung und eine Einschränkung der Gewinnoptimierung begründen dürften, nicht ein Gewicht und einen Umfang, dass er bereits als Enteignung anzusehen ist und Rechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG beeinträchtigt.
- c)Dem Kläger ist durch die Betriebsbeschränkung kein unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden. Insoweit erscheint - wie schon im Termin angesprochen - insbesondere der Aspekt relevant, dass es mit grundgesetzlich abgesicherten Positionen nur schwer vereinbar sein dürfte, wenn ein Nichtstörer für eine Maßnahme keinen Entschädigungsanspruch hat, den er hätte, wenn er Störer wäre (vgl. z.B. Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 180; Schwarz COVuR 2020, 144). Insoweit dürfte letztendlich doch wieder beachtlich sein, dass der Kläger effektiv grundsätzlich genauso an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert wurde, wie es ein Erwerbstätiger wäre, dem wegen eines in seiner Person begründeten Umstandes die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit untersagt wurde. Der erkennende Richter hält deswegen grundsätzlich dafür, dass auch ein Unternehmer zumindest ähnlich wie ein nach § 56 IfsG als Störer zu entschädigender Erwerbstätiger zu entschädigen ist, wenn die - möglicherweise bloß mittelbaren - Auswirkungen eines gegen die Bevölkerung gerichteten Verbotes sich für ihn effektiv dahin auswirken, dass er gehindert wird, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dies für ihn als ein nicht mehr zumutbares Sonderopfer anzusehen ist. Der erkennende Richter neigt insbesondere zu der Auffassung, dass es die öffentlichen Kassen keineswegs unzumutbar belastet, wenn sie einen Unternehmer, der auf Grund von "eigentlich" gegen Dritte gerichteten Maßnahmen vollumfänglich gehindert ist, seiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wenigstens in der von § 56 Abs. 2 Satz 3 IfsG vorgesehenen Größenordnung entschädigen müssen. Ob und wann für einen Unternehmer ein nicht mehr hinzunehmendes Sonderopfer vorliegt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab und braucht im Rahmen dieser Entscheidung nicht für jeden Einzelfall konkretisiert zu werden. Allein entscheidend ist, dass der erkennende Richter dafürhält, dass nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles dem Kläger noch kein unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden ist. Als Unternehmer muss er darauf eingestellt sein und hat es hinzunehmen, durch äußere Umstände vorübergehend .vollständig an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Dies ist grundsätzlich Ausdruck des allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Insoweit hat der Einwand des beklagten Landes durchaus Gewicht, dass es unter den vorliegenden Umständen jeder objektiv vernünftig denkende Mensch von sich aus unterlassen hätte, in der zweiten Märzhälfte des laufenden Jahres eine Gaststätte aufzusuchen, und der Kläger eigentlich sowieso keinen Umsatz hätte erzielen können. Jedenfalls kann der Zeitraum von der vollständigen Gaststättenschließung am 14. bzw. 23. März bis zur Ermöglichung des eingeschränkten Betriebes ab dem zum 9. Mai 2020 noch nicht als so lang angesehen werden, dass er grundsätzlich als nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer angesehen werden kann. Schon gar nicht gilt dies für den Zeitraum vom 14. bis zum 31. März, auf den der Kläger seinen mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch zuletzt konzentriert hat. Dies gilt umso mehr angesichts der allen Unternehmen pauschal zugewendeten Entschädigungen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger besondere Umstände vorliegen, die jedenfalls für seine konkrete Situation die Beeinträchtigung gleichwohl als unzumutbares Sonderopfer erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eher mehr nur der Vollständigkeit halber soll deswegen noch angesprochen werden, dass der erkennende Richter dafür hält, dass die seit dem 9. Mai 2020 angeordneten Betriebseinschränkungen für Gaststättenbetreiber auch bei Anhalten bis weit in 2021 hinein regelmäßig kein unzumutbares Sonderopfer begründen und dies - wenn auch nicht notwendig stets, so doch regelmäßig - auch für die Kombination aus der aktuellen Betriebseinschränkung und dem vorübergehenden vollständigen Betriebsverbot gilt. Das gilt umso mehr, wenn auf Grund insoweit zu erwartender - in erster Linie wohl politischer - Entscheidungen, Gastwirte unabhängig von der Gesetzeslage mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden sollten. Dies wäre ggf. auch bezüglich der jüngst angeordneten Sperrstunden zu beachten. 5. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch aus unmittelbarer
§ 59ASOG.
Die Maßnahme richtet sich nicht gegen ihn, sondern es handelt sich um ein gegen die Bevölkerung gerichtetes Aufenthalts- und Betretungsverbot. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2303332.html ( https://oj.is/2303332 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.