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VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - 55/19

Obsah (4)Art. 38Art. 22Art. 20§ 34a

gesetz in der Fassung des Zweiten Gesetzes

r Änderung desBrandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das LandBrandenburg Teil I, Nr. 1) verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

  1. bis
  2. in ihrenGrundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg und aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1Verfassung des Landes Brandenburg und ist nichtig.
  3. § 25 Abs. 3 Satz 7 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz in der Fassung desZweiten Gesetzes

r Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz vom

  1. Februar 2019 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 1) sind nichtig.
  2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

  1. bis 4.verworfen.
  2. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.
  3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern

  1. bis
  2. ihre notwendigen Auslagenfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren

erstatten. 6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen undBeschwerdeführern

  1. bis
  2. wird auf insgesamt 150.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Dieser tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

m Verhältnis von Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 38Abs.

1 Satz 1 GG, der sich das Landesverfassungsgericht für das Verhältnis von Art. 12 Abs. 1

Art. 22Abs.

3 Satz 1 LV anschließt, hinter den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV als spezialgesetzliche Ausprägung

rück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Januar 2019 ​- 2 BvC 62/14 -,​ BVerfGE 151, 1 -58, Rn. 42, und vom
  2. Juli 1998 ​- 2 BvR 1953/95 -,​ BVerfGE 99, 1 -19, Leitsatz 1, Rn. 54 ff, www.bverfg.de). Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer daneben selbstständig die Verletzung des grundgesetzlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügen, weil Personen des dritten Geschlechts unsachlich gegenüber Männern und Frauen privilegiert seien, ist dies auch unzulässig, weil Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde allein Grundrechte der Landesverfassung sind, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Dies gilt gleichfalls für die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die angegriffene Regelung behandle ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders als die anderen und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch wenn diese noch

ihren Gunsten dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich

gleich auf den inhaltsgleichen, nicht ausdrücklich gerügten Art. 12 Abs. 1 LV berufen, sowie darauf, gegenüber Mitgliedern von Parteien nur eines Geschlechts nachteilig behandelt

werden, ist der allgemeine Gleichheitssatz in dem betroffenen Bereich des Wahlrechts unanwendbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dagegen hiermit eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien - hier der Antragstellerin - gerügt haben, ist auch das unzulässig. Eine etwaige Ungleichbehandlung der Antragstellerin genügt

mindest ohne weitere Darlegungen nicht, um eine Ungleichbehandlung auch ihrer Mitglieder schlüssig aufzuzeigen. Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist daher auch im Vorfeld des Wahlakts bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvorbereitungsstadium gewährleistet, dass jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss. Wenn wesentlich mehr Kandidaten des einen Geschlechts als des anderen Geschlechts bei der Aufstellung einer Wahlliste um einen Listenplatz konkurrieren, kommt es

dem

einer Verzerrung der Chancengleichheit. Dem in der Wahlversammlung zahlenmäßig geringer vertretenen Geschlecht stehen pro Kandidatin bzw. Kandidat mehr Listenplätze

r Verfügung, als den jeweiligen Bewerberinnen und Bewerbern des stärker repräsentierten Geschlechts. Kandidieren z. B. 30 Frauen und 70 Männer für 50 Listenplätze, von denen 25 für Frauen und 25 für Männern reserviert sind, ist die Wahlchance für jede weibliche Bewerberin höher als die jedes männlichen Bewerbers (30 Frauen auf 25 Plätze gegenüber 70 Männer auf 25 Plätze). Insofern geht auch die Ansicht des Äußerungsberechtigten fehl, Männer und Frauen würden strikt gleichbehandelt, weil der gleiche

gang

r gleichen Zahl von Plätzen möglich sei (s. bereits oben Rn. 124). Die durch das Paritätsgesetz geänderten Vorschriften § 25 und § 30 BbgLWahlG sind hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Rechtsfolgen auslegungsbedürftig (aa. und cc.). Eine Auslegung ist möglich (bb. und dd.) und führt dazu, dass das Änderungsgesetz gerade noch die rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes erfüllt. Die Landesverfassung definiert den Begriff der demokratischen Repräsentation des Volkes im Landtag nicht. In der

sammenschau von Art. 2 Abs. 2 LV und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV kommt jedoch das Modell der Gesamtrepräsentation des Volkes im Landtag Brandenburg

m Ausdruck. Art. 2 Abs. 2 LV bestimmt das Volk

m Träger der Staatsgewalt. Dem Volk kommt damit durch die Volkssouveränität die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt

(vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ​- VfGBbg 18/10 -​ LKV 2011, 124 , 126;

Art. 20Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerf

G, Urteil vom

  1. Juli 2012 ​- 2 BvE 9/11 -, ​ BVerfGE 131, 316 -376, Rn. 72, juris, m. w. N.). Legitimationssubjekt von Art. 2 Abs. 2 LV ist "das Volk", d. h. die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als (Landes-)Staatsvolk (Beschluss vom
  2. Dezember 2010 ​- VfGBbg 18/10 -,​ LKV 2011, 124 , 126;

Art. 20Abs. 2 Satz 1 GG BVerf

G, Beschluss vom

  1. Mai 1995 ​- 2 BvF 1/92 -, ​ BVerfGE 93, 37 , 66, Rn. 135 f, www.bverfg.de; ThürVerfGH, Urteil vom
  2. Juli 2020 ​- VerfGH 2/20 -,​Rn. 104 f, juris), nicht hingegen ein in zwei Gruppen geteiltes Staatsvolk. Jede Ausübung von Staatsgewalt bedarf damit (nur) einer Legitimation, die sich auf das Volk in seiner Gesamtheit

rückführen lässt, nicht aber (auch) auf den jeweils betroffenen oder interessierten Einzelnen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 ​- VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 , 126). Sie bedarf auch keiner Rückführung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Der damit in Art. 2 Abs. 2 LV

m Ausdruck kommende Grundsatz der Volkssouveränität stellt den

sammenhang zwischen dem Wahlrecht und dem Demokratieprinzip her, womit ein Anspruch aller Bürger auf freie Teilhabe an der Legitimation und Beeinflussung der sie betreffenden Hoheitsgewalt gewährleistet ist (vgl.

Art. 20Abs. 2 Satz 1 GG BVerf

G, Urteil vom 21. Juni 2016 ​- 2 BvE 13/13 -, BVerfGE 142, 123 -234, Rn. 128), ohne dass es auf das Geschlecht ankommt. Dem darin vom Verfassungsgeber aus dem parlamentarisch-repräsentativen Demokratieprinzip herzuleitenden

rechnungszusammenhang zwischen dem Volk und staatlicher Herrschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 ​- 2 BvF 3/89 -, BVerfGE 83, 60 -81, Rn. 37, juris) kommt eine herausragende Bedeutung

. Es ist daher erforderlich, dass sich die Legitimation des Landtags als gewählte Vertretung des Volkes und Organ der Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 4 Satz 1, Art. 55 Abs. 1 LV) auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk

rückführen lässt. Diese Legitimation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2002 ​- 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 , 87, Rn. 155, und vom
  2. Mai 1995 ​- 2 BvF 1/92 -, ​ BVerfGE 93, 37 , 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom
  3. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 111, juris). Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LV macht die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit

Vertretern "des ganzen Volkes". Jede und jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk in dem unitarischen Vertretungsorgan "Landtag" in ihrer Gesamtheit. Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom

  1. Juli 2012 ​- 2 BvE 9/11 -, ​ BVerfGE 131, 316 -376, Rn. 72, juris, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom
  2. Juli 2020 ​- VerfGH 2/20 -,​Rn. 104, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom
  3. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 112, juris). Soweit darauf abgestellt wird, die Interessen der Frauen bzw. Wählerinnen könnten nur durch eine entsprechende Anzahl an weiblichen Landtagsabgeordneten hinreichend demokratisch legitimiert vertreten werden, beruht diese Sichtweise gerade auf der unzutreffenden Vorstellung einer gruppenspezifischen (Teil-)Repräsentation des Volkes. Daran ändert nichts, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie auch der Gleichstellungsauftrag in Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 LV auf die Interpretation des Demokratieprinzips ausstrahlen können. Das vorgefundene Prinzip der Gesamtrepräsentation vermögen sie dem Grunde nach nicht

