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LG Köln, Urteil vom 18.12.2019 - 116 KLs 11/19

Tenor Der Angeklagte B ist des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig. Der Angeklagte H ist des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung und der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig. Es werden verurteilt: der Angeklagte B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 270.570 €, gegen den Angeklagten H in Höhe von 50.000 € angeordnet. Hinsichtlich eines Betrages von 50.000 € haften beide als Gesamtschuldner. Angewendete Vorschriften hinsichtlich B: §§ 263 Abs. 1, 5, 132, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52, 53, 73 Abs. 1; 73c; 73d Abs. 1 StGB; 316h EGStGB. Angewendete Vorschriften hinsichtlich H: §§ 263 Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1, 132, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 2, 49, 52, 53, 73 Abs. 1; 73c; 73d Abs. 1 StGB; 316h EGStGB. Gründe Die Eltern des 1993 geborenen Angeklagten B kamen vor seiner Geburt mit dessen älterer Schwester im Jahr 1990 nach Deutschland. Aus der Ehe gingen, B eingeschlossen, neun Kinder hervor. Der Angeklagte hat drei ältere und fünf jüngere Geschwister. Bs Vater führt seit 2007 ein orientalisches Restaurant/Imbiss in C, in dem B zeitweise gearbeitet hat und ein weiterer Bruder sowie zwei Onkel des Vaters immer noch arbeiten. B lebte vor seiner Verhaftung im Januar 2019 mit seinen fünf jüngeren Geschwistern noch zu Hause bei seinen Eltern. Bis zur 6. Klasse besuchte der Angeklagte B die U Grundschule. Daran schloss sich ein Besuch der Oberschule bis zur 10. Klasse an. Diese verließ er mit einem erweiterten Hauptschulabschluss und begann zunächst eine Ausbildung als Tischler, die er jedoch abbrach. Mit ungefähr 16 bis 17 Jahren arbeitete er sechs Tage in der Woche im Betrieb seines Vaters und verdiente dort täglich inkl. Trinkgeld rund 60 bis 70 € unversteuert. Hiervon legte er über längere Zeit regelmäßig 30 bis 40 € zur Seite, so dass er Ersparnisse i.H.v. rund 10.000 € aufbauen konnte. Die Ersparnisse verwaltete später die Verlobte B (s. sogleich). Nachdem B aufgrund einer Verurteilung durch das Amtsgericht Kassel im offenen Vollzug untergebracht war, begann er eine Lehre als Fachkraft für Gastronomie. Diese Tätigkeit lag ihm jedoch nicht, so dass er sie abbrach und in den Betrieb seines Vaters zurückkehrte. Ungefähr seit Januar 2018 ging B dem Glücksspiel nach und suchte hierzu regelmäßig die Spielbank C auf. Zudem nahm er im Oktober 2018 an einem Pokerspiel der C Großfamilie N teil, bei dem er sich beträchtlich verschuldete. Ebenfalls seit 2018 bis zur Inhaftierung in dieser Sache konsumierte B zudem Kokain und vereinzelt Cannabis. Hinsichtlich der Feststellungen im Einzelnen zu diesem Themenbereich wird auf die Ausführungen unter I. 2.

  1. d)verwiesen. Seit Mai 2017 ist B verlobt. Seine Verlobte arbeitet in der C Verwaltung als Bürokauffrau. Den Angeklagten H lernte B vor mehreren Jahren in einem Jugendclub in C kennen, wo H an Box- und Breakdancetrainings teilnahm. Der Angeklagte B ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 22.10.2019 weist zwei Verurteilungen auf. Am 15.05.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten unter dem Az. 423 Ls 2/13 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl mit Waffen und Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Am 22.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Kassel (Az.: 230 Ls - 8860 Js 47533/13) B wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie Diebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.05.2013 zu einer Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Rest der Jugendstrafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18.12.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 02.02.2018 wurde die Strafe erlassen.
  2. b)Angeklagter H Auch die aus H1 stammenden Eltern des Angeklagten H kamen vor dessen Geburt nach C. Hier begann H Mutter eine Tätigkeit als Reinigungskraft, die sie bis heute ausübt. H Vater verstarb, als er noch ein Kleinkind war. H lebt mit zwei jüngeren, noch schulpflichtigen Brüdern, die von einem anderen, mittlerweile von der Mutter getrennt lebenden Vater stammen, zu Hause. Die beiden älteren Geschwister H, ein Bruder und eine Schwester, sind berufstätig und leben nicht mehr zu Hause. H wuchs in C auf und besuchte nach der Grundschule die Oberschule von der 7. bis zur 10. Klasse. Diese verließ er mit einem erweiterten Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung hat H nicht aufgenommen. Vielmehr hat er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitstätigkeiten, z.B. Reinigungstätigkeiten in einem Autohandel, und die Begehung von Straftaten finanziert. Vor seiner Inhaftierung in diesem Verfahren arbeitete H zwei bis drei mal in der Woche in einer Shisha-Bar in C und verdiente dort ca. 50 bis 60 Euro täglich. Darüber hinaus nahm er während seiner Haftverschonung in dieser Sache Kontakt mit dem Jobcenter auf und würde nach dem hiesigen Verfahren gerne als Sozialarbeiter arbeiten. H, der derzeit eine Lebensgefährtin hat, ist kinderlos. Ungefähr 2015/2016 bestand bei ihm der Verdacht auf eine Tuberkulose-Erkrankung. Hierzu durchlief er eine Therapie. Weitere Erkrankungen hatte er nicht. Auf Partys - ungefähr im Abstand von 2 Wochen - konsumierte H - auch in den Jahren 2018 und 2019 - gelegentlich "eine Nase" Kokain oder einen Joint. Darüber hinaus gab es keinen Drogenkonsum. Alkohol trank H nur zu besonderen Anlässen, z.B. seinem Geburtstag. Der Angeklagte H ist ebenfalls vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 22.10.2019 weist insgesamt vier Vorverurteilungen auf. Mit Urteil vom 09.08.2011 (Az.: 421 Ls 26/11) verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ausgesetzt zur Bewährung. Mit Wirkung vom 07.07.2016 wurde die Jugendstrafe erlassen. Am 09.07.2014 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten unter dem Az. 408 Ls 110/13 H wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Beleidigung zu sieben Monaten Jugendstrafe, wiederum ausgesetzt zur Bewährung. Das vorgenannte Urteil wurde einbezogen in eine erneute Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wiederum ausgesetzt zur Bewährung. Mit Wirkung vom 11.10.2017 wurde die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Am 31.08.2018 schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten (Az.: 265a Ds 119/18) wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 €. 2. Zur Sache
  3. a)Allgemein zur Vorgehensweise Die Angeklagten handelten als Mitglieder einer Gruppierung, die mit dem sog. "Falscher Polizeibeamter"-Trick bei vornehmlich älteren Menschen Bargeld und Schmuck erbeutete. Bei dieser Vorgehensweise rufen in der Türkei ansässige Personen, sog. Keiler, aus Callcentern Menschen mit älter klingenden Vornamen an. Am Telefon geben sie sich als Polizeibeamte aus und spiegeln den Angerufenen vor, ein Einbruch bei ihnen stehe unmittelbar bevor, daher seien sie als vermeintliche Tatopfer hoch gefährdet. Zu ihrem Schutz werde ihr Haus oder ihre Wohnung bereits von der Polizei observiert. Dabei bauen die kommunikativ geübten "Keiler" durch ständige Anrufe Druck auf die Angerufenen auf und bauen ein pseudorealistisches Szenario auf, indem sie vorgeben, es befänden sich noch (bewaffnete) Einbrecher auf freiem Fuß, falsche Funksprüche im Hintergrund abspielen oder das Tatopfer an weitere Personen weiterreichen, die sich als Staatsanwalt oder Richter ausgeben. Die Ermittlung der genutzten Anschlüsse wird verschleiert, indem sich die Täter verschiedener Vorgehensweisen bedienen. Verwendet wird u.a. das sog. "Call ID Spoofing", bei welchem mittels einer speziellen Software eine manipulierte Nummer generiert wird (z.B. Ortsvorwahl i.V.m. 110), um so den Eindruck zu erwecken, die Polizei rufe an. Eine weitere Möglichkeit zur Verschleierung von Anrufen ist Nutzung von Internettelefonie/Voice over IP (z.B. mit dem Programm "Skype"). Nachdem sich das Tatopfer zur Herausgabe von Vermögenswerten bereit erklärt hat, bedienen sich die Anrufer eines in Deutschland ansässigen Logistiknetzwerks, das sich wiederum in Mittelsmänner, sog. Logistiker, und in der Hierarchie darunter stehende, von den Logistikern engagierte Abholer, aufteilt. In diesem Rahmen organisieren entweder die Keiler selber oder aber die Logistiker die Abholer, welche bei den Geschädigten vor Ort die Wertgegenstände in Empfang nehmen. Hierbei suchen die Abholer die Geschädigten persönlich auf oder sammeln die Beute ein, nachdem die Tatopfer selbige auf Anweisung der Keiler aus dem Fenster geworfen oder auf der Straße abgelegt haben. Sodann wird die Beute an Mittelsmänner weiter gereicht, die sich um deren Transport in die Türkei kümmern. Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L kam es im Jahr 2018 zu rund 1400 Anzeigen bzgl. des vorgenannten Deliktphänomens. Nach vorläufiger Schätzung der L Polizei werden es zum Jahresende 2019 mehr Anzeigen sein. Auch auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen werden entsprechende Taten seit 2017 bei der Polizei im Vorgangsverwaltungssystem gesondert statistisch erfasst. Aus dieser Erfassung ergibt sich landesweit vom 1. Quartal 2017 bis zum 1. Quartal 2019 ein Anstieg von 52 auf 91 vollendete Taten. Im gleichen Zeitraum stieg die Schadenssumme aus den genannten Taten von 1.912.852 € auf 3.296.045,50 €.
  4. b)Struktur der Gruppierung Ungefähr seit Dezember 2018 waren B und H Teil einer nach dem oben beschriebenen Muster arbeitenden Gruppierung. Ihr persönlicher Ansprechpartner, war eine von beiden nur B1 genannte Person, welche die Polizei im Verfahrensverlauf als B1 aus C identifizieren konnte. Nachdem B1, mit dem H und B bereits länger bekannt waren, aufgrund einer Verurteilung in C aus Deutschland geflohen war, ließ er sich in der Türkei nieder und schloss sich dort einer Gruppe bislang nicht identifizierter Personen an, welche eine Vielzahl von Taten nach dem Schema "Falscher Polizeibeamter" beging. Zur personellen Struktur der Gruppe konnte die Kammer lediglich feststellen, dass eine unbekannte Person als Chef fungierte, der für die Schaffung der sachlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen zuständig war. B1 agierte neben weiteren unbekannten Personen entweder selbst als Keiler (s.o.) oder als Koordinator bzgl. der Beutesicherung für erfolgreiche Telefongespräche anderer Keiler (sog. "Treffer"). Die Gruppierung arbeitete von einem Callcenter aus, welches sich entweder in Istanbul oder Izmir befindet. Auch hierzu konnte die Kammer keine genaueren Feststellungen treffen. Die Vorgehensweise, welche sich auch in den nachfolgend festgestellten Einzelfällen (dazu sogleich unter II.3.) wiederfindet, deckte sich dabei mit den Feststellungen unter II.1. Im Dezember 2018, kurz vor Begehung der Tat am 18.12.2018, sprach B1 B und H zeitgleich an, schilderte ihnen die Vorgehensweise der Gruppierung und fragte sie, ob sie unter Beteiligung an der Tatbeute die Aufgabe von Abholern (s.o.) übernehmen wollten. In diesem Zusammenhang teilte B1 beiden mit, dass eine Serie von mehreren Taten geplant sei, an denen sich die Angeklagten als Abholer beteiligen könnten. Auf Anweisung von B1 sollten sie dementsprechend jeweils zu den Tatopfern fahren und dort die herausgegebenen Vermögenswerte in Empfang nehmen. Hiermit erklärten sich B und H einverstanden. Da die Tatopfer über ganz Deutschland verstreut lebten, versorgte B1 sie über Mittelsmänner mit Geld zur Deckung der Auslagen (Anmietung von Mietwagen, Hotelkosten). Von der Beute durften B und H 10% als Lohn einbehalten, wobei sie den Erlös unter sich hälftig aufteilten. B wollte hinsichtlich aller Taten, H zumindest bzgl. der Tat vom 18.12.2018 (Fall 1 der Anklage) und der von B1 in Aussicht gestellten geplanten weiteren Taten, den Taterlös zur Finanzierung der Lebenskosten, insbesondere auch - bei B - zur Schuldentilgung nutzen.
  5. c)Einzeltaten Im Einzelnen kam es entsprechend und in Ausführung der unter II.2. dargestellten Abrede zu folgenden Taten:
  6. aa)Tat vom 18.12.2018 (Fall 1 der Anklage zum Nachteil T)

(1)Vorgeschehen zur Tat Am 11.12.2018 gegen 22:00 Uhr riefen nicht identifizierte Personen aus der Gruppierung um B1 bei der zu diesem Zeitpunkt 90 Jahre alten Zeugin T an. Sie gaben wahrheitswidrig vor, Polizeibeamte zu sein und führten aus, es seien Personen unterwegs, die beabsichtigten, bei der Zeugin einzubrechen. Sie solle sich allerdings keine Sorgen machen, da Ermittlungsbeamte der Polizei bereits vor Ort seien und die Situation überwachten. Die Zeugin T, die seit einem häuslichen Unfall und einer daraus resultierenden Wirbelsäulenverletzung stark verunsichert war und die Angaben des Anrufers ernst nahm, sammelte daraufhin Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von insgesamt ca. 170.000 € aus ihrer Wohnung zusammen, verpackte alles in zwei Plastiktüten und stellte es auf Anweisung der Anrufer vor die Haustür. Unbekannte Personen holten die Tüten daraufhin ab. Am 12.12.2018 erhielt die Zeugin T erneut weitere Anrufe der unbekannten Personen, die sie nunmehr unter Aufrechterhaltung der Legende vom Vortag aufforderten, 10.000 € von ihrem Bankkonto abzuheben. Dem kam die Zeugin, die durch die mehrfachen Anrufe einer erhöhten Drucksituation ausgesetzt war, nach und übergab das Geld einer vor ihrer Haustür wartenden unbekannten Person.
