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OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.2020 - 3 U 56/19

Obsah (4)§ 10§ 3aArt. 10Art. 7

1. Die Zulässigkeit der Verwendung einer unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.

§ 10Abs.

3 der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) für Lebensmittel setzt nach Art. 10 Abs. 3 HCVO voraus, dass ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 1570 – Gelenknahrung III).

  1. Die Frage, ob es sich bei einer werblichen Angabe für Lebensmittel (Hier: „THE POWER FOR YOU“ für einen Getränkesirup) um eine (unspezifische) gesundheitsbezogene Angabe i.S. der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) handelt, ist auch unter Berücksichtigung des jeweiligen werblichen Umfeldes, in dem die Angabe gemacht wird, zu beantworten.
  2. Stehen auf den Umverpackungen

Lebensmitteln Abbildungen

Früchten äußerst stark im Vordergrund, dann führt die demgegenüber im Schriftbild nur zurückhaltend dargestellte Angabe „Geschmack“ nicht aus der Verkehrsvorstellung heraus, dass sich Bestandteile der jeweiligen Frucht auch in dem Lebensmittelprodukt finden, und liegt darin – wenn das Lebensmittel die abgebildeten Früchte tatsächlich nicht enthält, ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit.

  1. a)und
  2. d)der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2019, Az. 315 O 91/18 , unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00; Ordnungshaft höchsten 6 Monate) zu unterlassen, geschäftlich handelnd Lebensmittel in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und dabei
  3. a)die Angabe „The Power for you“ zu verwenden, ohne eine spezielle zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beizufügen, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt SP. in den Geschmacksrichtungen Power Energy, Blaubeere, Eistee Pfirsich, Himbeere, Kirsche, Limette Minze, Multifrucht, Orange, Zitrone, Apfel-Holunder, Waldmeister, Aprikose, Maracuja, Tropic und Grüner Tee-Ananas auf dem Werbeflyer (Anlage K 10) und auf der Webseite www.sp.de am 18. Januar 2018 (Anlage K 9) und auf den Verpackungen des Produkts SP. in den Geschmacksrichtungen Waldmeister (MHD 16/02/2019 L-205 14:54), Power Energy (MHD 25/07/2018 L-072017 11:08), Minze Limette (MHD 16/02/2019 L-206 15:08) und Himbeere (MHD 09/04/2019 L-270 16:23) (Anlagenkonvolut K 11); und/oder
  4. b)mit der Abbildung

einzelnen Früchten oder einzelnen Beeren auf dem Etikett in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn weder die entsprechenden Früchte noch Bestandteile

ihnen tatsächlich in dem Produkt enthalten sind, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt SP. in den Geschmacksrichtungen Blaubeere, Eistee Pfirsich, Himbeere, Kirsche, Limette Minze, Multifrucht, Orange, Zitrone, Apfel-Holunder, Waldmeister, Aprikose, Maracuja, Tropic und Grüner Tee-Ananas auf dem Werbeflyer (Anlage K 10) und auf der Webseite www.sp.de am

  1. Januar 2018 (Anlage K 9) und auf den Verpackungen des Produkts SP. in den Geschmacksrichtungen Waldmeister (MHD 16/02/2019 L-205 14:54), Minze Limette (MHD 16/02/2019 L-206 15:08) und Himbeere (MHD 09/04/2019 L-270 16:23) (Anlagenkonvolut K 11).
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den bereits durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2019, Az. 315 O 91/18 , ausgeurteilten Betrag

€ 490,29 hinaus weitere € 232,05 nebst Zinsen in Höhe

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs

Nahrungsergänzungsmitteln. Die Klägerin greift die Ausgestaltung der „SP.“-Produkte der Beklagten (Anlagenkonvolute K 9 - K 11) unter zwei Gesichtspunkten an und begehrt auf dieser Grundlage Unterlassung. Einmal (Klagantrag zu I.1), weil es sich bei der Angabe „THE POWER FOR YOU“, die sich am unteren Rand des „SP.“-Logos findet, um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe handele (Art. 10 Abs. 3 HCVO), die nur zulässigerweise verwendet werden dürfe, wenn ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei – wie tatsächlich nicht. Zum anderen (Klagantrag zu I.2), weil die Fruchtabbildungen auf den jeweiligen Produkten zusammen mit den Fruchtbezeichnungen den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckten, dass die Produkte die abgebildeten Lebensmittel als Zutat enthielten. Das verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 1 lit. a) LMIV. Wegen der aus der Anlage K 4 ersichtlichen Abmahnung der Beklagten hat die Klägerin weiter den Ersatz

