3 der Verordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) für Lebensmittel setzt nach Art. 10 Abs. 3 HCVO voraus, dass ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 1570 – Gelenknahrung III).
Lebensmitteln Abbildungen
Früchten äußerst stark im Vordergrund, dann führt die demgegenüber im Schriftbild nur zurückhaltend dargestellte Angabe „Geschmack“ nicht aus der Verkehrsvorstellung heraus, dass sich Bestandteile der jeweiligen Frucht auch in dem Lebensmittelprodukt finden, und liegt darin – wenn das Lebensmittel die abgebildeten Früchte tatsächlich nicht enthält, ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit.
einzelnen Früchten oder einzelnen Beeren auf dem Etikett in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben, wenn weder die entsprechenden Früchte noch Bestandteile
ihnen tatsächlich in dem Produkt enthalten sind, wenn dies geschieht wie bei dem Produkt SP. in den Geschmacksrichtungen Blaubeere, Eistee Pfirsich, Himbeere, Kirsche, Limette Minze, Multifrucht, Orange, Zitrone, Apfel-Holunder, Waldmeister, Aprikose, Maracuja, Tropic und Grüner Tee-Ananas auf dem Werbeflyer (Anlage K 10) und auf der Webseite www.sp.de am
€ 490,29 hinaus weitere € 232,05 nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs
Nahrungsergänzungsmitteln. Die Klägerin greift die Ausgestaltung der „SP.“-Produkte der Beklagten (Anlagenkonvolute K 9 - K 11) unter zwei Gesichtspunkten an und begehrt auf dieser Grundlage Unterlassung. Einmal (Klagantrag zu I.1), weil es sich bei der Angabe „THE POWER FOR YOU“, die sich am unteren Rand des „SP.“-Logos findet, um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe handele (Art. 10 Abs. 3 HCVO), die nur zulässigerweise verwendet werden dürfe, wenn ihr eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei – wie tatsächlich nicht. Zum anderen (Klagantrag zu I.2), weil die Fruchtabbildungen auf den jeweiligen Produkten zusammen mit den Fruchtbezeichnungen den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckten, dass die Produkte die abgebildeten Lebensmittel als Zutat enthielten. Das verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 1 lit. a) LMIV. Wegen der aus der Anlage K 4 ersichtlichen Abmahnung der Beklagten hat die Klägerin weiter den Ersatz
nach einem Gegenstandswert
€ 45.000,00 berechneten Abmahnkosten (€ 1.706,94) in Höhe restlicher € 722,34 begehrt (Klagantrag zu II.). Die Abmahnung betraf neun gerügte Verletzungshandlungen. Die Beklagte hat sich wegen sieben der abgemahnten Handlungen unterworfen, aber nur Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert
€ 20.000,00 in Höhe
€ 984,60 bezahlt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der – auch als Marke eingetragenen (Anlage B 1) – Angabe „THE POWER FOR YOU“ nicht um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO handele. In diesem Zusammenhang stellt sie u.a. darauf ab, dass ihre Getränke tatsächlich keine besondere Wirkung auf die Gesundheit, also auch keine gesundheitlichen Vorteile für den Verbraucher hätten. Der Verbraucher würde deshalb nur getäuscht, wenn ihm derartiges versprochen würde, was aber nicht der Fall sei. Die Klägerin sei durch die Angaben auch nicht beeinträchtigt. Wegen der Fruchtabbildungen auf den Umverpackungen ihrer Produkte sei es nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn in dem jeweiligen Produkt natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten seien. So sei es bei ihren Produkten. Fruchtabbildungen verwende sie auf ihrer Homepage nicht mehr (K 14). Der Streitwert für die Abmahnung sei mit € 5.000,00 je Beanstandung zu hoch. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten abgewiesen. Der Verkehr entnehme der Angabe „THE POWER FOR YOU“ keinen Gesundheitsbezug, sondern entnehme ihr nur, dass er mehr Energie oder Kraft bekomme, wenn er den Sirup konsumiere. Es gehe – anders als bei der „Vitalpilze“-Entscheidung des BGH – nicht um eine Steigerung
Ausdauer und Leistungsfähigkeit, sondern um ein energiespendendes Sportlergetränk. Die Fruchtabbildungen seien nicht irreführend, weil der Verbraucher auch angesichts ihrer Darstellung davon ausgehe, dass das Getränk lediglich einen entsprechenden Geschmack aufweise, nicht aber davon, dass es die abgebildeten Früchte enthalte. Die Abmahnkosten hat das Landgericht nach dem
der Klägerin angenommenen Gegenstandswert berechnet. Allerdings auf der Basis
€ 35.000,00 (= sieben Beanstandungen, zu denen sich die Beklagte unterworfen hat).
