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SG Speyer, Urteil vom 15.03.2019 - S 19 KR 165/17

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung

) berufen. Der so verstandene Beschluss des LSG ist rechtskräftig und daher hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit für das Sozialgericht in diesem Verfahren bindend (vgl. hingegen den umgekehrten Fall des BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - 9 AS 2/18 -, welches zwar eine Feststellung zum vermeintlich zutreffenden Rechtsweg getroffen, den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts jedoch nicht aufgehoben hat). II. Die Klage ist mit dem erkennbaren Begehren der Feststellung eines höheren als nur geringfügig vereinbarten monatlichen Arbeitsentgeltes und der hieraus (unstreitig) folgenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung und Beitragsabführung zulässig. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich nicht lediglich um eine Streitigkeit um die unterbliebene Meldung zur Sozialversicherung nebst Beitragsabführung, die nach der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz bereits unzulässig sein soll (vgl. zuletzt LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018 - L 5 KR 261/18 - unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 37/95 , wonach die Möglichkeit der Durchführung des Einzugsstellenverfahrens einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Streit mit dem Arbeitgeber entgegenstehe, es im Übrigen für einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aber auch keine gesetzliche Grundlage gebe). Denn der Kläger begehrt von der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin die Bestätigung eines mehr als nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, verbunden mit der hieraus folgenden nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Pflicht zur Meldung hat die Beklagte nicht bestritten, sondern ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung den Kläger bei der Minijobzentrale der KBS gemeldet. Streitig zwischen den Beteiligten ist daher lediglich die Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitslohns, wobei der Kläger mit der Klage nicht die Zahlung eines höheren Lohnes begehrt, sondern erkennbar lediglich die Feststellung des entsprechenden Inhaltes des Arbeitsvertrages, aus dem die entsprechende Meldepflicht folgen würde. III. Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber der beklagten Arbeitgeberin nicht die Feststellung eines mehr als geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses beanspruchen.