nach einem Gegenstandswert

€ 45.000,00 berechneten Abmahnkosten (€ 1.706,94) in Höhe restlicher € 722,34 begehrt (Klagantrag zu II.). Die Abmahnung betraf neun gerügte Verletzungshandlungen. Die Beklagte hat sich wegen sieben der abgemahnten Handlungen unterworfen, aber nur Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert

€ 20.000,00 in Höhe

€ 984,60 bezahlt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der – auch als Marke eingetragenen (Anlage B 1) – Angabe „THE POWER FOR YOU“ nicht um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO handele. In diesem Zusammenhang stellt sie u.a. darauf ab, dass ihre Getränke tatsächlich keine besondere Wirkung auf die Gesundheit, also auch keine gesundheitlichen Vorteile für den Verbraucher hätten. Der Verbraucher würde deshalb nur getäuscht, wenn ihm derartiges versprochen würde, was aber nicht der Fall sei. Die Klägerin sei durch die Angaben auch nicht beeinträchtigt. Wegen der Fruchtabbildungen auf den Umverpackungen ihrer Produkte sei es nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn in dem jeweiligen Produkt natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten seien. So sei es bei ihren Produkten. Fruchtabbildungen verwende sie auf ihrer Homepage nicht mehr (K 14). Der Streitwert für die Abmahnung sei mit € 5.000,00 je Beanstandung zu hoch. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten abgewiesen. Der Verkehr entnehme der Angabe „THE POWER FOR YOU“ keinen Gesundheitsbezug, sondern entnehme ihr nur, dass er mehr Energie oder Kraft bekomme, wenn er den Sirup konsumiere. Es gehe – anders als bei der „Vitalpilze“-Entscheidung des BGH – nicht um eine Steigerung

Ausdauer und Leistungsfähigkeit, sondern um ein energiespendendes Sportlergetränk. Die Fruchtabbildungen seien nicht irreführend, weil der Verbraucher auch angesichts ihrer Darstellung davon ausgehe, dass das Getränk lediglich einen entsprechenden Geschmack aufweise, nicht aber davon, dass es die abgebildeten Früchte enthalte. Die Abmahnkosten hat das Landgericht nach dem

der Klägerin angenommenen Gegenstandswert berechnet. Allerdings auf der Basis

€ 35.000,00 (= sieben Beanstandungen, zu denen sich die Beklagte unterworfen hat).

dem so errechneten Betrag

€ 1.474,89 hat es die gezahlten € 984,60 in Abzug gebracht und restliche € 490,29 ausgeurteilt. Auf das Urteil des Landgerichts wird ergänzend, auch wegen der erstinstanzlichen Anträge, verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe verkannt. Es komme dafür nicht darauf an, dass dem Verbraucher suggeriert werde, dass er sich aus einer negativen gesundheitlichen Lage befreien könne. Dagegen unterfielen auch Angaben, die sich auf eine Förderung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Ausdauer bezögen, dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe. Das Landgericht irre, wenn es meine, dass das Wort „Geschmack“ auf den Umverpackungen die Irreführung vermeide. Der Verkehr könne der Angabe zu den natürlichen Aromen nicht entnehmen, ob solche der abgebildeten Früchte oder auf andere Weise natürlich hergestellte Aromen im Produkt seien. Wer natürliche Früchte sehe, entnehme dem auch im Zusammenhang mit der Angabe „Geschmack“, dass der Geschmack auf der Verwendung der natürlichen Früchte beruhe. Bei den Abmahnkosten habe sich die Klägerin verrechnet. Tatsächlich betrage der Restbetrag € 812,34, weshalb über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag noch weitere € 322,05 zu zahlen seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. - Unterlassungsansprüche wie erkannt - II. an die Klägerin € 322,05 nebst Zinsen in Höhe

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil – einschließlich der dortigen Ausführungen zum Streitwert. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie dringt mit ihrem Unterlassungsbegehren durch (unten Ziff.

