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VG Wiesbaden, Urteil vom 24.07.2020 - 4 K 2962/16.WI

Obsah (8)§ 8§ 35§ 45§ 113§ 4§ 49§ 44§ 7

1. Zur Anwendung des Besorgnisgrundsatzes für Grundwassergefährdungen. 2. Wasserschutzgebietsverordnungseigene Dispensregelungen können wegen Spezialität dem § 52 Abs. 1 S. 2 WHG vorgehen. 3. Windener

§ 8Abs.

1 HLPG für die dort beantragte Fläche (149 ha) die Abweichung vom Ziel 4.5-3 "Vorranggebiet für Natur und Landschaft" zugelassen worden war. Ein gegen die Zulassungsentscheidung angestrengtes Klageverfahren des Vereins O e.V. vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden war durch die Beteiligten nach teilweiser Abänderung der für die Zulassungsentscheidung geltenden Maßgaben in der mündlichen Verhandlung vom

  1. Juli 2015 für erledigt erklärt worden (Az.: 4 K 1749/14.WI). Randnummer8Nach Vervollständigung der Antragsunterlagen im Oktober 2015 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens am
  2. November 2015 im Staatsanzeiger. Der Antrag, die zugehörigen Unterlagen, die Unterlagen für das separat geführte Verfahren nach dem Hessischen Waldgesetz zum Ausbau der Zuwegung und der Kabeltrasse und die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen wurden in der Zeit vom
  3. November 2015 bis
  4. Dezember 2015 sowohl in den Standortgemeinden als auch in der Landeshauptstadt Mainz, den Städten Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Idstein, Oestrich-Winkel, den Gemeinden Budenheim, Heidenrod, Hohenstein, Hünstetten, Kiedrich, Niedernhausen, Schlangenbad, Walluf, und in der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein ausgelegt. Randnummer9Die Beigeladene zu 1) erteilte nach eigenen Angaben mit Stellungnahme vom
  5. Dezember 2015 ihr grundsätzliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Randnummer10Die Stadt Taunusstein (Beigeladene zu 2)) versagte mit Datum vom
  6. Dezember 2015 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben [Aktenfundstelle]. Randnummer11Mit Urteil vom
  7. August 2016 wies die Kammer eine von der Beigeladenen zu 2) erhobene Klage auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB ab (Az. 4 K 350/16 WI). Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer12Nach Anberaumung eines Erörterungstermins, der Vorlage weiterer Unterlagen durch die Klägerin, Durchführung eines Clearingverfahrens beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und mehrfacher Verlängerung der Entscheidungsfrist, zuletzt bis zum
  8. März 2017, hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die Klägerin mit Schreiben vom
  9. September 2016 (Verfahrensakte [Aktenfundstelle] erstmals zu der aus Gründen des Grundwasserschutzes beabsichtigten Ablehnung der Genehmigungen für die Windkraftanlagen 1 bis 7 sowie 9 und 10 an. Randnummer13Am
  10. November 2016 beantragte die Klägerin die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der noch zu erteilenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung [Aktenfundstelle]. Randnummer14Eine erneute Anhörung der Klägerin durch das Regierungspräsidium Darmstadt zur beabsichtigten Ablehnung aller beantragten Windenergieanlagen erfolgte mit Schreiben vom
  11. Dezember 2016 [Aktenfundstelle]. Darin wurde die Klägerin nunmehr zusätzlich zur Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der WEA 8 aus naturschutz- und forstrechtlichen Gründen angehört und darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörde beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises sowie des Landesamts für Denkmalpflege Hessen der Errichtung und dem Betrieb der WEAn 2 bis 10 Vorschriften des Denkmalschutzes entgegenstünden. Nach deren Stellungnahmen lägen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 18 Abs. 3 HDSchG nicht vor. Auch die untere Denkmalschutzbehörde beim Magistrat der Beigeladenen zu 1) habe die WEAn 2 bis 5 sowie 9 und 10 für "nicht genehmigungsfähig" erklärt. Nach der Stellungnahme des Rheingau-Taunus-Kreises führten die Auswirkungen der WEAn 3 bis 10 auf Denkmäler in Eltville und Taunusstein außerdem dazu, dass ihrer Errichtung und ihrem Betrieb der Denkmalschutz als öffentlicher Belang

§ 35Bau

GB entgegenstehe. Bekanntlich habe die Stadt Taunusstein ihr nach § 36 BauGB erforderliches Einvernehmen zur Zulassung der auf ihrem Stadtgebiet geplanten WEAn 7 bis 10 verweigert. Die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB lägen nicht vor, da den Windenergieanlagen öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegenstehen dürften. Im Hinblick auf die Anlagen 7, 9 und 10 betreffe dies insbesondere den öffentlichen Belang einer Gefährdung der Wasserwirtschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB sowie des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (Denkmalschutz). Der WEA 8 stehe der Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (Denkmalschutz, Naturschutz) entgegenstehen. Randnummer15Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zehn Windenergieanlagen Wiesbaden und Taunusstein ab [Aktenfundstelle]. Der Erteilung der Genehmigung stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Forstrechts, des Baurechts sowie - nach Auffassung der Denkmalschutzbehörden - auch Vorschriften des Denkmalschutzes entgegen. Randnummer16Die WEAn 1 bis 7 und 9 und 10 könnten schon allein aus wasserrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden. Die Errichtung der WEAn 1 bis 6 sowie 9 und 10 verstoße gegen § 3 Nr. 1 u) WSGV-W, wonach in einer Zone III nach der Verordnung unter anderem Erdaufschlüsse verboten seien, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt werde und keine ausreichende oder dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden könne. Die Errichtung der WEA 7 verstoße gegen § 4 Nr. 24 WSGV-T, wonach in der Zone III Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung verboten seien, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden sei, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Bei der Errichtung der Windenergieanlagen werde - insbesondere bei der Aushebung der Fundamentgruben - der stark zerklüftete Grundwasserleiter aus Taunusquarzit und damit eine schlecht reinigende Schicht freigelegt, sodass von einer wesentlichen Minderung der Deckschichten bzw. der Grundwasserüberdeckung auszugehen sei. Eine ausreichende Sicherung zum Schutz des Grundwassers, die die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung ausschließe, könne aufgrund der speziellen Eigenschaften des Taunusquarzits nicht gewährleistet werden. Dieser besitze nur eine minimale - chemische, biologische oder mikrobielle - Reinigungswirkung. Da auch nicht auszuschließen sei, dass lokal hohe Fließgeschwindigkeiten auftreten und dass lokal längere Verweilzeiten in "Klufttaschen", also unterirdischen Hohlräumen, oder feinen Fugen und Rissen auftreten, bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe oder ortsfremde Stoffe eingetragen werden und so im Trinkwasserschutzgebiet ins Grundwasser gelangen könnten. Die zum Teil mehrere Meter mächtigen Bereiche des ungesättigten Grundwasserleiters besäßen insofern nur eine geringe Schutzfunktion für das Grundwasser. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgeschlagenen umfangreichen Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen verbleibe ein danach nicht zu vernachlässigendes Restrisiko, dass durch menschliches oder technisches Versagen durch umkippende Fahrzeuge oder platzende Hydraulikschläuche nicht unerhebliche Mengen an wassergefährdenden Stoffen in die freiliegenden Klüfte des Taunusquarzits und von dort in das Grundwasser und die untergründigen Trinkwasserstollen gelange. Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen bzw. Nebenbestimmungen könnten nur Sachverhalte regeln, die sich entweder auf arbeitsfreie Zeiten oder auf Bauabschnitte bezögen, in denen der Taunusquarzit nicht schutzlos offen liege. Wenn der Fels aber offen liege und aktiv daran gearbeitet werde, seien keine realistischerweise umsetzbaren Nebenbestimmungen vorstellbar, die effektiv seien, um bei einer Havarie einen hinreichenden Schutz für das Grundwasser zu bieten. Randnummer17Der Errichtung der nicht schon aus wasserrechtlichen Gründen abzulehnenden WEA 8 stehe das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelte Tötungsverbot entgegen. Durch die Errichtung und den Betrieb der WEA 8 werde das Tötungsrisiko für das auf dem Funkturm auf der Hohen Wurzel brütende Wanderfalkenpaar signifikant erhöht. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG könne nicht erteilt werden, da das öffentliche Interesse an dieser einzelnen Windenergieanlage gegenüber dem Schutz des Wanderfalkenpaares nicht zwingend überwiege. Randnummer18Dem naturschutzrechtlichen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ohne Erteilung einer Ausnahme

§ 45Abs. 7 BNat

SchG folgend stehe auch § 12 Abs. 3 HWaldG der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 8 entgegen. Danach sei die Rodungsgenehmigung zu versagen, wenn durch die beantrage Rodung zum Zwecke einer (dauerhaften) Nutzungsänderung Naturschutzbelange beeinträchtigt würden. Randnummer19Nach Auffassung der Denkmalschutzbehörden stünden auch denkmalrechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der WEAn 2 bis 10 entgegen. Deren Auffassung werde im Bescheid lediglich wiedergegeben. Die Ablehnungsentscheidung werde hierauf jedoch nicht gestützt. Randnummer20Auf die ausführliche Begründung des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen. Der Bescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am

  1. Januar 2017 zugestellt. Randnummer21Nachdem die Klägerin bereits am
  2. Dezember 2016 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben hatte, hat sie mit Schriftsatz vom
  3. Januar 2017 (Eingang bei Gericht am
  4. Januar 2017) die Klage umgestellt und begehrt nunmehr die Aufhebung des Ablehnungsbescheides nebst Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von ihr beantragten Genehmigung, hilfsweise die Verpflichtung zur Neubescheidung. Randnummer22Mit Beschlüssen vom
  5. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach Anhörung der Beteiligten jeweils die Landeshauptstadt Wiesbaden (Beigeladene zu 1)) sowie die Stadt Taunusstein (Beigeladene zu 2)) und die Hessenwasser GmbH (Beigeladene zu 3)) zum Verfahren beigeladen. Den Beiladungsantrag des Vereins O e.V. hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  6. September 2017 abgelehnt. Die seitens des Vereins hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  7. Dezember 2017 zurückgewiesen [Aktenfundstelle]. Randnummer23Während des laufenden Klageverfahrens hat die Regionalversammlung Südhessen (RVS) nach Auswertung der Stellungnahmen zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (im Folgenden: TPEE) - Entwurf 2016 - den TPEE am
  8. Juni 2019 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss wurde der TPEE am
  9. September 2019 der Hessischen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt und von dieser am
  10. Februar 2020 genehmigt. Der TPEE ist mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 14, am
  11. März 2020 wirksam geworden. Änderungen an den Vorrang- und Ausschlussgebieten, die sich gegenüber dem Entwurf 2016 ergeben haben, sind im TPEE als unbeplante Flächen, sogenannte Weißflächen, enthalten. Für die streitgegenständliche Vorhabensfläche enthält der TPEE verschiedene Regelungen: Im westlichen Bereich, in dem sechs der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen (WEAn 5-10), stellt der TPEE eine sog. Weißfläche dar. Dort sah der Entwurf des TPEE 2016 noch ein Vorranggebiet (Nr. 2-433) für Windenergie mit Ausschlusswirkung vor. Die Ausweisung als Weißfläche bedeutet, dass der Teilplan in diesem Bereich keinerlei Festlegungen zur Nutzung der Windenergie trifft. Der Bereich gehört nach dem Inkrafttreten des Plans weder zum Ausschlussraum noch zu einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie. Demgegenüber gehört die östliche Fläche nach dem Inkrafttretten des TPEE zum Ausschlussraum. In diesem Bereich befinden sich vier der geplanten Anlagen (WEAn 1-4). Diese Fläche deckt sich mit der Fläche, für die die Klägerin im Jahr 2014 den Zielabweichungsbescheid vom Ziel 4.5-3 "Vorranggebiet für Natur und Landschaft" erlangt hatte. Randnummer24Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass der beantragten Genehmigung die vom Regierungspräsidium dargelegten Gründe nicht entgegenstünden. Das Regierungspräsidium habe insbesondere die von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen und Gutachten, die dies belegten, nicht ausreichend berücksichtigt. Randnummer25Die Genehmigung sei nicht aus wasserrechtlichen Gründen zu versagen. Die Verbotstatbestände der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnungen seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit restriktiv auszulegen und vorliegend nicht erfüllt. Die Auslegung der Verbotstatbestände führe zu dem Ergebnis, dass Erdarbeiten nur dann hiervon erfasst seien, wenn das Eindringen in das Erdreich eine solch erhebliche Tiefe erreiche, dass die Deckschicht in wesentlichen Teilen weggenommen oder das Grundwasser freigelegt werde, dies zu nachteiligen Veränderungen im Bereich des Grundwassers führen könne und keine ausreichenden dauerhaften Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers möglich seien [Aktenfundstelle]. Hier liege schon deshalb keine wesentliche Minderung der Grundwasserüberdeckung vor, da mit der Schaffung der Fundamentierung lediglich ein Eindringen in den Erdboden von ca. max. 3,45 m Tiefe verbunden sei, die Grundwasseroberfläche jedoch auch in Zeiten hoher Grundwasserstände erst mehrere zehner Meter unter den Anlagestandorten angetroffen werde (ca. 30-40 m; in Kammlagen sogar etwa 100 m). Dazwischen liege eine (je nach Lage 30 bis 100 m mächtige) wasserungesättigte Schicht (nicht wassergefülltes Felsgestein) als Überdeckung, die das Grundwasser schütze. Es werde weder das Grundwasser noch eine schlecht reinigende Schicht freigelegt. Der Taunusquarzit als Grundwasserleiter weise keine "durchgängigen Wege" in Form von Trenngefügen (Rissen, Fugen, Klüfte, Spalten und Quarzgänge) auf, sodass ihm eine Reinigungswirkung nicht abgesprochen werden könne. Es komme in den oberen Gesteinsschichten des Taunusquarzits zu einer Verlehmung von Klüften, was sich aus der vergleichsweisen Anschauung des Quarzit-Bruchs der Firma LafargeHolcim bei Köppern (Werk Saalburg) ergebe, der ähnliche Gesteinsstrukturen aufweise wie der Vorhabenstandort der Klägerin. Ferner fänden im Kluftaquifer des quarzitischen Sandsteins, der über eine gute Sauerstoffversorgung verfüge, ein mikrobieller Abbau hinsichtlich organischer Schadstoffe sowie Ablagerungsprozesse statt, durch die dem Gestein ein gewisses Schadstoffrückhaltevermögen zuzusprechen sei. Randnummer26Aber selbst wenn eine wesentliche Minderung der Deckschicht bzw. der der Grundwasserüberdeckung angenommen werde, gebe es vorliegend ausreichende und dauerhafte Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers. Hierzu habe die Klägerin ein umfangreiches Vorsorge- und Vermeidungskonzept (V+V-Konzept) erarbeiten lassen. Der Beklagte meine letztlich rechtswidrig, dass es aufgrund der speziellen Untergrundverhältnisse "nie reichen werde", egal welche Risikovermeidungsmaßnahmen die Klägerin vortrage. Der Beklagte verkenne, dass die WSGV-W gerade für das Gebiet auf dem Taunuskamm erlassen worden sei. Treffe die Behauptung des Beklagten zu, gäbe es in dem Gebiet nie "ausreichende Sicherungen zum Schutz des Grundwassers" i.S.d. § 3 Nr. 1 u) WSGV-W und die verordnungseigene Dispensregelung liefe leer. Randnummer27Ferner sei die Genehmigung auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen zu versagen. Der Tatbestand des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei in Bezug auf den Wanderfalken nicht erfüllt, weil im 1.000 m-Radius um die Windenergieanlagen ein erfolgreicher Brutnachweis nicht habe erbracht werden können. Selbst wenn man - zu Unrecht - von einer Bejahung des Tötungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgehe, sei jedenfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahme

