1 ZPO nach billigem Ermessen aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung darüber zu entscheiden, wem die Kosten des Verfahrens zur Last fallen. Nach der dabei vorzunehmenden summarischen Prüfung des Ausgangs des Rechtsstreits wäre die Beklagte unterlegen, weshalb sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 1. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die fehlende Aktivlegitimation des Klägers rügt, weil das Grundstück zwischenzeitlich versteigert worden sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
2 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache oder des geltend gemachten Rechts auf den Prozess keinen Einfluss. Die Rechtsnachfolge ändert nichts an der Stellung der bisherigen Parteien (Greger in Zöller, a.a.O., § 265 Rn. 6).
1 BGB hat der Mieter die Mietsache im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurück zu geben. Dies umfasst sowohl die Beräumung der Mietsache von den Sachen des Mieters als auch die Herausgabe an den Vermieter. Dass die Parteien ein Mietverhältnis verband und der Kläger Vermieter und die Beklagte Mieterin war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieses Mietverhältnis ist durch fristlose Kündigung des Klägers beendet worden.
BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen übertragen werden. Parteien des Abtretungsvertrages können also nur der Zedent und der Zessionar sein. Eine Abtretung zu Gunsten Dritter ist nicht möglich (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.1983, 19 U 174/82 , VersR 1984, 755 ; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 398, Rn. 3). Da den Vertrag nur der Kläger und die Beklagte unterschrieben haben, liegt eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder nicht vor. Die Vertragsparteien konnten eine solche aber zu Gunsten des Bruders des Klägers nicht vereinbaren. Eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder hat die Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. bb) Auch ein Grund zur fristlosen Kündigung ist sowohl nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB als auch nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB gegeben. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Miete in einem beide Alternativen erheblich übersteigenden Zahlungsrückstand. Dem steht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2017 erklärte Aufrechnung nicht entgegen. Mangels aufrechenbarer Ansprüche nämlich ging diese ins Leere und konnte die Zahlungsrückstände der Beklagten nicht beseitigen. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch aus § 536a Abs. 2 BGB deshalb verneint, weil nicht die Beklagte, sondern unstreitig die Untermieterin die behaupteten Mängel beseitigt hat. Sämtliche von der Beklagten vorgelegten Rechnungen der ausführenden Firmen sind an die Untermieterin gerichtet. Dass diese lediglich als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig gewesen sei, hat die Beklagte nicht behauptet. Somit hat die Beklagte selbst die Mängel nicht beseitigt und folglich auch keinen Aufwendungsersatzanspruch. Soweit sich die Beklagte in erster Instanz darauf berufen hat, die Untermieterin habe ihr sämtliche Ansprüche abgetreten, ist Dieser Vortrag bereits unschlüssig, weil er weder erkennen lässt, wann eine solche Abtretung erfolgt sein soll, noch welche Forderungen abgetreten worden sein sollen. Somit ist schon nicht ersichtlich, ob die Abtretung hinreichend bestimmbar war oder mangels Bestimmbarkeit bereits unwirksam. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus Ansprüche der Untermieterin gegen den Kläger herrühren sollen. Ein unmittelbarer Aufwendungsersatz des Untermieters gegen den Hauptvermieter sieht § 536a Abs. 2 BGB nicht vor. Vielmehr richtet sich ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch des Untermieters allein gegen den Hauptmieter. Wenn aber die Untermieterin der Beklagten Ansprüche abgetreten haben will, die sich eben gegen diese richten, ist dies einem Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nicht dienlich. Die Beklagte kann die von ihr behaupteten Kosten, die der Untermieterin entstanden sind, dem Kläger aber auch nicht als Schadensersatz
1 BGB entgegenhalten. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie der Untermieterin die von dieser verursachten Kosten ersetzt hat. Dies aber wäre für die Entstehung eines kausalen Schadens erforderlich gewesen. Weiter erforderlich ist es, dass die Beklagte im Falle einer Leistung an die Untermieterin hierzu auch verpflichtet war. Das setzt gem. § 536 a Abs. 2 BGB voraus, dass die Untermieterin gegenüber der Beklagten die Mängel angezeigt und diese mit der Beseitigung in Verzug gesetzt hat. Hierzu aber hat die Beklagte nichts vorgetragen. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 41 Abs. 2, 47 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2304301.html ( https://oj.is/2304301 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.