Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 14.06.2019, Az. 12 O 5458/18 , abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnummer X an den Kläger 22.187,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes H. in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 44% und die Beklagte zu 56%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten als Motorenherstellerin nach einem Pkw-Kaufvertrag. 1. Der Kläger erwarb Anfang August 2014 von einem gewerblichen Händler einen Neuwagen der Marke X mit der Fahrgestellnummer X zum Kaufpreis von brutto 36.250,00 €, den er mit Überweisung vom 05.08.2014 in Höhe von 34.250,00 € sowie durch Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens in Höhe 2.000,00 € beglich. Außerdem wurde ihm auf den ursprünglich angesetzten Kaufpreis ein Rabatt von 5.199,12 € gewährt. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189, Abgasnorm Euro 5, ausgestattet. In dem Fahrzeug ist eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik). Erst nach Erwerb durch den Kläger wurde bei dem Fahrzeug ein von der Beklagten entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes Update der Motorsteuerungssoftware vorgenommen, mit dem die Umschaltlogik verändert wurde. Am 22.09.2015 wurde der sog. Abgasskandal mit der Adhoc-Mitteilung der Beklagten über die manipulierten Dieselmotoren publik und es wurde in den nationalen und internationalen Medien berichtet. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen der Beklagten an und verpflichtete diese, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2018 (Anlage K 2) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.12.018 auf zu erklären, den Kaufpreis in Höhe von 42.436,95 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw an den Kläger zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Er behauptet, dass der im gegenständlichen Fahrzeug eingebaute, von der Beklagten hergestellte Motor auf dem Prüfstand eine bestimmte Menge Stickstoff ausstößt, die zu einer EG-Typengenehmigung und einer bestimmten Schadstoffklasseneinstufung geführt habe, obwohl das Prüfverfahren mithilfe einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipuliert gewesen sei. Er hätte den Kaufvertrag in Kenntnis der Manipulation und im Hinblick auf die Gefahr, dass diesem die Zulassung bei Nichtaufspielen der angebotenen Software entzogen würde, nicht abgeschlossen und somit einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Die Beklagte habe sittenwidrig gehandelt und müsse sich das Verhalten und die Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter zurechnen lassen. Wegen des betrügerischen und sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten müsse er sich auch keine Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, die ihm gewährten Preisnachlässe seien dem von ihm tatsächlich gezahlten Preis hinzuzurechnen. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 83.816 Kilometern auf. Der Kläger hat mit der Beklagten am 18.01.2019 zugestellter Klage beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges X, mit der Fahrgestellnummer X an den Kläger 42.436,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes H. in Höhe von 2.354,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten. Sie hat zunächst darauf verwiesen, nicht Herstellerin des gegenständlichen PKW und auch nicht am Kaufvertrag beteiligt gewesen zu sein. Sie hat unter anderem die Ansicht vertreten, bei der ursprünglich installierten Software habe es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 gehandelt und die Annahme eines dem Kläger entstandenen Schadens sei auch im Hinblick auf das von ihr in entwickelte und vom KBA freigegebenen Software-Update ausgeschlossen. Darüber hinaus hat sie bestritten, dass ihr Vorstand oder eines ihrer Organe Kenntnis vom Einsatz der installierten Software gehabt habe. Jedenfalls müsse sich der Kläger Gebrauchsvorteile auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km - 250.000 km anrechnen lassen. Aufgrund der übersetzten Forderungen des Klägers sei kein Verzug eingetreten. Im Übrigen haben die Parteien erstinstanzlich streitig über die Voraussetzungen deliktischer Ansprüche des Klägers verhandelt. 2. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, wobei es auf den Zahlungsanspruch des Klägers, ausgehend vom Kaufpreis in Höhe von 36.250,00 €, Nutzungen in Höhe von 10.127,77 € angerechnet hat. Es hat einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB dem Grunde nach bejaht. Der Schaden des Klägers liege in dem Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags, da kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17 , ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der mit der gegenständlichen Motorsteuerungssoftware ausgestattete Pkw bei Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe. Die Beklagte habe den Motor EA 189 mit dieser Software zur bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden entwickelt und den mangelbehafteten Motor vorsätzlich in den Fahrzeugen ihres Konzerns in Verkehr gebracht, dies stelle sich als objektiv sittenwidrig dar. Die Beklagte habe sich das Verhalten ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB zurechnen zu lassen. Sie habe den Vortrag des Klägers zur Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus ihrem Vorstandsbereich nur unzureichend gemäß § 138 Abs. 3 ZPO bestritten. Ihr müssten aufgrund des Zeitablaufs und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, sodass es ihr möglich und zumutbar gewesen sei, diesen vollumfänglich darzulegen, was sie nicht getan habe. Der Kaufpreis sei Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in vollem Umfang erstattungsfähig. Eine Anrechnung des Nutzungsvorteils im Wege des Vorteilsausgleichs sei auf der Basis einer auf 300.000 km geschätzten Gesamtlaufleistung vorzunehmen. Außerdem habe sich die Beklagte in Verzug und Annahmeverzug befunden. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien ersatzfähig und auf Grundlage der berechtigten Forderung des Klägers im Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zu berechnen bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr. Im Übrigen hat es die Klage unter einer Kostenaufteilung von 36% zu Lasten des Klägers und 64% zu Lasten der Beklagten abgewiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Endurteil Bezug genommen. 3. Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger und die Beklagte im Ergebnis ihre erstinstanzlichen Anträge weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wobei der Kläger im Wege der Klageerweiterung noch Deliktszinsen gemäß § 849 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 geltend macht. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht Gebrauchsvorteile in Anrechnung gebracht. Aufgrund des sowohl das Gemeinwesen als auch den einzelnen erheblich schädigenden, kriminellen Verhaltens der Beklagten sei eine solche Anrechnung bei wertender Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung allgemeiner zivil - und strafrechtlicher Gesichtspunkte unzulässig. Außerdem habe das Gericht bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtsfehlerhaft nur eine 1,3 Gebühr statt richtigerweise eine hier angemessene 1,8 Gebühr angesetzt. Der Kläger beantragt zuletzt, Unter Abänderung des am 14.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hof, Az.: 12 O 458/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges X, mit der Fahrgestellnummer X weitere 16.314,72 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 sowie weitere Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 aus einem weiteren Betrag von 26.122,23 € an den Kläger zu bezahlen. Unter Abänderung des am 14.06.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hof, Az.: 12 O 458/18, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes H. in Höhe von 995,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das erstinstanzliche Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat und verfolgt mit ihrer eigenen Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB, angenommen und im Übrigen seien auch keine weiteren deliktsrechtlichen Ansprüche gegeben. Das Erstgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sie nicht Herstellerin des gegenständlichen Fahrzeugs und der Kaufvertrag nicht mit ihr geschlossen worden sei, sodass schon keine kausale Täuschung ihrerseits gegeben sei. Der Kläger sei auch hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung der Umschaltlogik und dem Abschluss des Kaufvertrages darlegungs- und beweisfällig geblieben. Dem Kläger sei kein Vermögensschaden entstanden, nach Aufspielen der vom KBA bestätigten Software entspreche das Fahrzeug allen Vorschriften. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht außerdem im Rahmen der Nutzungsentschädigung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km statt richtigerweise eine solche von 200.000 km - 250.000 km zugrunde gelegt und auch zu Unrecht Verzug und Annahmeverzug ihrerseits angenommen. Hinsichtlich der Klageerweiterung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass § 849 BGB nach Sinn und Zweck nicht einschlägig sei. Im Falle des Teilobsiegen des Klägers müssten die erfolglos geltend gemachten Deliktszinsen auch bei der Kostenquote gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO mitberücksichtigt werden. Die Beklagte beantragt, Das vom Landgericht Hof am 14.06.2019 verkündete Urteil, Az. 12 O 458/18, wird im Umfang der Beschwer der Beklagten abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Sachvortrag zu seiner eigenen Berufung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien die aktuelle 1 U 247/19 - Seite 6 - Fahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit 96.981 Kilometern unstreitig gestellt. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungen, die Berufungserwiderungen und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze, jeweils mit Anlagen. Gründe II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 513 , 517 , 519 , 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826 , 31 BGB zu, in dessen Rahmen er die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann. Die Berufung der Beklagten hat daher in der Hauptsache nur insoweit Erfolg, als sich aufgrund der erhöhten Fahrleistung des Fahrzeugs die auf den Kaufpreis anzurechnende Nutzungsentschädigung bei einer anzusetzenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km erhöht und die daraus resultierende Anspruchsverringerung eine Reduzierung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bewirkt. Außerdem liegt hier - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts - weder Verzug noch Annahmeverzug der Beklagten vor. Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 513 , 517 , 519 , 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist einschließlich der gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageerweiterung erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht für den dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch auf den von ihm tatsächlich gezahlten Kaufpreis ohne Berücksichtigung des ihm gewährten Preisnachlasses abgestellt und zutreffend einen Nutzungsersatzanspruch der Beklagten im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt. Gleichfalls zu Recht hat es hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt. 1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826 , 31 BGB auf Rückzahlung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs tatsächlich aufgewandten Kaufpreises von 36.250,00 € abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die vom Kläger ab Erwerb am 07.8.2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zu. Unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen ergibt sich für den Kläger noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 22.187,75 €. Die Grundsätze der deliktischen Haftung der Beklagten als Motorenherstellerin in der vorliegenden Konstellation sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 im Verfahren VI ZR 252/19 höchstrichterlich geklärt. Die Beklagte haftet gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, da sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12 ). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15 ). Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit manipulierter Motorensteuerung ist in diesem Sinne als objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. grundlegend BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.