§ 45Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNat

SchG zu erteilen. Die Errichtung von Windenergieanlagen liege im öffentlichen Interesse, da hierdurch regenerative Energiequellen genutzt und Energie umwelt- und klimafreundlich erzeugt werde. Windenergieanlagen trügen dazu bei, die zukünftige Energieversorgung sicherzustellen und Folgeschäden der Klimaveränderung für Natur und Landschaft zu vermindern. Dies diene insgesamt dem wichtigen umweltpolitischen Ziel des Klimaschutzes. Randnummer28Aus den gleichen Gründen stehe der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen auch § 12 HWaldG nicht entgegen. Randnummer29Dem Vorhaben der Klägerin stünden auch baurechtliche Vorschriften nicht entgegen. Insbesondere stünden dem Vorhaben auch nicht aufgrund des Inkrafttretens des TPEE öffentliche Belange

§ 35Abs. 3 S. 3 Bau

GB entgegen. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatbestandswirkung der von ihr im Jahr 2014 von der Regionalversammlung Südhessen erteilten Zielabweichungsentscheidung. Zum anderen erweise sich der TPEE aber auch als formell und materiell fehlerhaft und damit unwirksam. Randnummer30Ebensowenig könne die Genehmigung aus denkmalrechtlichen Gründen versagt werden. § 18 Abs. 3 Nr. 1 HDSchG verlange nach seinem Wortlaut, dass Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung nicht "entgegenstehen" dürften. Damit werde der Abwägungsmaßstab zu Gunsten des geplanten Vorhabens verschoben. Aufgrund des Wortlauts, der ein "Entgegenstehen" verlange, könnten nur erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals zu einer Genehmigungsversagung führen. Nur dann könne nämlich von einem tatsächlichen "Entgegenstehen" - und nicht bloß von einer "Beeinträchtigung" - ausgegangen werden. Ein solches "Entgegenstehen" könne für keines der im Verfahren erörterten Denkmäler angenommen werden. Randnummer31Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze verwiesen. Randnummer32Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
  2. Dezember 2016 zu verpflichten, ihr die am
  3. April 2015 beantragte immissionsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zehn Windenergieanlagen am Standort Stadt Wiesbaden, Gemarkung Dotzheim, und Stadt Taunusstein, Gemarkung Bleidenstadt/Seitzenhahn zu erteilen,
  4. hilfsweise, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
  5. Dezember 2016 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen am Standort Stadt Wiesbaden, Gemarkung Dotzheim, und Stadt Taunusstein, Gemarkung Bleidenstadt/Seitzenhahn, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer33Der Beklagte beantragt, Randnummer34 die Klage abzuweisen. Randnummer35Der Beklagte verweist hinsichtlich der Gründe für die ablehnende Entscheidung zunächst auf die ausführliche Begründung seiner Verfügung. Randnummer36Ergänzend führt er hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus, dass die Klägerin nicht habe belegen können, dass das "Verbacken/Verkleben" von Klüften und Spalten durchgängig auf der "Hohen Wurzel" vorhanden ist. Selbst wenn man dieser bloßen Vermutung in gewissem Umfang folgen würde, sei bei einem tieferen Eingriff in den ungesättigten Grundwasserleiter von ca. bis zu 3,50 m nicht belegt, dass dies auch dort eine Sicherung oder Absperrung gegen Schadstoffe darstellen würde [Aktenfundstelle]. Eine direkte Vergleichbarkeit des Vorhabenstandortes mit dem Quarzit-Bruch (Friedrichsdorf-Köppern) sei nicht gegeben. Dieser liege zum Gebiet "Hohe Wurzel" (Wiesbaden) ca. 30-40 km entfernt in nordöstlicher Richtung. Die geologischen Verhältnisse seien zwar in etwa miteinander vergleichbar ("unterdevonische Gesteinsformation"), sie seien jedoch u.a. durch die "Idsteiner Senke" voneinander getrennt; im Entstehungsprozess und durch Zeitablauf könnten sich insofern unterschiedliche Charaktereigenschaften des Untergrunds herausgebildet haben. Auf dem Taunuskamm gebe es anders als im Quarzit-Bruch auch keine abbaubedingten Veränderungen, kein Feinkorn durch Sprengen, Brechen und Sieben, welches Klüfte verschließen könnte, und es gebe keine aufgrund einer Tallage nachweisbare Gravitation tektonischer Elemente [Aktenfundstelle]. Es sei nach wie vor von einer schlechten Reinigungswirkung des Taunusquarzits auszugehen. Randnummer37Die vorgeschlagenen Vorsorge-und Vermeidungsmaßnahmen führten im vorliegenden Fall nicht dazu, dass ein hinnehmbares Risiko erreicht würde. Da das Gelände, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, aufgrund seiner Topographie eine zum Teil sehr starke Neigung aufweise, könne ein Umkippen eines Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden - auch nicht durch eine Überlastwarneinrichtung. An der Baustelle werde mit einer Vielzahl von Maschinen gearbeitet und sie werde von einer Vielzahl von Lkw befahren (100-300 Fahrten pro Windenergieanlage mal 10 Windenergieanlagen gleich 1000-3000 Lkw-Fahrten insgesamt). Aus dieser hohen Anzahl von Fahrzeugbewegungen lasse sich schließen, dass es zu Havarien kommen könne [Aktenfundstelle]. Dies belegten auch die entsprechenden Presseberichte über das Umkippen beladener Lkw. Würden Unfälle mit Baumaschinen sicher vermieden werden können, dann bedürfte es entsprechender Haftpflichtversicherungen gar nicht [Aktenfundstelle]. Solcherlei Angebote von vielen Unternehmen zeigten gerade, dass derartige Unfälle eben doch immer wieder vorkommen könnten. Trotz der von der Klägerin angebotenen Maßnahmen sei das verbleibende Risiko eines Schadensfalls wegen dessen Auswirkungen für die bedeutsamen Trinkwassergewinnungsanlagen zu hoch. Randnummer38Die Klägerin habe ferner im Rahmen des Clearingverfahrens ein Worst-Case-Szenario dargestellt, welches einen erheblichen Schaden im Bereich des Grundwassers und des Trinkwassers nach sich ziehen könne, sollte es sich realisieren. Die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser liege bei Eintritt dieses Worst-Case-Szenarios für Kohlenwasserstoffe (KW) rechnerisch bei 20 mg/l und damit 200-fach über der nach dem Bericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser

(2016)geltenden Geringfügigkeitsschwelle von 0,1 mg/l. An dem Worst-Case-Szenario zeige sich, dass eine Grundwasserschädigung nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können, dass der Schadenseintritt der Unmöglichkeit nahekomme. Aufgrund des Schadenspotenzials sei eine nach wie vor nicht zu vernachlässigende Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben. Randnummer39Mittlerweile stünden der Errichtung der WEAn 5 bis 10 auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegen, da durch den TPEE andere Flächen wirksam als Vorrangflächen für Windenergie ausgewiesen worden seien. Randnummer40Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die umfangreichen Schriftsätze im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen. Randnummer41Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2) teilt die Auffassung des Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Auf die von ihr im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen. Randnummer42Die Kammer hat am
  1. und
  2. Juli 2020 mündlich zur Sache verhandelt. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Randnummer43Hinsichtlich des umfangreichen Vortrags der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird abschließend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (11 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 K 1749/14.WI (3 Bände), 6 K 1904/14.WI (2 Bände) und 4 K 350/16 .WI (2 Bände), der Antragsunterlagen der Klägerin (6 +1 Ordner; sowie in digitaler Form auf dem Stand der öffentlichen Auslegung) sowie der Verfahrensakten des Beklagten (12 + 1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. Gründe Randnummer44Die zulässige Klage ist in ihrem Hauptantrag begründet. Randnummer45Der Bescheid vom
  3. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung (hierzu A.). Das Gericht hatte

§ 113Abs. 5 S. 1 Vw

GO die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, die beantragte Genehmigung zu erteilen, da die Sache spruchreif ist (hierzu B.). Randnummer46A. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen an dem geplanten Vorhabenstandort in Wiesbaden und Taunusstein. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Randnummer47Vorliegend ist sichergestellt bzw. kann durch entsprechende Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass die Klägerin ihre Pflichten aus § 5 BImSchG erfüllt. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen. Randnummer48Der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen stehen insbesondere weder wasserrechtliche (hierzu I.) noch naturschutzrechtliche (hierzu II.), baurechtliche (hierzu III.), denkmalrechtliche (hierzu IV.) oder sonstige Vorschriften (hierzu V.) entgegen. Randnummer49I. Wasserrechtliche Vorschriften stehen der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen weder innerhalb noch außerhalb der Wasserschutzgebiete entgegen. Randnummer50Die wasserrechtlichen Vorschriften der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnungen stehen der Erteilung der Genehmigung der in deren Schutzzonen III geplanten WEAn 1 bis 7 und 9 und 10 nicht entgegen. Randnummer51Gemäß § 3 Nr. 1 u) WSGV-W sind in einer Zone III nach der Verordnung unter anderem Erdaufschlüsse verboten, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende oder dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann.

§ 4Nr.

24 WSGV-T sind in der Zone III Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung verboten, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Randnummer52Beide Verbotstatbestände haben im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt. Beide verbieten grundsätzlich Erdaufschlüsse, die mit einer wesentlichen Verminderung der Grundwasserüberdeckung/Deckschichten einhergehen. Nach der WSGV-W sind als Erdaufschlüsse, die eine wesentliche Deckschichtenverminderung bewirken, insbesondere solche anzusehen, die mit einer ständigen oder zeitweisen Aufdeckung des Grundwassers oder dem Freilegen einer schlecht reinigenden Schicht einhergehen. Die WSGV-T nennt diese Fallbeispiele zwar nicht ausdrücklich, jedoch ist im Falle ihres Vorliegens auch im Sinne dieser Verordnung von einer wesentlichen Minderung der Grundwasserüberdeckung auszugehen. Beide Verbotstatbestände beinhalten außerdem eine selbständige - von der Regelung des § 52 Abs. 1 S. 2 und S. 3 WHG unabhängige - Dispensregelung: Ist eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers gegeben bzw. ist eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen, sollen die Verbote nicht greifen. Aufgrund der Formulierung des § 4 Nr. 24 WSGV-T und des Abstellens auf eine Feststellung der Fachbehörde ist die dortige Dispensregelung so auszulegen, dass für den Fall, dass keine Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung besteht, die zuständige Behörde eine Befreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung erteilen muss. Hierbei räumt die Formulierung des § 4 Nr. 24 WSGV-T der Behörde auf Rechtsfolgenseite - anders als die Befreiungsregelung des § 52 Abs. 1 S. 2 WHG - kein Ermessen ein. Ist eine Grundwasserverunreinigung nicht zu besorgen, so ist die Befreiung zwingend zu erteilen. Auch wenn die Dispensregelung des § 3 Nr. 1

