r Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz beschlossen hat, mit dem eineVerpflichtung politischer Parteien
r Aufstellung geschlechterparitätisch besetzter Wahlvorschläge statuiert wird.
erstatten.
kommt (BVerfG, Urteil vom
m Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen gegenüber den Staatsorganen
r Geltung. Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politischen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, gegenüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzform
r Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verliehenen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom
nächst den Rechtsweg beschreiten müssen.
lässiger Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens (st. Rspr. des BVerfG
GG, z. B. Urteil vom
r Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz" geändert hatte (LT-Drs. 6/10466, Anlage 1, S. 7). Die Bezeichnung der beanstandeten Maßnahme ist hinreichend eindeutig. Die Wahlfreiheit gewährleistet neben der Möglichkeit der freien aktiven Ausübung des Wahlrechts durch jede Wählerin und jeden Wähler, d. h. ohne Zwang, Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen, und dem Vorhandensein einer "echten Wahl" zwischen verschiedenen Kandidaten bzw. Listen auch ein freies Wahlvorschlagsrecht. Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung:
m Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 LV) gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge
machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
wählen oder - wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG - Einfluss auf die Listenplätze der Kandidatinnen und Kandidaten
nehmen. Durch die Listenaufstellung wird daher eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt (vgl.
m Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, juris;
Verf - ThürVerfGH, Urteil vom
gleich, dass die Parteien bei der (Aus-)Wahl der Wahlbewerber die Grundsätze eines demokratischen Wahlrechts, soweit sie sich
r Gestaltung der Wahlvorbereitung eignen, bei ihrer innerparteilichen Kandidatenaufstellung befolgen müssen. Mit der Anforderung einer "Wahl" ist folglich die Einhaltung eines Kernbestands an demokratischen Verfahrensgrundsätzen geboten, ohne die ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann und deren Nichteinhaltung die legitimierende Wirkung der nachfolgenden Wahl in Frage stellen würde (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243-265, Leitsatz 2 a, Rn. 38, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 67-V-05 -, Rn. 83, juris). Soweit
Gunsten der Parteien aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Autonomie bei parteieigenen Regelungen ein im Verhältnis
staatlichen Maßnahmen im Wahlrecht abgestufter Kontrollmaßstab angenommen wird, gilt dies umgekehrt dann nicht, wenn eine politische Partei die Einhaltung der Wahlgrundsätze in ihrem Aufstellungsverfahren vor staatlichen Eingriffen verteidigen will.
m einen berechtigen sie die Parteienfreiheit und die freie Teilnahme an der politischen Willensbildung gerade
einer solchen Abwehr.
m anderen kann der Staat die Parteiautonomie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der
sammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg
m Ausdruck. Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk
m Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt
(vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, 126;
G, Urteil vom
G, Beschluss vom
rückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124, 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV
m Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den
sammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl.
G, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, BVerfGE 142, 123-234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt. Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden
rechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60-81, Rn. 37, juris) kommt eine herausragende Bedeutung
. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertretung des Volkes und Organ der Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk
rückführen lässt. Diese Legitimation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
Vertretern "des ganzen Volkes". Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan "Landtag" in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom
ändern. Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der
sammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (
treffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 110, juris). Keine - wie auch immer bestimmte - Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert
werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 110, juris). Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Paritätsgesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines "level playing field", vermag die abweichende Bezeichnung nichts an der Tatsache
verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren - auf lange Sicht ausgeglichenen - Anteil von Frauen im Landtag anstrebt. Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom
sammensetzung des Parlaments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfteverhältnisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die
sammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Ausschüsse fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die
sammensetzung der Vertretungskörperschaft maßgeblich. Eine gesetzliche Vorgabe, die die
sammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung
m Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willensbildung "von unten nach oben", also vom Volk
den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes
betätigen - er hat "staatsfrei"
bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom
überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nachteile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegenzuwirken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als geradezu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Brandenburg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er
lässigerweise einen Handlungsbedarf aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen
ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung
m Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung
r Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat. Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung ("der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" und "wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin") -, für die Gleichstellung "durch wirksame Maßnahmen
sorgen". Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung
r Sorge bringt
m Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss. Maßnahmen
r Förderung der Gleichberechtigung - auch in Bezug auf den Landtag (s. soeben Rn. 153) - verfolgen als Umsetzung des Auftrags des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV grundsätzlich ein legitimes Ziel. Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend
verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer geschlechterparitätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungswirkung auf die Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV (s. o. Rn. 130 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht
lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine Mindest-Geschlechterquote bei den Abstimmenden
fordern wäre. Wenn der Gesetzgeber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts
modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen
entsprechen hätte. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut nach Wahlen
Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwendungsfälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei Wahlen
Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzterer besteht aufgrund des überragenden Rangs des Demokratieprinzips im demokratisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung des Verfassungsgesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich
treffen. Daran fehlt es hier. Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vorgenommen. Der für Grundrechte und Staatsziele
ständige Unterausschuss I des Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteienfreiheit über einen Vorschlag, dass "in Wahlvorschlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt werden sollen". Dieser wurde "von keinem Mitglied des Ausschusses übernommen" (Landtag Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I,
gleich an anderer Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten "Querschnittsnorm"
gleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte. Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Dezember 2019 - Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) -, nicht entgegen, aus welcher der Antragsgegner ableitet, im europäischen Verfassungsraum seien Geschlechterquoten bei Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Entscheidung). Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt, dass Gesetze Maßnahmen vorzusehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane
r Wahl stünden (Art. 43 der slowenischen Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entscheidung des EGMR, a. a. O., Rn. 14: "the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for election to State authorities"). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts unverhältnismäßig in die Wahlfreiheit eingreife (a. a. O., Rn. 39). e. Da die Eingriffe in die Rechte der Parteienfreiheit und Wahlfreiheit der Antragstellerin durch den Erlass des Paritätsgesetzes nicht gerechtfertigt werden können, verletzt der angegriffene Beschluss des Antragsgegners die Antragstellerin in diesen Rechten aus Art. 20 Abs. 1 LV und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV.
sammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV), die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist die geschützte Gleichheit der Chancen wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler in einem strikten und formalen Sinn
verstehen. Soweit sich dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (VfGBbg 20/06, LVerfGE 17, 146, 152) etwas anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb führt
einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot und zieht dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen. Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen. Denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen - je nach
spruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren (BVerfG, Beschluss vom
Wahlen verlangen auch Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV sowie die Bedeutung, die den Parteien nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 21 GG und der darin verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie
kommt, die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfG, Beschluss vom
gangs
m "politischen Markt" (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 -, BVerfGE 111, 382-412, Rn. 82, www.bverfg.de). Die Chancengleichheit der Parteien kann daher insbesondere durch gesetzliche Regelungen betroffen sein, die die
sammensetzung der gewählten Volksvertretung betreffen (s. o. Rn. 81). b. Das Paritätsgesetz benachteiligt die Antragstellerin gegenüber Parteien mit einem ausgewogene(re)n Geschlechterverhältnis
verstehen, die es verlangt, das Gebot der Chancengleichheit der Parteien auch auf die mittelbaren Auswirkungen einer rechtlichen Regel
erstrecken (VerfGH RP, Urteil vom
