GO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, wenn ein Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da der Antragsteller ersichtlich zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
GO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellen. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in dieser Hinsicht an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 StVG). Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit war der 1. Oktober 2019. In diesem Zeitpunkt lagen 8 Punkte vor, ohne dass der Punktestand insbesondere durch Tilgungen verringert wurde. Dies ergibt sich aus der Anwendung des gesetzlichen Fahreignungs-Bewertungssystems.
VG in der ab dem
V sind dem Fahreignungs-Bewertungssystem die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. Anlage 13 FeV wiederum enthält tabellarisch die Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden
Ziffer 2.2.3 Anlage 13 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten bewertet, soweit für ihre Ahndung 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) einschlägig sind. Sie werden
Ziffer 3.2.2 Anlage 13 FeV als (schlicht) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt bewertet, soweit für ihre Ahndung 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) des Bußgeldkatalogs einschlägig sind. Die Missachtung der Vorfahrt unter Gefährdung einer vorfahrtberechtigten Person wird
Ziffer 3.2.5 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 34 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Verstöße gegen die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs werden
Ziffer 3.5.8 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugs mit Anhänger in einem Zustand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern (Ziffer 214.2 der Anlage zur BKatV). Verstöße gegen die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge werden
Ziffer 3.5.2 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das Zulassen oder Anordnen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges als Halter, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern (Ziffer 189.3.2 der Anlage zur BKatV). Verstöße bezüglich der Ladungssicherung bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern werden
Ziffer 3.2.14 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 102.1 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Das Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen wird
Ziffer 3.2.4 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffer 153a der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Verstöße gegen die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers werden
Ziffer 3.2.15 Anlage 13 FeV i.V.m. Ziffern 108, 246.1, 247 der Anlage zur BKatV mit 1 Punkt bewertet. Hierzu gehört das rechtswidrige Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Fahrzeugs (Ziffer 246.1 der Anlage zur BKatV). Aus der Verwaltungsakte ergeben sich die folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten: Bl. Tattag OWi. / Straftat P. Rechtskraft Tilgung 18 VV Mitteilung KBA v.
VG ergriffen worden sind. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG).
VG darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist (Satz 1). Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen (1.) Ermahnung auf fünf Punkte, (2.) Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3). Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand (Satz 4). Die Vorstufenmaßnahmen sind ergriffen worden, ohne dass erhebliche Verringerungen des Punktestandes eingetreten sind. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnungsgemäß mit Schreiben vom
VG i.V.m. §§ 35 , 37 FeV vermag - unabhängig davon, ob der Kläger Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe war - nicht die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
VG i.V.m. § 42 FeV zu ersetzen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG ergibt, sind das Fahreignungsbewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nebeneinander anzuwenden. Entsprechend verfolgen die Seminarformen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich nach Form und Inhalt, wie ein Vergleich der aufgeführten Bestimmungen (§ 42 Abs. 2, Abs. 6 FeV für Mehrfachtäter und § 35 Abs. 2 Satz 1 FeV für Fahranfänger) zeigt. Folglich führt im Zusammenhang des Fahreignungsbewertungssystems nur die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
VG zu einem Punktabzug
VG, nicht aber die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
1, Abs. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) i.V.m. §§ 177 ff. ZPO wirksam mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Aus der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO) ergibt sich, dass der Postbedienstete das Schriftstück am
VG hat das Kraftfahrtbundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Dass sich die Antragsgegnerin die entsprechenden Kenntnisse vorab selbst verschafft hat, ist unschädlich. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde mithin auf der Grundlage der ihr
VG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Daher muss die Behörde auch nicht unmittelbar vor dem Ergreifen der Maßnahme nochmals beim Kraftfahrt-Bundesamt den aktuellen Punktestand erfragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
VfG NRW nicht. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie erscheint erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich Handelnden in der Position des Antragstellers zur Abgabe des Führerscheins zu veranlassen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen (v. a. Berufskraftfahrer). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.