  1. u)WSGV-W demgegenüber nicht ausdrücklich auf eine behördliche Feststellung abstellt, ist sie nach Rechtsauffassung der Kammer nicht so zu verstehen, dass im Falle des Vorliegens einer ausreichenden und dauerhaften Grundwassersicherung schon tatbestandlich eine Ausnahme von dem Verbot greift. Denn hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende und dauerhafte Sicherung des Grundwassers im Einzelfall gegeben ist, bedarf es einer Entscheidung durch eine objektive Stelle, nämlich die zuständige Behörde. Daher ist auch die in § 3 Nr. 1
  2. u)WSGV-W enthaltene Dispensregelung als Befreiungsregelung auszulegen, d.h. die Behörde muss im Falle des Vorliegens einer ausreichenden und dauerhaften Grundwassersicherung eine Befreiung vom Verbot der wesentlichen Deckschichtenminderung erteilen. Raum für ein behördliches Ermessen hinsichtlich der Erteilung dieser Befreiung sieht auch diese Dispensregelung nicht vor. Randnummer53Die verordnungsinternen Dispensregelungen der WSGV-W und WSGV-T sind nach Auffassung der Kammer auch nach der Schaffung der bundesgesetzlichen Befreiungstatbestände in § 52 Abs. 1 S. 2 und S. 3 WHG weiterhin anwendbar und nicht durch diese verdrängt. Eine Verdrängung könnte nur insoweit angenommen werden, als die verordnungseigene Dispensregelung mit der heutigen Befreiungsregelung des § 52 Abs. 1 S. 2 und S. 3 WHG in den Voraussetzungen und dem Umfang der erlaubten Abweichung übereinstimmt (vgl. Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp (S/Z/D/K), Wasserhaushaltsgesetz Abwasserabgabengesetz, Stand: 53. EL August 2019, § 52 WHG, Rn. 72). Soweit die verordnungseigene Dispensregelung im Anwendungsbereich und den Voraussetzungen enger formuliert ist als die Befreiungsregelung des § 52 Abs. 1 S. 2 und S. 3 WHG, liegt dagegen keine Normenkollision vor, sondern die Regelung eines Sonderfalles, die wegen Spezialität auch der allgemeinen Befreiungsregelung im Bundesrecht vorgehen muss (vgl. Gößl a.a.O.). Vorliegend sind die verordnungseigenen Dispensregelungen des § 3 Nr. 1
  3. u)WGSW-W und des § 4 Nr. 24 WSGV-T zwar nicht von ihren Voraussetzungen her jedoch auf Rechtsfolgenseite enger formuliert als § 52 Abs. 1 S. 2 WHG, da sie anders als die zuletzt genannte Vorschrift keinen Ermessensspielraum eröffnen. Aufgrund dieser Einschränkung des behördlichen Ermessens und dem insofern von § 52 Abs. 1 S. 2 WHG abweichenden Regelungsgehalt sind die Dispensregelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen vorliegend nicht als verdrängt anzusehen, sondern vorrangig anzuwenden. Randnummer54Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer vorliegend davon aus, dass zwar mit der Errichtung der Windenergieanlagen jedenfalls zeitweise eine wesentliche Minderung der Deckschichten bzw. Grundwasserüberdeckung im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnungen einhergeht (hierzu 1.), stellt jedoch fest, dass eine Grundwasserverunreinigung nicht zu besorgen und daher eine verordnungseigene Befreiung von den Verboten der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnungen zu erteilen ist (hierzu 2.). Randnummer551. Die Kammer geht mit dem Beklagten davon aus, dass bei den Bauarbeiten zur Errichtung der Windenergieanlagen - jedenfalls zeitweise - eine schlecht reinigende Schicht, nämlich der Taunusquarzit, freigelegt wird, sodass eine wesentliche Minderung der Deckschicht bzw. Grundwasserüberdeckung vorliegt. Dass die Taunusquarzit-Schicht, die gleichzeitig den Grundwasserleiter am Vorhabenstandort darstellt, bei den Bauarbeiten in der Bauphase A2, insbesondere beim Ausheben der Fundamentgruben und teilweise auch beim Bau der nötigen Stell- und Montageflächen im Böschungsbereich, wo zum Herstellen einer ebenen Fläche stellenweise ein Eingraben in den Felsen notwendig ist, freigelegt wird, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Uneinigkeit besteht dagegen hinsichtlich der Reinigungswirkung der Taunusquarzit-Schicht. Randnummer56Für die Kammer stellt sich der Tanusquarzit als schlecht reinigende Schicht dar. Das Gericht stützt seine Beurteilung der Reinigungswirkung des Taunusquarzits im Wesentlichen auf die Ausführungen und Berechnungen des Hessischen Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (HLNUG), auf die sich auch der Beklagte in seinem Bescheid berufen hat. Das HLNUG hat im Verwaltungsverfahren eine Berechnung hinsichtlich der Reinigungswirkung des Bodens bzw. der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung am Vorhabenstandort nach dem Konzept zur Ermittlung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung von HÖLTING et al. vorgenommen [Aktenfundstelle]. Nach diesem Konzept wird die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung anhand einer Formel unter Einbeziehung verschiedener Parameter (u.a. nutzbare Feldkapazität, Sickerwassermenge, Gesteinsart, Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung) berechnet, das Ergebnis anhand von Punkten bewertet und in verschiedene Klassen eingeteilt, die in nachfolgender Tabelle dargestellt sind: Randnummer57 Gesamtschutzfunktion Punktzahl derGesamtschutzfunktion Sg Größenordnung derVerweildauerdes Sickerwassersin der Grundwasserüberdeckung sehr hoch > 4000 > 25 Jahre hoch > 2000-4000 10-25 Jahre mittel > 1000-2000 3-10 Jahre gering > 500-1000 mehrere Monate bis ca. 3 Jahre sehr gering ≤ 500 wenige Tage bis etwa ein Jahr, im Karst häufig noch weniger Randnummer58Die Berechnung des HLNUG kam zu dem Ergebnis, dass die Gesamtschutzfunktion (Sg) der Grundwasserüberdeckung bereits ohne Eingriff in die Böden und Deckschichten nur als "gering" einzustufen ist (Sg = 802,5). Mit Eingriff in die Böden und Deckschichten, d.h. mit Wegfall des Oberbodens und z.T. der Lockersedimente oberhalb des Festgesteins, fiel die Schutzfunktion noch etwas geringer aus (Sg = 600). Aufgrund der rechnerisch ermittelten nur geringen Schutzfunktion des Taunusquarzits steht für das Gericht fest, dass es sich hierbei um eine "schlecht reinigende Schicht" handelt, mit deren Freilegung das Tatbestandsmerkmal einer wesentlichen Minderung der Grundwasserüberdeckung erfüllt ist. Sowohl Klägerin als auch Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass es sich bei der hierbei angewandten Berechnungsmethode nach HÖLTING et al. um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt, die bundesweit und regelmäßig von Fachbehörden zur Berechnung der Schutzfunktion von Grundwasserüberdeckungen herangezogen wird. Randnummer59Weder der Vortrag der Klägerin noch die Ausführungen des von ihr beauftragten Hydrogeologen in den Antragsunterlagen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind geeignet, die Aussagekraft dieses Berechnungsergebnisses zu widerlegen. Die Klägerin macht geltend, dass der Taunusquarzit eine durchaus bessere als die vom Beklagten angenommenen Reinigungswirkung habe. Zum einen komme es in den oberen Gesteinsschichten zu einer Verlehmung von Klüften, weshalb gerade keine "klaffenden Spalten" im Gestein entstünden, die eine direkte Verbindung zum Grundwasser ermöglichten. Feinkörniges, eingeschwemmtes Verwitterungsmaterial und Löss sorgten dafür, dass sich Trenngefüge zusetzten und damit geringer durchlässig seien [Aktenfundstelle]. Der von der Klägerin beauftragte Hydrogeologe habe den Quarzit-Bruch der Firma LafargeHolcim bei Köppern (Werk Saalburg) besucht, der etwa 35 km nordöstlich der Hohen Wurzel liege und somit dieselbe unterdevonische Gesteinsformation erschließe. Die geologischen Verhältnisse im Steinbruch seien daher vergleichbar mit denen der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagenstandorte [Aktenfundstelle]. Im Steinbruch seien in der frischen Abbauwand bei der Besichtigung des Steinbruchs keine weit auseinanderklaffenden Primärklüfte oder Störungen erkennbar gewesen. Sofern solche identifiziert worden seien, seien diese entweder von geringer Öffnungsweite (Millimeter-Bereich) oder vollständig mit einer hellen tonig-schluffigen Matrix verheilt gewesen, so dass zumindest in den oberen rund 30 m der aufgeschlossenen Gesteinsfolge von einer eingeschränkten vertikalen Wasserwegsamkeit auszugehen sei [Aktenfundstelle]. Tiefreichende Klüfte, die für ein Durchfallen (Versinken) von Niederschlagswasser sorgen könnten, seien im Steinbruch weder von dem beauftragten Hydrogeologen noch von dem Betriebsleiter beobachtet worden. Zum anderen resultiere eine Schutzwirkung des Taunusquarzits in jedem Falle auch aus der nicht unerheblichen Fließstrecke, sowohl in der ungesättigten Bodenzone als auch im Grundwasserkörper, und die bei einem potenziellen Schadstofftransport zu berücksichtigenden physikalische Prozesse (Diffusion, Dispersion, Sorption, Abbau etc.). Die Flurabstände zum Grundwasser lägen an den Windenergieanlagestandorten bei Niedrigwasserverhältnissen zwischen 42,1 m (WEA 7) bis 100,7 m (WEA 4) und bei Hochwasserverhältnissen zwischen 34,3 m (WEA 6) bis 88,4 m (WEA 4). Durch die An- und Ablagerungsprozesse werde ein unmittelbarer Austrag von Phase sowie gelöster Bestandteile in das Grundwasser verlangsamt - anders ausgedrückt: Schadstoffpartikel blieben am quarzitischen Sandstein quasi "hängen" und würden erst mit einer mehr oder minder starken Verzögerung wieder freigegeben. Da die Trenngefüge (Risse, Fugen und unter Umständen auch Klüfte) über die Bodenluft über eine gute Sauerstoffversorgung verfügten, sei hinsichtlich organischer Schadstoffe (z.B. Kraftstoffe, Öle) bereits in der ungesättigten Zone ein mikrobieller Abbau möglich. Die Fließstrecken seien aufgrund der tiefen Lage der Trinkwasserstollen deutlich größer als die Entfernung

Luftlinie. Der Abstand zwischen Stoffeintrag und Gewinnungsanlage sei in jedem Falle für die Fließdauer und einen potenziellen Abbau maßgeblich [Aktenfundstelle]. Randnummer60Die Klägerin konnte nach Auffassung der Kammer durch ihren Vortrag nicht belegen, dass eine Verlehmung von Klüften und Spalten durchgängig auch auf der "Hohen Wurzel" vorhanden ist. Allenfalls wird von ihr aufgrund der im Steinbruch bei Köppern getätigten Beobachtungen vermutet, dass die dortigen Gegebenheiten eins zu eins auf den Vorhabenstandort übertragbar sind. Gegen eine solche unmittelbare Übertragbarkeit spricht jedoch bereits, dass es am Vorhabenstandort anders als im Steinbruch keine abbaubedingten Veränderungen des Gesteins und kein Feinkorn durch Sprengen, Brechen und Sieben gibt, welches Klüfte verschließen könnte. Dass die im Steinbruch stellenweise beobachteten Verlehmungen der Klüfte unabhängig von den dort stattfindenden Abbauarbeiten allein aufgrund der langjährigen Verwitterungsprozesse des Gesteins entstanden sind, denen der Taunusquarzit am Vorhabenstandort in gleicher Weise unterlegen gewesen sein soll, konnte die Klägerin nicht belegen. Ihre Angaben hinsichtlich der schlechten Durchlässigkeit des Geisteins aufgrund von Verlehmung und Verwitterung stehen auch im Widerspruch zu den von ihr selbst ursprünglich in den Antragsunterlagen gemachten Angaben zum Taunusquarzit. Dort hatte auch die Klägerin konstatiert, dass die Kammlagen des Taunusquarzits über eine hohe Durchlässigkeit verfügen: "Die Kammlagen des Taunusquarzits sind allerdings durch eine hohe Durchlässigkeit gekennzeichnet, sodass ein Oberflächenabfluss insbesondere bei geringer Hangneigung nur in begrenztem Umfang stattfindet und die unterirdische Entwässerung für die Bewertung des Schutzgutes Grundwasser maßgeblich ist" [Aktenfundstelle]. "Hingegen verfügt der Taunusquarzit aufgrund der höheren Durchlässigkeit über einen deutlich geringeren Oberflächenabfluss und ist daher auch kaum zertalt. Ein hohes Wasseraufnahmevermögen ist sowohl dem Taunusquarzit als auch den Hermeskeilschichten zuzusprechen. Beide wurden durch den Gebirgsbildungsprozess stark zertrümmert und werden von zahlreichen feinen, offenen Klüften und Spalten durchzogen" [Aktenfundstelle]. Die Klägerin konnte im Ergebnis nicht darlegen, dass aufgrund von Verlehmungen die Reinigungswirkung des Taunusquarzits entgegen der Berechnung des HLNUG als gut zu bewerten ist. Randnummer61Auch die Ausführungen der Klägerin zu der aufgrund der großen Flurabstände erheblichen Fließstrecke und zu den hier stattfindenden potenziellen Abbauprozessen vermögen die Annahme einer geringen und damit nur schlechten Reinigungswirkung des Taunusquarzits nicht zu erschüttern. Denn die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung und damit die Länge der Fließstrecke wurden als Parameter in der Berechnung des HLNUG nach Hölting et al. bereits ebenso mitberücksichtigt wie die Gesteinsart und der Grad der Zerklüftung, sodass die Behauptungen der Klägerseite hinsichtlich biologischer Abbauprozesse und der Schutzwirkung durch die Mächtigkeit der Überdeckung keine neuen Gesichtspunkte darstellen, welche die Berechnung fehlerhaft erscheinen ließen. Randnummer62Es fällt ferner auf, dass auch die Klägerin selbst in keinem ihrer Schriftsätze oder vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahmen letztlich substantiiert darlegt, dass der Taunusquarzit - entgegen der vom HLNUG vorgenommenen Berechnung - eine mehr als "geringe", d.h. eine "mittlere" bis "hohe" Schutzfunktion hat. Sie verwahrt sich lediglich immer wieder gegen eine - ihrer Meinung nach vom Beklagten zugrunde gelegte - gänzlich fehlende Reinigungswirkung des Taunusquarzits. Auf eine gänzlich fehlende Reinigungswirkung der freigelegten Schicht stellt indes die Verbotsnorm des § 3 Nr. 1

