MBl 2020 Nr. 616),
MBl 2020 Nr. 616),
MBl 2020 Nr. 616),
MBl 2020 Nr. 616), sofern sich bereits daraus ein Verbot kultureller Veranstaltungen inklusive Filmvorführungen ergibt, die typischerweise in den in § 23
den Richter Radtke gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
vermietete während der Covid-19-Pandemie einzelne Kinosäle an Gruppen, um Videospiele auf der Leinwand zu spielen. Sie wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BayIfSMV, BayMBl Nr. 616), soweit diese den Kino-
Gastronomiebetrieb sowie den Betrieb von Freizeiteinrichtungen untersagt. Die Verordnung verbietet für die Zeit ab dem
den Betrieb von Freizeiteinrichtungen (§ 11), Gastronomie (§ 13), Kinos
anderen Kulturstätten (§ 23). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nach § 27 Nr. 4, 8, 10, 17 der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewährt. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin derzeit nur noch Einnahmen aus Mieterträgen, die nicht die Unterhaltskosten decken würden. Ein Lieferdienst für Essen sei aufgrund der Konkurrenzsituation vor Ort nicht wirtschaftlich. Die Säle könne sie nicht mehr vermieten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
der Untersagung der dort angebotenen Freizeitaktivitäten richtet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits offensichtlich unzulässig. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1
6 VwGO in Verbindung mit Art. 5 AGVwGO Bayern einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen. Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn-
aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 70, 180 <185>; 145, 20 <54 Rn. 85>; stRspr). In einem Beschluss vom 5. November 2020 ( 20 NE 20.2468 ) hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lediglich mit den Beschränkungen des Hotel-
Gaststättengewerbes nach §§ 13, 14 der 8. BayIfSMV beschäftigt
entschieden, dass diese Normen nicht außer Vollzug gesetzt werden. Der Betrieb von Kinos
Freizeiteinrichtungen war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. b) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Untersagung ihres Gastronomiebetriebes nach § 13 Abs. 1 der
Lieferung mitnahmefähiger Speisen gilt, wird die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen untersagt. Dies wird insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen sein müssen. Dafür sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib
Leben der Menschen
die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, gute Gründe. Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung.
Getränke zur Abholung beziehungsweise Lieferung mindert die Belastung für sie aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar nicht. Damit liegt in der Untersagung nach § 13 Abs. 1 der
sie letztlich in ihrer Existenz bedroht wäre. Der allgemeine Verweis auf eine Existenzbedrohung für Gastronomiebetriebe, Beschäftigte
Zulieferer genügt insoweit nicht. Inwiefern von den angegriffenen Regelungen der Verordnung trotz der in dem Beschluss der Bundeskanzlerin
der Regierungschefinnen
Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres eine existenzgefährdende Wirkung für ihren eigenen Gastronomiebetrieb ausgeht, hat sie nicht vorgetragen. Es ist auch nicht konkret dargelegt, welche Umsatzeinbußen durch die angegriffenen Regelungen der Landesverordnung zu erwarten sind
welche auf die Pandemie als solche
das veränderte Ausgehverhalten der Bevölkerung zurückzuführen wären. cc) Zudem sind die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau
nimmt weiter zu, sodass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden. Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren. In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche
damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf einem Gesamtkonzept beruht, im Rahmen dessen insbesondere Schulen
Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben
Unternehmen geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin, nun Teile dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben
körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits-
Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 85, 191 <212>; 115, 25 <44 f.>). dd) Das grundrechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der ungestörten Ausübung ihres Berufes wiegt damit zwar schwer. Angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist,
unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiegt es das Interesse am Schutz von Leben
Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2306241.html ( https://oj.is/2306241 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 104 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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