(2)Eigentliche Tatbegehung In den Folgetagen nahmen die Anrufer erneut Kontakt zu der Zeugin T auf. Unter Aufrechterhaltung und in Anknüpfung an die vorgenannte Legende gab sich eine nicht identifizierte Person aus der Gruppe als Polizeibeamter Wrangel aus und forderte die Zeugin T auf, weitere 50.000 € bei ihrer Bank abzuheben. Dem kam die Zeugin in dem Glauben, ihre Vermögenswerte seien tatsächlich entsprechend der Schilderungen des vermeintlichen Polizeibeamten gefährdet, nach. Kurz zuvor (s.o. unter I. 2 b]) hatte B1 Verbindung zu H und B aufgenommen und sie unter Schilderung der Vorgehensweise der Gruppierung gefragt, ob sie am 18.12.2018 eine Abholung in Höhe von 50.000 € bei einer älteren Dame in L, gemeint war die Zeugin T, tätigen könnten. Weitere Abholungen für die nahe Zukunft, nämlich im Januar 2019, stellte er beiden in Aussicht. H und B erklärten sich hiermit einverstanden. Der Angeklagte H, der noch nie einen Führerschein hatte und auch kein Auto fahren konnte, organisierte sodann als maßgebliches Bindeglied zu B1 die Fahrt nach L. Hierzu sprach er eine ihm unter den Namen T1 bekannte Prostituierte aus C an, von der er wusste, dass sie aktuell einen BMW bei der C Autovermietung B2 GmbH angemietet hatte. Er bat sie, B und ihn gegen eine Entlohnung in Höhe von 400 € nach L zu fahren, womit sich T1 einverstanden erklärte. Was genau in L passieren sollte, erklärten die Angeklagten T1 nicht. Am frühen Morgen des 18.12.2018 fuhren die Angeklagten und T1 absprachegemäß nach L. Während der Fahrt bestand zwischen B1 einerseits und B und H andererseits laufender Telefon- und WhatsApp-Kontakt, bei dem die Einzelheiten der Abholung mit beiden abgeklärt wurden. Dabei teilte B1 den Angeklagten u.a. die Wohnanschrift der Zeugin T mit. Weiterhin kamen B und H überein, dass B die Abholung übernehmen sollte. In L in der Nähe der Wohnanschrift der Zeugin T fand sodann zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr die Übergabe des Geldes statt: Hierzu dirigierte B1 die Zeugin T mittels Mobiltelefon auf die an ihrer Wohnung vorbeilaufende N1 Straße wo sie in Richtung N1 Brücke laufen sollte. Aus der entgegengesetzten Richtung kam ihr B entgegen. H und T1 (in der Fahrerposition) warteten abfahrbereit und das Geschehen absichernd im in der Nähe geparkten Auto. Die Zeugin übergab dem Angeklagten B wortlos das Geld, dieser ging zurück zum Auto und setzte sich auf die Rückbank. Die Angeklagten fuhren dann mit T1 nach K zum Parkplatz des dortigen N2-Restaurants am B3 Weg. Dort holte ein unbekannter Mittelsmann der Gruppierung die Tatbeute ab, nachdem B und H für ihre Tätigkeit 5.000 € abgezogen und einbehalten hatten. bb) Tat vom 03.01.2019 (Fall 2 der Anklage zum Nachteil A)
(1)Vorgeschehen zu den Taten vom 03.01.-07.01.2019 Im Nachgang zur Tat vom 18.12.2019 fuhren B und H zurück nach C. B, der wegen der Teilnahme an einem Pokerspiel bei Familie N (s. unten I.
  1. d]) große Schulden hatte und einem hohen Druck bzgl. der Rückzahlung ausgesetzt war, fragte H, ob er ihm Geld leihe. H verneinte dies, was an Silvester zu einem Streit und kurzfristigen Kontaktabbruch zwischen beiden führte. Gleichzeitg wandte sich B an B1 und bat auch diesen um Geld. B1 teilte mit, dass ab Anfang Januar 2019 wieder mehrere Abholungen zu tätigen seien, woraufhin B entgegnete, er wolle die Abholungen nicht selber tätigen, da er schlecht schauspielern könne. Da sich H nach dem Streit mit B zunächst von der Gruppierung distanziert hatte, bot B B1 an, den gesondert Verfolgten B4 zu beteiligen. Dieser sollte nun die Tatbeute bei den Tatopfern abholen. B1 willgte hierin ein. Auch Arslan erklärte sich, nachdem B ihn über die Vorgehensweise der Gruppierung informiert hatte, mit der Vorgehensweise einverstanden. Beide vereinbarten insbesondere, dass Arslan die Beute abholen und B sich um die übrige Organisation kümmern, insbesondere die Fahrtdienste übernehmen sollte. Mit B1 war vereinbart, dass B und Arslan hierfür 10% der Gesamtbeute erhalten sollten. Soweit die Beute in Schmuck bestand, durfte B seinen und Arslans Anteil hieran aufgrund einer Schätzung des Schmuckwerts vom ebenfalls erbeuteten Bargeld einbehalten, so dass hiervon ggf. auch ein geringerer Anteil als 90% weitergeleitet wurde. Zwischen B und Arslan war vereinbart, dass der einbehaltene Anteil nochmals hälftig geteilt wurde. Kurze Zeit nach dem vorangegangenen Telefonat rief B1 B an und teilte ihm mit, dass die nächsten Taten ab dem 03.
  2. beginnen sollten. Weiterhin überbrachte er B über einen (nicht zu ermittelnden) Mittelsmann Geld zu Anmietung eines Fahrzeugs und zur Begleichung von Tank- und Hotelkosten. Hiervon mietete B am 02.01.2019 bei der Autovermietung B2 GmbH (s.o.) einen Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... an. Mit diesem fuhren B und Arslan auf Weisung B1 nach N3, wo sie noch am 02.01.2019 im D-Hotel ein Zimmer mieteten.
(2)Eigentliche Tatbegehung Am 03.01.2019 erhielt die in N3 wohnhafte 70-jährige Zeugin A einen Anruf von nicht identifizierten Personen aus der Gruppierung um B1, die sich als Polizeibeamten namens Fischer und Wrangel aus der Polizeiinspektion F1straße ausgaben. Diese spiegelten der Geschädigten vor, dass zwei Einbrecher festgenommen worden seien, die Informationen zu den Konten und dem Vermögen der Zeugin bei einer Vernehmung preisgegeben hätten. Weiterhin wurde die Zeugin A nach dem bei ihr befindlichen Schmuck befragt. Im weiteren Verlauf teilte die Zeugin, die davon ausging, es handele sich bei den Anrufern um echte Polizisten, selbigen mit, dass sie insgesamt über ein Guthaben i.H.v. 470.000 € auf verschiedenen Bankkonten sowie Schmuck und Goldmünzen verfüge. In ihrer Wohnung hätte sie zudem ein Barvermögen von 4.100 € sowie Uhren und Münzen im Wert von ca. 4.000 €. Einer der Anrufer teilte der Zeugin sodann mit, sie schickten einen verdeckten Ermittler namens Müller, der das Bargeld entgegennähme und zur Kontrolle fotografieren würde. Danach erhalte die Zeugin das Geld zurück. Parallel zu diesem Geschehen informierte B1 B und Arslan, die im Hotel auf weitere Informationen B1 warteten. B fuhr sodann mit Arslan zur Wohnanschrift der Zeugin. Während B im Auto wartete, klingelte Arslan bei der Zeugin A und gab sich ihr gegenüber als Polizeibeamter Müller aus. Die Zeugin ließ Arslan in die Wohnung, wo sie bereits das o.g. Bargeld in drei Umschläge gepackt und zusammen mit Uhren und Goldmünzen, konkret: drei Damenarmbanduhren, zwei Taschenuhren, eine Anstecknadel, zwei Münzen sowie einem Parkmünzenetui, zur Abholung auf ihren Wohnzimmertisch gelegt hatte. Nachdem die Zeugin Münzen und Uhren in einen Stoffbeutel gepackt hatte, übergab sie Arslan die Umschläge und den Beutel, der daraufhin die Wohnung verließ. In einem weiteren Anruf teilte B1 der Zeugin sodann mit, der abholende Beamte müsse alles mit in sein Fahrzeug nehmen, um die Sachen abzufotografieren. Am nächsten Tag solle die Zeugin Geld, Uhren und Münzen zurück erhalten. Dies geschah nicht. Stattdessen fuhren B und Arslan mitsamt den Wertgegenständen zum Hotel zurück und gaben B1 die vereinnahmte Beute durch. Die Zeugin A schämte sich nach der Tat und berichtete in ihrem Freundeskreis zwar von der Tat, behauptete aber, sie habe entsprechende Telefonate rechtzeitig beendet. Weitere negative Folgen hatte die Tat nicht für die Zeugin.
  1. cc)Tat vom 04.01.2019 (Fall 3 der Anklage zum Nachteil T2) Die zur Tatzeit 90-jährige Zeugin T2 erhielt - wie zuvor die Zeugin A - am 04.01.2019 gegen 16:00 Uhr einen Anruf einer unbekannten Person aus der Gruppierung, welche sich als angeblicher Polizeibeamter Fischer ausgab und der Zeugin T2 vorspiegelte, es seien rumänische Einbrecher gefasst worden, welche die Adresse der Zeugin auf einem Zettel bei sich gehabt hätten. Im Gesprächsverlauf bot die Person alias Fischer der Zeugin an, sie könne Vermögenswerte zur Sicherheit bei der Polizei verwahren lassen, wozu sich die Zeugin in dem Glauben, sie telefoniere mit der echten Polizei, bereit erklärte. B fuhr daraufhin mit Arslan zum Wohnhaus der Zeugin T2. Arslan klingelte gegen 20:53 bei der Zeugin, woraufhin diese öffnete. Die Zeugin T2 nahm aufgrund des vorangegangenen Telefongesprächs an, dass auch Arslan ein Polizeibeamter sei, und händigte diesem 1.000 € Bargeld und mehrere Goldmünzen aus. Mit diesen Wertgegenständen fuhr B mit Arslan zurück in das D-Hotel, wo B Geld und Münzen zunächst lagerte.
  2. dd)Tat vom 07.01.2019 (Fall 4 der Anklage zum Nachteil T2) Nach dem Anruf vom 04.01.2019 meldeten sich die Anrufer erneut unter Fortführung der Legende vom 04.01.2019 (Fall 3 der Anklage) bei der Zeugin T2 und forderte sie auf, aus einem Bankschließfach der Zeugin in Österreich weitere Goldmünzen und Bargeld zu holen und die Wertgegenstände wiederum zu übergeben. Die Zeugin, welche die Geschichte nach wie vor glaubte, erledigte dies und übergab am 07.01.2019 gegen 17:00 Uhr in ihrer Wohnung an Arslan, der wiederum von B in Ausführung der getroffenen Abrede hierhin gefahren wurde, 6.000 € Bargeld sowie mehrere Goldmünzen. Insgesamt hatten die Goldmünzen der Taten zu II. 3.
  3. c)und
  4. d)(Fälle 3 und 4 der Anklage) einen Gesamtwert von 4.500 €. Der Zeugin entstand daher aus beiden Fällen ein Gesamtschaden von 11.500 € (7.000 € Bargeld + Goldmünzen i.W.v. 4.500 €). Sodann fuhr B mit Arslan zurück ins Hotel und checkte dort aus, um im Anschluss nach K zu fahren. Auf dem Parkplatz der N2-Filiale am B3 Weg in K übergab B aus dem Auto heraus die gesamte Beute der N3 Taten (Fälle 2-4 der Anklage, s.o.) an einen Mittelsmann B1. Die Identität des selbigen konnte die Kammer nicht feststellen. Negative physische oder psychische Auswirkungen hatten die Taten auf die Zeugin T2 nicht.
  5. ee)Tat vom 08.01.2019 (Fall 5 der Anklage zum Nachteil C1)
(1)Vorgeschehen zu der Tat vom 08.01.2019 Nach dem kurzen Aufenthalt in K fuhren B und Arslan zunächst ins nahe gelegene Dortmund und übernachteten in einem Hotel. Am nächsten Tag, dem 08.01.2019, fuhren beide auf Anweisung B1 weiter nach L, wo sie sich gegen 17:35 Uhr zunächst auf den Namen Arslans im C2-Hotel einmieteten.
(2)Eigentliche Tatbegehung Von dort aus fuhren beide sodann weiter nach U1 zur Wohnanschrift der Zeugin C1. Diese wurde ungefähr um 19:00 Uhr von einem nicht identifizierten Anrufer aus der Gruppierung um B1 angerufen, der sich wiederum als Polizeibeamter ausgab. In dieser Rolle teilte er der Zeugin C1 mit, in U1 habe man zwei Jugendliche verfolgt, von denen einer habe festgenommen werden können. Dieser habe in einer Tragetasche einen Zettel gehabt, aus dem sich ergebe, dass die Zeugin zu Hause 15.000 € habe. Die Zeugin C1 welche die Schilderung letztlich glaubte, auch weil sie Angst hatte, ein vermeintlicher Täter könne zu ihr nach Hause kommen, sammelte daraufhin das bei ihr vorhandene Bargeld i.H.v. 7.000 € ein. Dieses übergab sie gegen 21:00 Uhr zum Teil in einem Umschlag, zum Teil lose vor ihrem Haus an Arslan, der hier mit B auf Anweisung B1 wartete. Nach der Übergabe fuhren beide zurück nach L in das C2-Hotel. Über die gesamte Zeit der Tat hielt die Zeugin C1 eine laufende telefonische Verbindung mit dem nicht identifizierten Anrufer. Dieser teilte ihr u.a. mit, der abholende Polizeibeamte (also Arslan) müsse - nach Abholung des Geldes - kurzfristig zu einer Vernehmung nach Bonn. Ihr Geld bekomme die Zeugin am nächsten Tag wieder. Dies geschah nicht. Weitere körperliche oder psychische Schäden als Folge der Tat neben dem materiellen Verlust trug die Zeugin C1 nicht davon. ff) Tat vom 09.01.2019 (Fall 6 der Anklage zum Nachteil K1)
(1)Vorgeschehen zu der Tat vom 09.01.2019 B und Arslan verließen das C2-Hotel am 09.01.2019. Sie fuhren zunächst von dort aus nach Roermond/Niederlande, wo sie in einem Outletcenter Schuhe kauften. Da Arslan einen dringenden Termin in C hatte, fuhr B ihn anschließend zum Flughafen L, von wo aus Arslan zurück nach Hause flog. B buchte sich nunmehr alleine im am L Hauptbahnhof gelegenen X-Hotel ein, wo B1 ihn telefonisch kontaktierte. Beide kamen überein, dass B allein eine Abholung tätigen sollte.
(2)Eigentliche Tatbegehung Bereits seit dem Nachmittag des 08.01.2019 erhielt die zur Tatzeit 94-jährige Zeugin K1 aus B5 Anrufe eines nicht identifizierten Anrufers aus der Gruppierung um B1. Dieser gab sich als Polizeibeamter namens Weber aus und berichtete der Zeugin, in ihrer Nachbarschaft hätten vier Rumänen Einbrüche verübt. Zwei davon hätten festgenommen werden können, die übrigen seien flüchtig. Bei den Festgenommenen habe sich ein Zettel befunden mit der Anschrift der Zeugin und der Information, dass sie über Geld und Goldmünzen verfüge. Die Zeugin K1 hielt den Anrufer für einen echten Polizisten und offenbarte ihm im Verlauf des Gesprächs, dass sie bei sich zu Hause über zwei Goldbarren zu je 2 kg und tatsächlich in einem Bankschließfach über Goldmünzen verfüge. Der Anrufer wies die Zeugin K1 daraufhin an, am Folgetag zu ihrer Bank zu fahren und den Inhalt des Schließfachs mit nach Hause zu nehmen. Die Zeugin kam dem nach. Am 09.01.2019 rief der Anrufer alias Herr Weber erneut abends bei der Zeugin an. Die Zeugin musste in diesem Gespräch alle Münzen, ca. 160 bis 170 Stück, vorzählen und die Ursprungsländer benennen. Gleichzeitig kündigte der Anrufer einen weiteren arabischstämmigen Kollegen namens Müller an, der vorbeikomme, um die Münzen zu fotografieren. Ungefähr gegen 20:25 erschien daraufhin B bei der Zeugin, und gab sich als Polizeibeamter Müller aus. Gemeinsam mit ihr ging er zunächst in den Keller des Hauses, aus dem die Zeugin B die zwei vorgenannten Goldbarren übergab. Weiterhin nahm B die Münzen unter dem Vorwand, sie im Auto fotografieren zu müssen, an sich und verließ sodann das Haus der Zeugin. Ungefähr zeitgleich meldete sich der Anrufer namens Weber wieder bei der Zeugin K1 und teilte ihr mit, der Kollege müsse dringend ins Polizeipräsidium und komme mit den Münzen bis 21:30 Uhr zurück. Dies geschah nicht. Stattdessen fuhr B mit den vereinnahmten Münzen und Goldbarren nach K und übergab sie auf dem Parkplatz der N2-Filiale am B3 Weg (s.o. I. 2. c] aa] [2]) an einen unbekannten Mittelsmann B1. Die Wertgegenstände hatten insgesamt einen Wert von ca. 200.000 €. Das bei der Zeugin C1 vereinnahmte Bargeld in Höhe von 7.000 € behielt B als seinen Anteil aus den Taten in Absprache mit B1 für sich. Die Zeugin K1, die vor der Tat noch selbstbestimmt in ihrem Haus in B5 lebte, schämte sich massiv nach der Tat und war in ihrer Lebensfreude stark eingeschränkt. Ihre Tochter, die Zeugin G, nahm die Zeugin K1 unmittelbar nach der Tat und bis heute als in sich gekehrt und wesensverändert wahr. Dass sie Opfer einer Straftat geworden war, war der Zeugin K1 dermaßen peinlich, dass sie nicht mehr in ihrer bisherigen Wohngegend, wo sie 37 Lebensjahre verbracht hatte, leben konnte. Daher zog sie in die Nähe ihrer Tochter in ein Altenheim in F2. B selber fuhr nach dem Aufenthalt in K zu einer Bekannten nach Mörs und übernachtete dann wieder im X-Hotel. Am Folgetag, dem 10.01.2019 fuhr er erneut in das Outlet-Center nach Roermond und ins Centro-Einkaufscenter nach Oberhausen, wo er Schuhe und Bekleidung im Gesamtwert von rund 2.400 € erwarb. Diese Gegenstände waren zum Teil für ihn selbst, zum Teil aber auch für B1 bestimmt und sollten dessen Ehefrau in C übergeben werden. Im Anschluss an die Rückkehr nach L kam es zur letzten Tat der Serie.
