r Änderung desBrandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das LandBrandenburg Teil I, Nr. 1) verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
r Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom
erstatten. 6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen undBeschwerdeführern
m Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG
1 Satz 1 GG, der sich das Landesverfassungsgericht für das Verhältnis von Art. 12 Abs. 1
3 Satz 1 LV anschließt, hinter den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV als spezialgesetzliche Ausprägung
rück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom
ihren Gunsten dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich
gleich auf den inhaltsgleichen, nicht ausdrücklich gerügten Art. 12 Abs. 1 LV berufen, sowie darauf, gegenüber Mitgliedern von Parteien nur eines Geschlechts nachteilig behandelt
werden, ist der allgemeine Gleichheitssatz in dem betroffenen Bereich des Wahlrechts unanwendbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dagegen hiermit eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien - hier der Antragstellerin - gerügt haben, ist auch das unzulässig. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Antragstellerin genügt
mindest ohne weitere Darlegungen nicht, um eine Ungleichbehandlung auch ihrer Mitglieder schlüssig aufzuzeigen. Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist daher auch im Vorfeld des Wahlakts bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvorbereitungsstadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. Wenn wesentlich mehr Kandidaten des einen Geschlechts als des anderen Geschlechts bei der Aufstellung einer Wahlliste um einen Listenplatz konkurrieren, kommt es
dem
einer Verzerrung der Chancengleichheit. Dem in der Wahlversammlung zahlenmäßig geringer vertretenen Geschlecht stehen pro Kandidatin bzw. Kandidat mehr Listenplätze
r Verfügung, als den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern des stärker repräsentierten Geschlechts. Kandidieren z. B. 30 Frauen und 70 Männer für 50 Listenplätze, von denen 25 für Frauen und 25 für Männern reserviert sind, ist die Wahlchance für jede weibliche Bewerberin höher als die jedes männlichen Bewerbers (30 Frauen auf 25 Plätze gegenüber 70 Männer auf 25 Plätze). Insofern geht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten fehl, Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt, weil der gleiche
gang
r gleichen Zahl von Plätzen möglich sei (s. bereits oben Rn. 124). Die durch das Paritätsgesetz geänderten Vorschriften § 25 und § 30 BbgLWahlG sind hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Rechtsfolgen auslegungsbedürftig (aa. und cc.). Eine Auslegung ist möglich (bb. und dd.) und führt dazu, dass das Änderungsgesetz gerade noch die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes erfüllt. Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der
sammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg
m Ausdruck. Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk
m Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt
(vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124 , 126;
G, Urteil vom
G, Beschluss vom
rückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 , 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV
m Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den
sammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl.
G, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, BVerfGE 142, 123 -234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt. Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden
rechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 -81, Rn. 37, juris) kommt eine herausragende Bedeutung
. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertretung des Volkes und Organ der Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk
rückführen lässt. Diese Legitimation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
Vertretern "des ganzen Volkes". Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan "Landtag" in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom
ändern. Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der
sammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (
treffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -,Rn. 110, juris). Keine - wie auch immer bestimmte -Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert
werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -,Rn. 110, juris ). Soweit der Äußerungsberechtigte im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Paritätsgesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines "level playing field", vermag die abweichende Bezeichnung nichts an der Tatsache
verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren - auf lange Sicht ausgeglichenen - Anteil von Frauen im Landtag anstrebt. Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom
sammensetzung des Parlaments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfteverhältnisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die
sammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Ausschüsse fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die
sammensetzung der Vertretungskörperschaft maßgeblich. Eine gesetzliche Vorgabe, die die
sammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung
m Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willensbildung "von unten nach oben", also vom Volk
den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes
betätigen - er hat "staatsfrei"
bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom
überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nachteile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegenzuwirken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als geradezu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Brandenburg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er
lässigerweise einen Handlungsbedarf aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen
ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung
m Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung
r Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat. Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung ("der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" und "wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin") -, für die "Gleichstellung" "durch wirksame Maßnahmen
sorgen". Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung
r Sorge bringt
m Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss. Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend
verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer geschlechterparitätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungswirkung auf die Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV (s. o. Rn. 182 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht
lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine Mindest-Geschlechterquote bei den Abstimmenden
fordern wäre. Wenn der Gesetzgeber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts
modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen
entsprechen hätte. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut nach Wahlen
Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwendungsfälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei Wahlen
Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzterer besteht aufgrund des überragenden Rangs des Demokratieprinzips im demokratisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung des Verfassungsgesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich
treffen. Daran fehlt es hier. Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vorgenommen. Der für Grundrechte und Staatsziele
ständige Unterausschuss I des Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteienfreiheit über einen Vorschlag, dass "in Wahlvorschlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt werden sollen". Dieser wurde "von keinem Mitglied des Ausschusses übernommen" (Landtag Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I,
gleich an anderer Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten "Querschnittsnorm"
gleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte. Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Dezember 2019 - Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) -nicht entgegen, aus welcher der Äußerungsberechtigte ableitet, im europäischen Verfassungsraum seien Geschlechterquoten bei Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Entscheidung). Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt, dass Gesetze Maßnahmen vorzusehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane
r Wahl stünden (Art. 43 der slowenischen Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entscheidung des EGMR, a. a. O., Rn. 14: "the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for election to State authorities"). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts unverhältnismäßig in die Wahlfreiheit eingreife (a. a. O., Rn. 39). Politische Parteien - hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei -sind andere Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten, insbesondere der Freiheit ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet sind. Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom
kommt (BVerfG, Urteil vom
m Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen gegenüber den Staatsorganen
r Geltung. Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politischen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, gegenüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzform
r Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verliehenen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom
nächst den Rechtsweg beschreiten müssen. Als rechtserhebliche Maßnahme kommt daher jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin
beeinträchtigen. Auch der Erlass eines Gesetzes kann eine solche Maßnahme sein, wenn es im Widerspruch
Verfassungsnormen steht und dadurch Rechte eines Beteiligten verletzt (vgl.
