Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe A. Der 12-jährige Antragsteller, der aus dem Westerwald stammt, besucht als Internatsschüler die ... Klasse des A-Gymnasiums in Kaiserslautern, eine Klasse hochbegabter Schülerinnen und Schüler. Er begehrt die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht. Einen entsprechenden Antrag der Mutter des Antragstellers mit Datum vom 10. September 2020 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. September 2020 ab. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Antragstellers mit Anwaltsschreiben vom 22. September 2020. Am 24. September 2020 hat der Antragsteller außerdem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, er leide chronisch an Asthma bronchiale und gehöre daher zu einer Risikogruppe für die Erkrankung COVID-19. Gleiches gelte für seinen 73-jährigen Vater, der erhebliche Vorerkrankungen habe. Dazu legt er zunächst die ärztliche Bescheinigung der Hausärzte B und C vom 7. September 2020 (Bl. 18 GA) vor und legt dar, das von der Schule vorgelegte spezielle Konzept ("geschützter Präsenzunterricht") sei nicht geeignet, den gesundheitlichen Gefahren und den pädagogischen und psychologischen Anforderungen gerecht zu werden. In der Altersgruppe der betroffenen Schüler sei die Einhaltung der Regeln nicht zu erwarten. Er werde separiert und wie ein Aussätziger behandelt. Problematisch sei, dass ein Platz für ihn am geöffneten Fenster vorgesehen sei, was die Gefahr einer Atemwegserkrankung berge. Dies sei für einen Asthmatiker eine Zumutung. Da er eine Schule für Hochbegabte besuche, sei er eigenständiges Lernen gewohnt und könne Aufgaben zu Hause allein bearbeiten und anschließend der Schule übermitteln. Eine Entfremdung von der Klassengemeinschaft sei nicht zu befürchten, da er gut integriert sei und zwischenzeitlich Kontakte pflege. Gefährdungen sei er nicht nur in der Schule ausgesetzt, sondern auch auf dem Weg vom Westerwald nach Kaiserslautern in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Übrigen besuche sein jüngerer Bruder die ... Klasse eines Gymnasiums in ..., wo ihm die Möglichkeit des Fernunterrichts eingeräumt werde. Die Situation an den Schulen verschärfe sich Tag für Tag. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 trägt der Antragsteller ergänzend vor, sein Vater habe seit Anfang 2016 Herzprobleme und sei stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt worden. Aus der Patientenakte ergebe sich wiederkehrend Vorhofflimmern, Linksherzinsuffizienz und Hypertonie. Dazu legt er diverse medizinische Unterlagen vor (Bl. 55 ff GA). Die Mutter des Antragstellers leide an einer Stoffwechselerkrankung mit Lebensmittelallergie und der jüngere Bruder unter Adipositas. Der Antragsteller verweist auf einen Elternbrief der Kultusministerin vom 13. August 2020, in dem vom "Lernen zuhause" und vom "Lernen gestalten im Präsenz- und Fernunterricht" die Rede ist. Dieses Angebot müsse nur umgesetzt werden. Ideal wäre eine Zuschaltung des Antragstellers zum normalen Unterrichtsgeschehen per Video. Die Familie sei auch zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 wird schließlich noch das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin D vom 7. Oktober 2020 vorgelegt (Bl. 78 GA), wonach dem in seiner Behandlung befindlichen Antragsteller "vorwiegend allergisches Asthma bronchiale und einfache chronische Bronchitis" attestiert wird. Weiter heißt es: "Der o.g. Schüler leidet an chronischen Krankheiten und seine Eltern auch, da die Ansteckungsgefahr in der Schule sehr groß ist für den Schüler sowie auch für die Eltern ist aus medizinischer Sicht eine Sonderbeschulung notwendig". Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Präsenzunterricht zu befreien und ihm Fernunterricht zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, eine Befreiung vom Präsenzunterricht sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Aus dem dafür vorzulegenden Attest müsse sich nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Der Arzt müsse darlegen, aus welchen konkreten Gründen dem Antragsteller trotz des Schutzkonzepts der Schule unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich sei. Zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsteller ein "geschützter Präsenzunterricht" ermöglicht werde, der in einem 60 m² großen Klassensaal stattfinde, der für 32 Schüler ausgelegt sei, aber nur von maximal 15 zeitgleich genutzt werde. Insoweit sei dem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung der Grunderkrankung - der Schulbesuch zumutbar. Die Schule habe ihm schon mit E-Mail vom 21. September 2020 die im Einzelnen für ihn vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitgeteilt (Bl. 42 f). Dazu gehöre die Gewährleistung eines Abstands von 1,50 m im Klassenraum, eine Befreiung von Gruppen- und Partnerarbeiten sowie vom Sport- und Ethikunterricht und die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Internat. Insbesondere in einer Klasse für Hochbegabte sei zu erwarten, dass die Hygieneregeln eingehalten würden. Dass der Antragsteller dort wie ein Aussätziger behandelt werde, wie er befürchte, sei nicht zu erwarten, da er laut Auskunft der Eltern "gut integriert" sei. Auch ein weiterer Schüler werde derzeit im Hochbegabtenzweig bereits in "geschützter Präsenz" unterrichtet. Während der Phasen der Stoßlüftung könne der Antragsteller warme Kleidung anziehen, um Erkältungen vorzubeugen. Auch, dass die Schule bereit sei, gegebenenfalls Hygienemaßnahmen weiterzuentwickeln, zeige, dass dem Gesundheitsschutz des Antragstellers ausreichend Gewicht beigemessen werde. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemie gebe es nicht. Die An- und Abreise zur Schule liege im Verantwortungsbereich der Eltern. Was die Vorerkrankung des Vaters des Antragstellers anbelange, verweist der Antragsgegner auf den Hygieneplan Schule, wonach eine Befreiung vom Präsenzunterricht als ultima ratio zu verstehen sei. Auch aus dem neuen Attest vom 7. Oktober 2020 gehe aber nicht hervor, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der in der Schule individuell getroffenen Vorkehrungen die Teilnahme an einem "geschützten Präsenzunterricht" nicht möglich sei. Schließlich bezieht sich der Antragsgegner noch auf eine Stellungnahme der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vom 21. September 2020 (Bl. 90 GA), wonach es aus kinderärztlicher Sicht nur extrem selten Diagnosen gebe, die eine Befreiung vom Präsenzunterricht rechtfertigten. Dies gelte insbesondere auch für die Diagnose "Asthma". Nachdem in den zurückliegenden Monaten bereits über lange Zeit überhaupt kein Schulunterricht stattgefunden habe, solle dies für die Zukunft, wenn irgendwie möglich, im Interesse der beschulten Kinder vermieden werden. B. Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. I. Das Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122 , 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszulegen. Danach ist hier vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, denn bei dem Widerspruch des Antragstellers handelt es sich um einen Verpflichtungswiderspruch, sodass diesem auch keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 1 ME 189/16 -, BauR 2017, 870). Er wendet sich nämlich gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 16. September 2020, mit dem dieser es abgelehnt hat, den Antragsteller auf der Grundlage des Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der aktuellen 5. Fassung vom Präsenzunterricht zu befreien. II. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 6 S 2448/18 -, VBLBW 2019, 294). III. Nach diesen Grundsätzen kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. 1. Ein Anspruch des Antragstellers darauf, aus gesundheitlichen Gründen vom Präsenzunterricht befreit zu werden, folgt zunächst nicht aus der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz - 11. CoBeLVO - vom 11. September 2020 in der Fassung vom 16. September 2020. Gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 11. CoBeLVO findet der Schulbetrieb gemäß den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium statt. Der "Hygieneplan-Corona" für die Schulen in Rheinland-Pfalz" ist anzuwenden. Weiter heißt es in der Vorschrift: "Sofern der reguläre Unterricht wegen der in Satz 1 und 2 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Umfang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllen die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das auch in häuslicher Arbeit wahrgenommen werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit." (§ 12 Abs. 1 Satz 3 bis 5 11. CoBeLVO). Daraus ergibt sich kein Anspruch der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf eine Befreiung vom Präsenzunterricht. § 12 Abs. 1 Satz 3 11. CoBeLVO knüpft zunächst gerade daran an, dass Präsenzunterricht - pandemiebedingt - überhaupt nicht stattfindet. Satz 5 berücksichtigt zwar den Fall, dass Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen; diese erhalten ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit. Zu den Voraussetzungen für eine Nichtteilnahme wird in der Verordnung selbst allerdings keine Regelung getroffen, erst recht wird insoweit keine individuelle Rechtsposition formuliert. 