  1. Aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsverhältnis stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zu. Grundlage für Ansprüche zwischen den Beteiligten ist der zwischen den Beteiligten geschlossene Arbeitsvertrag, über dessen Inhalt bereits das Verfahren 8 Ca 342/16 vor dem ArbG Kaiserslautern geführt wurde. Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines höheren als nur geringfügigen Entgeltes steht insofern der im Gütetermin gemäß § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) am 08.04.2016 vor dem ArbG Kaiserslautern geschlossene gerichtliche Vergleich entgegen. Dieser Vergleich wurde weder widerrufen noch sonst angegriffen und ist daher zwischen den Beteiligten bindend geworden. Die Beteiligten haben sich im Rahmen dieses Vergleichs gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend geeinigt, dass mit Erfüllung des Vergleichs (Zahlung weiterer 300 Euro durch die Beklagte, Herausgabe des Firmenhandys und der Schlüssel durch den Kläger) sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt sind. Dieser gerichtlich protokollierte Vergleich ist nicht nur eine verfahrensbeendende Prozesshandlung, sondern zugleich ein privatrechtlicher Vertrag (vgl. etwa BeckOK ArbR/Poeche,
  2. Ed. 1.6.2018, ArbGG § 83a Rn. 3), mit dem die Beteiligten materiell-rechtlich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen haben. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger daher keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis mehr ableiten. Daraus folgt zugleich, dass er weder die nachträgliche Feststellung erstreiten kann, dass es sich doch um ein mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, noch hat er einen möglicherweise als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ableitbaren Anspruch gegenüber der Beklagten als früherer Arbeitgeberin, ihn für die streitige Zeit nicht als Minijobber, sondern als versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung anzumelden. Daher war auch eine weitere Aufklärung des arbeitsrechtlichen Sachverhaltes - etwa durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zum Inhalt des geschlossenen Vertrages und zur tatsächlichen Tätigkeit für die Beklagte - nicht veranlasst.
  3. Andere als vertragliche, insbesondere öffentlich-rechtliche Ansprüche stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Der zwischen den Beteiligten streitige tatsächliche Umfang der Beschäftigung des Klägers in den Monaten Februar und März 2016 lässt sich nur aus dem zwischen den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Arbeitsverhältnis bestimmen, ohne das Rechtssätze des öffentlichen Rechts (vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B -, juris Rn. 13) ersichtlich sind, die für diese Frage maßgeblich sein könnten. Läge ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wäre ein Arbeitgeber zwar zur Erstattung einer Meldung gegenüber der Einzugsstelle verpflichtet. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) bestünde als solche aber nur im Verhältnis zur Einzugsstelle, also gegenüber dem zuständigen Hoheitsträger. Der Arbeitnehmer kann einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur gegenüber der Einzugsstelle geltend machen und durchsetzen. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Ihm obliegen auch die Erstellung von Beitragsnachweisen sowie verschiedene Aufzeichnungs-, Melde-, Aufbewahrungs- und sonstige Pflichten. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Deren gesetzliche Aufgabe ist es auch, nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche geltend zu machen (§ 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Arbeitnehmer kann das Beitragseinzugsverfahren durch einen Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibt, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen. Sollte sich im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens herausstellen, dass tatsächlich eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, stünde auch eine spätere (auch vergleichsweise) Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien der Durchsetzung der Beitragspflicht durch die Einzugsstelle nicht entgegen. Dass der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die IKK Südwest für die streitige Zeit gegenüber dem Kläger die Beiträge für dessen freiwillige Versicherung an der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt hat, legt vielmehr nahe, dass der Kläger im dortigen Verfahren nicht weiter mitgewirkt hat. In Anbetracht der Höhe des nachweislich für die Zeit der Geltung des Arbeitsvertrages tatsächlich gezahlten Entgeltes sowie der weiteren erkennbaren Umstände ist im Übrigen nicht anzunehmen, dass das Einzugsstellenverfahren das vom Kläger angestrebte Ergebnis (Bejahung der Versicherungspflicht, Stornierung der von der Krankenkasse durchgeführten freiwilligen Versicherung sowie Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 12.02.2016) erbracht hätte. Denn für die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle und die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist wiederum der Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. des tatsächlich praktizierten Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Für die vom Kläger angeregte Beiladung der IKK Südwest zum Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin bestand kein Anlass. IV.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei Durchführung des Klageverfahrens vor dem ArbG wäre für diese Konstellation ein besonderer Kostenschutz der Vertragsparteien vorgesehen, da § 12a ArbGG für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs einen Anspruch der obsiegenden Partei sowohl auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis als auch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes ausschließt (vgl. beispielhaft für arbeitsrechtliche Klagen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Beschäftigungsanspruchs gemäß § 164 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB IX]: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - 3 Sa 272/17 -, Rn. 85 oder LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 15 Sa 1021/18 -, Rn. 27, juris). Bei der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Anwendung der für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Prozessordnung ist das Verfahren eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nach § 197a

ohne Einschränkungen kostenpflichtig. Nach § 183 Satz 1

ist das Verfahren u.a. für Versicherte nur kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Der Kläger tritt im Verhältnis zur Beklagten jedoch nicht "in seiner Eigenschaft" als Versicherter auf, sondern in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Arbeitnehmer. Auch die Beklagte gehört im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu dem in § 183

genannten Personenkreis. Daher handelt es sich nicht um ein kostenprivilegiertes Verfahren im Sinne des § 183 Satz 1

(vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B -, juris). Kostenprivilegiert nach § 183 Satz 1 bzw. Satz 3

wäre hingegen eine Klage des Klägers gegenüber der Einzugsstelle, da er jedenfalls im Falle des Obsiegens in einem solchen Verfahren zu den Versicherten gehören würde. Wollte man - ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen des § 183

- eine Kostenprivilegierung des klagenden Arbeitnehmers unterstellen, würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung des Arbeitgebers führen, der häufig ebenfalls ein Privatrechtssubjekt ist. Denn obwohl dieser immer das Risiko hinsichtlich der gegnerischen Kosten trägt, könnte er bei Anwendung der Regelungen für das kostenprivilegierte Verfahren auch bei völlig aussichtslosen Klagen gegen ihn wegen der Regelung des § 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1

selbst keine Kostenerstattung erlangen, müsste aber in jedem Fall für das Verfahren eine Pauschgebühr gemäß § 184

entrichten. Diese einseitige Kostenbelastung eines obsiegenden Beklagten entspricht zwar der Konzeption des

für Klagen gegen Leistungsträger, kann aber nicht auf Klagen gegen private Dritte außerhalb des Sozialleistungssystems übertragen werden (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -, Rn. 13, juris; zur Kostenpflichtigkeit des Verfahrens eines Arbeitnehmers gegen den früheren Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - L 1 AL 25/09 B - und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5, juris). Dass die Regelungen über das kostenprivilegierte Verfahren auf Streitigkeiten eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nicht anwendbar sind, wird gerade im vorliegenden Verfahren deutlich. Das LSG ist in seinem Beschluss vom 13.08.2018 von einer Kostenprivilegierung und zugleich davon ausgegangen, dass im Beschwerdeverfahren § 193