  1. gg)Tat vom 11.01.2019 (Fall 7 der Anklage zum Nachteil T) Nach der Tat vom 18.12.2018 (s.o. I. 2. c] aa]) reiste die Zeugin T zu ihrer Schwester und war daher für mehrere Tage nicht mehr in ihrer Wohnung telefonisch erreichbar. Am 29.12.2018 kehrte sie nach Hause zurück. Am 30.12.2018 kontaktierte ein Anrufer aus der Gruppierung die Zeugin erneut telefonisch unter der Legende des Polizeibeamten Wrangel und forderte sie unter Anknüpfung an die Geschichte vom 18.12.2018 auf, aus ihrem Depot Wertpapiere im Wert von 70.000 € zu veräußern. Die Zeugin T, welche die Angaben weiterhin für wahr hielt, begab sich daraufhin am 02.01.2019 - vor Silvester hatte die Bank geschlossen - zur N1 Filiale der Sparkasse L und veranlasste den Verkauf der Papiere. Gegenüber dem für sie zuständigen Banksachbearbeiter, X1, gab sie an, sie benötige den Erlös für einen finanziellen Notfall in der Familie. Die Abwicklung des Verkaufs zog sich über mehrere Tage bis zum 11.01.2019 hin. An diesem Tag ging die Zeugin T gegen 15:00 Uhr erneut zur Bankfiliale der Sparkasse. Auf dem Weg telefonierte sie durchgehend über ihr Mobiltelefon mit B1. Ohne ihr Wissen hatte der Zeuge X1, dem die Transaktion verdächtig vorkam, zuvor bereits die Polizei verständigt. Diese hielt sich mit mehreren Beamten in der Bank und deren Umkreis auf. Bereits am 10.01.2019 war H, der seinen Streit mit B beigelegt und sich von Bekannten hatte fahren lassen, in L eingetroffen. Dort begab er sich zu B ins X-Hotel am C3. Zuvor hatten B und H via WhatsApp und Telefon vereinbart, dass H für seine Ankunft in L 1.000 € und für die Beteiligung an der zu begehenden Tat weitere 2.500 € erhalten sollte, insgesamt mithin 10% der erwarteten Tatbeute von 70.000 €. Aufgrund der vorangegangen Gespräche untereinander, aber auch aufgrund der Kommunikation mit B1 war beiden klar und von beiden gewollt, dass auch diese Tat nach dem oben festgestellten Muster der Gruppierung (s.o. I. 2. b]) arbeitsteilig erfolgen und ablaufen sollte. Zunächst sprachen B und H ab, dass H die Beute von der Zeugin T in Empfang nehmen sollte. Am frühen Nachmittag des 11.01.2019 fuhren die Angeklagten in Ausführung dieser Abrede zur Adresse der Zeugin in L, um dort auf Anweisung B1, der zu dieser Zeit bereits mit der Zeugin auf einer anderen Leitung telefonierte, zunächst zu beobachten, ob selbige das Haus tatsächlich verlässt. Eine solche Beobachtung machten B und H jedoch nicht. Auf Anweisung von B1 fuhren sie daher in Richtung der Sparkasse und parkten ihr Auto in der nahe gelegenen B6straße auf Höhe der Hausnummer 5. Nach Absprache mit B1 sollte einer der beiden Angeklagten aussteigen, sich in Richtung der Bank bewegen und dort zur Vorbereitung der Geldübergabe nach der Zeugin T Ausschau halten. Im Auto verständigten sich die Angeklagten und änderten die bisher vereinbarte Vorgehensweise. Beide verabredeten nun, dass B zur Bank zwecks Vorbereitung der Geldübergabe gehen sollte. H, der aufgrund seiner dunklen Hautfarbe nicht aussteigen wollte und weiterhin kein Auto fahren konnte (s.o. I. 2. c] aa] [2]), sollte im Auto bleiben und hier auf die Rückkehr B warten. Für B und H war dabei klar, dass B nun nicht alleine handeln sollte, sondern auch H weiterhin die Vollendung durch seine bloße Anwesenheit (psychisch) unterstützte. B lief die B6straße hinunter zur Kreuzung C4 Straße, bog links ab in Richtung der Sparkassenfiliale und lief dort vorbei auf den D1 Ring. Während dieser Zeit telefonierte er durchgehend mit B1. Auf dem D1 Ring drehte er um und lief zurück Richtung C4 Straße. Kurz vor der Einmündung nahmen zwei Streifenpolizisten B gegen 15:20 Uhr fest. Ungefähr zur gleichen Zeit nahmen zwei Zivilpolizisten den im Auto sitzenden H fest. Beiden war zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten die Übergabe des Bargelds von der Zeugin T nicht mehr erreichen konnten. Die Zeugin wurde in der Zwischenzeit in der Bank von dem Zeugen O in Empfang genommen, welcher sie darüber informierte, dass sie Opfer einer Straftat geworden sei. Als Folgen der Taten vom 18.12.2018 und 10.01.2019 stellten sich bei der Zeugin T Schlaflosigkeit, Magenschmerzen und Herzrhythmusstörungen ein. Diese Symptome lagen auch noch zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vor. Zudem schämt sich die Zeugin seit der Tat und leidet unter dem Gefühl, versagt zu haben. Ohne Angst kann sie darüber hinaus nicht mehr auf die Straße gehen. Da sich die Ausgaben der Zeugin T aufgrund ihres Alters nur noch in einem kleinen Rahmen bewegen, hatte sie indes keine größeren finanziellen Einschränkungen durch die Tat.
  2. d)Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten B, der während der gesamten vorstehenden Taten in engem Kontakt und Austausch mit B1 stand, beging die Taten in Ausführung der oben beschriebenen Abrede der Gruppierung in Kenntnis ihrer Struktur und mit Billigung ihrer Vorgehensweise. Dabei sah er sich bei seinem gesamten Tätigwerden als Teil der Gruppierung an und wollte zu ihrer Zielsetzung, der rechtswidrigen Erlangung von Vermögenswerten von Senioren, bewusst beitragen. Hierbei kam es ihm darauf an, aus der vielfachen Tatbegehung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die bei ihm aufgelaufenen Spielschulden (dazu sogleich) zu begleichen. Auch H handelte bei den Taten vom 18.12.2018 und 11.01.2019 (Fälle 1 und 7 der Anklage) in voller Kenntnis und Billigung der Struktur der Gruppierung und ihrer Vorgehensweise. Auch er sah sich wie B bei der Tat vom 18.12.2018 als einen zur Zielsetzung der Gruppierung bewusst beitragenden Teil an, der die Tat als eigene durchführen wollte. Eine entsprechende Sichtweise - also ein Handeln mit Täterwillen - hatte H auch noch zu Beginn der Tat vom 11.01.2019 (zum nachfolgenden Wechsel der inneren Einstellung s.o. I. 2. c] gg]). Da B1 ihm (wie auch B) vor der Tat am 18.12.2018 (s.o. I. 2. b]) die Beteiligung an einer Tatserie in Aussicht stellte, ging H bei dieser Tat im Hinblick auf die zukünftig zu begehenden Taten auch davon aus, aus der wiederkehrenden Tatbegehung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und fortlaufende Einnahmen zu erwirtschaften. Dass eine entsprechende Zielsetzung auch bei der Tat vom 11.01.2019 gegeben war, konnte die Kammer indes nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt die Begehung weiterer Taten plante. Bzgl. der Tat vom 11.01.2019 sah sich H weiterhin als Teil der Gruppierung. Nach Aufgabe des Plans, selber die Tatbeute abzuholen, kam es ihm jedoch nicht mehr auf eine ausführende Mitwirkung der Tat an. Vielmehr wollte er in Kenntnis und mit Billigung, dass die Tat nun mit B als Abholer begangen werden sollte, nur noch eine Unterstützungsleistung erbringen (s.o. I. 2. c] gg]).
  3. e)Feststellungen zum Spielverhalten und zum Betäubungsmittelkonsum B Ungefähr ab Januar 2018, also gut ein Jahr vor Begehung der ersten Tat zum Nachteil der Zeugin T, suchte B wöchentlich mehrfach die Spielbank C auf. Zudem nahm er im Oktober 2018 an einer Pokerrunde, einem sog. "Cash Game", teil, welche von der in C ansässigen Großfamilie N im Hinterzimmer einer Shisha-Bar veranstaltet wurde. Bei diesem Spiel verlor B 7.000 €. Da er den Betrag nicht sofort aufbringen konnte, nahm er ein Darlehen bei einer ihm unter dem Namen N4 bekannten Person auf, die Mitglied der genannten Großfamilie war. Gegenüber dieser verpflichtete er sich, einen Betrag von 13.500 € zurückzuzahlen. Da es B zunächst nicht gelang, die Summe fristgerecht zurückzuzahlen, wurde er von Mitgliedern der Familie N bedroht. So äußerte insbesondere N4, dass B "C-Verbot" bekomme, wenn er das Geld nicht zurückzahle. Zudem entwendeten Mitglieder der Familie N als Druckmittel das Auto des Angeklagten. Zur Begleichung der Spielschulden lieh sich B bei einem Bekannten, dem Zeugen C5, einen Betrag in Höhe von 3.000 €. Ob dieser tatsächlich zur Schuldentilgung genutzt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Einen Betrag von 5.000 € jedenfalls zahlte B in N3 an einen Mittelsmann der Familie N mit aus den vorstehenden Taten erworbenen Mitteln zurück. Ob die Summe vollständig zurückgezahlt wurde, konnte die Kammer nicht aufklären. Ebenfalls im Jahr 2018 bis zu seiner Inhaftierung konsumierte B zudem ungefähr wöchentlich bis zu drei Gramm Kokain in Form des Rauchens. Gelegentlich auf Feiern rauchte er zudem einen Joint (Cannabis). Diesen Konsum finanzierte er durch die Arbeit im Restaurant seines Vaters. Insbesondere rauchte B nach der Tat vom 18.12.2018 Kokain. Weiterhin konsumierte er mit Arslan am 02.01.2019 im D-Hotel in N3 Kokain. Weiteren Drogenkonsum im Tatzeitraum konnte die Kammer nicht feststellen. Seit seiner Festnahme hat B keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, was bei ihm anfänglich zu Kopf- und Gliederschmerzen führte. Dass B über den Konsum von Kokain hinaus weitere Drogen zu sich nahm und die hier gegenständlichen, vorgenannten Taten beging um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, konnte die Kammer nicht feststellen. Auch konnten weder ein Rauschzustand während der Tatbegehung noch akute Entzugserscheinungen oder Angst vor selbigen während dessen oder vor den Taten festgestellt werden. Tiefergehende psychische Folgen hatte der Betäubungsmittelkonsum ebenfalls nicht. II. Beweiswürdigung (abgekürzt bzgl. der Fälle 2 bis 6 der Anklage) 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person beider Angeklagter beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den auszugsweise verlesenen Gerichtsentscheidungen wie aufgeführt. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen der Kammer beruhen zu weiten Teilen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. B und H haben sich dabei insgesamt nicht darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe zu bestätigen. Vielmehr haben beide Angaben zur Zusammensetzung der Tätergruppierung sowie deren Vorgehensweise und Entstehung gemacht. Dies alles haben sie - ihre Beteiligung vorausgesetzt - größtenteils jeweils so wie festgestellt geschildert. Die Kammer ist diesen Ausführungen nach Überprüfung mit weiteren erhobenen Beweisen gefolgt. Abweichungen der Geständnisse von den festgestellten Tatsachen werden jeweils bei den folgenden Gliederungspunkten gewürdigt.
  4. a)Feststellungen zur allgemeinen Vorgehensweise Hinsichtlich des Deliktsphänomens "Falsche Polizeibeamte" beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der Zeugen O und M, die beide schwerpunktmäßig mit der Aufklärung entsprechender Taten betraut sind. Diese Angaben werden gestützt durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Stellungnahme des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich einer Sitzung des Innenausschusses vom 06.06.2019, aus der sich insbesondere die Daten zum Anstieg der vollendeten Taten und der Beutesumme ergeben.
  5. b)Feststellungen zur Struktur der Gruppierung Die Feststellungen zu Aufbau und Vorgehensweise der Gruppierung um B1, B und H folgen im Wesentlichen aus den Geständnissen von B und H, die in der Hauptverhandlung Angaben entsprechend den Feststellungen gemacht haben. Diese Angaben werden gestützt durch die eingeführten WhatsApp-Chats zwischen B1 auf der einen und H und B auf der jeweils anderen Seite. Die Chats beinhalten etwa Gespräche zur Aufteilung und Abholung der Tatbeute aber auch Hinweise, ob es sich um einen "Treffer" von B1 oder einem anderen Beteiligten aus dem Callcenter handelte.