  1. u)WSGV-W nicht ab. Es reicht vielmehr bereits, dass die Reinigungswirkung "schlecht" ist. Randnummer63Der Tatbestand des Freilegens einer schlecht reinigenden Schicht ist daher während derjenigen Bauarbeiten, bei denen der Taunusquarzit freigelegt wird, nach Auffassung der Kammer erfüllt. Mit diesen Arbeiten geht eine wesentliche Minderung der Deckschichten i.S.d. § 3 Nr. 1
  2. u)WSGV-W bzw. der Grundwasserüberdeckung i.S.d. § 4 WSGV-T einher. Randnummer642. Die Kammer stellt jedoch fest, dass eine Grundwasserverunreinigung nicht zu besorgen und daher eine Befreiung von den Verboten der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnungen zu erteilen ist. Randnummer65Für die Frage, ob eine "ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers" im Sinne der Dispensregelung i.S.d. § 3 Nr. 1
  3. u)WSGV-W vorliegt, ist nach Auffassung der Kammer - wie auch bei § 4 Nr. 24 WSGV-T (dort ausdrücklich: "nicht zu besorgen ist") - einheitlich auf den sog. Besorgnisgrundsatz abzustellen. Für die Beurteilung einer ausreichenden Sicherung des Grundwassers und einer nicht zu besorgenden Grundwasserverunreinigung müssen einheitliche Maßstäbe gelten. Randnummer66Der sog. Besorgnisgrundsatz besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Grundwasserschaden nur dann "nicht zu besorgen" ist, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, was darauf hinausläuft, dass es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris). Damit ist das Tatbestandsmerkmal "nicht zu besorgen" strenger als das einer "drohenden Gefahr" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris). Reine Möglichkeiten können allerdings nie völlig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, Rn. 18, juris). Daher können allein die Möglichkeit einer unsachgemäßen Handhabung oder eines unerkennbaren Materialfehlers, d.h. die Möglichkeit eines menschlichen oder technischen Versagens, die theoretisch an jedem beliebigen Ort dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen, für sich genommen nicht als ausreichende Grundlage für ein Verbot herangezogen werden. Sie haben als "reine Möglichkeiten" grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 17, juris). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des zu verlangenden Grades der Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu differenzieren sein, je nachdem, welches Schutzgut auf dem Spiel steht und wie groß das drohende Schadensausmaß ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 17, juris). Ist die Gefahr für das Grundwasser besonders groß, dann kann das im Einzelfall dazu führen, dass das Verlangen der Unwahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts der Unmöglichkeit nahe- oder gleichkommt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 17, juris). Bei der Beurteilung, welcher Unwahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist und ob aufgrund dieses Maßstabs eine Besorgnis besteht, sind alle Umstände abzuwägen, aus denen sich ein Anlass zur Sorge ergeben kann, wie u.a. die Wahrscheinlichkeit des Gelangens von verunreinigtem Grundwasser in Wasserentnahmestellen für Menschen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 17, juris). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Befreiung dann nicht versagt werden darf, wenn die nachteiligen Wirkungen durch die Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 21, juris; vgl. Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL Februar 2020, § 48 WHG Rn. 8). Ob es solche Maßnahmen geben kann, hat das Gericht aufgrund seiner grundsätzlich umfassenden Untersuchungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) selbständig zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 21, juris). Im Rahmen der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrundeliegenden Abwägung können ferner auch die Möglichkeit einer Ersatzwasserversorgung und die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin (auch) dem Wohl der Allgemeinheit dient, Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, Rn. 21, juris). Randnummer67Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen, da es Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen gibt, unter deren Berücksichtigung der Schadenseintritt hinreichend unwahrscheinlich ist. Randnummer68Der Beklagte vertritt letztlich die Auffassung, dass es an dem Vorhabenstandort für das konkrete Vorhaben überhaupt keine Maßnahmen geben könne, die eine ausreichende Sicherung des Grundwassers gewährleisten, da stets die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch menschliches oder technisches Versagen während der Bauarbeiten bei offenliegendem Taunusquarzit verbleibe [Aktenfundstelle]. Ein solches Risiko sei auch durch das Vorsorge- und Vermeidungskonzept der Klägerin nicht auszuschließen und daher nicht hinnehmbar, weil der Taunusquarzit eine nur minimale Reinigungswirkung habe und keine Möglichkeit bestehe, eine Grundwasserverunreinigung zu verhindern, wenn Schadstoffe erst in die Klüfte gelangt seien. Habe erst einmal ein Schadstoffeintrag in den klüftigen Fels stattgefunden, könne dieser teilweise über Jahre oder Jahrzehnte dort verbleiben (in "Klufttaschen" o.ä.) und im Falle starker Regenereignisse ausgewaschen werden und so Stück für Stück "ausbluten", ohne dass hier durch technische Maßnahmen eine Abhilfe möglich sei [Aktenfundstelle]. Sollten hier in den Untergrund wasserschädigende Stoffe gelangen, so sei nicht lediglich eine temporäre Einschränkung der Grundwasserqualität zu besorgen, sondern eine dauerhafte Beeinträchtigung des relevanten Grundwasserkörpers und somit der Trinkwassergewinnungsstollen [Aktenfundstelle]. Ein Auskoffern des durch einen Unfall kontaminierten Untergrunds sei aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Taunusquarzits nicht möglich und so verblieben die wassergefährdenden Stoffe über Jahre und Jahrzehnte im Untergrund und würden sich immer wieder durch das anfallende Niederschlagswasser nach und nach dem Grundwasserstollen und somit in den Wassergewinnungsanlagen mitteilen. Schließlich könnten über die genauen Wasserverläufe und Wasserwegsamkeiten im Taunusquarzit keine exakten Angaben gemacht werden [Aktenfundstelle]. Die hydrogeologische Situation sei auf Grund des unklaren Verlaufs von Klüften, Spalten und Quarzgängen nicht abschätzbar und es sei schwierig, die Grundwasserfließrichtung zu definieren. Der Abstand einer Schadensstelle zu den Trinkwassergewinnungsanlagen gebe insofern keinen gesicherten Hinweis auf die Eintrittswahrscheinlichkeit oder den Zeitpunkt einer Schädigung der Trinkwassergewinnungsanlage. Im gesamten Sachzusammenhang sei auch die Art der Gewinnungsanlagen von Bedeutung [Aktenfundstelle]. Bei den durch die WSGV-W geschützten und für dieses Vorhaben relevanten Trinkwassergewinnungsanlagen handele es sich um Tiefstollen mit 2.790 m und 1.490 m Länge. Hinzu komme ein weiterer Stollen in Reichweite der geplanten Windenergieanlagen (Rossbachstollen). Im Gegensatz zu einem Brunnen sei ein Stollen ein in Längsrichtung linearer Eingriff in den Erdkörper. Die Auswirkungen der Grundwasserbeschaffenheit auf einen Brunnen seien durch die punktuelle Lage und bei bekannten Umfeld (Grundwasserfließrichtung, Einzugsgebiet) gut zu definieren. Bei den drei Stollen, die hier in einem Kluftgrundwasserleiter aufgefahren wurden, sei das Potenzial von negativen Auswirkungen exponentiell höher, da im Falle eines Schadstoffeintrages bei offengelegtem Grundwasserkörper über die Längsachse eine viel größere Angriffsfläche für die Schadensfahne gegeben sei als bei einem Brunnen. Somit sei das Schadensrisiko bei einem der drei Stollen im Vergleich zu einem Trinkwasserbrunnen als extrem hoch zu bewerten. [Aktenfundstelle] Randnummer69Die Kammer folgt der Einschätzung des Beklagten nicht. Der Beklagte fordert hier aufgrund der Unterbodenverhältnisse, insbesondere der Beschaffenheit des Taunusquarzits und der vorhandenen Trinkwasserstollen im Untergrund letztlich die Unmöglichkeit eines jeglichen potenziellen Schadensereignisses, indem er darauf abstellt, dass das Risiko letztlich auch durch noch so gute Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen "nicht ausgeschlossen" werden könne. Hierbei berücksichtigt der Beklagte jedoch unzureichend, dass nicht schon jedes potenzielle Schadensereignis oder jeder durch menschliches oder technisches Versagen verursachte Unfall auch notwendigerweise zu einer Grundwasserverunreinigung führt. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht für jeden noch so kleinen Unfall allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Nullrisiko, d.h. ein der Unmöglichkeit nahekommender Wahrscheinlichkeitsgrad, gefordert werden, sondern höchstens für solche potenziellen Schadensereignisse, bei deren tatsächlichem Eintritt eine nicht nur unbeachtliche Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten wäre. So wird zwar beispielsweise hinsichtlich eines Unfalls, bei dessen Eintritt erhebliche Mengen eines Schadstoffes ungehindert in den Taunusquarzit und ins Grundwasser fließen können - wie etwa bei dem von den Beteiligten festgelegten Worst-Case-Szenario -, ein der Unmöglichkeit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit gefordert werden dürfen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten wären in diesem Fall die nach dem Bericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser

(2016)maßgeblichen Geringfügigkeitsschwellenwerte im Sickerwasser allein für Kohlenwasserstoffe 200-fach überschritten (vgl. S. 52 des Bescheids). Für Ereignisse mit geringerem Schadenspotenzial fallen die Anforderungen an die Unwahrscheinlichkeit des Eintritts dagegen geringer aus. Hier reicht jeweils ein Unwahrscheinlichkeitsgrad, der nicht schon der Unmöglichkeit nahekommen muss. Randnummer70Nach Auffassung der Kammer grenzt die Eintrittswahrscheinlichkeit gerade des Worst-Case-Szenarios vorliegend an die Unmöglichkeit. Das Worst-Case-Szenario geht von der Konstellation aus, dass bei einer Havarie eines im Bereich der Baugruben für die Fundamentierung der Windenergieanlagen eingesetzten Baugerätes durch menschliches Versagen und Versagen aller Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen sowie aller technischen Schutzvorkehrungen ein Totalverlust der eingesetzten Betriebsflüssigkeiten stattfindet; dies alles bei gleichzeitigem Einsetzen eines Starkregenereignisses mit 100 l/m² Niederschlag [Aktenfundstelle]. Dass eine derartige Kumulation von menschlichem und technischem Versagen auf allen Ebenen eintritt und von einem Jahrhundertregenereignis genau im gleichen Augenblick begleitet wird, hält die Kammer für nahezu unmöglich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen, die in dem von der Klägerin vorgelegten Vorsorge- und Vermeidungskonzept der P GmbH vom
  1. Juni 2016 (im Folgenden: V+V-Konzept) niedergelegt sind. Dieses sieht als allgemeine Maßnahmen für alle Bauphasen vor, dass alle am Bau beteiligten Unternehmen vor Beginn der Baumaßnahmen eine Geländeeinweisung erhalten und danach im Rahmen eines in der Regel wöchentlich stattfindenden Jour fixe weitere Anweisungen hinsichtlich der Vorgehensweisen erhalten (V+V-Konzept S. 10). Ferner ist eine gesonderte wasserrechtliche Belehrung vorgesehen, in der auf die Besonderheiten und Sensibilitäten innerhalb von Trinkwasserschutzgebieten im Allgemeinen und innerhalb der hier betroffenen Wasserschutzgebiete im Besonderen hingewiesen wird. Für die hydrogeologisch am kritischsten zu bewertende Bauphase A2, in der der Taunusquarzit beim jeweils pro Windenergieanlage zwei bis vier Tage dauernden Ausheben der Fundamentgrube zeitweise offengelegt wird, ist eine permanente hydrogeologische Baubegleitung bzw. -überwachung vorgesehen (V+V-Konzept S. 41). Beim hangseitigen Massenaushub sowie beim Ausheben der Fundamentbaugrube, d.h. in Bereichen, in denen in den gewachsenen Untergrund eingegriffen wird, wird stets darauf geachtet, ob die Arbeiten noch in der Aufwitterungszone oder bereits im Festgestein erfolgen [Aktenfundstelle]. In Böschungsbereichen wird im Falle einer Freilegung von Festgestein ein künstlicher Schutz mittels Aufbringung von Geotextil-Bentonitmatten hergestellt. Diese werden nach Verlegung mit Mutterboden überdeckt. Werden offene Trenngefüge (Klüfte, Fugen, Spalten) freigelegt, werden die laufenden Arbeiten unterbrochen und durch den oder die die Arbeiten überwachenden Hydrogeologen (hydrogeologische Bauüberwachung) vor Ort sachkundig bewertet, ob und wie ein Abdichten der Trenngefüge erforderlich ist. Die Erd-/Tiefbaufirma hält auf der jeweiligen Windparkbaustelle bzw. abrufbar Verfüll- und Abdichtungsmaterialien vor. Hierbei kommen nur solche Materialien zum Einsatz, die für den Einsatz in Wasserschutzgebieten zugelassen sind und keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen [Aktenfundstelle]. Aufgabe der hydrogeologischen Bauüberwachung ist es darüber hinaus, die Umsetzung der Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Grund- und Trinkwassers vor Ort unterstützend zu überwachen, beratend bei etwaigen Vorkommnissen mit mittelbarer oder unmittelbarer Bedeutung für das Grund-/Trinkwasser zur Verfügung zu stehen, Gefährdungspotenziale während des Bauablaufs zu erkennen und auf diese hinzuweisen, damit sie umgehend abgestellt werden [Aktenfundstelle]. Randnummer71Vor dem Hintergrund der zahlreichen Unterweisungen und Belehrungen des eingesetzten Personals sowie insbesondere der Begleitung der Baumaßnahmen durch vor Ort anwesende Hydrogeologen sieht die Kammer die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch menschliches Totalversagen - wie es im Worst-Case-Szenario angenommen wird - als ein im Kontext des Besorgnismaßstabes zu vernachlässigendes Risiko an. Insbesondere müsste, damit es zu dem dort dargestellten Schadenseintritt kommt, zum einen der Hydrogeologe in doppelter Hinsicht seinen Aufgaben nicht nachgekommen sein, indem er zunächst den Bauarbeiter nur unzureichend überwacht und anweist und dann auch noch offene Trenngefüge übersieht und diese nicht verschließt. Zum anderen müsste der das Arbeitsgerät führende Bauarbeiter just in diesem Moment einen Fahrfehler begehen, durch den es zu einer Havarie mit Austritt der gesamten Betriebsmittel des Arbeitsgerätes kommt. Sowohl der anwesende Bauarbeiter als auch der Hydrogeologe müssten sodann - entgegen des ausdrücklich festgelegten wasserwirtschaftlichen Alarmplans [Aktenfundstelle] und der zurechtgelegten Vorgehensweisen und Sofortmaßnahmen für verschiedene Schadensszenarien (z.B. Unterstellen von Auffangwannen bzw. Unterlegen von geeigneter dichter heller Folie/Plane, Einsatz von Universalbindemitteln/-tüchern, Aufnehmen leicht fassbarer Mengen des ausgetretenen Stoffes vor Versickerung, Sichern der Austritts- und Eintrittsstelle gegen Niederschläge (Überplanen), Säuberung und notwendige Reparatur nicht mobiler Maschinen bei vollständiger Unterplanung; vgl. Anhang Schadensszenarien Bauphase zum V+V-Konzept) - untätig herumstehen, bis die gesamten Betriebsmittel in den - vom Hydrogeologen übersehenen und noch nicht verschlossenen - offen liegenden Trenngefügen versickert sind. Dieses ganze Szenario müsste sich während eines Starkregenereignisses abspielen, wobei auch hier die Bauarbeiter und die hydrogeologische Bauüberwachung gegen die Vorgaben der Klägerin verstoßen haben müssten, die das Arbeiten nur bei niederschlagsfreien Witterungsverhältnissen vorsehen ([Aktenfundstelle]; ggf. könnte diese Vorgabe durch eine Nebenbestimmung noch einmal deutlicher gefasst werden). Zusätzlich müssten gleichzeitig auch alle technischen Vorkehrungen in den Baugeräten versagen, die das Auslaufen der Betriebsmittel verhindern bzw. verlangsamen. Dies alles erscheint dem Gericht bereits angesichts der Tatsache, dass auf der Baustelle nur mit neuwertigen, zumindest jedoch mit nachweislich frisch gewarteten und auf einwandfreie Funktionsfähigkeit überprüften Fahrzeugen, Maschinen und Gerätschaften gearbeitet werden soll [Aktenfundstelle], in einem Maße unwahrscheinlich, das dem Besorgnisgrundsatz genügt. Hinzu kommt, dass bei der Errichtung des Windparks nur Bagger namhafter Hersteller zum Einsatz kommen sollen [Aktenfundstelle]. Rohrbruchsicherungen in den Hubzylindern sorgen dafür, dass auch bei einem eventuellen Abriss oder einer Beschädigung des Hydraulikschlauchs der Ausleger nicht herunterfallen kann. Die Sicherungen verhindern zugleich einen Austritt größerer Mengen von Hydrauliköl. Entgegen der Annahme des Worst-Case-Szenarios, das davon ausgeht, dass 607 l Hydrauliköl ungehindert im Taunusquarzit versickern, können aufgrund dieser Sicherungen eigentlich maximal nur ca. 3 bis 5 l austreten, die aufgrund des Drucks als Sprühnebel freigesetzt würden [Aktenfundstelle]. Auch ist der Tank (z.B. in Kettenbaggern) nach unten konstruktiv durch eine Stahlkonstruktion (Traversen) und die Bodenabdeckung geschützt, nach rechts ist er mit einem Aufprallschutz und einer weiteren Abdeckung gesichert. Der Austritt des gesamten Tankinhalts oder der gesamten Menge an eingesetztem Hydrauliköl - wie im Worst-Case-Szenario - steht danach nicht zu befürchten. Randnummer72Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Worst-Case-Szenarios kommt danach insgesamt nach Auffassung der Kammer der Unmöglichkeit nahe. Randnummer73Für die anderen von dem Beklagten weiter befürchteten Schadensszenarien, die vom Schadenspotenzial weit unter dem des Worst-Case-Szenarios liegen dürften, da ein Worst-Case nun einmal dadurch gekennzeichnet ist, dass er den schlimmsten Fall und damit das größte Schadenspotenzial abbilden soll, ist die Kammer der Auffassung, dass ein derart strenger Unwahrscheinlichkeitsmaßstab wie beim Worst-Case-Szenario nicht anzusetzen ist. Der Beklagte nennt als mögliche Schadenskonstellationen in diesem Zusammenhang immer wieder die Gefahr des Umkippens eines Fahrzeugs/Arbeitsgerätes und die Gefahr eines platzenden Hydraulikschlauches in den verschiedenen Bauphasen. Die Kammer hält den Eintritt einer Grundwasserverunreinigung in diesen Konstellationen aufgrund der vorgesehenen Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen für jeweils hinreichend unwahrscheinlich, sodass ein Grundwasserschaden nicht zu besorgen ist. Randnummer74Für die Bauphase A1 (Rodung) macht der Beklagte geltend, dass beim Ausreißen der Wurzelstämme eine Verletzung der Deckschicht erfolgen bzw. große Löcher entstehen könnten, die je nach Mächtigkeit des Oberbodens bis zu den Klüften reichen könnten. Sodann bestehe die Gefahr, dass ein Arbeitsgerät beim Herausreißen der Baumstümpfe oder in den entstehenden Löchern oder wegen der starken Hangneigung umkippe und Betriebsmittel auslaufen und auf dem ungeschützten Grundwasserleiter versickern könnten. Randnummer75Die Kammer geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass in dieser ersten Bauphase die Klüfte des Taunusquarzits freigelegt werden. Die Gutachter der Klägerin und die Beklagtenvertreter haben übereinstimmend angegeben, dass hauptsächlich Wurzelstubben flachwurzelnder Gehölze gezogen werden. Hierbei ist mit Eingriffen von 1 m bis 1,50 m Tiefe zu rechnen. Angesichts der geringen Eingriffstiefe ist mit dem Gutachter der Klägerin davon auszugehen, dass durch das Wurzelstockziehen jedenfalls nicht der Taunusquarzit selbst freigelegt wird. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erkenntnissen des geotechnischen Basisberichts (18.9.2 der Antragsunterlagen der Klägerin) bzw. der geotechnischen Einzelberichte zu den Windenergieanlagen (18.9.2.1 bis 18.9.2.10 der Antragsunterlagen der Klägerin, vgl. die dortigen Baugrundbeschreibungen). Bei den an den Windenergieanlagenstandorten vorgenommenen Probebohrungen stieß man immer erst nach mehreren Metern - insbesondere mehr als 1,50 m - auf festen Fels, d.h. auf den Taunusquarzit. Über dem Taunusquarzit wurden an den Standorten jeweils Schichten aus Humus zwischen 0,1 m und 0,5 m, aus Hanglehm zwischen 0,2 m und 3,9 m, aus Hangschutt zwischen 0,7 m und 5 m und Felszersatz zwischen 1,1 m und 8 m Dicke gefunden. Dass - wie die Beklagtenvertreter meinen - nach Ziehen der Wurzelstöcke durch Verrottung der abgerissenen Senkerwurzeln doch noch gegebenenfalls Wasserwegsamkeiten bis in den Taunusquarzit entstehen könnten, hält die Kammer angesichts der Kürze der Zeit, in denen die Bauarbeiten stattfinden, mit dem Gutachter der Klägerin für unwahrscheinlich. Randnummer76Die Kammer sieht auch keine erhöhte Gefahr, dass ein Fahrzeug beim Ziehen der Wurzelstöcke umkippen könnte. Eine besonders steile Hanglage ist an den meisten Windenergieanlagestandorten nicht gegeben. Aufgrund der Flachheit der entstehenden Löcher und des geringen Gefälles der Ränder ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass ein Fahrzeug in einem solchen Loch verunfallt. Ferner werden bei den Rodungsarbeiten nur Fachfirmen mit Spezialfahrzeugen eingesetzt, die sich schon konstruktionsbedingt auf unebenem Untergrund bewegen können ohne umzukippen, um das Risiko eines Unfalls weiter zu minimieren. Auch der Vertreter des Forstreferats beim Regierungspräsidium gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Umkippen von Fahrzeugen bei Forstarbeiten nur selten vorkomme. Zur weiteren Minimierung des ohnehin schon unwahrscheinlichen Umkipprisikos durch die entstandenen Löcher erscheint es auch denkbar, der Klägerin per Nebenbestimmung aufzuerlegen, die Löcher immer sofort beizuglätten, bevor weitere Wurzelstockarbeiten vorgenommen werden. Randnummer77Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass selbst wenn es zu einem Umkippen eines Fahrzeugs oder zum Platzen eines Hydraulikschlauchs in dieser Bauphase käme, eine Gefahr für das Grundwasser noch durch rechtzeitige Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden könnte. Zum einen ist aufgrund der technischen Ausstattung der Geräte nicht mit großen Mengen an austretenden Stoffen zu rechnen (s.o.). Außerdem besteht, da der Taunusquarzit hier nicht offenliegt, sondern immer noch Oberboden vorhanden ist, die Möglichkeit, den kontaminierten Boden auszukoffern [Aktenfundstelle]. Als Nebenbestimmung könnte der Klägerin ferner aufgegeben werden, die hierfür notwendige Schutzausrüstung, wie sie auch bei im Forstbetrieb zum Einsatz kommt, immer vor Ort vorzuhalten. Randnummer78Die Bauphase A2 (Errichten der Windenergieanlagenstandorte), in der das Planum für Kranstell-, Kranausleger-, Arbeits-, Montage- und Lagerflächen gebaut und die Fundamentgruben ausgehoben werden, wird von den Beteiligten übereinstimmend als für das Grundwasser kritischste Phase betrachtet. Denn hier liegt zeitweise (für 2-4 Tage pro Windenergieanlage) im Bereich der Fundamentgrube und teilweise im Bereich des hangseitigen Massenaushubs beim Eingraben in den Felsen zur Errichtung der Stellflächen an wenigen Stellen der Taunusquarzit offen. Der Beklagte befürchtet auch für diese Bauphase Gefahren für das Grundwasser durch umkippende Baufahrzeuge/Arbeitsgeräte und hierdurch auslaufende Betriebsmittel sowie durch platzende Hydraulikschläuche gerade in dem Moment, in dem der Taunusquarzit mit noch unverschlossenen Klüften freiliegt. Randnummer79Die Kammer kann in dieser Bauphase eine besondere Gefahr, dass ein Fahrzeug bei den Arbeiten, bei denen der Taunusquarzit freiliegt (Fundamentaushub und hangseitiger Massenaushub), umkippen sollte, nicht erkennen. Die Windenergieanlagenstandorte weisen überwiegend keine besonders steilen Hanglagen auf. Andere örtliche Besonderheiten, aufgrund derer mit einer erhöhten Umkippgefahr gerechnet werden könnte, konnte der Beklagte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen. Er verwies - wie auch bereits schriftsätzlich - immer wieder nur darauf, dass Baufahrzeuge - wie man an zahlreichen Pressemeldungen [Aktenfundstelle] und anhand von Erkenntnissen aus dem Bereich des Arbeitsschutzes - erkennen könne, durch menschliches oder technisches Versagen immer wieder umfielen. Nach Auffassung der Kammer kommt solchen Berichten über Baustellenunfälle, die sich an ganz anderen Orten unter ganz anderen Bedingungen ereignet haben und für die überhaupt nicht ersichtlich ist, ob und welche Maßnahmen zur Vorsorge und Vermeidung von Unfällen ergriffen wurden, für die Beurteilung der Gefahren für das hier streitgegenständliche Vorhaben keine Aussagekraft zu. Durch ihr umfangreiches Vorsorge- und Vermeidungskonzept hat die Klägerin nach Überzeugung der Kammer vorliegend Vorkehrungen getroffen, die die Gefahr des Umkippens oder Hineinfallens eines Fahrzeugs mit Betriebsmittelverlust in der offenen Fundamentgrube weitestgehend verhindern. Hierzu ist vorgesehen, dass beim Ausheben der Fundamentgrube kein Fahrzeug oder Arbeitsgerät in der Grube selbst zum Einsatz kommen wird [Aktenfundstelle]. Vielmehr erfolgt der Aushub derart, dass die Raupenbagger zum Öffnen der Grube auf dem umgebenden