"entsprechend" anwendbar sei, weshalb die Beklagte die Anwaltskosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten habe. Im Hinblick auf die durch das erstinstanzliche Gericht von Amts wegen veranlasste Verweisungsentscheidung hatte die Beklagte jedoch keinerlei Möglichkeit, das sich anschließende Beschwerdeverfahren zu verhindern. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren regelt hierzu § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausdrücklich, dass der ansonsten geltende Ausschluss der Kostenerstattung nicht für die Kosten gilt, die dem Beklagten durch eine Rechtswegverweisung entstanden sind. Warum der verklagte Arbeitgeber im Verfahren vor dem Sozialgericht unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens die gegnerischen Kosten für dessen Rechtswegbeschwerde erstatten soll, ist daher nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen ist der jeweilige Beklagte den Rechtswegentscheidungen ausgeliefert und könnte das Rechtsmittel hiergegen auch nicht dadurch vermeiden, dass er den Rechtsweg unstreitig stellt. Die dem Beschluss des LSG vom 13.08.2018 ( L 5 KR 81/18 B ) zu Grunde liegende rechtliche Annahme, es handele sich vorliegend um ein kostenprivilegiertes Verfahren, ist für die Kammer nicht bindend. Das Sozialgericht ist als erstinstanzliches Gericht zur abschließenden Entscheidung über die (gesamten) Kosten der Instanz aufgerufen (hier gemäß § 161 VwGO bzw. bei kostenprivilegierten Verfahren gemäß § 193

). Bei dieser abschließenden Kostenentscheidung sind sowohl der Grundsatz der Kosteneinheit als auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten. Eine § 159 Abs. 2

vergleichbare Regelung, die das erstinstanzliche Gericht an die rechtliche Beurteilung des LSG bindet, existiert für Entscheidungen bei einem Zwischenstreit über die Sachurteilsvoraussetzung des zulässigen Rechtswegs nicht. 2. Der Kläger hat infolge seines Unterliegens die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang zu tragen (§ 197a Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO). Es bestand für die Kammer kein Anlass, einzelne Kosten von dieser Verpflichtung auszunehmen. Insbesondere sind die durch die Rechtswegbeschwerde entstandenen Kosten nicht (teilweise) der abschließenden Kostenentscheidung entzogen worden, obwohl das LSG vorab über die außergerichtlichen Kosten des Klägers eine isolierte Entscheidung getroffen hat. Nach dem Grundsatz der Kosteneinheit sind mit der abschließenden Kostenentscheidung stets die gesamten erstattungsfähigen Prozesskosten zu erfassen, also grundsätzlich sämtliche Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens einschließlich der Kosten aller Neben- und Zwischenverfahren. Der Grundsatz der Kosteneinheit verbietet eine auf einzelne Kostenbestandteile, Zeit- oder Verfahrensabschnitte bezogene Kostenentscheidung und bedingt bei teilweisem Obsiegen die Bildung von Kostenquoten (vgl. etwa Eyermann, VwGO vor § 154 Rn. 6, beck-online). Ausnahmen von diesem Prinzip sind gesondert geregelt, etwa in § 154 Abs. 4 VwGO, § 155 Abs. 3 und 5 VwGO, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 3 ZPO, § 192 Abs. 1 und 4

sowie in § 17b Abs. 2 Satz 2 GKG (ausnahmsweise Kostentrennung im Hinblick auf die jeweilige Veranlassung). Der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung bedingt hingegen, dass in einem Rechtszug grundsätzlich nur eine Kostenentscheidung ergeht, und zwar in der instanzbeendenden Entscheidung (Eyermann, VwGO vor § 154 Rn. 7, beck-online). Die abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hat in erster Instanz das Sozialgericht zu treffen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 161 Abs. 1 VwGO bzw. in kostenprivilegierten Verfahren § 193 Abs. 1 Satz 1