  6. c)Einzeltaten
  7. aa)Tat vom 18.12.2018 (Fall 1 der Anklage zum Nachteil T) Die Feststellungen zur Tat vom 18.12.2018 beruhen maßgeblich auf den Geständnissen der Angeklagten B und H und der Aussage der Zeugin T. Die Kammer hat keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen zu zweifeln. B und H haben sich hinsichtlich der Teile der Tat, an denen sie persönlich beteiligt waren, wie festgestellt sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatteile eingelassen. Während sich H direkt geständig zeigte, hat B eine Tatbeteiligung am 18.12.2018 in seiner Einlassung vom 16.10.2019 zunächst bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass Zweck der Fahrt nach L ein geplanter Besuch bei einem Konzert des C Rappers Luciano gewesen sei. Auf der Hinfahrt, habe sich B1 bei H gemeldet. B habe hierzu lediglich erfahren, dass H etwas für B1 habe erledigen sollen. Deswegen seien sie auch nicht zu dem Konzert gefahren sondern hätten unter einer Brücke in L geparkt. H und seine weibliche Begleitung seien dann irgendwann ausgestiegen und ca. fünf Minuten später mit einer Tüte wieder eingestiegen. In der Tüte seien 10.000 € gewesen. Erst da habe H ihm berichtet, das B1 sich aus der Türkei heraus als falscher Polizist ausgebe. Erst am darauf folgenden Hauptverhandlungstag vom 23.10.2019 nach der geständigen Einlassung H hat B dann die Tat vollumfänglich entsprechend der Feststellungen eingeräumt und die Einlassung H bestätigt. Zum Inhalt der Telefongespräche der Zeugin Steinemeyer mit den unbekannten Anrufern aus der Gruppierung sowie zu den ihr entwendeten Werten (Bargeld/Schmuckstücke) und den persönlichen Folgten der Tat hat die Zeugin T entsprechend den Feststellungen ausgesagt. Dabei hat sie insbesondere den Inhalt der Gespräche, namentlich die erfundene Geschichte hinsichtlich der geplanten Einbrüche bei ihr, das hierum aufgebaute Ermittlungsszenario und die bei ihr hierdurch hervorgerufenen Bedrohungs- und Angstgefühle lebensnah schildern können. Zur Übergabe der Tatbeute decken sich ihre Angaben überdies im Wesentlichen - kleinere Abweichungen im Randgeschehen ausgenommen - mit den Schilderungen von B und H in dieser Hinsicht, so dass weder Veranlassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Geständnisse als auch an der Aussage der Zeugin T bestehen. Die Einlassungen der Angeklagten bzw. die Aussage der Zeugin werden zudem gestützt durch weitere Beweismittel. So ergibt sich aus den im Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoauszügen der Zeugin T für den 18.12.2018 eine Geldabhebung i.H.v. 50.000 € sowie eine weitere auf den 12.12.2018 datierende Abhebung i.H.v. 10.000 € bei der Sparkasse L. Auch lassen sich die bei der Zeugin eingehenden Anrufe im Tatzeitraum ausweislich einer im Urkundenbeweis aufgestellten Übersicht des Zeugen M, welche dieser in der Hauptverhandlung erläutert hat, ohne weiteres nachvollziehen. Insbesondere konnte die Kammer den Übergabezeitpunkt des Geldes aus dieser Übersicht ermitteln. Denn ausweislich der Tabelle kam es am 18.12.2018 zwischen 16:35 Uhr und 17:34 Uhr verstärkt zu Anrufen manipulierter Nummern - dies konnte der Zeuge M nachvollziehbar bestätigen - auf den Mobilfunkanschluss der Zeugin T. Aus den WhatsApp-Chats zwischen B1 einerseits und B und H andererseits ergibt sich zudem eine verstärkte und tatbezogene Kommunikation der Angeklagten untereinander und mit B1 um den 18.12.2018 herum. Dabei haben B und H auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei den eingeführten Chats um ihre Kommunikation jeweils mit B1 und untereinander handelte. In diesen Chats, in denen gerade im Vorfeld der Tat, also am Morgen und Vormittag des 18.12.2018 ein erhöhtes Kommunikationsaufkommen zu verzeichnen ist, besprechen B und H die Anmietung eines PKW und tauschen die neue türkische Telefonnummer von B1 aus. Auch erkundigt sich B am 19.12.2018 um 15:58 Uhr, also unmittelbar nach Tatbegehung, ob er sich noch an weiteren Taten beteiligen könne ("Gibts noch was heute?" "Wie Gersten" [gemeint: gestern]), woraufhin ihm B1 weitere Möglichkeiten in Aussicht stellt ("Jaaa wir arbeiten heute aber C umfeld"). Auch das von der Polizei ermittelte Bewegungsbild zum von B verwendeten Mobiltelefon mit der IMEI ...# / Rufnummer ... deutet schließlich auf eine Fahrt des Angeklagten am 18.12.2018 nach L hin. So war das Handy ausweislich des in die Hauptverhandlung eingeführten Auswerteberichts zum Bewegungsbild am 18.12.2018 gegen 01:42 Uhr letztmalig in C eingeloggt, bewegte sich dann Richtung Nordrhein-Westfalen und wurde schließlich, wahrscheinlich zur Verwischung von (digitalen) Spuren, gegen 09:28 Uhr im Bereich Bielefeld ausgeschaltet. Gleiches gilt für das von H genutzte Mobiltelefon IMEI ...# / Rufnummer ... Dieses war bis zum 18.12.2018 durchgängig in C eingeloggt, am Abend vor der Tat noch im Wohnbereich des Angeklagten B. Zuletzt ist es dann am 18.12.2018 letztmalig um 09:52 Uhr an der A2 kurz vor Hamm eingeloggt und wird dann ausgeschaltet.
  8. bb)Taten vom 03., 04., 07., 08. und 09.01.2019 (Fälle 2 bis 6 der Anklage - abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO) Hinsichtlich der Fälle 2 bis 6 der Anklage beruhen die Feststellungen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. B hat die Taten - soweit dies seinen Tatbeitrag betrifft - in objektiver und subjektiver Hinsicht wie festgestellt gestanden. Sein Geständnis wird durch die weiteren erhobenen Beweise, insbesondere Buchungsbestätigungen der Hotels, in Augenschein genommene Lichtbilder aus den Eingangsbereichen der Hotels, WhatsApp Chat-Mitschriften und erhobene Mobilfunk-Verkehrsdaten, bestätigt. Hinsichtlich der auf die Tatopfer bezogenen Feststellungen, insbesondere Anbahnung der Tat durch die Anrufe und die Schadenshöhe, ergeben sich die Feststellungen aus den Zeugenvernehmungen (Zeugin C1, Zeugin G), den nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Zeugenaussagen und den verlesenen Berichten der verschiedenen Mitarbeiter der örtlichen Gerichtshilfe, welche die Tatopfer aufgesucht haben.
  9. cc)Tat vom 11.01.2019 (Fall 7 der Anklage zum Nachteil T)
(1)Beweiswürdigung zum unstreitigen Teil Die Feststellungen zu den Gesprächen zwischen dem nicht identifizierten Anrufer und der Zeugin Steinemeyer beruhen auf der Aussage der Zeugin. Die Kammer hat auch hier - wie bereits zuvor - keine Veranlassung an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Das äußere Geschehen in Bezug auf die Beteiligung der Angeklagten H und B beruht auf deren insoweit geständigen Einlassungen. Diese werden bestätigt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle der WhatsApp-Chats zwischen B und H. Aus diesen geht insbesondere unmittelbar im Vorfeld der Tat ab dem 08.01.2019 eine intensive Kommunikation zwischen B und H hervor. In diesem Rahmen sprechen beide die Rolle H als Abholer und seinen Lohn in Höhe von insgesamt 3.500 € ab. Die Feststellungen zum Parken des Autos, zum Fußweg B, der währenddessen stetig telefoniert hat, und zur Festnahme der Angeklagten beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerken der S und des X2 vom 11.01.2019. Das Geschehen ist wie festgestellt dort niedergelegt. Bestätigt wird es zudem durch die Zeugenaussagen des Zeugen O, der die Ermittlungen geleitet hat und selber vor Ort in der Sparkassenfiliale bei der Zeugin T war. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Taten vom 18.12.2018 und 10.01.2019 zum Nachteil der Zeugin T (Fälle 1 und 7) ergeben sich aus deren Aussage in der Hauptverhandlung sowie aus dem mittels Verlesung eingeführten Berichts der Gerichtshelferin Frau K2 vom 14.03.2019, welche die Zeugin nach der Tat zur Führung eines Gesprächs aufgesucht hat.
(2)Beweiswürdigung zum streitigen Teil Hinsichtlich ihres Willens zur Tatdurchführung haben sich die Angeklagten allerdings bestreitend eingelassen. (
  1. a)Die Einlassung von B Der Angeklagte B hat insoweit zunächst durch Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, ausgeführt, er sei im Januar 2019 mit H wieder in L gewesen, beide hätten sich nach einem Streit nach der ersten Tat vom 18.12.2018 wieder zusammengefunden. H habe allerdings gesagt, er wolle nicht zu einer Frau, wo er schon mal gewesen sei. Dann sei die Sache abgeblasen worden. B habe gesagt, er wolle nicht noch mal als Abholer fungieren. Zu einer Übergabe sei es daher nicht mehr gekommen. Im Anschluss an die Erklärung hat sich B noch einmal folgendermaßen persönlich eingelassen: Am 10.01.2019 habe ihn B1 angerufen und ihm für den Folgetag mit den Worten "Am Freitag ist was" die Beteiligung an einer weiteren Tat angeboten. Nach der Auskunft B1 handele es sich um das gleiche Tatopfer wie bei der Tat vom 18.12.2018. Hierüber habe er, B, mit H gesprochen. Beide hätten sich zunächst dagegen entschieden. Dann habe H, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in C befand, B jedoch gefragt, ob er ihm, 1.000 € geben könne. B bejahte dies, falls H nach L komme. Dieser sei sodann über eine Mitfahrgelegenheit bei Freunden nach L zu B ins Hotel gekommen. In L habe man zusammen gegessen und sei übereingekommen, die Abholung am 11.01.2019 entsprechend dem Angebot von B1 durchzuführen. Dies habe man selbigem mitgeteilt. Am Folgetag habe B1 die Adresse der Zeugin T geschickt, wo B und H entsprechend den Vorgaben B1 hingefahren seien. Es sei allerdings nicht sicher gewesen, ob beide dort hätten Geld abholen sollen. Vielmehr habe man nur beobachten sollen, ob alles sicher sei. Außerdem habe man Ausschau halten sollen nach einer Dame mit Rollator, die alleine unterwegs sei. Eine solche Frau habe B jedoch nicht gesehen, was er B1 auch mitgeteilt habe. An der Sparkasse sei er zufällig vorbeigekommen. B1 habe ihm gesagt, er solle mal in diese Richtung fahren und beobachten, ob die Dame dort mit jemanden sei. Er habe in der Nähe geparkt und sei losgelaufen, um zu gucken, wo die Bank sei und um nach der Frau Ausschau zu halten. Auch habe er in der Bank schauen sollen. Dann sei er festgenommen worden. Im Anschluss hieran hat B weiter ausgeführt, sowohl er als auch H seien da gewesen, sie hätten jedoch abbrechen wollen. Irgendwie seien sie jedoch bei der Bank gelandet, hätten aber ein schlechtes Gefühl gehabt. Wörtlich sagte er: "Wir meinten dann, wir machen die Sache nicht." Schließlich seien beide bei der Sparkasse gelandet und dann doch ausgestiegen. Auf die hieran anschließende Nachfrage, welche Aufgabe H habe erledigen sollen, hat B angegeben, er habe Abholer sein sollen. Hierfür hätten beide insgesamt 10% von der Tatbeute erhalten sollen. B1 habe eine Beute von insgesamt 70.000 € angekündigt, was 3.500 € für jeden bedeutet hätte. Dies habe man im Hotel besprochen, bevor man losgefahren sei. Vor Ort sei H aber "wegen seiner Hautfarbe" nicht ausgestiegen, damit ihn keiner erkenne. Vielmehr sei er, B, bei einer Einbahnstraße ausgestiegen. H habe warten sollen. (
  2. b)Einlassung H H hat sich über seinen Verteidiger, dessen Erklärung er sich in der Hauptverhandlung ebenfalls zu Eigen gemacht hat, zunächst folgendermaßen eingelassen: Nach dem 18.12.2018 sei der Kontakt zu B1 abgebrochen. H habe darum gebeten, ihn nicht mehr zu kontaktieren. Allerdings sei er in Folge in Geldnot geraten und habe B gebeten, ihm mit 1.000 € auszuhelfen. B habe H infolgedessen aufgefordert, er solle nach L kommen, dafür solle er 1.000 € bekommen. Nur dieses Geld habe er nehmen wollen. Schließlich habe er sich aber bereit erklärt, an einer weiteren Tat mitzuwirken. Geplant sei gewesen, dass er selber bei einer Dame zu Hause Geld entgegennehmen solle. Vor Ort in der Nähe der Wohnadresse der Zeugin T habe er sich dann jedoch, als er aus dem Auto ausgestiegen sei, um zu urinieren, entschieden, "das nicht zu machen". Ihm sei es zu heikel gewesen wegen seiner Hautfarbe; er habe ein schlechtes Gefühl und sei "raus" gewesen. So habe er es auch B gesagt. Dieser habe es telefonisch an B1 weitergegeben mit den Worten "Mein Partner will abbrechen". B und H hätten sich dann ins Auto gesetzt und verfahren. B sei ausgestiegen mit den Worten, er gehe "nur mal gucken". Dann sei es zum Zugriff gekommen. Auf Nachfrage hat H sich eingelassen, er habe bereits bei der Fahrt nach L gewusst, dass das Tatopfer vom 18.12.2018, also die Zeugin T, erneut habe angegangen werden sollen. Per WhatsApp habe er B geschrieben, er wolle sich wegen seiner Hautfarbe nicht an der Tat beteiligen. Vielmehr komme er nach L, hole das Geld ab und fahre dann wieder zurück. Er sei davon ausgegangen, B gebe ihm auch das Geld, wenn er die Tat nicht verübe. In L habe B ihm jedoch gesagt, bevor er die 1.000 € bekomme, müssen sie noch was machen und zu der Frau vom 18.12.2018 gehen. Zusätzlich zu den 1.000 € solle er dann noch 2.500 € extra bekommen. Er, H, habe dies abgelehnt. B habe ihn jedoch überredet und man sei zu der Frau gefahren. Die Adresse hätten sie von B1 bekommen, zu dem er selber zu dieser Zeit jedoch keinen Kontakt gehabt habe. Was abgeholt werden sollte, habe er nicht gewusst. Als er an der Adresse der Zeugin T habe "pinkeln" müssen, habe er ein "ekliges Gefühl" bekommen und gedacht, er sei mit zwei Metern Körpergröße und seiner dunklen Haut zu auffällig. Daher habe er zu B gesagt "Lass abbrechen!" B habe den Abbruch per Telefon an B1 weitergegeben. Dann jedoch habe B ihn gebeten, nach einer Frau Ausschau zu halten, die zur Tür rauskomme. Erst anschließend seien sie weggefahren. B habe dabei weiterhin mit B1 telefoniert. Schließlich habe er den Wagen geparkt und sei ausgestiegen, um etwas zu trinken zu kaufen. Direkt hieran im Anschluss sei die Polizei gekommen. Auf Nachfrage, warum beide nicht direkt nach dem von ihm geschilderten Abbrechen der Tat nach C gefahren seien, hat H angegeben, er wisse es nicht und habe einfach ein mulmiges Gefühl gehabt. (
