Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Mai 2020 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. II. Die Sache w
§ 25Nr 39 etwa schon OLG Bamberg, Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 = Verk
Mitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 =
§ 25Nr 54 m.w.N.).
- Nach den im Urteil festgestellten Vorahndungen des Betroffenen wurden gegen diesen wegen nicht weniger als drei - regelmäßig vorsätzlich verwirklichen (vgl. hierzu nur OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2019 - 3 Ss OWi 1756/18 = ZfSch 2019, 169 = VerkMitt 2019, Nr 29) - Verstößen gegen die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a StVO ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, ein (erhöhte) Geldbuße von 150 Euro und wiederum ein Regelbußgeld von 100 Euro festgesetzt (Tatzeiten: 29.05.2018, 06.02.2019 und 22.02.2019). Rechtskraft trat am 06.07.2018, 16.03.2019 und zuletzt am 05.04.2019 ein. Damit steht fest, dass der Betroffene in einem Zeitraum von nicht einmal 1 ½ Jahren nunmehr zum vierten Mal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskraft der letzten Bußgeldahndung im neuen Tatzeitpunkt am 14.10.2019 gerade knapp 6 ½ Monate vergangen sind.
- Vor diesem Hintergrund stellt die Begründung des Amtsgerichts, wonach die Vorahndungssituation des Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs gewissermaßen von vornherein nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität für die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse, schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der drei jeweils noch verwertbaren und allesamt erst im Jahre 2018 bzw. 2019 rechtskräftig gewordenen Vorahndungen und der Rückfallgeschwindigkeit eine auch im Ergebnis nicht mehr vertretbare tatrichterliche Wertung dar, auf die der Senat in seiner Rechtsprechung gerade mit Blick auf den mit der Neufassung des § 23a Abs. 1a StVO gebotenen strengen Maßstabe für die Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1
- Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] schon wiederholt deutlich hingewiesen hat (vgl. insbesondere BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 =
§ 25Nr 74 und 29.10.2019 - 202 Ob
OWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172; vgl. ferner rechtsgrundsätzlich zum Beharrlichkeitsmaßstab auch BayObLG, Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 =
§ 25Nr 73; 01.10.2019 - 202 Ob
OWi 1797/19 bei juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG [Stand: 03.01.2020], Rn. 23.1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist insoweit ohne Belang, ob der (gegebenenfalls wiederholte) Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] - wie hier - als relevante Vorahndung oder aber als verfahrensgegenständlicher Verstoß und Anlasstat selbst die Frage nach einem unbenannten beharrlichen Pflichtenverstoßes aufwirft. Denn Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO [n.F.] stehen wegen ihrer regelmäßig durch Blick-Abwendung bedingten gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen auch dann gleich, wenn - wie hier - die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht gegeben sind. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen (BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19 = ZfSch 2019, 588 = DAR 2019, 630 =
§ 25Nr 74 und 29.10.2019 - 202 Ob
OWi 1997/19 = ZfSch 2020, 172).
- Etwas anderes folgt auch nicht - wie das Amtsgericht ergänzend meint - aus dem "Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung". Bei einer Überschreitung um immerhin 17 km/h kann angesichts des mit einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t begangenen Verstoßes gegen die gesetzlich in § 3 Abs. 3 Nr. 2b aa) StVO für den Schwerlastverkehr nach dem Gesetzeswortlaut "auch unter günstigsten Umständen" unbedingt angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km nach der Schutzfunktion der Norm von einem Bagatellverstoß keine Rede sein. Der Verstoß wird auch nicht etwa - wie die Verteidigung meint - dadurch relativiert, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung "auf einer gut ausgebauten Bunde straße" ereignete. III. Auf die begründete, nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde ist daher das angefochtene Urteil mit der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. hierzu neben Freymann/Wellner/Grube, a.a.O. Rn. 54 u.a. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 01.07.2020 -
- Ed.] § 79 Rn. 23; KK/Hadamitzky OWiG
- Aufl. § 79 Rn. 144; Göhler/Seitz/Bauer OWiG
- Aufl § 79 Rn. 9 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren,
- Aufl., Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil in einer neuen Verhandlung nach Sachlage Feststellungen zu der vom Amtsgericht noch als nicht entscheidungsrelevant gewerteten Frage zu treffen sein werden, ob die Anordnung eines (auch nur einmonatigen) Fahrverbots für den möglicherweise u.a. gegenüber zwei Kindern unterhalspflichtigen verheirateten Betroffenen - auch unter Berücksichtigung der nach Sachlage eröffneten Möglichkeit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a Satz 1StVG - eine unverhältnismäßige Härte darstellt. IV. Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück. V. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. VI. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter. Permalink: https://openjur.de/u/2304947.html ( https://oj.is/2304947 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c