  1. und 2.). Auch steht ihr auf dieser Grundlage gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Abmahnkosten zu, dies jedoch nur auf der Basis der bereits erstinstanzlich vorgenommenen Berechnung. Soweit sie in zweiter Instanz ihr Zahlungsbegehren um € 90,45 erhöht hat, ist der geltend gemachte Anspruch unbegründet und die Klage abzuweisen (unten Ziff. 3.).
  2. Bei der Angabe „THE POWER FOR YOU“ handelt es sich im Umfeld der konkreten Verletzungsform um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe i.S.

§ 10Abs.

3 der Verordnung (EG) 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), deren Verwendung unzulässig ist, weil ihr entgegen der genannten Vorschrift keine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Der Verstoß gegen die angeführten Vorschriften der HCVO ist zugleich ein Verstoß gegen §§ 3 , 3a UWG, denn es handelt sich bei den Vorschriften der HCVO um marktverhaltensregelnde Normen i.S.

§ 3a

UWG, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr und im Streitfall Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG begründet.

  1. a)Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist auf verschiedene konkrete Verletzungsformen gerichtet, nämlich - die Webseite der Beklagten (Anlage K 9),- deren Werbeflyer (Anlage K 10) und- die Verpackungsgestaltung der streitigen Produkte (Anlage K 11). Unterschiede bestehen insoweit nicht, weil sich die angegriffene Angabe jeweils am unteren Rand des in den Anlagen jeweils abgebildeten ovalen „SP.“-Logos findet.
  2. b)Bei der angegriffenen Angabe handelt es sich um eine solche, die Bezug nimmt auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Konsumenten. Diesem wird aufgrund der Angabe suggeriert, dass er durch den Verzehr des Mittels Kraft bzw. Energie erhält, die er ohne den Verzehr des Mittels nicht hätte. Dies jedenfalls im Zusammenhang mit der im werblichen Umfeld verwendeten stilisierten Abbildung eines Menschen, der sich erkennbar in einem schnellen Lauf/Sprint befindet. Die Angabe nimmt damit auf das durch die Einnahme des Mittels angabegemäß zu unterstützende bzw. zu steigernde Wohlbefinden Bezug. Das ist nach Ansicht des Senats entgegen der Annahme des Landgerichts mit dem Sachverhalt aus der Vitalpilze-Entscheidung des BGH ( GRUR 2013, 958 , dort Rn. 13) vergleichbar, in dem der BGH die – auf einen Pilz bezogene – Angaben „Zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“ und „Der Raupenpilz erhöht Ausdauer und Leistungsfähigkeit“ als unspezifische Angabe i.S. des Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen hat. So liegt der Fall auch hier, denn die angegriffene Angabe suggeriert in ihrer konkreten Verletzungsform eine besondere Steigerung der Leistungsfähigkeit des Menschen nach einem Verzehr des Mittels. Damit verweist die Angabe auch auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden i.S des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Einordnung einer Angabe als „gesundheitsbezogene Angabe“ ist es nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO hinreichend, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
  3. c)Die Zulässigkeit der Verwendung einer solchen Angabe für Lebensmittel setzt nach Art, 10 Abs. 3 HCVO voraus, dass ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, was im Streitfall indes nicht geschehen ist. Zwar hat der BGH in der o.g. „Vitalpilze“-Entscheidung noch angenommen, dass einer derartigen Angabe die nach Artt. 13 und 14 HCVO zugelassenen gesundheitsspezifischen Angaben solange nicht beigefügt werden müssen, wie die Listen nach jenen Vorschriften noch nicht hergestellt sind (aaO, Rn. 14f.). In der Entscheidung Gelenknahrung III (GRUR 2019, 1570) hat er diese Rechtsprechung aber – ausdrücklich – aufgegeben und angenommen, dass die Anwendung

Art. 10Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind. 2. Auch bezogen auf die Fruchtdarstellungen auf den Umverpackungen der streitgegenständlichen Produkte der Beklagten hat die Berufung Erfolg. Die angegriffene Darstellung führt den angesprochenen Verkehr in die Irre, denn sie erweckt den – tatsächlich unstreitig unzutreffenden – Eindruck, dass Bestandteile der abgebildeten Früchte in dem Produkt enthalten sind. Das ist irreführend i.S.

