Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als offenes Arbeitsentgelt für Januar 2017 brutto Euro 8.700,00 abzüglich bereits geleisteter Euro 1.898,74 netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als offenes Arbeitsentgelt für Februar 2017 brutto Euro 8.700,00 abzüglich bereits geleisteter Euro 1.898,00 netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 7.154,45 des Schadensersatzes hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Prämie für 2016 Euro 15.000,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.02.2017 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen und zu übersenden. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens einen Betrag in Höhe von 1.695,57 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.02.2017 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Abgeltung für 6,25 nicht genommene Urlaubstage brutto 2.509,62 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 10. Der Streitwert wird festgesetzt auf 77.165,00 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für Januar und Februar 2017, Prämienansprüche für die Jahre 2014, 2015 und 2016, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, Zahlung von Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens während des Freistellungszeitraums, Urlaubsabgeltungsansprüche sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger. Der Kläger war seit 01.06.2012 als Leiter des Bereichs Technik sowie als Leiter Anwendungstechnik bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2017 aufgrund Eigenkündigung des Klägers. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.02.2012 (Arbeitsvertrag vom 20.02.2012, Bl. 15-20 d. A.) ist die Vergütung in § 6 wie folgt geregelt: 1) Der Arbeitnehmer erhält ein Jahresgehalt in Höhe von 102.000,00 Euro brutto, sowie eine leistungsabhängige Prämie in Höhe von 15.000,00 Euro. Das Grundgehalt wird in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 8.500,00 Euro brutto ausbezahlt. Die leistungsabhängige Prämie ist bis Ende 2013 garantiert und zahlbar bis 31.03. des jeweiligen Folgejahres. Für das Jahr 2012 erhält der Arbeitnehmer eine zeitanteilige Prämie von 8.750,00 Euro (1.250,00 Euro*7). 2) Der Arbeitnehmer erhält im Hinblick auf die Vergütungshöhe in diesem Zusammenhang kein Weihnachts- und Urlaubsgeld, auch wenn dies ansonsten im Unternehmen üblich ist. 3) Das Gehalt ist fällig und zahlbar am Letzten des Monats. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf eine, vom Arbeitnehmer bekannt zu gebende Konto-Verbindung. Weiter enthält der Arbeitsvertrag in § 14 eine Regelung zu Ausschlussfristen: 1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. 2) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 3) Der Ausschluss nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. Im Jahr 2012 und 2013 wurde an den Kläger eine Prämie ausbezahlt. Ab 2014 erhielt der Kläger keine Prämienzahlung mehr. Am 23.11.2015 übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine Liste mit Themen, über die ein Gespräch stattfinden sollte. Auf dieser Liste war auch die Prämienzahlung für 2014 und 2015 aufgeführt (Bl. 21 d. A.). Ein konkretes Ergebnis brachte dieses Gespräch nicht. Auch für 2016 wurde keine konkrete Prämienregelung getroffen. Auf der Grundlage einer Dienstwagenvereinbarung vom 20.02.2012 war dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug überlassen worden. Zuletzt handelt es sich hierbei um einen Audi A6. Der Dienstwagen durfte vom Kläger - und im Ausnahmefall auch von seiner Ehefrau - privat genutzt werden (§ 2 des Dienstwagenvertrags vom 20.02.2012, Bl. 28-33 d. A.). In § 13 des Dienstwagenvertrages ist folgende Regelung enthalten: 13.1 Die Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endet somit automatisch mit der Beendigung des gültigen Anstellungsvertrages. 13.2 Die Gesellschaft behält sich vor, nach der Kündigung des Anstellungsvertrages, insbesondere bei Freistellung des Mitarbeiters, das Fahrzeug vorzeitig heraus zu verlangen. 13.3 Die Gesellschaft kann die Überlassung des Fahrzeuges an den Mitarbeiter jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Im Falle des Widerrufs hat der Mitarbeiter das Fahrzeug unverzüglich auf seine Kosten zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann er nicht geltend machen. Mit Schreiben vom 10.01.2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, das ihm überlassene Dienstfahrzeug umgehend zurückzugeben (Schreiben der Beklagten vom 10.01.2017, Bl. 34 d. A.). Daraufhin gab der Kläger das Dienstfahrzeug am 11.01.2017 an die Beklagte heraus. Der Sachwertbezug (nach der 1%-Regel) des Dienstfahrzeugs beträgt 636,00 Euro. Die Beklagte stellte den Kläger nach dessen Eigenkündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2017 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und rechnete die Monate jeweils unter Zugrundelegung eines Gesamtbruttomonatsgehaltes von 9.336,00 Euro (unter Einschluss der Privatnutzung des Dienstwagens) ab. Gegen den sich aus den Abrechnungen für Januar und Februar 2017 