  3. c)Würdigung der Einlassungen Die Kammer hält die Einlassungen der Angeklagten im Hinblick auf die dort bekundete Distanzierung vom Tatplan nicht für glaubhaft: Die Aussage Bs ist bereits aus sich heraus unplausibel und widersprüchlich. So hat B, der bereits seit dem 03.01.2019 für B1 unterwegs war, um Geld und Wertgegenstände einzusammeln, einerseits geschildert, B1 habe ihm für den 10.01.2019 die Beteiligung an einer weiteren Tat angeboten ("Am Freitag ist was"), andererseits sei nicht sicher gewesen, ob Geld abgeholt werden sollte. Warum hierüber keine Klarheit geherrscht hat, hat B jedoch nicht begründen können. Auch fügt sich hierzu nicht, dass B im Hotel, also noch vor der Fahrt zur Wohnung der Zeugin T, mit H bereits den Anteil an der Tatbeute (10% von 70.000 €) besprochen haben will. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn überhaupt nicht klar war, ob es überhaupt zu einer Abholung kommt. Im Übrigen passt auch das äußere Geschehen nicht zu der Einlassung in diesem Punkt. Vielmehr legt das Abparken des Autos und der anschließende Gang in Richtung der Sparkassenfiliale gerade die Vorbereitung der Geldübergabe durch die Zeugin T nahe. Von einem zufälligen Gehen in Richtung der Bank ist hingegen nicht auszugehen. Im Gegenteil: Nach der Einlassung B hat B1 ihm hierzu gerade die konkrete Anweisung gegeben. Er sollte demnach in die Richtung der Bank fahren und beobachten, ob die Dame dort mit jemanden sei. Im Übrigen spricht auch der durch die S dokumentierte Fußweg B letztlich für eine Nachschau B nach der Zeugin T. Verfolgt man diesen - die Kammer hat insoweit zur Verdeutlichung in der Hauptverhandlung den konkreten Kartenausschnitt von GoogleMaps (Bl. 1185 HA) in Augenschein genommen, auf den gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird -, so wird deutlich, dass B von dem geparkten Fahrzeug zielgerichtet in Richtung der Bankfiliale gegangen ist und sich in deren unmittelbaren Nähe aufgehalten hat. Alternative Erklärungsansätze für dieses Verhalten sind nicht ersichtlich und wurden von B auch nicht vorgetragen. Zwar hat sich der Mitangeklagte H dahingehend eingelassen, B haben den Wagen geparkt und sei ausgestiegen, um etwas zu trinken zu kaufen. Dies wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung und nicht als tragfähigen Erklärungsansatz für das Verhalten B. Hätte B lediglich Getränke erwerben wollen, so hätte er in den an der Ecke B6straße/C4 Straße befindlichen Rewe-Markt gehen können, dessen Lage sich ebenfalls aus der Inaugenscheinnahme der o.g. Karte ergibt. Bis zur Sparkassenfiliale und darüber hinaus wäre er dann nicht mehr gekommen. Die Einlassung H in dem o.g. Punkt erachtet die Kammer ebenfalls schon für sich genommen als unglaubhaft. Sie ist in entscheidenden Punkten widersprüchlich. H hat einerseits bekundet, er habe nicht gewusst, was abgeholt werden sollte. Andererseits hat er zuvor angegeben, er sei von B im Hotel überredet worden, zu der Frau vom 18.12.2018, also zur Zeugin T, zu fahren und dafür zusätzlich zu den versprochenen 1.000 € 2.500 € zu bekommen. Vor dem Hintergrund, dass H schon am 18.12. an der Bargeldabholung bei der Zeugin beteiligt war und Kenntnis von der üblichen Beutebeteiligung i.H.v. 10% hatte, erscheint es mehr als fernliegend, dass er nicht wusste, was bzw. welcher Bargeldbetrag bei der Zeugin hat abgeholt werden sollen. Dies hätte sich vielmehr aufgrund der ihm vorliegenden Informationen berechnen lassen (1.000 € + 2.500 € = 3.500 € entsprechen 10% der erwarteten Tatbeute von 70.000 €). Diesen Widerspruch hat H auch nicht erklären können. Widersprüchlich ist darüber hinaus, dass H in der von seinem Verteidiger abgegebenen, von ihm autorisierten Erklärung, noch einen unbedingten Abbruch der Tat bekundet hat. Die Festnahme sei demnach gleichsam nur zufällig erfolgt, weil man sich verfahren habe und B ausgestiegen sei, um zu gucken. Dem steht entgegen, dass sich H sodann in seiner anschließenden Befragung dahingehend eingelassen hat, B habe auf H Wunsch einen Abbruch der Tat an B1 telefonisch weitergegeben, gleichwohl habe B trotz alledem weiter mit B1 telefoniert und ihn, H, darüber hinaus gebeten, weiter nach der Zeugin Ausschau zu halten. Ein Abbruch der Bemühungen ergibt sich hieraus nicht. Im Gegenteil: Das geschilderte Verhalten belegt eine Fortsetzung des ursprünglichen, nunmehr im Hinblick auf B als Abholer variierten Plans. Wie bereits zuvor erwähnt fügt es sich aufgrund der Nähe eines Supermarktes am Zugriffsort darüber nicht zu den festgestellten äußeren Geschehensumständen, dass B lediglich etwas habe zu trinken kaufen wollen. Ein Abgleich mit den weiteren Beweismitteln spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung H. So hat dieser angegeben, er habe sich bereits in der WhatsApp-Konversation mit B aufgrund seiner Hautfarbe gegen eine Tatbeteiligung seinerseits ausgesprochen. Ein Abgleich mit dem eingeführten Chat (s.o.) lässt solche Bedenken nicht erkennen; eine entsprechende Nachricht ist dort nicht enthalten. Eine konkrete Fundstelle hat der Angeklagte H diesbzgl. auch nicht benannt. Auch untereinander sind die Einlassungen nicht deckungsgleich sondern weisen erhebliche Unterschiede im Kerngeschehen auf, was insgesamt gegen deren Zuverlässigkeit spricht. So folgen aus der Einlassung B allenfalls nicht realisierte Zweifel bzgl. der Tatbegehung, die er jedoch nicht gegenüber B1 kommuniziert hat. Hierzu passt auch, dass B1 B angewiesen haben soll, in Richtung der Bank zu fahren und dort nach der Zeugin Ausschau zu halten. Eine solche Anweisung liefe ins Leere, wenn B B1 vorher einen Abbruch der Tatbegehung mitgeteilt hätte. Im Widerspruch zu B Einlassung soll B nach H Einlassung hingegen den Abbruch ausdrücklich gegenüber B1 kommuniziert haben. Deutliche Unterschiede ergeben sich auch bzgl. des Grunds für das Parken des Autos: Während B angegeben hat, er habe das Fahrzeug abgestellt und sei gezielt in Richtung der Bank gelaufen, hat H ausgesagt, beide hätten sich verfahren und B sei nur ausgestiegen, um Getränke zu erwerben. Diese Begründungen passen nicht übereinander. Aus den äußeren Geschehnissen, welche sich aus den eingeführten Vermerken der S und des X2 ergeben, schließt die Kammer vielmehr, dass B und H bis zu ihrer Verhaftung einen unbedingten Willen hatten, die einmal begonnene Tat durchzuführen und letztlich nur durch ihre Festnahme hieran gehindert wurden. Tragend für diese Erwägung ist insbesondere, dass B das Fahrzeug der Angeklagten in unmittelbarer Nähe der Sparkassenfiliale, in der sich auch die Zeugin T aufhielt, abstellte und bis zu seiner Festnahme laufenden Telefonkontakt zu B1 hielt. Diese Standleitung und die örtliche Nähe zur Bank spricht für eine Fortführung der Tat. Im Übrigen war das Auto mit einem Navigationsgerät ausgestattet. Sollten die Angeklagten tatsächlich vorgehabt haben, die weitere Tatbegehung abzubrechen, so leuchtet es nicht ein, dass sie - anstelle einer unmittelbaren Rückfahrt nach C - nach dem Aufsuchen der Wohnanschrift der Zeugin T zunächst in unmittelbarer Nähe der Bankfiliale parkten. Schließlich leuchtet das festgestellte Verhalten (Parken des Autos in Banknähe, Aussteigen und Gehen bis zur Bank) vor dem Hintergrund des von den Angeklagten benannten Entdeckungsrisikos als Grund für den Tatabbruch nicht ein. Denn mit dieser Verhaltensweise ist gerade ein erheblich höheres Entdeckungsrisiko verbunden, welches sich letztlich auch realisiert hat. Auch ist bei H aufgrund des festgestellten äußeren Tatablaufs auf einen vorhandenen Unterstützungswillen bzgl. der Tat auszugehen. Die Kammer übersieht nicht, dass das Geschehen zumindest die gedankliche Möglichkeit beinhaltet, dass sich H von der Tat gegenüber B distanziert hat und letzterer nunmehr auf eigene Faust die Tat vollenden wollte, während H nur passiv im Auto wartete. Hiergegen spricht allerdings, dass keiner der Angeklagten eine solche Geschehensversion bekundet hat. Vielmehr ist immer nur die Rede von einem gemeinsamen Abbruch gewesen. Im Übrigen wäre es H, hätte er die Tat tatsächlich abgelehnt, ohne weiteres möglich gewesen, dass Auto zu verlassen, um sich so von dem weiteren Geschehen zu distanzieren. Dies tat er jedoch nicht. Vielmehr brachte er durch seine fortbestehende Anwesenheit bei der Tatausführung in Kenntnis und mit Billigung der Einbindung in die Gruppierung zum Ausdruck, dass er immer noch die Vollendung der geplanten Geldübergabe erreichen und auch seinen Anteil von 3.500 € vereinnahmen wollte und konnte.
  4. d)Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten Die Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten bzgl. der Fälle 1 bis 6 ergeben sich aus den Geständnissen der Angeklagten, die im Rahmen ihrer Vernehmungen in der Hauptverhandlung auch ihre subjektiven Vorstellungen wie festgestellt geschildert haben. Die Kammer hat aus den vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung hieran zu zweifeln. Hinsichtlich Fall 7 der Anklage nimmt die Kammer bzgl. der Feststellungen zur inneren Tatseite Bezug auf die vorstehende Beweiswürdigung unter II. 2.
  5. c)cc)
(2).
  1. e)Feststellungen zum Spielverhalten und zum Betäubungsmittelkonsum von B Die Feststellungen zum Spielverhalten, den daraus resultierenden Schulden und zum Betäubungsmittelkonsum ergeben sich aus der Einlassung B. Dieser hat im Hauptverhandlungstermin vom 23.10.2019 auf dezidierte Nachfrage der Kammer die Angaben entsprechend den Feststellungen gemacht. Das Motiv der Spielschulden und B Spielverhalten zog sich auch schon zuvor wie ein roter Faden durch seine Einlassung. So gab B an mehreren Stellen in der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 an, dass er die festgestellten Pokerschulden bei der Familie N habe und Mitglieder der Familie ihn bedroht bzw. sein Auto entwendet hätten. Am 23.10.2019 ist B zudem ausdrücklich gefragt worden, ob seine Angaben hinsichtlich des Drogenkonsums und des Spielverhaltens vollständig seien. Dies hat B bejaht. Die Kammer hält diese Einlassung vom 23.10.2019 für glaubhaft. Hinsichtlich des bekundeten Kokainkonsums wird die Einlassung bestätigt durch die Beobachtungen der Sachverständige L1, die im Rahmen ihrer Exploration (dazu sogleich) einen "sanierungsbedürftigen Zahnstatus" des Angeklagten B feststellen konnte. Dies sei, so die Sachverständige, ein deutliches Zeichen für einen Kokainmissbrauch. Hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Einlassung H. Dieser hat auf Nachfrage der Kammer ausgesagt, er habe während des gesamten Tatzeitraums viel Zeit mit B verbracht und ihn ungefähr drei bis vier Mal wöchentlich gesehen, u.a. sei man zusammen Feiern gegangen und habe Shisha geraucht. Es sei zwar gesagt worden, B kiffe. Vor ihm, H, habe B jedoch nur ein einziges Mal einen Joint geraucht. Da H ein enger Freund B war, welcher viel Zeit mit ihm verbrachte, schließt die Kammer hieraus, dass ihm ein übermäßiger Cannabiskonsum aufgefallen wäre. Hinsichtlich der Spielschulden wird die Einlassung B gestützt durch einen in die Hauptverhandlung eingeführten WhatsApp-Chat zwischen B und der Person N4. Aus diesem ergibt sich in verschiedenen Nachrichten, dass B bei N4 Schulden in Höhe von 11.500 € hatte. Von diesen hat er, was im Chat durch einen ausführlichen Nachrichtenfluss vorbereitet wird, Anfang Januar durch einen Teil der erwirtschafteten Tatbeute 5.000 € abbezahlt an einen in N3 aufhältigen Mittelsmann der Familie N. Zudem finden sich in dem Chat durchlaufende Drohungen des N4 an B für den Fall, dass er seine Schulden nicht rechtzeitig zurückzahlt. Eine weitere Stütze hinsichtlich der Rückzahlung der Spielschulden findet sich zudem in dem auf dem sichergestellten Mobiltelefon B sichergestellten WhatsApp-Chat mit dem Zeugen C5, den die Kammer in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen hat. Dort findet sich am 23.12.2018 ein ausgiebiger Nachrichtenaustausch zwischen B und C5, der die Rückzahlung der geliehenen 3.000 € thematisiert. C5 äußerte unter anderem zum Grund für sein Darlehen an B, er habe sein Konto um 1.500 € überzogen ("zoll auf Konto"), als er B die 3.000 € gegeben habe. Er habe ihm, B, auf diese Weise helfen wollen, damit man ihn "nicht tot" schlage. Aus der zeitlichen Koinzidenz nur kurze Zeit nach dem besagten Pokerspiel und den festgestellten Drohungen seitens der Familie N, welche sich zum von C5 geäußerten "tot schlagen" ohne weiteres fügen, schließt die Kammer, dass die angehäuften Spielschulden der Grund für das Darlehen B bei dem Zeugen C5 waren. Einen über den festgestellten Kokainkonsum hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch und die Finanzierung des Konsums durch die Tatbegehung konnte die Kammer nicht feststellen. Seinen Kokainkonsum hat der Angeklagte B wie oben erwähnt erstmals am Ende des Hauptverhandlungstages vom 23.10.2019 geschildert. Dabei beschränkte sich die ursprüngliche Einlassung auch ausdrücklich auf den Konsum von Kokain, den B durch die Tätigkeit im Restaurant seines Vaters finanzierte. Dass er Geld zur Begleichung von Schulden aus Drogenkäufen benötigte oder weitere Arten von Betäubungsmitteln konsumiere, hat er zu keiner Zeit erwähnt, obwohl er ausdrücklich von der Kammer nach der Vollständigkeit seiner Angaben gefragt wurde. Auch konnte er schon zuvor aus Nachfragen der Kammer beim Mitangeklagten H schließen, dass Art und Intensität eines etwaigen Drogenkonsums für die Kammer von Interesse sind. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung vom 23.10.2019 nach den Gründen für den späten Zeitpunkt seiner Angaben hat B angegeben, dies tue ihm leid. Weiterhin sagte er wörtlich, er wolle "einen Schlussstrich ziehen." In der nachfolgenden Exploration durch die Sachverständige L1, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sucht- und Verkehrsmedizin, am 06.11.2019 in der Justizvollzugsanstalt L, änderte der Angeklagte B dann seine Einlassung. Die Kammer hat die Sachverständige L1 nach der Einlassung des Angeklagten vom 23.10.2019 durch Kammerbeschluss vom 25.10.2019 als Sachverständige zur Beurteilung des von B angegebenen Spiel- und Konsumverhaltens bestellt. Diese hat in der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 über die Angaben B aus der Exploration berichtet. Dieser soll sich dort folgendermaßen eingelassen haben: Bereits seit der 7. Klasse habe er gelegentlich Gras (Marihuana) geraucht, seit der 8. Klasse dann regelmäßig. Insbesondere in der Berufsschule sei es mehr geworden, da sich gegenüber ein Park mit Erwerbs- und Konsummöglichkeit befunden habe. Kokain habe er zuerst an Silvester 2017 nasal zu sich genommen, was bei ihm aber zu körperlichen Beschwerden geführt habe. Daher sei er dazu übergegangen, das Kokain zu rauchen. Ab Sommer 2018 habe sich der Konsum gesteigert auf ca. 3 Gramm pro Woche, wobei es auch abstinente Phasen gegeben habe. Ein Grund für den Konsum sei gewesen, dass er, B, sich nach der Aufnahme der Droge besser gefühlt habe. Er habe besser arbeiten können, sei aber teilweise auch der Arbeit ferngeblieben. Seit 2018 habe er regelmäßig Poker gespielt, auch unter dem Einfluss von Koks und Cannabis. Bei einem Pokerspiel, welches durch Mitglieder der C Großfamilie N veranstaltet worden sei, habe er sich immens verschuldet. Bereits vor 2018 habe er aber schon vielfach Stunden am Spielautomaten verbracht. Ab 2018 habe es dann eine Steigerung des Spielverhaltens gegeben. Manchmal habe er über zwei Tage hinweg gespielt, dann aber auch tagelang nicht. Motivation zur Tatbegehung sei das Begleichen der Schulden aus dem Pokerspiel gewesen. Zuvor habe er versucht, über seine Lebensgefährtin einen Bankkredit zu erhalten, was jedoch nicht funktioniert habe. Auch sein Vater habe ihm kein Geld leihen wollen. Ein "alter Kumpel" habe ihm jedoch letztendlich zur Begleichung der Spielschulden vor den hier gegenständlichen Taten 3.000,- € geliehen. Diesen Teilbetrag hätten seine Gläubiger jedoch nicht annehmen wollen und ihn vielmehr zur kompletten Rückzahlung aufgefordert. Aus diesem Grund habe er die 3.000 € in der Spielbank C verspielt in der Hoffnung auf einen Gewinn. Auch habe er durch den Ankauf von Betäubungsmitteln auf Kommission Schulden gehabt, die er habe begleichen wollen. Da er von den N ständigen Drohungen ausgesetzt gewesen sei, habe er sich an B1 gewandt, der ihm sodann "Geschäfte" vorgeschlagen habe. Hierzu habe er, B, sich auf Anweisung B1 mit H in Verbindung setzen sollen. Mit diesem habe er dann auch über seine finanziellen Probleme gesprochen und sich sodann - auch weil er den finanziellen Forderungen der N und seines Bekannten ausgesetzt gewesen sei - mit der Begehung der festgestellten Taten einverstanden erklärt. Von den 2.500 €, die er für die Begehung der ersten Tat am 18.12.2018 erhalten habe, habe er 2.000 € seinem Bekannten gegeben. Von dem restlichen Geld habe er sich zwei Gramm Kokain gekauft und den Rest verspielt. Mit den N habe er vereinbart, dass er ihnen das Geld nach den Taten im Januar zurückzahle. Am 02.01.2019 sei er mit einem Freund nach N3 gefahren und habe im Hotel Kokain geraucht und Alkohol getrunken. Auch am 18.12.2018 habe er unmittelbar vor der Tat Kokain geraucht, weil er Angst gehabt habe. Auch bei den Taten, bei denen er nur gefahren sei, habe er im Anschluss bzw. abends Kokain konsumiert. Auf Nachfrage der Kammer hat B in der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 bestätigt, diese Angaben gegenüber der Sachverständigen in der Justizvollzugsanstalt gemacht zu haben. Auf weitere Nachfrage, warum diese Angaben erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen und den Hinweis, dass selbige sich in entscheidenden Punkten (s. sogleich) von der bisherigen Einlassung unterscheiden, hat B lediglich geantwortet, er habe bis dahin nicht gewusst, was er zu antworten habe. Aus den Angaben vor der Sachverständigen ergeben sich verschiedene Abweichungen gegenüber seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Dies sind ein intensiver Cannabiskonsum während der gesamten Tatzeit, die zusätzliche Anhäufung