Niveau der Kranstellfläche positioniert werden. Der Bagger arbeitet rückwärts schreitend auf einer ebenen Arbeitsfläche. Die Gefahr eines Umkippens eines Baggers auf völlig ebener Fläche erscheint der Kammer äußerst gering. Auch wenn menschliche Fahrfehler nie völlig auszuschließen sind, wird dieses Risiko vorliegend durch die Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer und die hydrogeologische Bauüberwachung, die in dieser Bauphase ständig die Arbeiten vor Ort überwacht und den Fahrer des Baggers auf mögliche Fehler hinweisen kann, auf ein Minimum reduziert und erscheint der Kammer daher hinreichend unwahrscheinlich. Die Bereitstellung von Sicherheitskräften im Baubereich ist auch - entgegen der Ansicht des Beklagten [Aktenfundstelle] - nicht aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen unmöglich, da der Hydrogeologe außerhalb des Schwenkbereichs des Baggers stehen und von dort Trenngefüge identifizieren kann [Aktenfundstelle]. Randnummer80Auch die Gefahr eines platzenden Hydraulikschlauches wird durch den Einsatz nur neuwertiger und regelmäßig gewarteter und überprüfter Fahrzeuge und Geräte [Aktenfundstelle] auf ein Minimum reduziert. Selbst im Falle eines platzenden Schlauches wird nicht das gesamte austretende Hydrauliköl in der Fundamentgrube und damit in den Taunusquarzit fließen, da sich das Fahrzeug/das Arbeitsgerät nicht in der Baugrube, sondern außerhalb befindet. Wie bereits oben dargestellt, würde auch nicht die gesamte Menge an Öl, sondern aufgrund der vorhandenen technischen Sicherungen nur ein Teil davon austreten und als Sprühnebel freigesetzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den Bauarbeiten die hydrogeologische Bauüberwachung stets darauf achtet, offene Klüfte im Felsen zu verschließen, und in arbeitsfreien Zeiten der freigelegte Taunusquarzit mittels Folien abgedeckt wird, steht ferner nicht zu erwarten, dass die gegebenenfalls austretenden Betriebsmittel sofort in den Klüften des Taunusquarzits versickern und das Grundwasser erreichen, bevor die von der Klägerin im V+V-Konzept beschriebenen Sofortmaßnahmen greifen können. Da die Klüfte verschlossen werden, bleibt genug Reaktionszeit für den geplanten Einsatz von Universalbindemitteln/-tüchern und für das Aufnehmen leicht fassbarer Mengen des ausgetretenen Stoffes vor Versickerung. Soweit der Beklagte vorträgt, dass hiermit aber immer noch nicht das Risiko abgedeckt sei, welches zwischen dem Offenlegen des Trenngefüges bis zum Verschluss desselben bestehe, hält das Gericht in dieser sehr kurzen Zeitspanne ein Schadensrisiko bereits deshalb für nahezu ausgeschlossen, da die Arbeiten in dieser Phase unterbrochen werden und es auf diese Weise nicht zu einem Unfall und Platzen eines Schlauchs kommen dürfte. Eine Grundwasserverunreinigung hält die Kammer daher - auch für den nicht gänzlich auszuschließenden Fall eines platzenden Hydraulikschlauchs oder Fahrzeugunfalls - für unwahrscheinlich. Randnummer81Beim hangseitigen Massenaushub wird in Böschungsbereichen im Falle einer Freilegung von Festgestein ein künstlicher Schutz mittels Aufbringung von Geotextil-Bentonitmatten hergestellt [Aktenfundstelle]. Hierbei handelt sich nach Angaben des geohydrologischen Gutachters der Klägerin um ein quellfähiges Tonmineral und sogenannte Textilmatten, die auch im Mülldeponiebau eingesetzt werden und im Nachhinein auch begrünt werden können. Sie sind - wie sich auch an ihrem Einsatz auf Mülldeponien zeigt - geeignet, dauerhaft wirksamen Schutz gegen Verunreinigungen des darunter liegenden Bodens zu bieten. Soweit befürchtet werden sollte, dass die Matten im Laufe der Zeit Beschädigungen aufweisen könnten, kann der Klägerin durch Nebenbestimmung auferlegt werden, diese im Rahmen der Instandhaltung während des dauerhaften Betriebes der Windenergieanlagen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls bei Feststellung von (drohenden) Schäden kurzfristig zu ersetzen. Randnummer82Auch für die Bauphase A3 (Errichten der WEA-Fundamente), in der der Einbau der Sauberkeitsschicht, der Bau der Bewehrungskäfige, die Betonage der Fundamente, das Verfüllen der Arbeitsräume und ein erster Geländeausgleich stattfinden, sieht die Kammer nicht die vom Beklagten angenommene Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung. Der Beklagte macht geltend, dass beim Einbau der aus Schotter bestehenden Sauberkeitsschicht die wasserdichte Abdeckfolie, die über Nacht und bei längeren Arbeitsunterbrechungen die Sohle und Böschung der Fundamentgruben abdecken soll [Aktenfundstelle], entfernt werden müsse, sodass der Grundwasserleiter ungeschützt und offen liege und im Falle einer Havarie wassergefährdende Stoffe in den Grundwasserleiter versickern könnten [Aktenfundstelle]. Das Schottermaterial sei aufgrund seines Porengefüges auch wasserdurchlässig und biete keinen Schutz vor eindringenden Verunreinigungen. Aber auch eine Änderung des Materials der Sauberkeitsschicht (z.B. Transportbeton) ändere an dem durch bloßes temporäres Offenliegen des Grundwasserleiters bereits bestehenden Risiko nichts. Auch nach Einbringen der Sauberkeitsschicht biete diese nur einen bedingten Schutz gegen schädliche Einflüsse, denn selbst eine Sauberkeitsschicht aus Beton biete keinen Schutz im Übergangsbereich zum anstehenden Fels [Aktenfundstelle]. Ferner bestehe ein Unfall- und Schadensrisiko beim Verfüllen des Arbeitsraums [Aktenfundstelle]. Randnummer83Die Bedenken des Beklagten vermag die Kammer nicht zu teilen. Anders als noch im V+V-Konzept [Aktenfundstelle] vorgesehen, wurde im Clearing-Gespräch zwischen den Beteiligten vereinbart, dass im Bereich der Fundamentsohle keine Schotterschicht eingebaut werden soll, sondern stattdessen die ohnehin vorgesehene Magerbetonschicht etwas dicker ausgeführt wird [Aktenfundstelle]. Die Wasserdurchlässigkeit der Schotterschicht stellt daher kein Problem dar, vielmehr ist davon auszugehen, dass nach Einbringung der Betonschicht im Bereich der Fundamentsohle keine Schadstoffe mehr durch diese Schicht durchdringen können. Das Risiko, dass in der Zwischenzeit zwischen dem Entfernen der Folie und dem Einbringen der Betonschicht aufgrund einer Havarie Schadstoffe in den offenliegenden Grundwasserleiter eindringen könnten, hält die Kammer aus mehreren Gründen für unwahrscheinlich: Zum einen sind eventuelle Klüfte durch die hydrogeologische Bauüberwachung zu diesem Zeitpunkt bereits verschlossen worden. Zum anderen dauert das Einbringen der Schicht nur eine Stunde und erfolgt, wie auch alle übrigen Arbeiten, stets in niederschlagsfreien Zeiten [Aktenfundstelle], sodass allein schon der Zeitraum, in dem es zu einer das Grundwasser schädigenden Havarie kommen könnte, äußerst überschaubar ist. Ferner findet kein Geräteeinsatz in der Baugrube selbst statt, sondern der Schlauch der Betonpumpe füllt vom Betontransporter, der außerhalb der Baugrube steht, den Beton direkt auf die Fundamentsohle [Aktenfundstelle] und wird dort manuell verteilt [Aktenfundstelle]. Wie von einem außerhalb der Grube stillstehenden Transporter Betriebsmittel in den Bereich der Fundamentsohle auslaufen sollten, erschließt sich der Kammer angesichts der gewählten Arbeitsweise und unter dem Regime des V+V Konzeptes nicht. Soweit der Beklagte für den seitlichen Böschungsbereich der Fundamentgrube Gefahren beim Verfüllen der Arbeitsräume sieht, ist dem entgegenzuhalten, dass auch im Bereich, in dem die Böschung auf die Fundamentsohle trifft, die Klüfte im Fels bereits verschlossen sein werden, sodass ein Eindringen von Schadstoffen bei den in niederschlagsfreien Zeiten durchgeführten Arbeiten dort hinreichend unwahrscheinlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sobald auch nur die erste Schicht an Bodenmaterial zum Verfüllen eingebracht wird, der Grundwasserleiter schon nicht mehr freiliegt und somit die Zeitspanne, in der durch eine Havarie Betriebsstoffe in den gänzlich ungeschützten Taunusquarzit laufen könnten, äußerst kurz ist. Randnummer84Für die weiteren Bauphasen, in der die Windenergieanlagen aufgebaut (Bauphase A4) bzw. abgebaut (Bauphase A5) werden, hat der Beklagte keine Bedenken geäußert. Bei den Arbeiten in diesen Bauphasen liegt auch der Taunusquarzit nicht frei. Randnummer85Im Ergebnis ist die Kammer der Auffassung, dass insgesamt eine Besorgnis für eine Grundwasserverunreinigung beim Bau der WEAn 1 bis 7 sowie 9 und 10 in den Wasserschutzgebieten nicht besteht, da ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Grundwassers vorgenommen werden können. Diese Maßnahmen ergeben sich größtenteils bereits aus dem V+V-Konzept der Klägerin. Randnummer86Ferner hat auch das Regierungspräsidium selbst im Verwaltungsverfahren noch weitergehende Nebenbestimmungen formuliert, unter denen es die nicht in einem Wasserschutzgebiet stehende WEA 8 aus wasserrechtlicher Sicht für genehmigungsfähig gehalten hat [Aktenfundstelle]. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die WEA 8 unter Berücksichtigung dieser vom Regierungspräsidium bereits formulierten Nebenbestimmungen wasserrechtlich genehmigungsfähig ist. Randnummer87Es ist nicht ersichtlich, warum die für die WEA 8 auch vom Regierungspräsidium als ausreichend erachteten Nebenbestimmungen zum Schutze des Grundwassers an den anderen Windenergieanlagenstandorten nicht ausreichen sollten. Randnummer88Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass die Untergrundverhältnisse am Standort der WEA 8 mit denen an den anderen Windenergieanlagenstandorten identisch sind. Hiervon geht auch das Regierungspräsidium selbst in seiner Stellungnahme vom
  2. September 2016 im Verwaltungsverfahren aus [Aktenfundstelle]: "Der Standort der WEA 8 liegt zwar in derselben Gelände- bzw. Bodenstruktur wie die Standorte der Anlagen im Wasserschutzgebiet, d.h. beim Herstellen der Fundamentgrube und beim weiteren Bau der Anlage ist die gleiche Gefährdung für den Grundwasserleiter vorhanden wie bei den Anlagen in den Schutzgebieten. Allerdings ist der wasserrechtliche Beurteilungsmaßstab außerhalb eines Wasserschutzgebietes ein anderer. Hier greifen die Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnungen nicht." An diesen Ausführungen zeigt sich, dass die unterschiedliche Bewertung bzw. das abweichende Ergebnis, zu dem das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der WEA 8 im Vergleich zu den anderen Windenergieanlagen gelangt, nicht auf tatsächlichen, sondern auf rein rechtlichen Gesichtspunkten beruht. Dass die Untergrundverhältnisse am Standort der WEA 8 sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von denen an den anderen, im Wasserschutzgebiet gelegenen Standorten unterscheiden und daher durch die Arbeiten an der WEA 8 die gleichen Gefahren sowohl für den Grundwasserleiter als auch für die untergründigen Trinkwasserstollen ausgehen wie durch die Arbeiten an den anderen Windenergieanlagen, ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass über die genauen unterirdischen Verläufe der Klüfte im Gestein keine Erkenntnisse vorliegen [Aktenfundstelle]. Die Strukturen der Klüfte, Spalten und Quarzgänge, die sich senkrecht, waagerecht und diagonal durch den Felsen ziehen, machen es schwierig, die unterirdische Grundwasserfließrichtung zu definieren [Aktenfundstelle]. Der - bei der WEA 8 gegebenenfalls größere - Abstand der potenziellen Schadenstelle zu den Trinkwassergewinnungsanlagen gibt insofern keinen gesicherten Hinweis auf die Eintrittswahrscheinlichkeit oder den Zeitpunkt einer Schädigung der Trinkwassergewinnungsanlage. Der Vertreter des Regierungspräsidiums gab in der mündlichen Verhandlung ferner an, dass der Grundwasserleiter im Taunuskamm eine Reservoirwirkung habe bzw. auch die Funktion eines Grundwasserspeichers erfülle, da er nach Norden und Süden durch Schiefergebirge abgeschlossen werde. Daher sei es z.B. auch möglich, im Grundwasserleiter Wasser anzustauen und für die Bewirtschaftung mittels der Trinkwasserstollen zu nutzen. Gleiches ergibt sich auch aus den Angaben des Gutachters der Klägerin [Aktenfundstelle], wonach der Gesamtkomplex des Taunusquarzits und der Hermeskeilschichten einen zusammenhängenden Kluftaquifer bildet und durch die Umschließung durch wenig durchlässige Tonschiefer ein Grundwasserreservoir entsteht, das durch die zur Trinkwassergewinnung genutzten Stollen erschlossen wird. Dies muss bedeuten, dass - unabhängig von der konkreten Lage einer Windenergieanlage, ob nun im oder außerhalb des Trinkwasserschutzgebietes, - alle möglichen Schadstoffeinträge in den Grundwasserleiter des Taunusquarzits auf dem Taunuskamm letztlich in dem gleichen "Reservoir" landen und von dort aus in das Grundwasser und in die Trinkwassergewinnungsanlagen gelangen können. Die Tatsache, dass der Standort der WEA 8 - anders als die anderen Standorte - nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt, liegt nach Angaben des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung daran, dass Wasserschutzgebiete anhand der oberirdischen Fließrichtung des Wassers eingeteilt wurden, die sich beim Standort der WEA 8 anders darstellt als bei den anderen Standorten. Die für das potenzielle Schadensausmaß durch einen Schadstoffeintrag in den Taunusquarzit maßgebliche unterirdische Fließrichtung kann von der oberirdischen Fließrichtung indes erheblich abweichen. So stellt auch der hydrogeologische Gutachter der Klägerin fest, dass aufgrund der erhöhten Trennfugendurchlässigkeit des Taunusquarzits davon auszugehen ist, dass die oberirdischen Wasserscheiden nicht mit den unterirdischen übereinstimmen müssen [Aktenfundstelle]. Vielmehr werden die natürlichen Fließrichtungen innerhalb des Aquifers sowohl von den stark anisotropen Bedingungen der Störungszonen als auch von den randlichen Anschnitten der Schichtquellen bestimmt. Durch die Grundwasserentnahmen der Fassungsanlagen können sich die Einzugsgebietsgrenzen weiträumig über die Höhenlagen hinweg bis zu den Verbreitungsgrenzen des Aquiferkomplexes verschieben. Anders als die oberirdischen Fließrichtungen stellen sich daher die unterirdischen Bodenverhältnisse an allen Windenergieanlagenstandorten aufgrund des überall gleichermaßen vorhandenen zerklüfteten Grundwasserleiters des Taunusquarzits als gleich dar, sodass mit den gleichen Gefahren für Grund- und Trinkwasser an allen Standorten zu rechnen ist. Randnummer89Stellen sich nach alledem die tatsächlichen Unterbodenverhältnisse und damit die Gefahren für das Grundwasser an allen Windenergieanlagenstandorten gleich dar, ist nicht ersichtlich, warum die für die WEA 8 als ausreichend erachteten Nebenbestimmungen zum Schutze des Grundwassers an den anderen Windenergieanlagenstandorten nicht ausreichen sollten. Insbesondere überzeugt auch die Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass bei den Bauarbeiten an der WEA 8 zwar die gleichen Gefahren für das Grundwasser aber dafür weniger Gefahren für das Trinkwasser zu befürchten seien, aufgrund der oben ausgeführten Funktion des zusammenhängenden Kluftaquifers des Taunusquarzits als "Reservoir" und damit als einheitliches Einzugsgebiet für die Trinkwasserstollen, nicht. Randnummer90Für die WEA 8 hat das Regierungspräsidium in Anlage 2 zu seiner Stellungnahme vom
  3. September 2016 [Aktenfundstelle] Nebenbestimmungen vorgeschlagen, unter deren Beachtung dem Bau der WEA 8 nach seiner Auffassung keine Hinderungsgründe entgegenstehen [Aktenfundstelle]. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der WEA 8 nach § 49 WHG richtet.

