Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2019 - 16 BV 648/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats anlässlich des Verbots der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum während der Arbeitszeit. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, welches insbesondere im Auftrag der A (A) die B (= B) betreibt. Die in C beschäftigten Arbeitnehmer/innen werden von dem Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert. Die Datenbank enthält Luftfahrtinformationen die insbesondere den Luftraumnutzern zur Flugplanung, Flugvorbereitung und sicheren Flugdurchführung sowie Luftverkehrsplanern zu Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Arbeitgeberin führt die luftfahrtrelevanten Informationen zusammen und stellt die Richtigkeit, Aktualität und Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten und damit den operativen Betrieb der Datenbank rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche sicher. Die von sogenannten Operatoren ausgeführten Tätigkeiten sind allesamt für die sichere Durchführung des Flugverkehrs relevant. Die Arbeiten werden im sogenannten Betriebsraum in der Regel von vier bis sechs Mitarbeitern verrichtet. Der sogenannte Supervisor beaufsichtigt die Arbeitsausführung und unterstützt die Operatoren bei Fragen. Nachdem trotz wiederholter Apelle eine zunehmende Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum beobachtet worden war, gab die Arbeitgeberin ihre Entscheidung bekannt, dass ab November 2018 die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum untersagt sei. Den Operatoren wurde gestattet, die Rufnummer der Supervisor an Dritte weiterzugeben, damit sie in Notfällen telefonisch während der Arbeitszeit erreicht werden können. Gegen die Anordnung wendet sich der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren mit seinem Unterlassungsantrag sowie - hilfsweise - mit seinem Feststellungsantrag betreffend die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Antragstellung der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 133 - 136 d.A. - Bezug genommen. Durch Beschluss vom 24. September 2019 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Das Nutzungsverbot der privaten Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte löse nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus, da es bei Zugrundelegung des objektiven Regelungszwecks nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens im Schwerpunkt das Arbeitsverhalten der Operator betreffe. Denn bei Nutzung der Gerätschaften während der Arbeitszeit im Betriebsraum könnten die Operator ihre spezifische Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses - Bl. 136 - 140 d.A. - Bezug genommen. Gegen den am 11. November 2019 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 11. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und mit dem am Montag, den 13. Januar 2020 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Unterlassungsbegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei, da sie das Ordnungsverhalten betreffe. Die Nutzung eines privaten Mobilfunktelefons - beispielsweise durch das Lesen einer WhatsApp - sei gerade keine Eingabe von Fluginformationen. Es sei ausschließlich privat veranlasst und habe mit der Leistungserbringung nichts zu tun. Die Annahme, dass die Arbeitsleistung im Betriebsraum nicht ordnungsgemäß erbracht werden könne, wenn die private Nutzung eines Mobilfunktelefons erlaubt sei, sei lediglich eine Mutmaßung. Auch ein Toilettengang während der Arbeitszeit und das Kaffeeholen in der Teeküche habe ein Ablenkungspotential zur Folge. Der Betriebsrat beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2019 aufzuheben und 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu Unterlassen die Nutzung privater Mobilfunktelefone und privater mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zu verbieten soweit keine Einigung der Beteiligten vorliegt oder diese durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt ist; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass ein Verbot der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschlussverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 16. Juli 2020 Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 , 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung mit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Arbeitsgerichts ausreichend auseinander. II. In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. 1. Nach dem Gebot der rechtschutzgewährenden Antragsauslegung (dazu BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 15, zit. nach Juris) ist der Hauptantrag dahingehend zu verstehen, das generelle Verbot aufzuheben und auszusprechen, dass die Arbeitgeberin es künftig zu unterlassen hat ein derartiges Nutzungsverbot einseitig und generell aufzustellen. 2. In der Sache ist der zulässige Hauptantrag unbegründet. Der Betriebsrat hat zwar neben dem allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen zu erwartende weitere Verstöße (vgl. BAG 22.08.2017 - 1 ABR 4/16 - Rn 17, zit. nach Juris) auch einen Anspruch auf Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands. Der Beseitigungsanspruch ist bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - Rn. 34, zit. nach Juris). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da dem Betriebsrat das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Die Anordnung der Arbeitgeberin, die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum mit Wirkung zum 1. November 2018 zu unterlassen, betrifft nicht Fragen der Ordnung des Betriebs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.