m entsprechenden § 64 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 BvH 1/92 -, BVerfGE 99, 332 -337, Rn. 28, www.bverfg.de). Es ist jedoch nur der Erlass eines Gesetzes als Maßnahme im Organstreit überprüfbar (
m Bundesrecht st. Rspr. des BVerfG, Urteile vom
m Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht,
m Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10 m. Fn. 24) jeweils von einem "Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG" die Rede ist, steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Die Entscheidungen verweisen ihrerseits auf die ständige, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 -261, begründete Rechtsprechung, die den Erlass eines Gesetzes als Maßnahme nach § 64 BVerfGG bezeichnet, wollen aber ersichtlich gerade nicht davon abweichen. Das Verfassungsgericht kann im Organstreitverfahren lediglich feststellen, ob die streitige Maßnahme gegen eine bestimmte Vorschrift der Landesverfassung verstößt (§ 38 Abs. 1 VerfGGBbg), nicht aber, dass eine Norm gegen Vorschriften der Landesverfassung verstößt und damit nichtig ist (vgl.
m entsprechenden § 67 Satz 1 und 2 BVerfGG BVerfG, Urteil vom
lässigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf die möglichen Antragsteller. b. Nach diesen Grundsätzen ist der gegen das Paritätsgesetz selbst gerichtete Antrag unzulässig, mit dem die Antragstellerin beantragt, "festzustellen, dass Artikel 1 [des Paritätsgesetzes] gegen die Verfassung des Landes Brandenburg [...] verstößt, die Antragstellerin in ihren Verfassungsrechten aus der Verfassung Brandenburgs verletzt und nichtig ist." Der Antrag ist zwar formal auch als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung des Paritätsgesetzes bzw. der geänderten Vorschriften des BbgLWahlG gerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 2 BvE 6/15 -, BVerfGE 141, 182 -186, Rn. 17, www.bverfg.de). Er richtet sich mithin in unzulässiger Weise gegen das Gesetz selbst, nicht hingegen gegen den Beschluss des Antragsgegners über das Gesetz. Im Übrigen wird auch aus der Antragsbegründung selbst an zahlreichen Stellen erkennbar, dass die Antragstellerin in der Sache eine objektive Verfassungskontrolle der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes anstrebt, wenn sie überwiegend Rechtsverletzungen "der Parteien" in abstrakter, generalisierender Weise geltend macht. II. Über die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde war nicht mehr
entscheiden, da die prozessuale Bedingung der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens nicht eingetreten ist. E. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
gunsten der Antragstellerin war nicht gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg anzuordnen. Nach § 32 Abs. 7 VerfGGBbg ist eine Auslagenerstattung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Ausnahme. Sie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 95/02 -, https://verfassungsgericht.burg.de, m. zahlr. N., auch
GG) nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Diese liegen nicht vor, da der Antrag der Antragstellerin unzulässig war. Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerden ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angesichts der hervorgehobenen Bedeutung des Verfahrensgegenstands auf 150.000,00 Euro festzusetzen. Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrensbevollmächtigte die vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vertreten hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos gebliebene - Antragstellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris, und vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -,Rn. 2 f, www.bverfg.de). F. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2304313.html ( https://oj.is/2304313 ) Volltext Druckansicht Zitate 42 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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