ergebenden Nettobetrag in Höhe von jeweils 5.475,97 Euro erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.03.2017 (Bl. 55-63 d. A.) die Aufrechnung in Höhe von insgesamt 7.154,45 Euro (je Monatsbetrag in Höhe von 3.577,23 Euro netto). Die sich nach Abzug der Aufrechnungsforderungen ergebenden Nettorestbeträge (jeweils 1.898,74 Euro netto) wurden an den Kläger ausbezahlt. Die Vergütung für März 2017 wurde in voller Höhe ausbezahlt. Zuletzt betrug die monatliche Grundvergütung des Klägers 8.700,00 Euro brutto (vgl. Entgeltabrechnung für Januar 2017, Bl. 27 d. A. sowie Entgeltabrechnung für März 2017, Bl. 113 d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde die Vergütung für Januar 2017 und Februar 2017 in voller Höhe zu. Ein aufrechnungsfähiger Gegenanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe nicht in Überschreitung seines Aufgabenbereichs als Leiter Technik ohne Rücksprache und ohne ausdrückliche bzw. anzunehmendes Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten zu Lasten der Beklagten an den "Verband Druck + Medien Bayern" im Oktober 2016 im Rahmen der Qualifizierung Innovationsmanager Print 2016 eine Spende in Höhe von netto 5.000,00 Euro (brutto 5.950,00 Euro) sowie weiteren 555,00 Euro netto, (660,45 Euro brutto) getätigt. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte diese Rechnung überhaupt bezahlt habe. Darüber hinaus sei die jährliche Veranstaltung des Verband Druck + Medien Bayern bereits im Jahr 2011 von der Beklagten gesponsert worden. Im Jahr 2012 sei der Kläger schriftlich zur Teilnahme an dieser Veranstaltung bestimmt worden (Gesprächsnotiz vom 16.10.2012 betreffend Innovationsmanager Print 2012, Bl. 114 d. A.). Die Veranstaltung finde im jährlichen Rhythmus statt und die jährliche Teilnahme seitens der Beklagten sei bis Ende 2015 nicht widerrufen oder geändert worden. Ziel und Zweck der Veranstaltung sei es gewesen, Kunden zu gewinnen. Der Rechnung der Firma Baldwin liege zugrunde, dass vor jedem Waschmittelwechsel an der automatischen Gummituchwaschanlage einer Headset-Maschine der sicherheitstechnische Nachweis bzw. Explosionssicherheit erbracht werden müsse. In Absprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten sei für zwei Waschmittel, die bei der Firma Mayr Miesbach testhalber eingesetzt werden sollten, die Sicherheitsabfrage beim zuständigen Sachversicherer, der BG ETEM, durchgeführt worden. Für diese nicht vom Kläger, sondern von der BG ETEM veranlasste Abfrage sei von der Firma Baldwin die sog. Aufwandspauschale zur Waschmittelfreigabeprüfung von 238,00 Euro in Rechnung gestellt worden. Aufgrund seines Weihnachtsurlaubes und der Kündigung folgenden Freistellung habe der Kläger dieser Forderung nicht mehr widersprechen können. Dem Kläger stünden die vollen Prämienansprüche für 2014, 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro zu. Für 2017 ergebe sich ein anteiliger Prämienanspruch in Höhe von 3.750,00 Euro brutto. Der Kläger widerspricht dem Vorwurf der Beklagten zu angeblichen Schlechtleistungen sowie zum vom Kläger mitverantworteten Gesamtumsatz. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 03.05.2017 (dort Seiten 5-7 d. A.). Die Prämienansprüche seien auch nicht nach § 14 des Arbeitsvertrages verfallen bzw. verwirkt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Kläger immer wieder hingehalten und gesagt, dass die endgültige Entscheidung über die Auszahlung der Prämie noch getroffen werden müsse. Zu keinem Zeitpunkt sei eine klare Absage erfolgt. Unter anderem hätte am 20.04.2015 und 24.05.2016 ein Gespräch über die Prämien stattgefunden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe jeweils ausgesagt, dass er die endgültigen Umsatzzahlen abwarten wolle. Die Zahlen habe der Geschäftsführer jedoch nicht zur Diskussion offengelegt. Der Beklagten sei daher nach Treu und Glauben untersagt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, ihm stünden für 6,25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.509,62 Euro zu, da der Kläger den ihm für das Jahr 2017 zustehenden Urlaub infolge seiner Freistellung nicht mehr nehmen konnte. Der Kläger beantragt, I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 7.154,45 als Schadensersatz hat. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Prämien für die Jahre 2014, 2015 und 2016 in Höhe von jeweils Euro 15.000,00, gesamt Euro 45.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Gesamtbewertung "stets zur vollsten Zufriedenheit" und einer entsprechenden Begründung im Verhaltens- und Leistungsbereich zu erteilen und zu übersenden. Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens einen Betrag in Höhe von Euro 1.695,57 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Prämie für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2017 brutto Euro 3.750,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als offenes Arbeitsentgelt für Februar 2017 brutto Euro 9.336,00 abzüglich bereits geleisteter Euro 1.898,74 netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2017 zu zahlen. VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als offenes Arbeitsentgelt für 6,25 nicht genommene Urlaubstage brutto Euro 2.509,62 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2017 zu zahlen. Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie ist der Auffassung, die Entgeltansprüche für Januar 2017 und Februar 2017 seien in Höhe von jeweils 3.577,23 Euro netto durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stünde ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.154,45 Euro gegen den Kläger zu. Ohne Rücksprache und das ausdrückliche Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten und in Überschreitung des Aufgabenbereichs als Leiter Technik und Anwendungstechnik habe der Kläger zu Lasten der Beklagten eigenmächtig einen Verband Druck + Medien Bayern im Oktober 2016 im Rahmen der Qualifizierung "Innovationsmanager Print 2016" eine Spende Sponsoring-Leistungen in Höhe von netto 5.000,00 Euro (brutto 5.950,00 Euro) und in Höhe von weiteren 555,00 Euro netto (brutto 660,45 Euro) getätigt. Der Kläger habe am 07.10.2016 ohne Absprache mit dem Geschäftsführer bei Druck Medien in Ismaning bei München einen Vortrag im Rahmen eines Seminars "Innovationsmanager Print" gehalten. Weiter habe der Kläger ohne Absprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten und wiederum in Überschreitung seiner Kompetenzen der Firma Baldwin gemäß der Rechnung vom 13.12.2016 eine "Aufwandspauschale für Waschmittelfreigabeprüfung" zugebilligt, wodurch der Beklagten ein Schaden in Höhe von 238,00 Euro entstanden sei. Ein Anspruch des Klägers auf Prämienzahlung für 2014, 2015 und 2016 bestehe nicht, da es insoweit bereits an einer vertraglichen Vereinbarung fehle. Nur für 2012 und 2013 sei die Prämie garantiert gewesen. Für die Folgejahre ab 2014 sei keine Prämienvereinbarung getroffen worden. Im Übrigen seien die Ansprüche aufgrund der Ausschlussfrist des § 14 des Arbeitsvertrags verfallen. Darüber hinaus würde ein Prämienanspruch auch aufgrund der Schlechtleistung des Klägers ausscheiden. Der Kläger sei für den Außendienst in Deutschland, Österreich und den Beneluxstaaten verantwortlich gewesen. Er habe regelmäßig gegenüber den sog. Direktionskunden, welche vom Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ..., persönlich bearbeitet wurden, Negativzahlen geschrieben. Insoweit verweist die Beklagte auf eine entsprechende Umsatzaufstellung (Bl. 67 d. A.). Ein Arbeitszeugnis stehe dem Kläger grundsätzlich zu, jedoch nicht mit einer Gesamtbewertung "stets zur vollsten Zufriedenheit". Auch auf eine "Bedauernsformel" habe der Kläger keinen Anspruch. Der Schadensersatzanspruch des Klägers für den Entzug des Dienstwagens sei unberechtigt, da das Fahrzeug in Übereinstimmung mit dem Dienstwagenvertrag berechtigterweise herausverlangt wurde. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften. Gründe Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur im ausgeurteilten Umfange begründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Auch bezüglich des negativen Feststellungsantrags des Klägers besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Für eine negative Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse schon dann zu bejahen, wenn die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Das negative Feststellungsinteresse entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit ihrer behaupteten Forderungen gegen Vergütungsansprüche des Klägers aufgerechnet hat, die ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits sind. Es besteht die Möglichkeit, dass die Vergütungsansprüche des Klägers aus rechtlichen Gründen bejaht werden, ohne dass verbindlich über die Gegenforderungen entschieden wird (z. B. aufgrund eines Aufrechnungsverbotes; aufgrund einer mangelhaften Aufrechnungserklärung etc.). Daher besteht auch im Falle einer Aufrechnung das negative Feststellungsinteresse des Klägers fort, dass die von der Beklagten gegen ihn erhobene Schadensersatzforderung nicht besteht. II. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von jeweils 8.700,00 Euro brutto abzüglich bezahlter 1.898,74 Euro netto für die Monate Januar 2017 und Februar 2017 aus §§ 611 , 615 BGB i.V.m.d. Arbeitsvertrag. 1. Grundsätzlich besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass dem Kläger für Januar und Februar 2017 jeweils seine normale Bruttovergütung zusteht, weil der Kläger von der Beklagten im Zeitraum unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt war. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die Bruttovergütung jedoch 8.700,00 Euro. Die vom Kläger begehrte Bruttovergütung von 9.336,00 Euro inkludiert den Sachwertbezug des Dienstwagens, den der Kläger zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend macht. 2. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht in Höhe von jeweils 3.577,23 Euro netto durch Aufrechnung gemäß § 387 BGB erloschen, da der Beklagten eine aufrechnungsfähige Schadensersatzforderung gegen den Kläger nicht zustand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.