ändern. Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der

sammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (

treffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 110, juris). Keine ​- wie auch immer bestimmte -​Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert

werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 110, juris ). Soweit der Äußerungsberechtigte im vorliegenden Verfahren meint, mit dem Paritätsgesetz gehe es nicht um eine Repräsentation durch eine Spiegelung der Gruppe der Frauen, sondern um die Herstellung eines "level playing field", vermag die abweichende Bezeichnung nichts an der Tatsache

verändern, dass er einen gruppenbezogenen Ansatz verfolgt, indem er einen höheren ​- auf lange Sicht ausgeglichenen -​ Anteil von Frauen im Landtag anstrebt. Soweit für die Abbildung des Parlaments in Ausschüssen der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der politischen Kräfteverhältnisse gilt (grundlegend BVerfG, Urteil vom

  1. Juni 1989 ​- 2 BvE 1/88 -, ​ BVerfGE 80, 188 -244, Rn. 113, juris; in jüngerer Zeit BVerfG, Urteil vom
  2. September 2015 ​- 2 BvE 1/11 -, ​ BVerfGE 140, 115 -160, Rn. 94 ff, www.bverfg.de, m. zahlr. N.), ist dieser Grundsatz nicht auf die

sammensetzung des Parlaments durch Wahlen übertragbar. Er gilt bereits dort nur für die politischen Kräfteverhältnisse, nicht aber für die Abbildung gesellschaftlicher Gruppen. Vor allem führt er lediglich die grundlegende, freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten für die

sammensetzung des Parlaments in den kleineren Einheiten der Ausschüsse fort. Allein die Entscheidung der Wähler bleibt aber für die

sammensetzung der Vertretungskörperschaft maßgeblich. Eine gesetzliche Vorgabe, die die

sammensetzung des Parlaments beeinflusst, ist ferner auch deshalb nicht mit dem aus der Landesverfassung

m Ausdruck kommenden Demokratieprinzip vereinbar, da dessen grundlegendes Element die Willensbildung "von unten nach oben", also vom Volk

den Staatsorganen ist - und nicht umgekehrt. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes

betätigen - er hat "staatsfrei"

bleiben (vgl. BVerfG, Urteile vom

  1. Januar 2017 ​- 2 BvB 1/13 -, ​ BVerfGE 144, 20 -369, Rn. 544, www.bverfg.de, m. w. N., und vom
  2. Juli 1966 ​- 2 BvF 1/65 -, ​ BVerfGE 20, 56 -119, Rn. 117, juris). Die Vorgabe einer Quote von Männern und Frauen bei der Besetzung von Wahllisten für ein Parlament mittels des Wahlrechts verkehrt dieses grundlegende demokratische Prinzip der Willensbildung von unten nach oben aber geradezu in sein Gegenteil, indem der Gesetzgeber dem Volk und den Parteien vorgibt, welche Besetzung des Parlaments "die richtige" sei. Ein wesentlicher Teil der Wahlentscheidung wird dadurch dem demokratischen Prozess entzogen. Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu angehalten, laufend

überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nachteile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegenzuwirken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als geradezu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Brandenburg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er

lässigerweise einen Handlungsbedarf aufgrund fehlender Gleichstellung von Frauen im Bereich des Landesparlaments konstatiert, verfassungsrechtlich fortlaufend die Pflicht, wirksame Schutzmaßnahmen

ergreifen, wie er dies für den Bereich der öffentlichen Verwaltung

m Beispiel durch Erlass des Landesgleichstellungsgesetzes, u. a. mit der Verpflichtung

r Aufstellung von Gleichstellungsplänen, getan hat. Die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet den Gesetzgeber - anders als in der später in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gewählten Formulierung ("der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" und "wirkt auf den Ausgleich faktischer Nachteile hin") -, für die "Gleichstellung" "durch wirksame Maßnahmen

sorgen". Gleichstellung lässt sich dem Wortlaut nach als Synonym für die Angleichung der rechtlichen Stellung und tatsächlichen Lebensverhältnisse und damit Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV als deutlichere, aber entsprechende Formulierung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verstehen. Die Verpflichtung

