Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
(581)). Hieran fehlt es bereits, da der Antragsgegner keine diesbezügliche prozessuale Erklärung abgegeben hat. Zum anderen müssen die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheids vorgelegen haben, da andernfalls die Ergänzung eine unzulässige Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirken würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2013 - 8 C 46/12 -, NVwZ 2014, 151 m.w.N.). Dies ist im Hinblick darauf, dass der genannte Erlass auf den
- Oktober 2020 datiert ist und damit im Erlasszeitpunkt der Allgemeinverfügung am
- Oktober 2020 noch nicht vorgelegen hat, ebenfalls nicht der Fall. Da damit auch eine Ergänzung im Widerspruchsverfahren nicht mehr möglich ist, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wie tenoriert und nicht bloß bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2303614.html ( https://oj.is/2303614 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.