dem so errechneten Betrag
€ 1.474,89 hat es die gezahlten € 984,60 in Abzug gebracht und restliche € 490,29 ausgeurteilt. Auf das Urteil des Landgerichts wird ergänzend, auch wegen der erstinstanzlichen Anträge, verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe verkannt. Es komme dafür nicht darauf an, dass dem Verbraucher suggeriert werde, dass er sich aus einer negativen gesundheitlichen Lage befreien könne. Dagegen unterfielen auch Angaben, die sich auf eine Förderung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Ausdauer bezögen, dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe. Das Landgericht irre, wenn es meine, dass das Wort „Geschmack“ auf den Umverpackungen die Irreführung vermeide. Der Verkehr könne der Angabe zu den natürlichen Aromen nicht entnehmen, ob solche der abgebildeten Früchte oder auf andere Weise natürlich hergestellte Aromen im Produkt seien. Wer natürliche Früchte sehe, entnehme dem auch im Zusammenhang mit der Angabe „Geschmack“, dass der Geschmack auf der Verwendung der natürlichen Früchte beruhe. Bei den Abmahnkosten habe sich die Klägerin verrechnet. Tatsächlich betrage der Restbetrag € 812,34, weshalb über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag noch weitere € 322,05 zu zahlen seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. - Unterlassungsansprüche wie erkannt - II. an die Klägerin € 322,05 nebst Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil – einschließlich der dortigen Ausführungen zum Streitwert. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie dringt mit ihrem Unterlassungsbegehren durch (unten Ziff.
3 der Verordnung (EG) 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), deren Verwendung unzulässig ist, weil ihr entgegen der genannten Vorschrift keine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Der Verstoß gegen die angeführten Vorschriften der HCVO ist zugleich ein Verstoß gegen §§ 3 , 3a UWG, denn es handelt sich bei den Vorschriften der HCVO um marktverhaltensregelnde Normen i.S.
UWG, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr und im Streitfall Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG begründet.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind. 2. Auch bezogen auf die Fruchtdarstellungen auf den Umverpackungen der streitgegenständlichen Produkte der Beklagten hat die Berufung Erfolg. Die angegriffene Darstellung führt den angesprochenen Verkehr in die Irre, denn sie erweckt den – tatsächlich unstreitig unzutreffenden – Eindruck, dass Bestandteile der abgebildeten Früchte in dem Produkt enthalten sind. Das ist irreführend i.S.
1 lit.
Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde. Das begründet zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 , 3a UWG sowie §§ 3 , 5 Abs. 1 UWG, was nach § 8 Abs. 1 UWG den Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet, weil auch Wiederholungsgefahr besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es in Betracht, dass der angesprochene Verkehr trotz eines Zutatenverzeichnisses, das auf natürliche Aromen eines Lebensmittels verweist, aufgrund der bildlichen Darstellung
Früchten oder Gewürzen sowie unter Berücksichtigung des Produktnamens und der ergänzenden Angabe „nur natürliche Zutaten“ annimmt, dass natürliche Frucht- oder Gewürzanteile im Produkt vorhanden sind (BGH, GRUR 2016, 738– Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Entsprechendes gilt im Streitfall. Bei den angegriffenen Produktgestaltungen steht die jeweils abgebildete Frucht äußerst stark im Vordergrund, so dass die im Schriftbild nur zurückhaltend dargestellte Angabe „Geschmack“ nicht aus der Verkehrsvorstellung herausführt, dass sich Bestandteile der jeweiligen Frucht im Produkt finden. Fruchtdarstellung und die zugehörigen Angaben, z.B. Himbeere, Waldmeister etc. sind massiv dominant auf der Verpackung. Das gilt auch für die Abbildungen im Internet und erst recht für den Werbeflyer (Anlage K 10), der zusätzlich genau wie in dem vom BGH entschiedenen Fall die „natürlichen Aromen“ besonders herausstellt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin auf dieser Grundlage auch die vollen Abmahnkosten nach einem Gegenstandwert
€ 45.000,00 zu erstatten. Der genannte Gegenstandswert ist für die Abmahnung der insgesamt neun Wettbewerbsverstöße,
denen die Beklagte sieben Verstöße bereits vorgerichtlich anerkannt hat, ohne weiteres angemessen. Davon ist bereits das Landgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen. a) Es hat allerdings auf der Grundlage seiner Annahme, nur sieben
neun Wettbewerbsverstößen seien zu Recht abgemahnt worden, den Ersatzanspruch falsch berechnet, indem es die Abmahnkosten nach einem auf € 35.000,00 reduzierten Streitwert neu berechnet hat. Tatsächlich hätten in diesem Fall die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage der Gesamtkosten der Abmahnung anteilig nach Obsiegen und Unterliegen berechnet werden müssen (BGH, GRUR 2010, 744 , Ls. 3 und Rn. 16 – Sondernewsletter). b) Die Klägerin hat ihren Ersatzanspruch erstinstanzlich zutreffend mit € 1.706,94 berechnet. Ihre mit der Berufung vorgenommene Neuberechnung nicht ausgeglichener Kosten ist indes fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage eines „Zahlendrehers“ erfolgt ist. Die Beklagte hat an die Klägerin entgegen der Annahme in der Berufungsbegründung nicht lediglich Abmahnkosten in Höhe
€ 894,60, sondern in Höhe
€ 984,60 gezahlt. Soweit die Klage in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der Falschberechnung um € 90,45 erhöht worden ist, ist sie, ohne dass dies Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat, zurückzuweisen. Die Beklagte hat an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe
€ 984,60 gezahlt, so dass noch restliche € 722,34 zu zahlen waren. Davon hat das Landgericht bereits € 490,29 rechtskräftig ausgeurteilt, weshalb die Beklagte nunmehr noch € 232,05 nebst Rechtshängigkeitszinsen (seit dem 22.03.2018) zahlen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2305255.html ( https://oj.is/2305255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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