r Sorge bringt

m Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft im Blick behalten muss. Wäre Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dahingehend

verstehen, dass er die staatliche Vorgabe einer geschlechterparitätischen Abbildung in demokratischen Entscheidungsgremien im Land Brandenburg erlaubte, hätte dies bedeutsame Ausstrahlungswirkung auf die Grundsätze der Verfassung aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 LV sowie auf Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 Satz 1, Art. 56 Abs. 1 LV (s. o. Rn. 182 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht

lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine Mindest-Geschlechterquote bei den Abstimmenden

fordern wäre. Wenn der Gesetzgeber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts

modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen

entsprechen hätte. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut nach Wahlen

Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwendungsfälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei Wahlen

Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzterer besteht aufgrund des überragenden Rangs des Demokratieprinzips im demokratisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung des Verfassungsgesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich

treffen. Daran fehlt es hier. Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vorgenommen. Der für Grundrechte und Staatsziele

ständige Unterausschuss I des Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteienfreiheit über einen Vorschlag, dass "in Wahlvorschlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt werden sollen". Dieser wurde "von keinem Mitglied des Ausschusses übernommen" (Landtag Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I,

  1. Sitzung vom
  2. November 1991, Ausschussprotokoll VA/UA I/16, Dokumentation, Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 711, 725). Verfassungsnormen sind, wie alle Rechtsnormen, im Gesamtzusammenhang auszulegen; die Ablehnung der Einführung einer Quotenregelung im Abschnitt über die politischen Gestaltungsrechte spricht dafür, dass der historische Verfassungsgeber nicht

gleich an anderer Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten "Querschnittsnorm"

gleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte. Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Dezember 2019 ​- Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) -​nicht entgegen, aus welcher der Äußerungsberechtigte ableitet, im europäischen Verfassungsraum seien Geschlechterquoten bei Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Entscheidung). Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt, dass Gesetze Maßnahmen vorzusehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane

r Wahl stünden (Art. 43 der slowenischen Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entscheidung des EGMR, a. a. O., Rn. 14: "the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for election to State authorities"). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts unverhältnismäßig in die Wahlfreiheit eingreife (a. a. O., Rn. 39). Politische Parteien ​- hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei -​sind andere Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten, insbesondere der Freiheit ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet sind. Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom

  1. Dezember 2006 ​- VfGBbg 20/06 -,​ LVerfGE 17, 146 , 152 f, ausgeführt: "
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit als "andere Beteiligte" (§§ 35, 12 Nr. 1 ​VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27, 31; s. a. BVerfGE 6, 367 , 372; 11, 239 , 241; 66, 107 , 115; 73, 1 , 29; 82, 322 , 335; 84, 290 , 298; 85, 264 , 284). [...] Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom
  3. Dezember 2000 ​- LVerfG 4/99 -,​ LVerfGE 11, 306 , 310 f.). [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt ( BVerfGE 1, 208 , 227; 4, 375 , 378; 6, 367 , 375; 23, 33 , 39; 60, 53 , 62; 66, 107 , 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom
  4. März 1995 ​- VfGBbg 4/95 EA -,​ LVerfGE 3, 135 , 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271 , 1271)." An dieser Rechtsprechung hält das Gericht ​- trotz erheblicher Kritik im Schrifttum gegen die Beteiligtenfähigkeit von Parteien im Organstreit (etwa Ipsen, in: Sachs, GG,
  5. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 52; Korioth, in: Schlaich/, BVerfG,
  6. Auflage 2018,
  7. Teil, Rn. 92; Walter, in: BeckOK-BVerfGG,
  8. Ed.
  9. Januar 2020, § 63 Rn. 27; zahlreiche Nachweise bei Klein, in: Maunz/Dürig, GG,
  10. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 400) -​fest (vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom
  11. Mai 2009 ​- 3/09 -,​Rn. 30-32, juris; VerfGH RP, st. Rspr., z. B. Urteil vom
  12. Dezember 2014 ​- VGH O 22/14 -,​Rn. 68, juris). Zwar sind politische Parteien unbeschadet ihrer Anerkennung durch Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV frei gebildete, im gesellschaftlichen Bereich wurzelnde Gruppierungen, die nicht an der inneren Staatswillensbildung beteiligt sind und denen deshalb auch nicht die Eigenschaft "oberster Landesorgane"