von Schulden durch den Ankauf von Betäubungsmitteln auf Kommission, die Nutzung des Taterlöses vom 18.12.2018 (Fall 1 der Anklage) zur Tilgung der Schulden beim Zeugen C5, als Spieleinsatz und zum Drogenerwerb sowie ein durchgehender Kokainkonsum über den Tatzeitraum hinweg. Die Kammer vermag diesen überschießenden Angaben B nicht zu folgen und hält sie für nicht glaubhaft. Für die Richtigkeit dieser Angaben gibt es bei einer Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses keine objektiven Anhaltspunkte (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 85 ). Im Gegenteil: Auffällig ist vielmehr, dass B, der vorher noch die Vollständigkeit seiner Angaben zum Drogenkonsum beteuert hatte, in der nachfolgenden Befragung durch die Sachverständige - was dieser ebenfalls aufgefallen ist - eine deutlich dramatischere Situation im Hinblick auf sein Spielverhalten, seinen Drogenkonsum und die Entstehung seiner Schulden zeichnete. Die Kammer geht insoweit von einem taktischen Einlassungsverhalten B aus. Hierfür spricht zunächst, dass sich B schon an anderer Stelle der Hauptverhandlung entsprechend taktisch eingelassen hat. So hat er zunächst die Tat vom 18.12.2019 abgestritten und versucht, die gesamte Tatbegehung auf den Mitangeklagten H abzuwälzen (s.o. II. 2. c] aa]). Erst nach der Einlassung H, die im Übrigen durch zahlreiche Indizien gestützt wurde (s.o.), hat er die Tatbegehung eingeräumt. Auch vorliegend ist ein solches taktierendes Aussageverhalten nach Auffassung der Kammer gegeben. Hierfür spricht schon die deutlich dramatischere Schilderung des Konsum- und Spielverhaltens als Wurzel der begangenen Taten entgegen der bisherigen Äußerungen. Diese neue Einlassung gegenüber der Sachverständigen L1 zielt ersichtlich auf die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ab. Dabei ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass gerade die Maßregel nach § 64 StGB von vielen Verurteilten der Verbüßung einer Haft vorgezogen wird. Einen plausiblen Grund für sein Aussageverhalten konnte B auch nicht benennen. Gerade die Begründung, er habe bis dahin nicht gewusst, was er zu antworten habe, ist kaum nachvollziehbar und aussagekräftig. Zum einen ist B, was seine Vorstrafen zeigen, hinreichend gerichtserfahren, zum anderen wurde er ausdrücklich nach der Vollständigkeit seiner Angaben befragt und hat dies bejaht. Das weitere Nachschieben von vermeintlich günstigen Umständen widerspricht zudem der im Termin vom 23.10.2019 geäußerten Absicht, einen Schlussstrich ziehen zu wollen. Auch aus der Aussage des Zeugen B7, dem Bruder des Angeklagten B, den die Kammer auf Anregung des Angeklagten B vernommen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte einer Cannabisabhängigkeit von B bzw. von Drogenschulden als (Mit-)Ursache der Tatbegehung. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, er sei Anfang 2018 vom Zeugen C5 angesprochen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, sein Bruder "ziehe Koks" und habe deshalb bei ihm, C5, Schulden in Höhe von 3.000 bis 4.000 €. Die Kammer geht davon aus, dass diese Schilderung tatsachenunterlegt ist. Sie widerspricht allerdings nicht dem von der Kammer gefundenen Beweisergebnis. Denn was der Zeuge C5 B Bruder gesagt hat, muss nicht den Tatsachen entsprechen, zumal B7 zuvor keinerlei Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum seines jüngeren Bruders hatte. Hierauf deutet auch der WhatsApp-Chat zwischen B und C5 hin, in dem sich B bei C5 über die Angaben gegenüber seinem Bruder beschwert (vgl. ausgehende Nachricht vom 23.12.2018, 14:48:37 Uhr: " (...) jetzt hab ich Stress Wallah die denken keine Ahnung was von mir das ich ein Junkie bin"). Diese klingt eher danach, dass die Angaben C5s gegenüber dem Zeugen B unzutreffend seien. Darüber hinaus fügt sich der Inhalt des Chats - wie zuvor dargestellt - eher zu den Spielschulden als Tatmotivation. Der Zeuge C5 hat zudem in seiner Vernehmung auf die mehrfache ausdrückliche Frage, ob Drogenschulden der Grund für sein Darlehen an B gewesen seien, keine entsprechenden Angaben gemacht. Auf Vorhalt der vorstehend dargestellten Aussage des Zeugen B7, hat C5 nur angegeben, sein (C5) Bruder sei extrem drogenabhängig. Vielleicht habe er dann dem Zeugen B7 gesagt, vielleicht sei B dann auch so drogenabhängig wie C5 Bruder. Ein tragfähiger Rückschluss auf einen Drogenkonsum B als Schuldenursache ist hieraus nicht möglich. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass weder ein Rauschzustand während der Tatbegehung noch akute Entzugserscheinungen oder Angst vor selbigen während dieser festgestellt werden konnten, beruht dies zunächst auf der Einlassung B in der Hauptverhandlung vom 23.10.2019. Dieser hat in der Hauptverhandlung vor der Exploration durch die Sachverständige zu keinem Zeitpunkt über Rauschzustände, Entzugserscheinungen o.ä. berichtet. Ergänzend hierzu stützt die Kammer ihre Feststellungen auf das Gutachten der Sachverständigen L1 im Hauptverhandlungstermin vom 21.11.2019. Diesem folgt die Kammer nach eigener kritischer Prüfung und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. Die Sachverständige L1 ist Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sucht- und Verkehrsmedizin und daher für die Begutachtung B besonders qualifiziert und geeignet. Sie wurde nach der erstmaligen Einlassung B zu seinem Spielverhalten und Drogenkonsum durch die Kammer über die bisherigen Einlassungen unterrichtet und hat den Angeklagten B am 06.11.2019 zu einem Explorationsgespräch in der JVA L aufgesucht. Somit konnte sie sich ein eigenes Bild von dem Angeklagten machen. Diese Möglichkeit bestand zudem auch am Sitzungstag vom 21.11.2019, an dem die Sachverständige ihr Gutachten erstattete. In diesem Sinne hat die Sachverständige aufgrund der Vorgaben in der Hauptverhandlung, das lediglich von einem Kokainkonsum auszugehen sei (s.o.), eine aktive Abhängigkeit von Kokain im Tatzeitraum (ICD 10: F14.2) attestiert. Entscheidend für diese Beurteilung sei, dass mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien zu irgendeiner Zeit in einem 12-Monats-Zeitraum auftreten: - Toleranzentwicklung - Entzugssymptome - Substanzeinnahme häufig in größeren Mengen oder länger als beabsichtigt - anhaltender Wunsch oder erfolglose Versuche, den Substanzkonsum zu verringern oder zu kontrollieren - viel Zeit für Aktivitäten, um die Substanz zu beschaffen - wichtige soziale, berufliche oder Freizeitaktivitäten werden aufgrund des Substanzkonsums aufgegeben - fortgesetzter Konsum trotz Kenntnis eines anhaltenden oder wiederkehrenden körperlichen oder psychischen Problems, das wahrscheinlich durch die Substanz verursacht oder verstärkt wird Dies vorangestellt seien nach der Sachverständigen eine Toleranzentwicklung, eine Konsumsteigerung und körperliche Folgen, insbesondere an den Zähnen des Angeklagten, zu bejahen, so dass von einer Abhängigkeit gesprochen werden könne. Allerdings sei auch darauf hinzuweisen, dass noch die Fähigkeit bestanden habe, den Konsum zu regeln bzw. in die Abendstunden zu verlegen, wenn er tagsüber habe Auto fahren müssen. Darüber hinaus seien im Tatzeitraum keine Hinweise auf akute Rauschzustände ersichtlich gewesen. Vielmehr habe B die Tatbegehung geplant und vorbereitet. So seien ein Auto angemietet und Mobiltelefone besorgt worden. Akte habe das Auto gelenkt, telefoniert und bei einer Tat eine Rolle vorgetäuscht. Auch gebe es keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf akute Entzugserscheinungen oder Angst vor selbigen während der Tatbegehung. Hierfür spiele es auch eine Rolle, dass nicht jeden Tag Kokain konsumiert worden sei. Eine Depravation, also ein Leben alleinig ausgerichtet auf den Drogenkonsum mit einem Herausfallen aus sozialen Bezügen, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Hiergegen spreche, dass B bei seinen Eltern gelebt und über eine Lebensgefährtin und einen Bekanntenkreis verfügt habe. Feststellbar sei zwar im Hinblick auf bereits frühere Auffälligkeiten, dass es bereits seit dem Jugendalter ein gewisses Versagen gebe, sich gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich auch an den Verurteilungen zeige. Hieraus könne aber nicht auf eine Persönlichkeitsstörung, also eine schwere charakterliche konstitutionelle Fehlentwicklung geschlossen werden. Hiergegen spreche, dass B über eine intakte Realitätskontrolle verfüge und in der Lage sei, sich angepasst zu verhalten. Auch der Kontakt zu seiner Familie und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin stehe dem entgegen. Insofern könne man allenfalls über eine emotional instabile dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung sprechen. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Symptomatik oder eine schizophrene Psychose hätten sich ebenfalls nicht gezeigt. Im Hinblick auf das geschilderte Spielverhalten liege ein pathologisches Spielen (ICD 10: F63.0) nicht vor. Ein solches sei den abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle zuzuordnen. Es handele sich um eine Verhaltensstörung durch wiederholte Handlungen ohne vernünftige Motivation, die nicht kontrolliert werden könnten und die Interessen der davon betroffenen Personen oder andere Menschen schädige. Im schlimmsten Fall komme es zur Beherrschung der Lebensführung der Betroffenen vom Glücksspiel und zum Zerfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen. Die diagnostischen Kriterien seien folgende: - Wiederholte Episoden vom Glücksspiel über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr - kein Gewinn durch die Episoden bei gleichzeitiger Fortsetzung trotz subjektivem Leidensdruck und Störung der Funktionsfähigkeit im täglichen Leben - intensiver Drang zu Spielen, der nur schwer kontrolliert werden kann - ständige Gedanken oder Vorstellungen von Glücksspiel oder ständige Beschäftigung mit dem Umfeld des Glücksspiels. Bei B habe es hingegen noch die Möglichkeit gegeben, das Glücksspiel einzuschränken. So habe er nach seinen Schilderungen überwiegend abends gespielt. Zudem habe es auch viele Tage gegeben, an denen er nicht gespielt habe. Mit dem Glücksspiel habe er Geld verdienen wollen. Hinweise, dass er immer damit gedanklich beschäftigt gewesen sei, gebe es nicht. In diesem Sinne seien die Kriterien des pathologischen Spielens nicht erfüllt, vielmehr könne man nur von einem riskanten Spielverhalten sprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter B Nach den getroffenen Feststellungen hat sich B wegen täterschaftlicher Beteiligung an einem banden- und gewerbsmäßigen Betrug in sieben Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wobei es in einem Fall (Tat vom 11.01.2019, Fall 7 der Anklage) beim Versuch (§§ 22 , 23 StGB) blieb. Tateinheitlich hierzu verwirklichte er jeweils mittäterschaftlich den Tatbestand der Amtsanmaßung gem. § 132 StGB
  2. a)Fälle 1 bis 6 der Anklage
  3. aa)Banden- und gewerbsmäßiger Betrug gem. § 263 Abs. 1, 5 StGB B und die weiteren Mitglieder der Gruppierung handelten bei den Fällen 1 bis 6 aufgrund eines vorab vereinbarten gemeinsamen Tatplans in einem gemeinschaftlichen wechselseitigen Zusammenwirken i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB und verwirklichten in diesem Rahmen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 und 5 StGB. Der Tatbeitrag B1 bestand entsprechend der Feststellungen in der Planung und Koordinierung der Anrufe weiterer nicht identifizierbarer Mitglieder (Keiler) der Gruppierung. Diese begingen die maßgeblichen Täuschungshandlungen in Form der Anrufe bei den Tatopfern. Daneben kümmerte sich B1 von der Türkei aus auch um die Organisation der Beutabholung und den daran anschließenden Transport in die Türkei. B Aufgabe war jeweils auf B1 Zuruf in zwei Fällen die Abholung und Sicherung der Beute (Taten vom 18.12.2018 und 09.01.2019, Fälle 1 und 6 der Anklage) sowie in den übrigen fünf Fällen in der Koordinierung der Abholungen durch den von ihm angeworbenen gesondert Verfolgten Arslan. Damit war B das entscheidende Bindeglied in Deutschland für die nicht vor Ort anwesenden, aus der Türkei heraus agierenden Hintermänner. Eine entsprechende Tatherrschaft B sowie ein Täterwille ist damit anzunehmen. In allen Fällen verfügten die Tatopfer aufgrund der telefonisch begangenen Täuschungshandlungen irrtumsbedingt über ihr Bargeld bzw. ihre Wertgegenstände, was von B und den weiteren unbekannten Mittätern in der Türkei so auch intendiert war. In allen Fällen war außerdem eine gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise gem. § 263 Abs. 5 StGB zu bejahen. Eine Bande i.S.d. Norm liegt vor. Der Bandenbegriff des § 263 Abs. 5 StGB ist angelehnt an den des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In diesem Sinne ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten - im konkreten Fall des § 263 Abs. 5 StGB nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB - zu begehen (BGH [GrSen], Beschl. v. 22.03.2001, Az.: GSSt 1/00 , BGHSt 46, 321 ; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az.: 4 StR 571/10 ). Dabei kann gerade ein stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeuten (vgl. BGH, NStZ 2009, 35 ). Die Bandenabrede muss sich auf die fortgesetzte Begehung der vorbenannten Taten beziehen. Unter einer fortgesetzten Tat ist dabei die Begehung mehrerer selbstständiger Taten zu verstehen, wobei das Erfordernis beabsichtigter wiederholter Tatbegehung auf die Vorstellung der Gesamt-Bande abstellt, nicht auf die des einzelnen Mitglieds ( BGHSt 49, 177 ). Eine gleichberechtigte Partnerschaft oder eine bestimmte Organisationsform ist ebenso wenig erforderlich wie ein bestimmter Typus des Zusammenschlusses. Auch muss nicht jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen; ebenso wenig müssen alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt werden (vgl. BGH, NStZ 2009, 35 ). Eine Bandenabrede setzt weiterhin nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung anschließt (vgl. BGH, NJW 2005, 2629 , 2630). Der Annahme einer (Dreier-) Bande steht zudem nicht entgegen, wenn einer der Täter lediglich eine Gehilfentätigkeit ausüben will ( BGHSt 47, 214 ). Die Voraussetzungen einer Bande liegen vor. Entsprechend der Feststellungen handelte es sich bei der Gruppierung rund um B1 bzw. dessen nicht identifizierten Chef um eine auf Dauer zusammengeschlossene, hoch organisierte Gruppe, die sich zusammengeschlossen hatte, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken unter Benutzung moderner Kommunikations- und Verschleierungstechnologie eine Vielzahl von Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Schon die handelnden Personen in der Türkei waren mindestens zu dritt (Chef, B1, Keiler). Dieser Gruppierung schloss sich B bereits vor Beteiligung an der Tat vom 18.12.2018 (Fall 1 der Anklage) in voller Kenntnis der Vorgehensweise der Bande an und wirkte maßgeblich (s. hierzu die vorangegangene Darstellung des Tatbeitrages) an deren Taten mit, wofür er mit einem nicht nur geringen Anteil von 10% an der Tatbeute beteiligt wurde. Alle begangenen Taten war auch Bandentaten nach § 263 Abs. 1, 5 StGB. Hierfür erforderlich ist, dass die Tat unter Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitglieds begangen wird (Fischer, a.a.O., § 244 Rn. 33). Teilnahmehandlungen reichen insoweit aus (vgl. BGH Beschl. v. 15.01.2002, Az.: 4 StR 499/01 ). Da neben B an allen Taten mindestens auch B1 (neben H und Arslan) beteiligt war, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Ein gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ist ebenfalls zu bejahen. Dieses liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, NStZ 2011, 373). Diese Absicht kann schon bei der ersten Tat gegeben sein (Fischer, a.a.O., Vor § 52 Rn. 61a m.w.N.). Da B sämtliche Taten beging, um hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. seine bestehenden Schulden zu tilgen, liegt auch diese Voraussetzung vor.