. Im Falle einer erfolgten Rechtswegverweisung hat das Sozialgericht im Rahmen eines kostenpflichtigen Verfahrens die Regelung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu beachten, wonach dem Kläger selbst im Falle des Obsiegens diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen sind, die wegen einer Rechtswegverweisung entstanden sind. Zudem ist auch im Falle einer Verweisung erst nach Abschluss des Verfahrens über die gesamten Kosten zu entscheiden, wobei die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten zu behandelt sind, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Bei der vorliegend zu treffenden Kostenentscheidung sind demgemäß alle Kosten zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der ersten Instanz entstanden sind. Hierzu gehören alle außergerichtlichen und Gerichtskosten, also auch die durch die Rechtswegbeschwerde entstandenen Kosten. Die im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2018 ( L 5 KR 81/18 B ) getroffene isolierte Kostenentscheidung, die lediglich die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand hat, ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen und selbst hinsichtlich der (isoliert betrachteten) Kosten des Beschwerdeverfahrens unvollständig, da eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren noch aussteht. Diese Entscheidung kann das erstinstanzliche Gericht mangels Bindungswirkung auch nicht von der durch dieses abschließend und vollständig zu treffenden Kostenentscheidung entbinden. Eine gesetzliche Regelung, die dem Beschwerdegericht abweichend von der Regelung des § 161 VwGO (bzw. § 193

für kostenprivilegierte Verfahren) eine Entscheidungsbefugnis über Teile der Verfahrenskosten zuweist, existiert nicht. Da die genannten Regelungen eine abschließende Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts am Ende des Verfahrens vorsehen, besteht auch keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, die mittels eine analogen Anwendung des § 193

(bzw. des § 161 VwGO) durch das Beschwerdegericht geschlossen werden könnte. Da eine erstinstanzliche Kostenentscheidung noch nicht ergangen war, war das LSG auch nicht als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache für die Überprüfung der Entscheidung im Kostenpunkt zuständig (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO). Der derzeit auch in der Sozialgerichtsbarkeit üblichen Praxis, eine isolierte Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren zu treffen, fehlt eine rechtliche Grundlage. Es besteht zwar grundsätzlich Einigkeit darüber, dass keine Kostenentscheidung zu erfolgen hat, wenn ein Urteil oder ein Beschluss den Rechtsstreit nicht abschließt (z.B. im Zwischenurteil, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird oder wenn das Gericht einen Verweisungs-, Ruhens- oder Aussetzungsbeschluss erlässt) und auch nicht bei unselbstständigen Nebenverfahren (PKH-Verfahren oder Beweissicherungsverfahren nach § 76

, die neben einem Hauptsacheverfahren betrieben werden). Eine Kostenentscheidung ergeht auch nicht im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht, da das Verfahren hierdurch nicht beendet wird. Die Kostenentscheidung hat in all diesen Fällen anerkanntermaßen bei Beendigung des (Hauptsache-)Verfahrens zu erfolgen (vgl. etwa Groß in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz,

§ 193Rn.

6, beck-online; Roos/Wahrendorf/Gutzler, 1. Aufl. 2014,

§ 193Rn.

10). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Vorgehen wird allerdings bei der Rechtswegbeschwerde nach § 17 a GVG angenommen, bei der stets eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen sei (Groß in: Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz,

§ 193Rn.

5, beck-online; Roos/Wahrendorf/Gutzler, 1. Aufl. 2014,

§ 193Rn. 12; vgl. auch Eyermann, Vw

GO vor § 154 Rn. 7 a.E., beck-online; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 17b Rn. 10). Das BSG hatte nach einer Änderung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541 ; ähnlich unter Bildung einiger Analogien BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 1 DB 34/92 -, BVerwGE 103, 26 , 32; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 -, Rn. 16; anders zuvor noch BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -) entschieden, dass eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich sei, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit 2004 gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vorsehe (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, Rn. 20). Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG beträfe nur die Kosten des ersten Rechtszugs und finde keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Eine gesetzliche Grundlage, auf die eine isolierte Kostenentscheidung gestützt werden könnte, nannte das BSG in dieser Entscheidung jedoch nicht. Tatsächlich findet sich auch keine Rechtsgrundlage für eine solche isolierte Kostenentscheidung vor Abschluss des Verfahrens. Die Regelungen des § 161 VwGO und des § 193