kommt (BVerfG, Urteil vom

  1. Juli 1966 ​- 2 BvF 1/65 -, ​ BVerfGE 20, 56 -119, Rn. 121, juris; VerfG MV, Urteile vom
  2. Dezember 2000 ​- 4/99 -,​Rn. 34, und vom
  3. Dezember 2004 ​- 5/04 -,​Rn. 24, juris). Dennoch haben sie ​- worauf Grundgesetz und Landesverfassung angelegt sind -​eine besondere, hervorgehobene Funktion bei der demokratischen Willensbildung des Volkes und damit im Verfassungsleben. Sie nehmen gesellschaftliche und politische Forderungen und Impulse auf und bringen diese durch die Mitwirkung bei den Wahlen

m Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen gegenüber den Staatsorganen

r Geltung. Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politischen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, gegenüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzform

r Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verliehenen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom

  1. Dezember 2000 ​- 4/99 -,​Rn. 35, juris; vgl. Beschluss vom
  2. Dezember 2006 ​- VfGBbg 20/06 -,​ LVerfGE 17, 146 , 152 f; VerfGH NRW, Urteile vom
  3. September 1994 ​- VerfGH 7/94 -,​ NVwZ 1995, 579 , und vom
  4. Juli 1999 ​- VerfGH 14/98 und 15/98 -,​ NVwZ 2000, 666 , 666 f). Dafür spricht auch, dass die Parteien ​- anders als dies im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erforderlich wäre -​nicht

nächst den Rechtsweg beschreiten müssen. Als rechtserhebliche Maßnahme kommt daher jedes Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin

beeinträchtigen. Auch der Erlass eines Gesetzes kann eine solche Maßnahme sein, wenn es im Widerspruch

Verfassungsnormen steht und dadurch Rechte eines Beteiligten verletzt (vgl.

m entsprechenden § 64 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 25. November 1998 ​- 2 BvH 1/92 -,​ BVerfGE 99, 332 -337, Rn. 28, www.bverfg.de). Es ist jedoch nur der Erlass eines Gesetzes als Maßnahme im Organstreit überprüfbar (

m Bundesrecht st. Rspr. des BVerfG, Urteile vom

  1. Februar 2008 ​- 2 BvK 1/07 -, ​ BVerfGE 120, 82 -125, Rn. 82, m. w. N., und vom
  2. Juli 2007 ​- 2 BvE 1/06 -, ​ BVerfGE 118, 277 -401, Rn. 188, m. zahlr. N., Beschluss vom
  3. Januar 1995 ​- 2 BvE 6/94 -, ​ BVerfGE 92, 80 -91, Rn. 27, www.bverfg.de, Urteil vom
  4. Juli 1966 ​- 2 BvE 1/62 -, ​ BVerfGE 20, 119 -134, Rn. 37, juris), nicht aber das Gesetz selbst (grundlegend BVerfG, Urteil vom
  5. April 1952 ​- 2 BvH 1/52 -, ​ BVerfGE 1, 208 -261, Rn. 44 f, Beschluss vom
  6. November 1998 ​- 2 BvH 1/92 -, ​ BVerfGE 99, 332 -337, Rn. 19, juris; jüngst z. B. auch VerfGH NRW, Beschluss vom
  7. Juli 2020 ​- VerfGH 88/20 -,​Rn. 52, juris; ebenso Barczak, in: ders., BVerfGG: Mitarbeiterkommentar

m Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10; Hillgruber/​Goos, Verfassungsprozessrecht,