  4. bb)Amtsanmaßung gem. § 132 StGB Jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) zu den einzelnen Betrugstaten der Fälle 1 bis 6 der Anklage hat B für jeden einzelnen Fall auch täterschaftlich aufgrund seines gewichtigen Tatbeitrages den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Dabei spielt es keine Rolle, dass er nur in den Fällen 1 und 6 gegenüber den Zeuginnen T und K1 als Polizeibeamter auftrat und in den übrigen Fällen nur organisatorische Aufgaben wahrnahm. Da die Amtsanmaßung kein eigenhändiges Delikt ist, ist Mittäterschaft nach den allgemeinen Regeln zulässig (Fischer, a.a.O., § 132 Rn. 17). Die Amtsanmaßung liegt in den Täuschungshandlungen gegenüber den Tatopfern und dem anschließenden, aus der Türkei heraus veranlassten Abholen der Beute. Hieran hat B durch seinen Tatbeitrag mitgewirkt (vgl. ähnlich auch LG Paderborn, NJW 1989, 178 f.).
  5. b)Fall 7 der Anklage Hinsichtlich der Tat zu Fall 7 liegt in Anbetracht der Nichtvollendung der Tat infolge des polizeilichen Zugriffs nur eine Strafbarkeit wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§§ 263 Abs. 1, 5, 22, 23 StGB) vor. Bzgl. des erforderlichen Tatplans ist auf die voranstehenden Ausführungen zu verweisen (IV. 1. a] aa]). Es lag eine den vorangegangenen Taten entsprechende Abrede vor. Auch ist ein B im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnendes unmittelbares Ansetzen zu bejahen. Mit den ersten Anrufen nach der Rückkehr der Zeugin T aus ihrem Urlaub begannen erneute Täuschungshandlungen i.S.d. § 263 StGB gemäß dem Tatplan und der Bandenabrede. Ein Rücktritt vom Versuch gem. § 24 Abs. 2 StGB scheidet aus. Die Tat ist fehlgeschlagen, denn nach der Festnahme durch die Polizei konnte der geplante Taterfolg aus Sicht B nicht mehr erreicht werden. Tateinheitlich zum begangenen banden- und gewerbsmäßigen Betrug hat B wiederum eine mittäterschaftliche Amtsanmaßung (§§ 132 , 25 Abs. 2 StGB) begangen, indem er durch seine bereits entfalteten Aktivitäten an den Täuschungshandlungen und dem geplanten Abholen der Beute beteiligt war (s. schon IV. 1. a] bb]). 2. Angeklagter H
  6. a)Fall 1 der Anklage Wie B hat sich auch H bzgl. Fall 1 der Anklage nach den getroffenen Feststellungen wegen eines mittäterschaftlich begangenen banden- und gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar gemacht. Die Ausführungen unter IV. 1
  7. a)gelten insoweit für ihn entsprechend. Hinsichtlich des Tatbeitrags zum Betrug war H zwar nicht unmittelbar in die Abholung involviert. Dafür war er jedoch als Bindeglied zu B1, dem Planer der Tat, verantwortlich für die Organisation der Abholung, insbesondere den Transport von B und H von C nach L. Ohne diesen gewichtigen Beitrag hätte die Tat nicht durchgeführt werden können. Wie festgestellt handelte H dabei auch vorsätzlich, insbesondere auch im Hinblick auf die banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise (s.o. I. 2. d]).
  8. b)Fall 7 der Anklage Bzgl. Fall 7 der Anklage (Tat vom 11.01.2019 zum Nachteil T) hat sich H im Unterschied zu B wegen Beihilfe zum versuchten Betrug nach §§ 263 Abs. 1, 22, 23, 27 StGB in Tateinheit mit (vollendeter) Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar gemacht. Eine vorsätzliche, rechtswidrige Hauptat i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB liegt mit dem versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug durch B und weitere Mittäter sowie die tateinheitlich hierzu verwirklichte Amtsanmaßung nach § 132 StGB vor. Die versuchsweise Begehung ist dabei ausreichend, um die Voraussetzung einer Haupttat nach § 27 Abs. 1 StGB zu erfüllen (BGH, NStZ 1994, 501 ). Nach den Feststellungen lag - im Unterschied zur angeklagten täterschaftlichen Beteiligung - ein Gehilfenbeitrag in Form der sog. psychischen Beihilfe vor. Hierunter ist die unterstützende Bestärkung von Tatplan, Tatentschluss oder Tatausführungswillen zu verstehen (Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 11). Dabei ist die Billigung der Tat im Sinne bloßen Einverständnisses mit selbiger noch keine Beihilfe; die Billigung bezeichnet nur eine innere Einstellung, nicht aber ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Billigung der Tat gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in der Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen, bestärkt wird (BGH, NStZ 1995, 490 f.). Auch kann Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein”, "Zugegensein”) bei der Haupttat geleistet sein, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewusst war. In diesem Sinne stellt nicht schon der bloße Zustand des "Anwesendseins” bei der Haupttat Beihilfe dar. Erforderlich ist vielmehr, dass im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun jede Beihilfe - auch die sog. psychische - einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraussetzt. Dieser kann aber im Einzelfall schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitgeht oder mitfährt, seine Anwesenheit gleichsam "einbringt”, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGH, a.a.O.). So verhält es sich hier. H hat B in vollem Wissen über die zu begehende Tat und mit einem eigenen finanziellen Interesse begleitet, ursprünglich sollte er sogar einen gewichtigen (täterschaftlichen) Tatbeitrag (Abholen der Beute) erbringen. Hierzu kam es aufgrund einer Abänderung der bisherigen Absprache während der Tat nicht mehr. Gleichwohl bestand aber die Kenntnis H über die zu begehende (Banden-)Tat weiter fort. Eine Distanzierung von selbiger hat auch nicht stattgefunden (s.o. II. 2. c] cc] [2] [c]). Vielmehr verblieb H bei fortdauerndem finanziellen Interesse abwartend im bei der Tat genutzten Mietwagen und bestärkte B Tatentschluss durch seine Präsenz, was einen Wechsel des ursprünglich geplanten täterschaftlichen Tatbeitrags zu einem psychischen Hilfeleisten i.S.d. § 27 StGB begründet. Dem entsprechend hat H seine Anwesenheit im Sinne der vorangehenden Anforderungen eingebracht. Dies geschah entsprechend der Feststellungen (s.o. I. 2. c] gg] und d]) vorsätzlich, insbesondere im Hinblick auf die bandenmäßige Begehungsweise, wobei der Vorsatz H auch auf die Vollendung der Haupttat bezogen war. IV. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter B
  9. a)Vorab: Keine Anwendung des § 21 StGB zugunsten B Eine Anwendung des § 21 StGB mit der damit einhergehenden Möglichkeit der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB scheidet aus, da kein Eingangsmerkmal nach §§ 20 , 21 StGB erfüllt ist. Bei B konnte insoweit - wie die Sachverständige L1 überzeugend ausgeführt hat - lediglich ein riskantes Spielverhalten und eine akzentuierte Persönlichkeit diagnostiziert werden. Damit sind die Voraussetzungen, die im Hinblick auf eine Spielsucht als Eingangsmerkmal nach §§ 20 , 21 StGB zu stellen sind (vgl. BGH, NJW 2013, 1462 [1463]), nicht erfüllt. Auch im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum ist mangels Rauschzustand bzw. einer für eine Persönlichkeitsstörung relevanten Abhängigkeit kein Eingangsmerkmal verwirklicht.
  10. b)Strafrahmen und Einzelstrafen bzgl. der Fälle 1 bis 6 der Anklage Dies vorangestellt kommt bzgl. des Angeklagten B in den Fällen 1 bis 6 der Anklage der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zur Anwendung. Dieser sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB lag bei keinem der genannten Fälle vor. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen strafzumessungserheblichen Umstände weicht das jeweilige Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht in so erheblichem Maß vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens geboten wäre, weil die entsprechende Tat insgesamt minder schwer wiegt. In diesem Sinne war zugunsten B sein sich auf die Fälle 1 bis 6 bezogenes Geständnis zu berücksichtigen. B hat diese Taten in der Hauptverhandlung freimütig eingeräumt und damit zur Aufklärung beigetragen. Auch hat er dadurch den betagteren Tatopfern A, T2 und K1 eine belastende Aussage vor Gericht erspart. Weiterhin fiel für B positiv die verbüßte Untersuchungshaft ins Gewicht. Diese wird zwar gem. § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafhaft angerechnet, so dass ihr grundsätzlich keine strafmildernde Wirkung zukommt. Anders verhält es sich jedoch, wenn mit dem Vollzug der Untersuchungshaft besondere Erschwernisse verbunden sind. So verhält es sich hier, da B in der Justizvollzugsanstalt L inhaftiert ist, seine Familie und seine Verlobte jedoch in C leben. Diese weite Entfernung erschwert die Kontakthaltung durch Besuche maßgeblich, so dass mit der Haft eine besondere Belastung für B verbunden ist. Eine gewisse Leichtgläubigkeit der Tatopfer war ebenfalls an dieser Stelle in die Erwägungen zu Gunsten B einzustellen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Konzeption der Tatbegehung gerade darauf ausgerichtet ist, Schwächen älterer Menschen (Obrigkeitshörigkeit, kognitive Defizite, Unbedarftheit im Umgang mit moderner Kommunikationstechnik) auszunutzen. Auch war zu berücksichtigen, dass B innerhalb der Bandenhierarchie im Unterschied zu B1 und dessen Chef keine leitende Position innehatte, sondern vielmehr nur eine ausführende Rolle spielte, wenngleich diese elementar für die Tatdurchführung war. In diesem Sinne trug B im Vergleich zu den aus der Türkei heraus agierenden Hintermännern ein deutliches höheres Entdeckungsrisiko. Weiterhin war zugunsten B zu berücksichtigen, dass zumindest in den Fällen 2 bis 5 der Anklage die psychischen Folgen für die Tatopfer milde ausgefallen sind. Insoweit hat keine der Zeuginnen bleibende Störungen nach den Taten davon getragen. Auch in finanzieller Hinsicht - wenngleich es sich auch nicht um bloß unerhebliche Verluste handelte - hat keine der Taten die Opfer derart geschädigt, dass nunmehr ihre Lebensführung stark beeinträchtigt wäre. Zudem fällt strafmildernd ins Gewicht, dass er durch die Einziehungsentscheidung (dazu im Folgenden) in Relation zu dem vereinnahmten Beuteanteil finanziell einer hohen Belastung ausgesetzt ist. Ab Fall 2 der Anklage (bis hin zu Fall 7; dazu ebenfalls im Folgenden) ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vielzahl der begangenen Taten aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs in der Zusammenschau auf eine niedrige Hemmschwelle des Angeklagten B bei der Begehung hindeuten. Den vorgenannten Erwägungen stehen jedoch gewichtige Strafschärfungsgründe gegenüber, welche die Kammer bei Klärung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ebenfalls berücksichtigen muss. In diesem Sinne fiel zu B Lasten ins Gewicht, dass er nicht unerheblich vorbestraft ist und bereits zu Jugendstrafen verurteilt wurde. Daneben fällt erschwerend ins Gewicht, dass mit jeder einzelnen Tat ein nicht geringer Schaden verursacht wurde, wobei ein Vermögensverlust großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur in den Fällen 1 und 6 der Anklage vorliegt. Lediglich bei der Zeugin C1 belief sich die Schadenssumme auf unter 10.000 €. Bei allen anderen Geschädigten wurden insgesamt Summen über 10.000 € erbeutet. Auch ist zu B Lasten die erhebliche kriminelle Energie bei der bandenmäßigen Begehung der Taten, die auch schon bei der ersten Tat vorlag, zu berücksichtigen. In diesem Sinne haben die Angeklagten B und H im Zusammenwirken mit den Hintermännern aus der Türkei wie ein Unternehmen systematisch zusammengewirkt und insoweit sorgfältig durchgeplant und mit geringem Aufwand unter besonders raffiniertem Vorgehen eine Vielzahl von älteren Menschen, die naturgemäß über geringere Abwehrmöglichkeiten verfügen, betrogen. Dieses Vorgehen übersteigt die einer Bande grundsätzlich innewohnende und vom Gesetzgeber bei der Erhöhung des Strafrahmens berücksichtigte erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses mehrerer Personen. Es konnte daher (ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes, § 46 Abs. 3 StGB) strafschärfend in die Erwägungen einbezogen werden. Insgesamt liegen damit bei Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte bzgl. der Fälle 1 bis 6 der Anklage Taten vor, deren Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen nicht verringert ist. Bei der Bildung der Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte hat die Kammer insbesondere den Umfang des materiellen Schadens und mit Blick auf die dargelegte absinkende Hemmschwelle den Zeitpunkt der Tat innerhalb der abgeurteilten Tatserie berücksichtigt. Strafschärfend kam weiterhin jeweils hinzu, dass mit § 132 StGB ein weiteres Delikt tateinheitlich verwirklicht wurde. Bzgl. Fall 4 der Anklage fiel zudem strafschärfend ins Gewicht, dass die Gruppierung mit der Zeugin T2 dasselbe Tatopfer zum zweiten Mal anging, was als besonders verwerflich zu beurteilen ist. Aufgrund dieser Erwägungen war unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende tat- und schuldangemessen Einzelfreiheitsstrafen zu erkennen: Fall 1 der Anklage: zwei Jahre und vier Monate Fall 2 der Anklage: ein Jahr sechs Monate Fall 3 der Anklage: ein Jahr sechs Monate Fall 4 der Anklage: zwei Jahre Fall 5 der Anklage: ein Jahr sechs Monate Fall 6 der Anklage: drei Jahre sechs Monate
  11. c)Strafrahmen und Einzelstrafe bzgl. Fall 7 der Anklage Auch in Fall 7 der Anklage war Ausgangspunkt für den Strafrahmen § 263 Abs. 5 StGB. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aspekte für die Frage, ob ein minder schwerer Fall des § 263 Abs. 5 StGB vorliegt, kann auf die voranstehenden Ausführungen zu V. 1.