§ 49Abs.

1 S. 1 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. § 49 Abs. 3 S. 1 WHG schreibt vor, dass die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen hat, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Einen Grund für die Einstellung/Beseitigung, d.h. für ein Verbot der Erschließung, hat das Regierungspräsidium nicht gesehen, da eine Besorgnis nicht positiv festgestellt werden könne. Anders als bei der Beurteilung einer Ausnahmegenehmigung in einem Wasserschutzgebiet sei hier die Beweisführung eine andere, da der Wortlaut den konkreten Nachweis fordere, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit "zu besorgen" ist. Randnummer91Der Kammer hält es für widersprüchlich, wenn das Regierungspräsidium einerseits davon ausgeht, dass eine positive Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung bei der WEA 8 nicht nachgewiesen werden kann, aber andererseits Nebenbestimmungen formuliert und damit Maßnahmen i.S.d. § 49 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 WHG anordnet, durch die ein Schaden vermieden werden soll. Denn solche Vermeidungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn diese auch erforderlich sind, d.h. wenn ohne Anordnung dieser Maßnahmen die hinreichende Wahrscheinlichkeit und damit die positive Besorgnis eines Schadenseintritts bestünde. Ohne eine solche Besorgnis dürften auch keine Maßnahmen angeordnet werden. Wenn das Regierungspräsidium dagegen davon ausgegangen wäre, dass es keine ausreichenden Maßnahmen zur Schadensvermeidung gibt, hätte es die Einstellung bzw. Beseitigung der Erschließung

§ 49Abs.

3 S. 1 Hs. 1 WHG anordnen und somit auch die WEA 8 aus wasserrechtlichen Gründen für nicht genehmigungsfähig erachten müssen. Letzteres hat das Regierungspräsidium aber gerade nicht getan, was dafürspricht, dass es die für die WEA 8 formulierten Maßnahmen für ausreichend gehalten hat, um eine hinreichende Schadenseintrittswahrscheinlichkeit auszuschließen, d.h. den Schadenseintritt hinreichend unwahrscheinlich zu machen. Hinreichende Wahrscheinlichkeit bei einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt - wie in § 49 Abs. 3 S. 1 WHG - und hinreichende Unwahrscheinlichkeit bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - wie in den Wasserschutzgebietsverordnungen - stellen sich bei identischer tatsächlicher Sachlage als Gegenstücke, gleichsam als Kehrseiten derselben Medaille, dar. Diese Auffassung widerspricht auch nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 (Az.: IV C 99.67 , Rn. 16, juris), wonach es etwas Anderes sein soll, ob bestimmte Verhaltensweisen für unzulässig erklärt werden, wenn gewisse negative Auswirkungen zu besorgen sind, oder ob sie nur für den Fall erlaubt werden, dass jene Auswirkungen nicht besorgt zu werden brauchen. Hierbei handelt es sich um eine Beschreibung zweier unterschiedlicher rechtsdogmatischer Konstruktionen, die aber grundsätzlich nicht beide gleichzeitig für ein und denselben Sachverhalt gelten können. Vorliegend unterfallen zwar die Beurteilung der WEA 8 einerseits und die Beurteilung der übrigen Windenergieanlagen andererseits aufgrund des Zuschnitts der Wasserschutzgebiete unterschiedlichen Rechtsregimen. Dies ist jedoch lediglich auf die unterschiedlichen Oberflächenverhältnisse (oberflächliche Fließrichtung) zurückzuführen und gerade nicht durch eine unterschiedliche Gefährdungssituation im Grundwasserleiter für den Fall des Offenliegens des Taunusquarzits bedingt. Warum daher die Beurteilung für Standorte, an denen die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorherrschen, unterschiedlich ausfallen sollte, indem die Nebenbestimmungen an dem einen Ort für ausreichend und am anderen für unzureichend erachtet werden, erschließt sich der Kammer - auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beweismaßstäbe innerhalb bzw. außerhalb eines Wasserschutzgebietes - nicht. Randnummer92Abschließend stellt die Kammer fest, dass es auf die in den Schriftsätzen durch die Beteiligten viel diskutierte Frage der Ersatzwasserversorgung nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, da nach der hier vertretenen Auffassung schon eine Verunreinigung des Trinkwassers und damit diesbezügliche Ausfälle nicht zu besorgen sind. Auch im unwahrscheinlichen Fall einer Grundwasserverunreinigung ist aber nach Angaben der Beigeladenen zu 3) eine zumindest teilweise und zeitweise Ersatzwasserversorgung technisch möglich [Aktenfundstelle], sodass der Klägerin im Rahmen der Genehmigungsentscheidung durch Nebenbestimmung aufgegeben werden kann, ihren Teil dazu beizutragen, dass die Ersatzwasserversorgung weitestgehend gewährleistet wird. Randnummer93II. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stehen der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen. Randnummer94Insbesondere steht das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben nicht entgegen. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist zwar vorliegend in Bezug auf den Wanderfalken erfüllt (hierzu 1.), es ist jedoch eine Ausnahme

§ 45Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNat

SchG zu erteilen (hierzu 2.). Andere entgegenstehende naturschutzrechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich (hierzu 3.). Randnummer951.

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG besonders geschützten Arten gehören

§ 7Abs. 2 Nr. 13 a) BNat

SchG insbesondere die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rats über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handelns (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) aufgeführt sind. Dazu zählt auch Wanderfalke (s. Anhang A: Falco peregrinus (I), deutsche Bezeichnung: Wanderfalke), für den der Beklagte zutreffend annimmt, dass der Tatbestand des Tötungsverbots erfüllt ist. Randnummer96Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, lässt sich bei lebensnaher Betrachtung allerdings nie völlig ausschließen. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Vor diesem Hintergrund bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahingehend, dass der Tötungsverbotstatbestand nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dafür genügt es nicht, dass im Einflussbereich der Anlagen überhaupt Tiere der geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben signifikant, also deutlich gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöht (BVerwG, Urteil vom

  1. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rn. 219, juris; Urteil vom
  2. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 91, juris). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat nunmehr in § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG Eingang in das Gesetz gefunden. Randnummer97Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, ist insbesondere anhand der artspezifischen Verhaltensweisen, der Häufigkeit des Aufenthaltes im Gefährdungsbereich und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen zu bewerten (BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, Rn. 99, juris; Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, Rn. 58, juris). Randnummer98Hinsichtlich der Überprüfung der diesbezüglichen naturschutzfachlichen Einschätzung und Bewertung der Fachbehörde ist das Gericht jedoch auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbaren Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle führen, wenn die Anwendung eines Gesetzes tatsächliche naturschutzfachliche Feststellungen verlangt, zu denen weder eine untergesetzliche Normierung erfolgt ist noch in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden existieren (BVerfG, Beschluss vom
  4. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407 -421, Rn. 16). Soweit es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, stößt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle an Grenzen. Dem Verwaltungsgericht ist es dann objektiv unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Entscheidung der Behörde richtig oder falsch ist. Die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle ergeben sich hier nicht daraus, dass der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt wäre, sondern rühren schlicht daher, dass sich die naturschutzfachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Verwaltungsentscheidung objektiv nicht abschließend beurteilen lässt (BVerfG, Beschluss vom
  5. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407 -421, Rn. 17). Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  6. April 2016 - 9 A 9.15 -, Rn. 128, juris; zum Naturschutzrecht grundlegend BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 65, juris; stRspr; BVerfG, Beschluss vom
  8. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407 -421, Rn. 28). § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verlangt naturschutzfachliche Einschätzungen, die aktuell nicht etwa im Wege untergesetzlicher Normierung generalisierend vorab erfolgt sind und für die auch keine in Fachkreisen und Wissenschaft allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden existieren (BVerfG, Beschluss vom
  9. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407 -421, Rn. 31). Randnummer99Ausgehend hiervon ist für die Kammer die vom Regierungspräsidium Darmstadt vertretene Einschätzung, der Betrieb der WEAn 5 bis 9 führe zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Exemplare der Vogelart "Wanderfalke" und damit zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, unter Berücksichtigung der artspezifischen Verhaltensweisen des Vogels und den gegebenen örtlichen Verhältnissen naturschutzfachlich plausibel und vertretbar. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Diese beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die WEA 8, gelten jedoch im gleichen Maße für alle Windenergieanlagen, die sich innerhalb eines 1.000 m-Radius um den Funkturm befinden, mithin die WEAn 5 bis
  10. Randnummer100Das Regierungspräsidium stellt in seinen Bescheidgründen im Wesentlichen darauf ab, dass der Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen (Windkraft-Leitfaden Hessen, November 2012) für den Wanderfalken einen Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und einem Brutplatz vorsieht. Die aktualisierten Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (im Folgenden: LAG-VSW) vom
  11. April 2015 (sog. Helgoländer Papier) bestätigten den vorgenannten Mindestabstand für diese Art. In den textlichen Erläuterungen der LAG-VSW werde für den Wanderfalken ein erhöhtes artspezifisches Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen aufgrund dessen überwiegenden Jagdflügen und kreisenden Such-/Spähflügen in großen Höhen begründet. Aufgrund dieser artspezifischen Verhaltensweisen komme es regelmäßig zu schnellen Flügen in kritischen Höhen der Windenergieanlagen. Wegen der sehr hohen Geschwindigkeiten im Sturzflug und der geringen Wendigkeit der Art sei die Möglichkeit von Ausweichbewegungen im Gefahrenbereich der Windenergieanlagen zudem nicht gegeben. Randnummer101Nach den vorliegenden Gutachten von Q

