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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig unt

lassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge

tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeibeamter im Dienst des Antragsgegners. Am ... verrichtete er ab 21.00 Uhr als Dienstgruppenleiter seinen Nachtdienst auf der Polizeiinspektion. Da mehr Polizeikräfte im Dienst waren als erforderlich, verließ der Antragsteller absprachegemäß um 23.00 Uhr die Dienststelle. Er wurde etwa dreieinhalb Stunden später von einer Streifenwagenbesatzung angetroffen, als er mit seinem Privat-Pkw im

stand absoluter Fahruntüchtigkeit eine Kreisstraße befuhr. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille;

dem wurden Benzodiazepine im Blut des Antragstellers nachgewiesen. In der Folgezeit unterzog sich der Antragsteller zwei Untersuchungen bei dem polizeiärztlichen Dienst, der

r weiteren Abklärung einer Suchterkrankung eine fachpsychiatrische Untersuchung des Antragstellers für erforderlich hielt. Gegen die daraufhin ergangene, auf § 44 des Landesbeamtengesetzes - LBG - gestützte Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 9. September 2020 legte der Antragstellers Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - von der fachpsychiatrischen Untersuchung freizustellen, als unzulässig abgelehnt. Eine im Rahmen eines

rruhesetzungsverfahrens ergangene Untersuchungsanordnung

r Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten sei gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 hat der Senat dem Antragsgegner aufgegeben, den Antragsteller von der für den selben Tage anberaumten Untersuchung vorläufig bis

r Entscheidung über die Beschwerde freizustellen. II. Die

lässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller verhindern will, der Weisung des Antragsgegners vom 9. September 2020 nachkommen

müssen,

Unrecht abgelehnt. 1. Anders als die Vorinstanz geht der Senat von der

lässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung vom 9. September 2020 gerichteten Eilantrags aus. a) Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Sicherungsanordnung statthaft. Bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung

unterziehen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine "gemischte dienstlich-persönliche Weisung", die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom
  2. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 14; Urteil vom
  3. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 16; Beschluss vom
  4. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom
  5. Februar 2015 - 2 A 10458/14 .OVG -, juris Rn. 26; Beschluss vom
  6. Februar 2016 - 2 B 10148/16.OVG -; Beschluss vom
  7. April 2016 - 2 B 10231/16.OVG -; Beschluss vom
  8. September 2016 - 2 B 10743/16.OVG -; Beschluss vom
  9. Mai 2017 - 2 B 10948/17.OVG -; ebenso bereits SächsOVG, Beschluss vom
  10. November 2005 - 3 BS 164/05 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom
  11. Februar 2006 - 3 CS 05.2955 -, juris Rn. 21 f.). Ihr Schwerpunkt liegt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen, in § 35 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - i.V.m. § 44 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - begründeten Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken (OVG RP, Beschluss vom
  12. September 2017 - 2 B 11536/17.OVG - n.v.). b) Der

lässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung des Beklagten vom

  1. September 2020 gerichteten Eilantrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht auch nicht § 44a VwGO entgegen. Der Senat geht vielmehr, auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  2. März 2019 - 2 VR 5.18 - vertretenen Auffassung, von der isolierten gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Untersuchungsanordnung aus. aa) Bereits in der Vergangenheit hat der Senat Zweifel geäußert, ob es sich bei der Untersuchungsanordnung des Dienstherrn (als dienstlich-persönliche Weisung) wegen des mit ihr regelmäßig verbundenen (Grund-)Rechtsbezugs überhaupt um eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom
  3. Februar 2015, a.a.O. , juris Rn. 25 f.; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom
  4. September 2020 - 3 L 1061/20 .WI -, juris Rn. 15; v. Roetteken, ZBR 2019, 361 [366 f.]; Wysk, in: ders. [Hrsg.], VwGO,
  5. Aufl. 2020, § 44a Rn. 4a;

m Grundrechtsbezug der Untersuchungsanordnung jüngst auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom

  1. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 13; und vom
  2. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -, juris Rn. 6). bb) Die Frage kann indes dahinstehen, weil vorliegend jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 Alt. 1 VwGO einschlägig ist (im Ergebnis nunmehr ebenso HessVGH, Beschluss vom
  3. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 14 ff.; vgl.