  12. b)verwiesen werden. Diese gelten hier grundsätzlich entsprechend mit der Einschränkung, dass mangels Vollendung der Tat ein psychischer und finanzieller Schaden nicht eingetreten ist, so dass diese Gesichtspunkte hier naturgemäß nicht berücksichtigt werden können. Die übrigen Aspekte tragen insbesondere aufgrund der hohen Beuteerwartung von 70.000 € aber auch dem zweifachen Angehen desselben Tatopfers (s. schon oben V. 1. b]) für sich genommen die Annahme eines minder schweren Falls allerdings ebenfalls nicht. Unter Einbeziehung auch des vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass ein minder schwerer Fall des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 StGB angenommen werden kann, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat dann unter Abwägung aller Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt. Leitend für diese Erwägung war, dass die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattfand, so dass eine konkrete Rechtsgutgefährdung noch entfernt war und schließlich auch nicht eingetreten ist. Mithin ist die Möglichkeit eröffnet, den Ausnahmestrafrahmen für den minder schweren Fall, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde zu legen. Da der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB gemäß § 50 StGB durch die Begründung des minder schweren Falles "verbraucht" wäre, wäre der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB nicht (noch einmal) gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Allerdings hatte die Kammer die Frage in den Blick zu nehmen, ob für den Angeklagten nicht die Entnahme der Strafe aus dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB (noch) günstiger wäre. Der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vor, ist also im Mindestmaß günstiger. Da sich die Strafe aus Sicht der Kammer für den Angeklagten vorliegend mehr im unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren hatte, war die Strafe im Ergebnis aus dem gemilderten Regelstrafrahmen - drei Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten - zu entnehmen. Bei Bildung der Einzelstrafe hat die Kammer die genannten strafschärfenden und mildernden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen, so dass bzgl. Fall 7 der Anklage eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten tat- und schuldangemessen ist.
  13. d)Gesamtstrafe Aus den genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von drei Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53 , 54 StGB unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In diesem Sinne hat die Kammer erneut alle strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte umfassend abgewogen. Zu Gunsten B war dabei neben seinem Geständnis bzgl. der Fälle 1 bis 6 der Anklage vor allem zu berücksichtigen, dass trotz der zu Tage getretenen erhöhten kriminellen Energie aufgrund der Vielzahl der Tatbegehungen die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei ihm abgesunken war. Zu berücksichtigen war jedoch auch, dass im gerade im L Raum, aber auch im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen ein besorgniserregender Anstieg von Delikten des Typs "Falscher Polizeibeamter" mit immensen Schadenssummen zu verzeichnen ist (s. II. 1. a.E.). Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung des Angeklagten, aber auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt insoweit auf Ebene der Gesamtstrafenbildung eine strafschärfende Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2018, Az.: 1 StR 663/17 ). Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt, welche tat- und schuldangemessen, ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 2. Angeklagter H
  14. a)Vorab: Keine Anwendung des § 21 StGB zugunsten H Auch bzgl. H kam eine Anwendung des § 21 StGB nicht in Betracht. Zwar konsumierte H gelegentlich im Tatzeitraum Kokain oder Cannabis. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zu den begangenen Taten war jedoch nicht erkennbar. Weder war festzustellen, dass sich H während der Taten in einem Rauschzustand befand, noch dass er eine seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Betäubungsmittelabhängigkeit aufwies, so dass (anders als bei B) auch kein Sachverständigengutachten einzuholen war.
  15. b)Strafrahmen und Einzelstrafe bzgl. der Fall 1 der Anklage Hinsichtlich Fall 1 der Anklage gelten bzgl. der Einzelstrafe für H die schon bei B angestellten Erwägungen entsprechend. Auch bei H ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde zu legen; ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Die Kammer hat bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt, dass auch H diese Tat freimütig eingeräumt und damit maßgeblich zu ihrer Aufklärung beigetragen hat und eine persönliche Vernehmung der Geschädigten hierdurch vermieden werden konnte. Auch ist zu Gunsten H die verbüßte Untersuchungshaft - allerdings aufgrund der kürzeren Dauer in geringerem Maße - und die damit verbundene Trennung von seiner Familie in C zu seinen Gunsten in die Abwägung miteinzubeziehen. H hat sich zudem - auch dies spricht an dieser Stelle für ihn - nach seiner ersten Verhaftung in diesem Verfahren eigeninitiativ um eine berufliche Zukunftsperspektive bemüht (s.o. I. 1. b]). Hinsichtlich der tatbezogenen Milderungsgründe (Leichtgläubigkeit der Tatopfer, keine höhere Stellung in der Bandenhierarchie, keine starke finanzielle Beeinträchtigung bei der Zeugin T, große Belastung durch die zu treffende Einziehungsentscheidung), die auch zugunsten H Geltung beanspruchen, wird auf die entsprechenden Ausführungen bei B Bezug genommen. Schließlich war zu Gunsten H auch dessen noch junges Lebensalter zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Taten war H erst 22 Jahre und hatte damit erst kurz die Altersgrenze der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG überschritten. Strafschärfend wirken sich zu Lasten H dessen Vorstrafen, der nicht unerhebliche Schaden bei der Zeugin T in Höhe von 50.000 € und die erhebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung (s.o. IV. 1. b]) aus. All dies spricht wie bei B bei einer Gesamtabwägung gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Kriterien war daher für H hinsichtlich Fall 1 der Anklage auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu erkennen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass H zwar nicht persönlich in die Abholung des Geldes verwickelt war. Gleichwohl kam aber seinem Tatbeitrag ein entsprechendes Gewicht wie dem B zu, da er bei dieser Fahrt nach L deutlich tiefer und mit mehr Verantwortung in die Organisation der Anreise und Abholung involviert war. Die hälftige Beuteaufteilung spricht ebenfalls für eine gleiche Gewichtung der Tatbeiträge.
  16. c)Strafrahmen und Einzelstrafe bzgl. der Fall 7 der Anklage Hinsichtlich des Strafrahmens bei Fall 7 war zunächst die Regelung des § 27 Abs. 2 S. 1 StGB anzuwenden. Danach richtet sich die Strafe für den Gehilfen nach der Strafdrohung für den Täter. Damit wäre grundsätzlich der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugrunde zu legen (s.o.). Allerdings konnte die Kammer bei dieser Tat - im Unterschied zu Fall 1 der Anklage - kein gewerbsmäßiges Handeln H i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 StGB (zu den Voraussetzungen s. III. 1. a] aa]) feststellen. H distanzierte sich nach der ersten Tat aufgrund eines Streits mit B zunächst von der Begehung weiterer geplanter Taten. Dementsprechend beging B die Folgetaten mit Arslan als Ersatz. Bzgl. der Tat vom 11.01.2019, bei der sich H unter Anknüpfung an die Bandenabrede der Tat vom 18.12.2018 der Gruppierung erneut anschloss, lagen indes keine Anhaltspunkte vor, die auf eine beabsichtigte wiederholte Tatbegehung durch H haben schließen lassen. Gleichwohl war nach den vorstehenden Ausführungen (s. auch die Feststellungen unter I. 2. c] gg]) bei H von einer (auch subjektiv gewollten) bandenmäßigen Begehungsweise nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. StGB auszugehen. Da H also nur ein besonderes persönliches Merkmal des § 263 Abs. 5 StGB aufweist, kann gemäß § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2019, Az.: 5 StR 413/18 ; Urt. v. 06.08.2014, Az.: 2 StR 60/14 ) nur der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB Anwendung finden. Dieser gibt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Allerdings beinhaltet § 27 Abs. 2 S. 2 StGB eine zwingende Milderung zugunsten des Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus greift auch zugunsten H der fakultative Milderungsgrund wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis ist damit eine doppelte Milderungsmöglichkeit gegeben, was - wie bei B (s.o. IV. 1. c]) - einen Vergleich der möglichen Strafrahmen erfordert. Aus den entsprechenden schon bei B angestellten Erwägungen und unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten speziellen, auf die Person H bezogenen Aspekte kann aus sich heraus ein besonders schwerer Fall des § 263 StGB nicht abgelehnt werden. Dabei hat die Kammer durchaus gesehen und berücksichtigt, dass H Beihilfehandlung nur in seiner tatfördernden Anwesenheit bestand und damit hinsichtlich der Tatschuld eher im unteren Bereich des Spektrums möglicher Beihilfehandlungen liegt. Gleichwohl konnte aufgrund der hohen Beuteerwartung und des zweifachen Angehens desselben Tatopfers der Strafrahmen des Grunddelikts nicht ohne weiteres angewendet werden. Auch an dieser Stelle ist dies erst unter "Verbrauch" des Milderungsgrundes des Versuchs möglich. Damit wäre in diesem Fall vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, also einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, auszugehen. Stellt man nun - entsprechend der Erwägungen bei B - einen Vergleich der Strafrahmen bei doppelter Milderung des Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB einerseits und einer vom Strafrahmen des Grunddelikts nach § 263 Abs. 1 StGB ausgehenden obligatorischen Milderung nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB andererseits an, so ergibt sich Folgendes: Bei doppelter Milderung verringert sich der Strafrahmen auf der ersten Stufe auf Freiheitsstrafe von einem Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten und auf der zweiten Stufe auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten. Ginge man hingegen vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus, so ergibt sich zunächst ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (oder einer hier in Anbetracht der Fallgestaltung nicht in Betracht kommenden Geldstrafe). Dieser verringert sich bei der o.g. Milderung dann auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten. Der letztgenannte Rahmen ist damit der günstigste für den Angeklagten und somit an dieser Stelle zugrunde zu legen. Unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten für und gegen H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte war bzgl. Fall 7 der Anklage auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu erkennen. Dabei hat die Kammer insbesondere zu Gunsten H berücksichtigt, dass dieser aufgrund seiner bloßen Präsenz im abgestellten Auto nur noch eine untergeordnete Rolle spielte.
  17. d)Gesamtstrafe Auch bei H war unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten unter nochmaliger umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Auch hier hat die Kammer erneut alle strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte umfassend abgewogen und nochmals H Geständnis und die nur noch kleinere Rolle bei der zweiten, versuchten Tat sowie - ebenfalls bei dieser Tat - ein mögliches Absinken der Hemmschwelle berücksichtigt. Allerdings war wie bei B auch der Anstieg entsprechender Delikte mit den o.g. Folgen für die Gesamtstrafenbildung strafschärfend in die Erwägungen einzubeziehen. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer bei H auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt. V. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bzgl. B Die Unterbringung von B in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB ist abzulehnen. Voraussetzung des § 64 StGB ist neben dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, entweder das Vorliegen einer Rauschtat oder ein Ursachenzusammenhang zwischen Hang und der begangenen Tat. Der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln muss allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen haben, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Dies kann etwa bei Geldbeschaffungsdelikten mit dem Folgeziel des Drogenerwerbs oder aber bei sozialem Verfall des Täters infolge des Rauschmittelkonsums zu bejahen sein. Der Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum muss zudem nicht die alleinige Ursache der Begehung von Straftaten sein (BGH, NStZ-RR 2019, 308 f.; NStZ-RR 2013, 54 ). Da keine Rauschtat vorliegt, kommt lediglich der oben genannte Ursachenzusammenhang zwischen Tat und Hang in Betracht. Dieser liegt jedoch nicht vor. Wie festgestellt liegt die Wurzel der Taten in den Spielschulden B und damit allenfalls - wie dargestellt ist nur von einem riskanten Spielverhalten auszugehen - in einer stoffungebundenen Abhängigkeit. Eine solche reicht jedoch schon vom Wortlaut der Norm nicht aus, um einen Hang nach § 64 StGB zu begründen. Dass die Taten auch der Geldbeschaffung zum Drogenerwerb dienten oder allgemein ein sozialer Verfall festzustellen ist, konnte die Kammer wie bereits ausgeführt nicht feststellen. Vielmehr war, wie festgestellt, davon auszugehen, dass B seinen Betäubungsmittelkonsum über seine bisherigen Einkünfte bei seinem Vater und sein Erspartes finanziert hat. VI. Einziehung Gemäß §§ 73 , 73c StGB war gegen B die Einziehung von Wertersatz in Höhe von jeweils 270.570 € anzuordnen: Aus den einzelnen Taten ergibt sich ein Gesamterlös von 276.600 €, hiervon abzuziehen sind 6.030 €, die bei B sichergestellt wurden und auf die er in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Gegen H ist die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000 € anzuordnen. Abzugsfähige Aufwendungen gem. § 73d Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Da B und H in Fall 1 der Anklage Mitverfügungsgewalt über den erlangten Geldbetrag von 50.000 € hatten, haften sie insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Urteil v. 21.11.2018, Az. 2 StR 262/18 m.w.N.). VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2305026.html ( https://oj.is/2305026 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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