ermöglichen eine Kostenentscheidung des Gerichts erst nach Beendigung des Rechtsstreits im Urteil bzw. (bei kostenprivilegierten Verfahren nach einem entsprechenden Antrag) durch Beschluss. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften - wie vom LSG im Beschluss vom 13.08.2018 vorgenommen - ist mangels Regelungslücke nicht angezeigt, da die Kostenentscheidung durch das Sozialgericht am Ende des Verfahrens einheitlich und unter Berücksichtigung des Ausgangs der Hauptsache zu treffen ist. Diese Kostenentscheidung hat alle bis zum Abschluss des Verfahrens angefallenen Kosten zum Gegenstand, unabhängig davon, wann und wodurch einzelne Gebührenpositionen entstanden sind (Grundsatz der Kosteneinheit). Daher sind auch die weiteren Anwaltsgebühren für die Rechtswegbeschwerde Gegenstand der abschließenden Kostenentscheidung. Ein Grund dafür, diese gesondert zu betrachten, ist nicht ersichtlich. Die Rechtswegbeschwerdekosten können zudem ohne Schwierigkeiten als "Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht" im Sinne des § 17b Abs. 2 GVG angesehen werden (ebenso Eyermann/Rennert,

  1. Aufl. 2019, VwGO § 41 Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 06.05.1997 - VII B 4/97 -, Rn. 22). Die Rechtswegbeschwerde ist kein eigener Rechtszug, sondern ein Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung während des erstinstanzlichen Verfahrens (so noch zutreffend BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -, Rn. 17), weshalb auch die hierdurch anfallenden Kosten solche des Verfahrens sind. Eine Kostentragungspflicht des Beklagten lässt sich zudem nicht ohne Ansehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründen, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf die Beschwerde des Klägers hin der von Amts wegen ergangene verweisende Beschluss aufgehoben wird und das Verfahren vor dem Eingangsgericht fortzuführen ist. Dies muss sowohl für kostenpflichtige wie auch für kostenprivilegierte Verfahren gelten. Der Umstand, dass das LSG in seinem Beschluss über den zulässigen Rechtsweg zugleich eine Entscheidung über Teile der Kosten getroffen hat, kann die Kammer nicht (auch nicht teilweise) von der ihr zugewiesenen Kostenentscheidung entbinden. Zwar sind auch Beschlüsse der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Dies gilt jedoch nur, soweit sie eine selbstständige und endgültige Entscheidung treffen (MKLS/Keller,
  2. Aufl. 2017,

§ 141Rn.

5). Zu einer endgültigen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist das LSG jedoch erst dann aufgerufen, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Gleiches würde gelten, wenn das zweitinstanzliche Gericht anlässlich eines (Zwischen-)Beschwerdeverfahrens zugleich eine Entscheidung über den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch getroffen hätte. Auch zu einer solchen Entscheidung wäre es - mangels angefochtener erstinstanzlicher Entscheidung - noch nicht berufen. Sollte es gleichwohl über den Klageanspruch mitentscheiden, wäre eine derartige Entscheidung nicht der Bindungswirkung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht fähig. Die Entscheidung wäre auch in einem solchen Fall zwingend vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht im Rahmen des Endurteils in eigener Zuständigkeit (erneut und erforderlichenfalls auch abweichend) zu treffen. Gleiches muss auch für die hier vorliegende vorab getroffene Kostenteilentscheidung des LSG gelten. V. Nach § 197a

i. V. n. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) hat das Gericht den Streitwert festzusetzen. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 52 GKG. Nach Abs. 1 dieser Norm ist vor den Sozialgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ein Streitwert von 5.000 Euro ist anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, § 52 Abs. 2 GKG. Letzteres ist vorliegend der Fall, da der Kläger nicht die (Nach-)Zahlung des behaupteten Arbeitslohnes für die Zeit der Geltung des Arbeitsvertrages geltend gemacht hat, sondern lediglich die nachträgliche Feststellung eines entsprechenden Inhaltes des mündlichen Arbeitsvertrages. Nicht streitwertbestimmend ist im vorliegenden Fall das hinter dem Klageverfahren möglicherweise stehende Interesse des Klägers, für die fragliche Zeit keine Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen und eventuell einen Anspruch auf Krankengeld wegen der seit dem 12.02.2016 angegebenen Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen. Denn dieses wirtschaftliche Interesse könnte der Kläger lediglich gegenüber seiner Krankenkasse verfolgen, nicht jedoch gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, hatte die Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG entsprechend dem Regelstreitwert zu erfolgen. Permalink: https://openjur.de/u/2304336.html ( https://oj.is/2304336 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.