trag vom 20.09.2012 (Bl. 21 der Akte) wurde das Arbeitsverhältnis verlängert bis 29.04.2013. Danach war sie ohne Beschäftigung. Mit Arbeitsvertrag vom 23.10.2017 (Bl. 5 ff der Akte) arbeitete sie wieder bei der Beklagten als Maschinenbedienerin in Vollzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von ca. 2800,00 €. Der Arbeitsvertrag war
Ziffer 3.
BGB berechtigen kann." Mit weiteren
trägen zum Arbeitsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis verlängert bis schließlich zum 22.10.
trag vom 18.10.2018 zum befristeten Arbeitsvertrag vom 23.10.2017 vereinbarte Befristung zum 22.10.2019 nicht beendet wird. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trug vor: Die Befristung beruhe auf dem Ausfall von Stammmitarbeitern. Es sei darauf hinzuweisen, dass jede befristete Einstellung zu ihrer Kostenwirksamkeit einer Begründung bedürfe. Die Freigabe für die Einstellung sei nur unter dem Gesichtspunkt der Vertretung und des Ersatzes erteilt worden. Die Regelung in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages schließe nicht aus, sich auf einen Sachgrund für die Befristung zu berufen. Das Erstgericht gab der Klage statt unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung mit BAG, Urteil vom 20.03.2019 - 7 AZR 409/16 -, Rn. 40, zitiert
juris im
gang zu BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, - 1 BvR 1375/14 -, Rn. 86, zitiert
juris zur Frage der zu berücksichtigenden Vorbeschäftigung
BfG. Im Hinblick auf Ziffer 15 des Arbeitsvertrages verwehrte das Erstgericht der Beklagten die Berufung auf Vertretung als einen sachlichen Grund für die Befristung
BfG wegen widersprüchlichen Verhaltens
Das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 17.02.2020 wurde der Beklagten am 05.03.2020 zugestellt. Sie legte dagegen Berufung ein mit Berufungsschrift vom 01.04.2020, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg per Fax eingegangen am Folgetag. Die Berufungsbegründungsschrift vom 13.05.2020 ging am gleichen Tag per Fax beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.05.2020. Die Beklagte trägt in der Berufung vor: Ziffer 15 des Arbeitsvertrages lasse sich kein Verzicht auf die Berufung anderer Gründe für die Befristung als
BfG entnehmen. Ziffer 15 des Arbeitsvertrages könne der Beklagten auch nicht zur Begründung eines Rechtsmissbrauches entgegengehalten werden, wenn sie sich auf andere Befristungsregelungen berufen wolle.
BAG, Urteil vom 13.02.2013 könne sich ein Arbeitgeber sogar dann auf einen Sachgrund für die Befristung berufen, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich zur Rechtfertigung der Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG bzw. "sachgrundlose Befristung" hingewiesen werde. Umgekehrt sei es der Klägerin verwehrt durch ihre wahrheitswidrigen Angaben, sich selbst auf die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung zu berufen. Die Befristung sei ohne Sachgrund möglich
BfG. Die Klägerin sei im Einstellungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt und in der Zeit zwischen der Vorbeschäftigung und dem streitigen Arbeitsverhältnis ohne Beschäftigung gewesen. Die Befristung sei auch
dem Vorbringen in der ersten Instanz
BfG mit sachlichem Grund gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt folgende Anträge:
BfG sei weiterhin zu bestreiten. In der mündlichen Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie an dem erstinstanzlichen Vorbringen zum sachlichen Grund für die Befristung nicht mehr festhalte. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG. II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund wirksamer Befristung als sachgrundlose Befristung
BfG mit Ablauf des 22.10.2019 sein Ende gefunden. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. 1.
BfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nummer 1 SGB III gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme
dem SGB II oder dem SGB III teilgenommen hat. Ein Vorbeschäftigungsverbot entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nicht. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Insoweit gelten die Grundsätze der Rechtsprechung zur Verlängerung
BfG, ErfK.,
juris. Hier hatte die Klägerin bei Abschluss des befristeten Vertrages vom 23.10.2017 und der Tätigkeitsaufnahme ebenfalls am 23.10.2017 das 52. Lebensjahr bereits vollendet. Sie war unstreitig seit 2013 beschäftigungslos. Die Vorbeschäftigung bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 30.04.2012 bis 29.04.2013 ist für die Befristung des Arbeitsverhältnisses
BfG ohne Bedeutung. Die schriftlichen
träge zum Arbeitsvertrag mit den wiederholten Verlängerungen der befristeten Beschäftigung sind von der Klägerin unbeanstandet geblieben. Einer weiteren Rechtfertigung der Befristung
BfG und damit eines sachlichen Grundes für die Befristung bedurfte es daher nicht. 2.
BfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Gegenstand dieses Schriftformerfordernisses ist nur die Befristung des Arbeitsvertrages als solches, nicht dagegen der Befristungsgrund. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es ergibt sich auch aus der Klarstellungs- und Beweisfunktion des Schriftformgebotes. Diese sind auf die Befristung als solche bezogen, nicht dagegen auf die Rechtfertigung der Befristung ohne Sachgrund
BfG oder mit Sachgrund
BfG, BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09 -, Rn. 15, zitiert
juris. Wird deshalb im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung benannt, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht gehindert, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung zu berufen, BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09 -, aaO. Wird im Arbeitsvertrag die Befristung ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht gehindert, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf einen Sachgrund für die Befristung zu berufen, BAG, Urteil vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 -, Rn.15, zitiert
juris, und aktuell BAG, Urteil vom 20.03.2019 - 7 AZR 409/16 -, Rn. 47, zitiert
juris. Nichts anderes gilt, wenn im Arbeitsvertrag die Befristungsabrede nicht ausdrücklich mit einem gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgrund für die Befristung verknüpft wird. Hier ist in Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass dieser "durch Fristablauf am 22.01.2018" endet, "ohne dass es einer Kündigung bedarf". Eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Rechtfertigungsgrund für die Befristung
BfG fehlt. Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf eine der Möglichkeiten des § 14 TzBfG zur sachgrundlosen Befristung wie zur Befristung mit Sachgrund zu berufen, entsprechenden Sachvortrag zu leisten und diesen - im Falle des Bestreitens durch die Klägerin - unter Beweis zu stellen.
BfG war seitens des Berufungsgerichtes nicht mehr zu prüfen. Die Beklagte hat diesen Rechtfertigungsgrund in der Berufung fallen lassen. 5.
BGB ist eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens, wenn das vorherige Verhalten der einen Seite für die andere Seite ein schützenswertes Vertrauen geschaffen hat in den Fortbestand einer bestimmten Situation, BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 220/08 -, Rn. 16, zitiert
juris, oder sonstige Umstände die Rechtsausübung der einen Seite als treuwidrig erscheinen lassen, BAG, Urteil vom 20.03.2019 - 7 AZR 409/16 -, Rn. 45, zitiert
juris. Hier hat die Beklagte formularmäßig in Ziffer 15 des Arbeitsvertrages die ausdrückliche Versicherung der Klägerin unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 TzBfG aufgenommen, dass "er/sie noch nie in seinem/ihrem Leben in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat". Damit wollte sich die Beklagte entsprechend den Empfehlungen der damaligen einschlägigen Literatur dagegen absichern, dass die Klägerin eventuell lange zurück liegende Vorbeschäftigungen verschweigt, um sich zu gegebener Zeit auf das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG berufen zu können. Mit entsprechenden Formulierungen ist es auch Arbeitnehmern vereinzelt mit einem Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt worden, sich auf eine dem Arbeitgeber verschwiegene Vorbeschäftigung zu berufen, beispielsweise ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2008 - 7 Ca 8061/07 -, Rn. 24, zitiert
juris. Dieser von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Klägerin wohnt jedoch weder dem Wortlaut
noch
deren Sinn und Zweck eine Erklärung der Beklagten inne, im Konfliktfall auf die anderen Möglichkeiten der Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten. Es ist auch
dem Vorbringen der Klägerin und
Aktenlage nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin Ziffer 15 des Arbeitsvertrages so verstehen durfte und sie sich in schutzwürdiger Art und Weise darauf eingerichtet hätte. Dabei käme es auf ein entsprechendes Verständnis der Klägerin gar nicht an. Bei Ziffer 15 des Arbeitsvertrages handelt es sich offensichtlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung
Diese sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Ein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin, dass sich die Beklagte im Streit um die Wirksamkeit der Befristung nur und ausschließlich auf die sachgrundlose Befristung
BfG berufen wolle, ist durch Ziffer 15 des Arbeitsvertrages nicht geschaffen worden. Die Befristung ist damit
BfG wirksam. Der Berufung der Beklagten war daher stattzugeben, das Ersturteil aufzuheben und die Entfristungsklage abzuweisen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
1 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision
GG besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Der Entscheidung des Gerichtes liegen die einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und im Übrigen die Würdigung der Umstände des Einzelfalles zugrunde. Die Revision war daher nicht zuzulassen
GG. Permalink: https://openjur.de/u/2304368.html ( https://oj.is/2304368 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.