2. Eine andere Beurteilung lässt auch die Berücksichtigung des gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 11. CoBelVO anzuwendenden "Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz" (im Folgenden: Hygieneplan) in der vorliegenden, seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung nicht zu. Dort heißt es: "4. SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER MIT GRUNDERKRANKUNGEN Auch Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen unterliegen der Schulpflicht. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden. Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf ist aus medizinischer Sicht insbesondere für Kinder und Jugendliche nicht möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, die gut kompensiert bzw. gut behandelt sind, auch kein höheres Risiko für eine schwerere COVID-19-Erkrankung zu fürchten haben, als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. 8 Insofern muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob eine reguläre Beschulung mit gesonderten Hygienemaßnahmen eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (geschützte Präsenz), damit die Anbindung an die Schule und möglichst auch an die Klassengemeinschaft nicht verloren geht (z.B. Abstand zu Mitschülerinnen und Schülern, Tragen einer höherwertigen Schutzmaske). Es werden dann nur einzelne Aktivitäten, bei denen Kontakte nur schwer vermieden werden können, in Distanz fortgeführt oder räumlich und zeitlich getrennt von den Mitschülerinnen und Mitschülern durchgeführt (z.B. Sport), während Präsenzveranstaltungen immer vorrangig durchgeführt werden. Dieses Vorgehen bietet sich ggf. nach Absprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin an. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten ein Angebot im Fernunterricht, das dem Präsenzunterricht gleichsteht." Aus dem Regelungszusammenhang mit der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Zweckbestimmung als Ergänzung zu dem für jede Schule geltenden Hygieneplan ergibt sich, dass in dem Hygieneplan selbst lediglich organisatorische Anweisungen für den Schulbetrieb gegeben werden, die sich im Fall von Punkt 4 -Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen - ausschließlich an die jeweilige Schulleitung richten. Rechtsansprüche der Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen auf eine bestimmte Verfahrensweise sollen damit ersichtlich nicht begründet werden. So ist auch im Hinblick auf die "geschützte Präsenz" nur davon die Rede, dass zu prüfen ist, ob dies eine Alternative zur Befreiung von der Präsenzpflicht darstellen kann (s. auch zur entsprechenden bayrischen Vorschrift: VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 - RO 14 E 20.2226 -, Rn. 39, juris, m.w.N.). Erst recht vermag der vom Antragsteller in Bezug genommene Elternbrief der Kultusministerin vom 13. August 2020, in dem vom "Lernen gestalten im Präsenz- und Fernunterricht" die Rede ist, keinen weitergehenden Rechtsanspruch des einzelnen Schülers zu vermitteln. 3. Damit ergibt sich aus der Corona-Bekämpfungsverordnung - auch - in Verbindung mit dem genannten Hygieneplan kein den bestehenden schulrechtlichen Regelungen vorgehender spezieller infektionsschutzrechtlicher Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht. Mit der in § 64 Abs. 1 SchulG begründeten Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, wird die sich aus § 7 und § 56 Abs. 1 SchulG ergebende Schulbesuchspflicht konkretisiert (s. Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, Kommentar zum Schulgesetz Rheinland-Pfalz, zu § 64, Nr. 1). Dabei berücksichtigt § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Umstand, dass Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind und ermöglicht die Erteilung von Hausunterricht. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der letzten Änderung des Schulgesetzes. Nach § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG in der Fassung vom 26. Juni 2020 können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, ohne dass damit die durch Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vermittelten Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (s. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11/13 -, Rn. 13, juris) in Richtung eines Anspruchs auf digitale Alternativen zum Präsenzunterricht eingeengt werden sollen. 4. Nach den vorstehend skizzierten Regelungen entfällt die Schulbesuchspflicht nur für solche Schülerinnen und Schüler, die nicht schulbesuchsfähig sind (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten ärztlichen Attests vom 7. Oktober 2020 (Bl. 78 GA) nicht hinreichend nachgewiesen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.