treffend darauf hin, dass der Staat im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Parteienwettbewerbs auf der anderen Seite auch nicht gehalten ist, bestehende Unterschiede zwischen den Parteien auszugleichen oder
beseitigen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und Parteien verlangt nicht, dass die sich aus der Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen oder von vornherein ausgeschlossen werden müssen. Das Paritätsgesetz hat aber Auswirkungen auf die vorgefundene, staatsfrei
haltende Wettbewerbslage zwischen den Parteien. Eine Partei wie die Antragstellerin mit einem deutlich geringeren Anteil von Frauen unter den Mitgliedern wird auf erheblich größere Schwierigkeiten treffen, Kandidatinnen ihrer Wahl in hinreichender Zahl aufzustellen, um ihre Liste möglichst ausgiebig
besetzen, als Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
stehenden Sitze im Landtag regelmäßig nicht ausschöpfen, sollte sie die Fünf-Prozent-Hürde überschreiten oder ein Direktwahlmandat erringen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG). Eine extrem kurze Landesliste könnte
gleich die Wählerinnen und Wähler etwa an der politischen Durchsetzungskraft einer Partei oder der Ernsthaftigkeit des Anliegens zweifeln lassen und dazu veranlassen, ihre Stimmen nicht "
verschenken". Der Antragsgegner meint hingegen, die Paritätsregelung verändere die vorgefundene Wettbewerbslage nicht substantiell und beeinträchtige daher das Recht auf Chancengleichheit der Parteien nicht, insbesondere weil ein kleinerer Personalpool kleineren gegenüber größeren Parteien immanent sei und aus dem
spruch der Bevölkerung folge. Für kleine Parteien mit einem unausgewogenen Geschlechterverhältnis dürfte es zwar tatsächlich schwieriger sein, eine mehrere Kandidatinnen und Kandidaten umfassende Liste
erstellen, als für größere Parteien mit einem ebensolchen Geschlechterverhältnis. Auch letztere können aber, wenn sie beabsichtigen, eine Landesliste mit einer sehr großen Kandidatenanzahl aufzustellen, um den Wahlkampf mit möglichst vielen Kandidatinnen und Kandidaten
betreiben oder um im Fall eines Erdrutschsiegs alle Plätze besetzen
können, gegenüber großen Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis auf erheblich größere Schwierigkeiten bei der Listenbesetzung treffen. In beiden Fällen kleiner und großer Parteien mit unausgewogenen Geschlechterverhältnissen muss von dem unterrepräsentierten Geschlecht eine verhältnismäßig höhere Anzahl auch
r Kandidatur bereit sein und die
stimmung der Aufstellungsversammlung finden. Soweit der Antragsgegner meint, allenfalls könne die Chancengleichheit von Parteien betroffen sein, die gerade aus dem Grund gewählt würden, dass sie überwiegend Männer aufstellten, trifft dies aus den genannten Gründen nicht
. Auch schützt das Recht auf Chancengleichheit gerade die Vielfalt der vertretenen Meinungen, die auch umfassen kann, dass eine Partei wegen ihres hohen Anteils an männlichen Mitgliedern oder Kandidaten gewählt wird. Wenn der Antragsgegner ferner anführt, der Gesetzgeber dürfe aufgrund der Erfahrungen der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Frauenanteil in der Partei 39,8 Prozent) und DIE LINKE (Frauenanteil in der Partei 36,5 Prozent) davon ausgehen, es werde auch Parteien mit "einem geringen Frauenanteil" gelingen, Frauen in ausreichender Anzahl
r Kandidatur
bewegen, ist dies offensichtlich nicht zielführend. Der Antragsgegner benennt hier gerade die Parteien mit relativ großem weiblichen Anteil unter den Mitgliedern. Die Frauenanteile bei der Antragstellerin liegen erheblich unter diesen Werten.
gunsten von Parteien aufgenommen, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen. Zwar schont er damit die Programmfreiheit und Chancengleichheit derartiger Parteien.
gleich geht damit aber eine Benachteiligung aller gemischt-geschlechtlichen Parteien einher. Auch ist die tatsächliche Benachteiligung der Antragstellerin, die sowohl Frauen als auch Männer als Mitglieder aufnimmt, gegenüber Parteien nur eines Geschlechts besonders intensiv: Die Antragstellerin dürfte bei der Listenaufstellung angesichts ihres unausgeglichenen Geschlechterverhältnisses im Wesentlichen gleich einzustufende Schwierigkeiten haben wie eine Partei nur eines Geschlechts. Diese Schwierigkeiten könnten in gleicher Weise wie bei der Vergleichsgruppe dazu führen, dass die Landesliste einer gemischt-geschlechtlichen Partei mit nur einem Parteimitglied bestückt werden könnte. c. Der Eingriff in die Chancengleichheit der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtfertigung eines Eingriffs in die - strikt und formal
verstehende - Chancengleichheit der Parteien unterliegt den gleichen Maßstäben wie diejenige eines Eingriffs in die Wahlrechtsgrundsätze. Zwischen ihnen besteht ein enger
sammenhang. Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (s. o. Rn. 175; BVerfG, Urteil vom
entscheiden. E. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. zahlr. N., auch
GG) für eine Kostenerstattung im Organstreitverfahren erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe liegen hier vor. Die Antragstellerin, die die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Aufwendungen jedenfalls nicht vollständig aus Mitteln öffentlicher Haushalte bestreiten kann, hat
r Klärung einer sehr umstrittenen Rechtsfrage von hoher allgemeiner Bedeutung beigetragen. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Unter besonderer Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens, dessen Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Materie entspricht die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes auf 200.000,00 Euro billigem Ermessen. F. Das Urteil ist einstimmig ergangen. Es ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2304312.html ( https://oj.is/2304312 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.