(2013)sowie R (2015 und 2016) und weiteren Informationen im Rahmen der vorgetragenen Einwendungen habe es in den vergangenen Jahren (seit 2012) wiederholte Brutversuche eines Wanderfalkenpaares auf der Sendeplattform des Funkturmes "Hohe Wurzel" gegeben. Aufgrund der artspezifischen Interaktionen (Balzverhalten, Brut- und Jungenaufzucht, Jagdflüge) sei eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im 1.000-m-Umfeld des Brutplatzes gegeben. Dabei sei es im konkreten Fall für die artenschutzrechtliche Bewertung unerheblich, ob die bisher beobachteten Brutversuche erfolgreich waren oder nicht. Die Art weise nach fachlichen Erkenntnissen eine sehr starke Bindung an einmal ausgewählte Brutplätze auf. Daher sei auch in Zukunft mit Brutversuchen auf dem Funkturm und damit einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Umfeld zu rechnen. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass zukünftige Brutversuche auf dem Funkturm erfolgreich verlaufen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Sachlage sei im konkreten Fall für die artenschutzrechtliche Betrachtung und Bewertung zweifelsfrei von einem Brutplatz auf dem Funkturm "Hohe Wurzel" auszugehen. Randnummer102Aufgrund der ausgesprochenen Brut- und Reviertreue der Art seien die in den Antragsunterlagen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Errichtung von 5 künstlichen Nisthilfen an anderen, weiter außerhalb des 1.000-m-Mindestabstands liegenden Standorten aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht geeignet, den individuenbezogenen Verbotstatbestand der Tötung für das betreffende Brutpaar auf dem Funkturm wirksam zu vermeiden. Randnummer103Die den Antragsunterlagen zugrundeliegenden 36 Flugbeobachtungen des Wanderfalken im Vorhabenbereich sowie die darauf aufbauende gutachterliche Einschätzung (Artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag, S. 159) eines nicht bestehenden signifikant erhöhten Tötungsrisikos für die Art überzeugten indes nicht. Im Gegenteil sei nach den bisherigen Kenntnissen über die Art von regelmäßigen, unspezifisch verteilten Flügen innerhalb des 1.000 m- bzw. 3.000 m-Radius um den Brutplatz auszugehen. Präferenzen bestimmter Bereiche innerhalb dieses - im konkreten Fall - sehr homogen geprägten, nahezu geschlossenen Waldbestandes ließen sich aufgrund des Beuteschemas und der Jagd im freien Luftraum ausschließen bzw. seien unwahrscheinlich. Auch der Annahme, dass einer Windenergieanlage nach Errichtung und im Betrieb im Regelfall im Flug ausgewichen werde, könne nicht gefolgt werden. Sie widerspreche im Übrigen den o. g. fachlichen Darstellungen der LAG-VSW
(2015)und auch den Artbeschreibungen beispielsweise in den "Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen" (LUBW, 2015), in denen auf Seite 84 u. a. ausgeführt werde, dass Wanderfalken auf große störungsfreie Horizonte angewiesen seien und das artspezifische Jagdverhalten (rasante Vogeljagd in nahezu allen Höhenstufen) ein hohes Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen bedingt. Randnummer104Für die Kammer sind diese Ausführungen des Beklagten plausibel und nachvollziehbar. Er hat sich hierbei auf vertretbare fachliche Maßstäbe und Methoden gestützt. Randnummer105Die Feststellungen des Beklagten sind auch nicht durch aktuellere Erkenntnisse wiederlegt. Denn auch in den Jahren 2019 und 2020 sind nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Kartierungen des Wanderfalkenpaares auf dem Funkturm erfolgt. Hierbei wurde übereinstimmend von den Beteiligten angegeben, dass nach den anerkannten Methodenstandards von Südbeck et al. ein sog. "Brutnachweis", der u.a. durch Bettel- und Beuteflüge gekennzeichnet sei, am Funkturm in diesen Jahren - wie auch bei den zuvor erfolgten Kartierungen in den Jahren 2014 und 2016 - nicht habe erfolgen können. Jedoch habe ein sog. "Brutverdacht" nach Südbeck et al., bei dem revierbezogenes Verhalten und Balzflüge beobachtet werden konnten, in allen Jahren am Funkturm festgestellt werden können. Randnummer106Die Plausibilität der behördlichen Einschätzung wird auch nicht durch die Darlegungen der Klägerin widerlegt. Diese macht im Wesentlichen geltend, dass die Abstandsempfehlung der LAG-VSW von 1.000 m sich nur auf Brutplätze beziehen könne, wo eine erfolgreiche Brut nachgewiesen sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei nach der Erlasslage in Hessen auch nicht die Aufenthaltswahrscheinlichkeit im 1.000 m-Umfeld maßgebend, sondern ob ein Brutvorkommen innerhalb von 1.000 m um den geplanten Windenergieanlagenstandort existiere. Letzteres sei hier nicht der Fall, so dass auch nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot auszugehen sei. Randnummer107Diese Argumentation der Klägerin vermag indes nicht zu überzeugen. Weder der Windkraft-Leitfaden Hessen noch die Abstandsempfehlungen der LAG-VSW stellen ausdrücklich auf eine erfolgreiche Brut ab. Beide empfehlen die Einhaltung der Mindestabstände zu einem "Brutvorkommen" (vgl. Windkraft-Leitfaden Hessen, S. 55) bzw. zu "Brutvorkommen" und "Brutplätzen" (vgl. Abstandsempfehlungen der LAG-VSW, S. 4) und stellen gerade nicht auf einen "Brutnachweis" ab. Die Mindestabstände sollen nach den Ausführungen der LAG-VSW den Bereich um den Neststandort repräsentieren, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur Brutzeit stattfindet (mehr als 50 % der Flugaktivitäten) (vgl. Abstandsempfehlungen der LAG-VSW, S. 3). Der Grund für die Festlegung dieser Abstände liegt also darin, dass aufgrund der vermehrten Aktivitäten zur Brutzeit eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Vogels in diesem Bereich vorliegt. Zu diesen Brutaktivitäten gehören jedoch auch schon das Revierverhalten und die Balzflüge um den Brutplatz herum - und zwar unabhängig davon, ob die Brut nun im Ergebnis erfolgreich verläuft oder nicht. Eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit besteht daher schon bei einem Brutverdacht und nicht erst bei einem (erfolgreichen) Brutnachweis. Es ist daher mit dem Beklagten von einer signifikant erhöhten Tötungsgefahr für das Wanderfalkenpaar auf dem Funkturm hinsichtlich der WEAn 5 bis 9 auszugehen. Randnummer108Das Gericht hält ferner auch die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass es vorliegend auch keine geeigneten Vermeidungsmaßnahmen gibt, mit denen man das erhöhte Risiko wieder unter die Signifikanzschwelle senken könnte, für plausibel und vertretbar. Als Vermeidungsmaßnahme schlägt die Klägerin vor, an mindestens fünf Stellen Nisthilfen anzubringen und flankierende Maßnahmen zur Nistplatzoptimierung, wie beispielsweise Freistellen von Anflugbereichen am Steinbruch, Steilwänden oder Bauwerken, durchzuführen. Sie geht davon aus, dass durch die Schaffung dauerhafter geeigneter Brutplätze sich ein nicht zu bezifferndes Restrisiko in Folge des Betriebs des Funkturms und von Windenergieanlagen an der Hohen Wurzel minimieren werde [Aktenfundstelle]. Allerdings hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die von den Gutachtern der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen, durch Erweiterung des Angebots an künstlichen Nistquartieren das Brutpaar vom Funkturm "wegzulocken" und somit ein Kollisionsrisiko zu vermindern, aufgrund der offensichtlich starken Bindung an den Platz nicht ausreichen und letztlich nur aktive Vergrämungsmaßnahmen erfolgversprechend wären. Letztlich wird dies auch durch das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten von Q [Aktenfundstelle] belegt. Dort heißt es ebenfalls, dass der Erfolg einer Umsiedlung maßgeblich davon abhänge, dass der bestehende Brutplatz entfällt oder durch geeignete Maßnahmen in seiner Attraktivität soweit gemindert wird, dass keine Bruten mehr erfolgen. Dass solche aktiven Vergrämungsmaßnahmen am Funkturm möglich sind, hat das Regierungspräsidium in seinem Bescheid jedoch aufgrund der schwierigen Lage, der technischen Bedingungen sowie der Gewährleistung des Funktionsbetriebes des Funkturmes und letztendlich auch mangels fachlich geeigneter Möglichkeiten ausgeschlossen. Soweit der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr als mögliche aktive Vergrämungsmaßnahme den Einsatz von (sehr viel) Flatterband am Funkturm erwog bzw. vorschlug, vermochte er eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Funkturms durch diese Maßnahme nicht auszuschließen. Außerdem beruht seine Annahme der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme lediglich auf der Beobachtung, dass diese zur Verhinderung von Bodenbruten anderer Arten nach der Baufeldfreimachung bereits erfolgreich zum Einsatz gekommen sei. Hieraus ergibt sich für die Kammer indes nicht, dass die Maßnahme auch bei Bruten in großen Höhen und bei der besonders brutplatztreuen Art des Wanderfalken erfolgversprechend ist. Randnummer109Soweit die Beigeladene zu 2) darüber hinaus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Windenergieanlagen auch für den Uhu, den Rotmilan und den Kranich sieht, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Randnummer110Hinsichtlich einer potenziell für den Kranich während der Zugzeit bestehenden Gefahr kann dieser durch eine entsprechende Nebenbestimmung begegnet werden. So hat das Naturschutzdezernat V 53.1 beim Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 plausibel dargelegt, dass durch die Überwachung des Zuggeschehens mit anlassbezogenen Abschaltungen der Windkraftanlagen an Massenzugtagen bei lokal schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann [Aktenfundstelle]. Randnummer111Hinsichtlich des Uhus und des Rotmilans sieht die Kammer - ebenso wie die Klägerin und der Beklagte - schon von vornherein kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Randnummer112Der nachgewiesene Uhu-Brutplatz liegt mehr als 1.500 m vom nächstgelegenen geplanten Windenergieanlagenstandort entfernt. Damit ist der Mindestabstand nach Spalte 2 des Windkraft-Leitfadens Hessen von 1.000 m nicht unterschritten. Der dort angegebene Radius für den Prüfbereich für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate von 6.000 m ist dagegen unterschritten. Allerdings führt nicht schon die bloße Unterschreitung automatisch dazu, dass auch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen ist. Vielmehr hat der Gutachter der Klägerin hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass für die Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos insbesondere auch von Bedeutung ist, welche ökologischen Ansprüche Uhus an ihre Habitate haben bzw. wie sie sich verhalten und wie das in der konkreten örtlichen Situation die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in Gefahrenbereichen des Projektes beeinflusst [Aktenfundstelle]. Danach brüten Uhus zwar bevorzugt in felsreichen Wäldern, ihr Beutespektrum sind aber überwiegend Arten des Offenlandes und des Halboffenlandes. Das typische Jagdgebiet für den Uhu sind abwechslungsreiche, meist offene Landschaften. Nach den Feststellungen des Gutachters der Klägerin entspricht das Projektgebiet auf dem durchgehend bewaldeten Taunuskamm diesen Anforderungen nicht, sodass der Uhu geeignete Jagdgebiete im Umkreis seines Brutplatzes abseits der Windparkfläche finde. Seine typischen Jagdstrategien könne er nämlich in dichten, nadelholzgeprägten Forsten nicht entwickeln. Eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit für Nahrungssuchflüge im Bereich der Windenergieanlagen besteht demnach nicht. Außerdem fliege der Uhu als typischer Ansitzjäger nur selten, nur kurze Strecken und in der Regel in niedriger Höhe. Größere Höhen, wie Gefahrenbereiche von Windenergieanlagen erreiche er nur in extremen Ausnahmesituationen. Aus diesen Angaben des Gutachters der Klägerin ergibt sich für die Kammer kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Uhu. Diesen Darstellungen ist die Beigeladene zu 2) auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, dass für den Uhu zusätzlich eine Raumnutzungsanalyse hätte erfolgen müssen, ist dem mit dem Gutachter der Klägerin zu entgegnen, dass bei dem dämmerungs- und nachtaktiven Uhu eine auf Beobachtungen fußende Raumnutzungsanalyse nicht sinnvoll möglich sein dürfte [Aktenfundstelle]. Randnummer113Im Hinblick auf den Rotmilan macht die Beigeladene zu 2) geltend, dass im Jahr 2013 zwei Brutplätze in ca. 1.400 m und 2.900 m Entfernung von der nächst gelegenen WEA 8 dokumentiert worden seien. In einem 3.000 m-Radius seien auch Flugaktivitäten registriert worden, wobei neun Flüge in den 1.000 m-Radius des Vorhabens reichten. Allerdings gilt auch hier, dass der empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zum Brutplatz nicht unterschritten wird, und die Betroffenheit des Prüfbereichs von 6.000 m für sich genommen nicht zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos führt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um vereinzelte Flugbewegungen im 1.000 m-Umfeld handelt. Funktionale Nahrungssuchräume oder Transferflugräume im denkbaren Wirkbereich der geplanten Windenergieanlagen (250 m-Radius) liegen dagegen nach den Feststellungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags des Gutachters der Klägerin [Aktenfundstelle] nicht vor. Eine im Jahr 2016 erfolgte Raumnutzungsanalyse durch den Gutachter der Klägerin ergab keine abweichende Einschätzung. Die Kammer geht mit der Klägerin und dem Beklagten daher davon aus, dass das Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht signifikant erhöht ist. Randnummer1142. Der Klägerin ist jedoch eine Ausnahme vom Tötungsverbot hinsichtlich des Wanderfalken

§ 45Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNat

SchG zu erteilen. Danach können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall im Interesse der öffentlichen Sicherheit (Alt. 2) weitere Ausnahmen zulassen.

§ 45Abs. 7 S. 2 BNat

SchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Vorliegend dient das Vorhaben der Klägerin dem Interesse der öffentlichen Sicherheit (hierzu a)), zumutbare Alternativen sind nicht gegeben (hierzu b)) und der Erhaltungszustand der Art wird nicht verschlechtert (hierzu c)). Das Ermessen des Beklagten ist vorliegend hinsichtlich der Erteilung der Ausnahme auf Null reduziert (hierzu d)). Die Frage, ob darüber hinaus auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt werden könnte, kann dahinstehen (hierzu e)). Randnummer115a) Für das Windkraftvorhaben der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu erteilen. Randnummer116Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 .T -, Rn. 771, juris; Sobotta, NuR 2007, 641

(649)mit Nachweisen in Fußnote 88) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst.
  1. a)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie; im Folgenden: V-RL) (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 573, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06 .OVG -, NuR 2008, 181 , 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst.
  2. a)V-RL sei unter Rückgriff auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen unabdingbaren, sondern einen im Einklang unter anderen mit den wirtschaftlichen Erfordernissen praktizierten Vogelschutz wollte, der gegen andere, z.B. wirtschaftliche Erfordernisse abzuwägen sei. Der unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie weit auszulegende Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst.
  3. a)V-RL umfasse demnach neben dem Schutz der zentralen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen des Einzelnen auch den Schutz von Einrichtungen des Staates oder von sonstigen durch Private betriebenen, dem öffentlichen Interesse dienenden Einrichtungen und kollektive Schutzgüter und sei außer auf bereits vorhandene Einrichtungen auch auf solche, die sich noch in der Planung befinden, zu erstrecken (vgl. HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 .T -, Rn. 771, juris; HessVGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07 -, Rn. 246, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06 .OVG -, NuR 2008, 181 , 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, Rn. 54, juris; Mayr/Sanktjohanser, NuR 2006, 412, 418). Randnummer117Nach anderer Au

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