Art. 7Abs.

1 lit.

  1. a)und
  2. d)der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Nach der genannten Vorschrift dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere (lit.
  3. a)in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung oder (lit.
  4. d)indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein

Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Das begründet zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 , 3a UWG sowie §§ 3 , 5 Abs. 1 UWG, was nach § 8 Abs. 1 UWG den Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet, weil auch Wiederholungsgefahr besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es in Betracht, dass der angesprochene Verkehr trotz eines Zutatenverzeichnisses, das auf natürliche Aromen eines Lebensmittels verweist, aufgrund der bildlichen Darstellung

Früchten oder Gewürzen sowie unter Berücksichtigung des Produktnamens und der ergänzenden Angabe „nur natürliche Zutaten“ annimmt, dass natürliche Frucht- oder Gewürzanteile im Produkt vorhanden sind (BGH, GRUR 2016, 738– Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Entsprechendes gilt im Streitfall. Bei den angegriffenen Produktgestaltungen steht die jeweils abgebildete Frucht äußerst stark im Vordergrund, so dass die im Schriftbild nur zurückhaltend dargestellte Angabe „Geschmack“ nicht aus der Verkehrsvorstellung herausführt, dass sich Bestandteile der jeweiligen Frucht im Produkt finden. Fruchtdarstellung und die zugehörigen Angaben, z.B. Himbeere, Waldmeister etc. sind massiv dominant auf der Verpackung. Das gilt auch für die Abbildungen im Internet und erst recht für den Werbeflyer (Anlage K 10), der zusätzlich genau wie in dem vom BGH entschiedenen Fall die „natürlichen Aromen“ besonders herausstellt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin auf dieser Grundlage auch die vollen Abmahnkosten nach einem Gegenstandwert

€ 45.000,00 zu erstatten. Der genannte Gegenstandswert ist für die Abmahnung der insgesamt neun Wettbewerbsverstöße,

denen die Beklagte sieben Verstöße bereits vorgerichtlich anerkannt hat, ohne weiteres angemessen. Davon ist bereits das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen. a) Es hat allerdings auf der Grundlage seiner Annahme, nur sieben

neun Wettbewerbsverstößen seien zu Recht abgemahnt worden, den Ersatzanspruch falsch berechnet, indem es die Abmahnkosten nach einem auf € 35.000,00 reduzierten Streitwert neu berechnet hat. Tatsächlich hätten in diesem Fall die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage der Gesamtkosten der Abmahnung anteilig nach Obsiegen und Unterliegen berechnet werden müssen (BGH, GRUR 2010, 744 , Ls. 3 und Rn. 16 – Sondernewsletter). b) Die Klägerin hat ihren Ersatzanspruch erstinstanzlich zutreffend mit € 1.706,94 berechnet. Ihre mit der Berufung vorgenommene Neuberechnung nicht ausgeglichener Kosten ist indes fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage eines „Zahlendrehers“ erfolgt ist. Die Beklagte hat an die Klägerin entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung nicht lediglich Abmahnkosten in Höhe

€ 894,60, sondern in Höhe

€ 984,60 gezahlt. Soweit die Klage in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der Falschberechnung um € 90,45 erhöht worden ist, ist sie, ohne dass dies Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, zurückzuweisen. Die Beklagte hat an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe

€ 984,60 gezahlt, so dass noch restliche € 722,34 zu zahlen waren. Davon hat das Landgericht bereits € 490,29 rechtskräftig ausgeurteilt, weshalb die Beklagte nunmehr noch € 232,05 nebst Rechtshängigkeitszinsen (seit dem 22.03.2018) zahlen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2305255.html ( https://oj.is/2305255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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