Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Mittelschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist. Diese Regelung wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren (durch Zurücknahme oder auf andere Weise) in der Hauptsache ohne Sachentscheidung erledigt oder sich schon vor Klageerhebung das streitgegenständliche Anliegen des Antragstellers (etwa durch endgültige außergerichtliche Einigung der Beteiligten) in sonstiger Weise erledigt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 11 Jahre alte Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Mittelschule befreit ist und ihm der Besuch der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird. Der Antragsteller besucht die 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule. Vorgerichtlich scheiterte eine Einigung der Beteiligten über eine Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht. Am 21. Oktober 2020 ließ der Antragsteller - vertreten durch seine Mutter - beantragen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Betreten des Schulgeländes und das Verkehren auf dem Schulgelände auch ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Face-Shields/Visiers gestattet ist. Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller leide als Grunderkrankung an ADHS, verbunden mit Panikattacken. Darüber hinaus träten weitere Symptome auf. Der zunächst aufgesuchte Kinderarzt und der behandelnde Psychologe hätten erklärt, aus grundsätzlichen Erwägungen und unabhängig vom Einzelfall keine Befreiungsatteste ausstellen zu wollen. Die Mutter des Antragstellers habe daraufhin den Allgemeinmediziner in ihrem früheren Wohnort aufgesucht. Dieser habe am 6. Oktober 2020 und am 19. Oktober 2020 Atteste ausgestellt, wonach der Antragsteller regelmäßig an wiederkehrenden Panikattacken leide und ausdrücklich bescheinigt, dass eine persönliche Untersuchung des Antragstellers stattgefunden habe. Zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse, der gesundheitlichen Symptomatik beim Antragsteller infolge des Maskentragens habe die Mutter des Antragstellers eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dem Antragsteller sei es schlechthin unzumutbar, im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzuwarten, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen sei. Die gesetzliche Pflicht zum Schulbesuch bestehe abseits der Ferienzeiten täglich. Der Antragsteller habe durch das Attest des behandelnden Arztes und die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter glaubhaft gemacht, dass bei ihm infolge des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung Panikattacken, verbunden mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erbrechen aufträten. Gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestünden auch sonst Bedenken, weil bei Kindern höhere gesundheitliche Risiken bestünden als bei Erwachsenen. Der Schulleiter der Mittelschule beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das Attest sei von einem nicht ortsansässigen Arzt, der durch Aktivitäten auf der Video-Plattform You Tube bekannt sei, wo er sich regelmäßig kritisch zu den derzeitigen gültigen Infektionsschutzmaßnahmen äußere, ausgestellt worden. Das Gesundheitsamt habe empfohlen das Attest nicht anzuerkennen. Die angeführten Symptome "Ausschlag im Bereich der von der Maske ab-deckenden Gesichtshaut, Kopfschmerzen, Übelkeit, nächtliche Unruhen und Ängste" seien der Schule zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe die Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest habe begründete Zweifel nicht auflösen können. Es sei augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Bruders im Verfahren W 8 K 20.1563) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und - wie tenoriert - begründet. Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags und des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag im Sofortverfahren bei sach- und interessengerechter Interpretation dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Grundschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist. Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände zu tragen, befreit ist, jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen, als was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes liegt auf der Hand, weil es angesichts der gesetzlichen Schulpflicht und der gesundheitlichen Probleme des Antragstellers bei Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und ihm dann entweder dazu zu zwingen, unter Hinnahme gravierender gesundheitlicher Nachteile am Schulbesuch teilzunehmen oder über Wochen und Monate hinweg der Schule fernzubleiben. Des Weiteren ist im vorliegenden Einzelfall auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände seiner Mittelschule aus gesundheitlichen Gründen befreit ist. Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV). Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (vgl. schon ausführlich VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 - W 8 E 20.1301 - juris sowie noch OVG SH, B.v. 15.10.2020 - 3 MR 43/20 - juris; OVG NRW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris, jeweils m.w.N.; siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.9.2020 - 1 BvR 1948/20 - juris). Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung gegeben. Der Antragsteller hat gesundheitliche Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar machen. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 294 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Zur Glaubhaftmachung kann auch eine eidesstaatliche Versicherung ausreichen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 32). § 18 Abs. 1 Satz 2 7. BayIfSMV verweist des Weiteren für Schulen und für die Mittagsbetreuung ausdrücklich auf ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan). Der bayerische Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweiligen geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 2. Oktober 2020 führt unter Nr. 6.1 Buchst.
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