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VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2020 - VerfGH 109/20.VB-1

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerdeführerinnen legten gegen die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wegen der Sicherstellung einer Waffe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein. Mit Beschluss vom

  1. November 2019 lehnte dieses den Antrag der Beschwerdeführerin zu
  2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und verwarf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen als unzulässig. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu
  3. verwarf das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  4. Juni 2020 als unzulässig, die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zu
  5. wies es als unbegründet zurück. II.
  6. Der Verfassungsgerichtshof ist ordnungsgemäß besetzt. Dies wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen schon deshalb nicht durch die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats CM/Rec

(2010)12, Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung, vom
  1. November 2010, Abschnitt VI Nr. 46 über die (Aus-)Wahl und den beruflichen Werdegang von Richtern in Zweifel gezogen, weil es sich dabei um rechtlich unverbindliche Leitlinien mit Empfehlungscharakter handelt, nicht aber um zwingende rechtliche Vorgaben, die geltendes Landesverfassungsrecht außer Kraft setzen könnten.
  2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom
  3. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom
  4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt. Insbesondere geht der von den Beschwerdeführerinnen behauptete Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG an den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen vorbei. Diese waren prozessualer Natur. Insoweit ist mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom
  5. März 2020 - VerfGH 14/20 .VB-1, juris, Rn. 6) eine mögliche Verletzung von Prozessgrundrechten nicht aufgezeigt. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen vom
  6. Juli 2020 kommt es deshalb nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
  7. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor. Permalink: https://openjur.de/u/2305576.html ( https://oj.is/2305576 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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