  1. Auflage 2011, Rn. 360; Umbach, in: Umbach/​Clemens/​Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar,
  2. Auflage 2005, §§ 63, 64 Rn. 139 m. Fn. 152). Soweit in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. August 2005 ( 2 BvE 5/05 , BVerfGE 114, 107 -121, Rn. 32, www.bverfg.de) und vom
  4. September 2013 ( 2 BvR 2436/10 , BVerfGE 134, 141 -202, Rn. 184, www.bverfg.de) missverständlich (ebenso Barczak, in: ders., BVerfGG: Mitarbeiterkommentar

m Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10 m. Fn. 24) jeweils von einem "Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG" die Rede ist, steht dies dem Gesagten nicht entgegen. Die Entscheidungen verweisen ihrerseits auf die ständige, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1952 ​- 2 BvH 1/52 -, ​ BVerfGE 1, 208 -261, begründete Rechtsprechung, die den Erlass eines Gesetzes als Maßnahme nach § 64 BVerfGG bezeichnet, wollen aber ersichtlich gerade nicht davon abweichen. Das Verfassungsgericht kann im Organstreitverfahren lediglich feststellen, ob die streitige Maßnahme gegen eine bestimmte Vorschrift der Landesverfassung verstößt (§ 38 Abs. 1 VerfGGBbg), nicht aber, dass eine Norm gegen Vorschriften der Landesverfassung verstößt und damit nichtig ist (vgl.

m entsprechenden § 67 Satz 1 und 2 BVerfGG BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 2008 ​- 2 BvK 1/07 -, ​ BVerfGE 120, 82 -125, Rn. 147, www.bverfg.de). Der Organstreit eröffnet keine objektive Beanstandungsklage (BVerfG, Beschlüsse vom
  2. Dezember 2018 ​- 2 BvE 1/18 -​, BVerfGE 150, 194 -204, Rn. 18 m. w. N., und vom
  3. Juli 2015 ​- 2 BvE 4/12 -, ​ BVerfGE 140, 1 -42, Rn. 58, www.bverfg.de). Eine solche unterliegt als abstrakte Normenkontrolle vielmehr gemäß § 39 VerfGGBbg besonderen

lässigkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf die möglichen Antragsteller. b. Nach diesen Grundsätzen ist der gegen das Paritätsgesetz selbst gerichtete Antrag unzulässig, mit dem die Antragstellerin beantragt, "festzustellen, dass Artikel 1 [des Paritätsgesetzes] gegen die Verfassung des Landes Brandenburg [...] verstößt, die Antragstellerin in ihren Verfassungsrechten aus der Verfassung Brandenburgs verletzt und nichtig ist." Der Antrag ist zwar formal auch als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung des Paritätsgesetzes bzw. der geänderten Vorschriften des BbgLWahlG gerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 ​- 2 BvE 6/15 -, BVerfGE 141, 182 -186, Rn. 17, www.bverfg.de). Er richtet sich mithin in unzulässiger Weise gegen das Gesetz selbst, nicht hingegen gegen den Beschluss des Antragsgegners über das Gesetz. Im Übrigen wird auch aus der Antragsbegründung selbst an zahlreichen Stellen erkennbar, dass die Antragstellerin in der Sache eine objektive Verfassungskontrolle der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes anstrebt, wenn sie überwiegend Rechtsverletzungen "der Parteien" in abstrakter, generalisierender Weise geltend macht. II. Über die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde war nicht mehr

entscheiden, da die prozessuale Bedingung der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens nicht eingetreten ist. E. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer

  1. bis
  2. beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Eine Auslagenerstattung

gunsten der Antragstellerin war nicht gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg anzuordnen. Nach § 32 Abs. 7 VerfGGBbg ist eine Auslagenerstattung außer im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde die Ausnahme. Sie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (Beschluss vom 20. November 2003 ​- VfGBbg 95/02 -,​ https://verfassungsgericht.burg.de, m. zahlr. N., auch

§ 34aAbs. 3 BVerf

GG) nur in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Diese liegen nicht vor, da der Antrag der Antragstellerin unzulässig war. Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerden ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angesichts der hervorgehobenen Bedeutung des Verfahrensgegenstands auf 150.000,00 Euro festzusetzen. Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrensbevollmächtigte die vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vertreten hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos gebliebene - Antragstellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 ​- 1 BvR 2736/08 -, ​juris, und vom 28. Juni 2000 ​- 1 BvR 1864/94 -,​Rn. 2 f, www.bverfg.de). F. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2304313.html ( https://oj.is/2304313 ) Volltext Druckansicht Zitate 42 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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