vor - noch offenlassend - HessVGH, Beschlüsse vom

  1. März 2020 - 1 B 327/20 -, juris Rn. 19; und vom
  2. Juli 2020 - 1 B 1731/20 -, juris Rn. 5). Danach kommt eine isolierte Anfechtbarkeit bei solchen behördlichen Verfahrenshandlungen in Betracht, die vollstreckt werden können. Bei derartigen Verfahrenshandlungen wäre der Ausschluss einer isolierten Anfechtung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -, Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) nicht in Einklang

bringen, da bis

r Sachentscheidung bereits der Eintritt eines irreparablen

standes droht (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2002 - 9 A 20.01 -, juris Rn. 59; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO,
  2. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61; Hoppe, in: Eyermann [Begr.], VwGO,
  3. Aufl. 2019, § 44a Rn. 19; vgl. auch bereits BT-Drucks. 7/910, S. 97 ). Der Begriff der vollstreckbaren Verfahrenshandlung ist allerdings nicht auf solche Verfahrenshandlungen beschränkt, die die Behörde selbständig mit Zwangsmitteln (vgl. §§ 6 , 9 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG -; §§ 2, 62 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -) durchsetzen kann (Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  4. Aufl. 2016, § 44a VwGO Rn. 19). Mit Blick auf die ratio legis des § 44a VwGO, den Eintritt eines irreparablen

standes ohne vorher möglichen Rechtschutz

vermeiden, ist der § 44a Satz 2 VwGO

grundeliegende Vollstreckungsbegriff vielmehr weit auszulegen und umfasst nicht nur vollstreckbare Verwaltungsakte (Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,

  1. Aufl. 2016, § 44a VwGO Rn. 19; v. Roetteken, ZBR 2019, 361 [368]; Wysk, in: ders. [Hrsg.], VwGO,
  2. Aufl. 2020, § 44a Rn. 13a). Weder für die Frage des Vorliegens einer Verfahrenshandlung (§ 44a Satz 1 VwGO) noch für die (hieran anknüpfende) Frage ihrer Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44a Satz 2 Alt. 1 VwGO kommt es daher auf die Form der behördlichen Handlung bzw. ihre Rechtsnatur an (vgl. auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO,
  3. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61; Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, § 44a Rn. 27 [Januar 2020]). Geht der Vollstreckungsbegriff des § 44a Satz 2 VwGO über die Vollstreckungsformen des Verwaltungsvollstreckungsrechts hinaus, so werden von der Bestimmung auch solche Verfahrenshandlungen erfasst, die - wie die in Rede stehende Untersuchungsanordnung - zwar nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar sind, aber mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden können. In solchen Fällen würde der Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung

kurz greifen und könnte eine (möglicherweise eingetretene) Rechtsverletzung nicht mehr beseitigt werden. An diesem bislang von der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom

  1. Februar 2015 - 2 A 10458/14 -, juris Rn. 26; sowie NdsOVG, Urteil vom
  2. Februar 2010 - 5 LB 20/09 -, juris Rn. 50; SächsOVG, Beschlüsse vom
  3. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2; und vom
  4. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom
  5. September 2012 - 1 B 225/12 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom
  6. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn.17; und vom
  7. August 2009 - 1 B 787/09 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschlüsse vom
  8. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 -, juris Rn. 8; vom
  9. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 13; und vom
  10. Februar 2015 - 3 CE 15.172 -, juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom
  11. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 25; Bonikowski, ZBR 2019, 1 [7]; Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, § 44a Rn. 27 [Januar 2020]; Posser, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 44a Rn. 29 [Juli 2020]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO,
  12. Aufl. 2020, § 44a Rn. 8; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  13. Aufl. 2018, § 44a Rn. 10; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO,
  14. Aufl. 2018, § 44a Rn. 61; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom
  15. August 1992 - 6 B 33.92 -, juris Rn. 3) vertretenen Verständnis hält der Senat auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  16. März 2019 - 2 VR 5.18 - aufgrund folgender Erwägungen fest: Kann auf die Befolgung einer Verfahrenshandlung mittels einer Disziplinarmaßnahmen hingewirkt werden, kommt dies den Wirkungen einer "Vollstreckbarkeit" so nahe, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der isolierten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht gerechtfertigt ist (ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom
  17. August 2019 - 9 L 2471/19 .F -, juris Rn. 21; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom
  18. November 1969 - 7 C 18.69 -, juris Rn. 10). Ausgangspunkt dieser Annahme ist die rechtsstaatliche Prämisse der Wirksamkeit und Effektivität des Rechtsschutzes, wonach unter anderem der

gang

Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr

rechtfertigender Weise erschwert oder gar vereitelt werden darf (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 -, BVerfGE 10, 264 [268]; vom
  2. April 1976 - 2 BvR 847/75 -, BVerfGE 42, 128 [130]; vom
  3. Mai 1977 - 2 BvR 616/75 -, BVerfGE 44, 302 [305]; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG,
  4. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 461 ff.; Krebs, in v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG,
  5. Aufl. 2012, Art. 19 Rn. 68 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass (isolierter) verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz dann nicht versagt werden darf, wenn dem Betroffenen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom
  7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -). Dem Betroffenen ist nicht

zumuten, eine streitige Frage in ein Straf- oder Bußgeldverfahren hineinzutragen, um sie dort

thematisieren und erstmals einer gerichtlichen Klärung

zuführen. Ihm soll mit anderen Worten erspart werden, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" erleben

müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom

  1. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom
  2. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, juris Rn. 19; und vom
  3. September 2019 - 3 C 3.18 -, juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom
  4. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Urteile vom
  5. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -, juris Rn. 14; vom
  6. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris Rn. 76; BayVGH, Urteil vom
  7. August 2000 - 22 B 00.1833 -, juris Rn. 33; OVG Bln, Urteil vom
  8. September 2003 - 1 B 16.03 -, juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom
  9. September 2016 - 4 LA 78/16 -, juris Rn. 9). Gleiches muss für das Disziplinarverfahren gelten, in dessen Rahmen Sanktionen möglich sind, die in ihrer Wirkung einem Bußgeld oder einer Strafe nahekommen oder - soweit statusberührend - sogar übertreffen. Stellt man für die Frage der Anwendbarkeit des § 44a Satz 2 VwGO auf die vorstehenden Überlegungen ab, kommt es nicht darauf an, ob der Beamte nach Abschluss des Disziplinarverfahrens auch tatsächlich mit einer Disziplinarmaßnahme belegt wird oder ernsthaft hiermit rechnen muss. Vielmehr bringt der Verweis auf ein drohendes Straf- oder Bußgeldverfahren

m Ausdruck, dass dem Betroffenen bereits die Stellung als Beschuldigter, Betroffener oder Beteiligter in diesem Verfahren nicht abverlangt werden darf. Schon die damit einhergehenden (rechtlichen oder faktischen) Nachteile begründen ein schutzwürdiges Interesse des Beamten an einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Untersuchungsanordnung,

mal ihm keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens eröffnet ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 29). Gerade weil der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht separat überprüfen lassen kann, sondern dieses - einmal eingeleitet - abzuwarten hat, ist kein Grund ersichtlich, ihn bei zwei in Betracht kommenden Verfahrensarten - verwaltungsgerichtlich einerseits und disziplinarrechtlich andererseits - allein auf die für ihn belastendere Verfahrensart

verweisen. Genau hierzu käme es aber, wenn der Beamte eine Untersuchungsanordnung für rechtswidrig hält und ihr - auch mit Blick auf die bei der Durchführung der Untersuchung regelmäßig in Rede stehenden Grundrechtspositionen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 13) - daher nicht nachzukommen gedenkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob es letztlich auch

dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Beamten kommt. Dass aber selbst bei Ruhestandsbeamten eine disziplinarische Ahndung von Pflichtverletzungen im

sammenhang mit Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, zeigt die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 ( BGBl. I, S. 1978 ) eingefügte Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Danach gilt es auch bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn diese der Verpflichtung nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG

r Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung zwecks Prüfung der Dienstfähigkeit schuldhaft nicht nachkommen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich auch in diesen Fällen eine disziplinarische Verfolgung ermöglichen (vgl. auch BT-Drucks. 17/12356, S. 12 ). Gleichfalls kann auf Landesebene die Weigerung eines Ruhestandsbeamten, sich (amts-)ärztlich untersuchen

lassen (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG), überwiegend disziplinarisch geahndet werden (§ 58 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg; Art. 77 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes; § 71 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin; § 55 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg; § 50 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes; § 51 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes; § 55 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes; § 51 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern; § 50 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes; § 61 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz; § 64 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes; § 75 Nr. 3 des Sächsischen Beamtengesetzes; § 55 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt; § 50 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein; § 45 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes). Eine ausdrückliche Normierung des vorgenannten Dienstvergehens bei Ruhestandsbeamten ließe sich allerdings nicht erklären, wenn in diesem Fall von vornherein kein Raum für die in § 5 Abs. 2 BDG (bzw. in den Disziplinargesetzen der Länder) aufgeführten Disziplinarmaßnahmen wäre. Bestätigt wird dieser Gedanke durch den Umstand, dass auch die gerichtliche Praxis wiederholt entsprechende disziplinarrechtliche Ahndungen

m Gegenstand hatte (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom

  1. Februar 2016 - AN 13a D 15.00582 -, juris Rn. 104 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom
  2. April 2019 - 38 K 280/19 .BDG -, juris Rn. 43 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom
  3. November 2019 - 15 A 13/19 -, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom
  4. Januar 2020 - 15 A 5/19 -, juris Rn. 23 ff.). Entsprechendes muss für Fälle gelten, in denen dem Ruhestandsbeamten die Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung während des aktiven Beamtenverhältnisses angelastet wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BDG; dazu auch Loebel, RiA 2020, 141 [147]).
  5. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Das Verfahren hat sich insbesondere nicht deshalb erledigt, weil der angesetzte Untersuchungstermin, dem der Antragsteller aufgrund der Zwischenentscheidung des Senats vom
  6. September 2020 keine Folge leisten musste, mittlerweile verstrichen ist. Streitbefangen ist vielmehr auch die - grundlegende - Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung (vgl. dazu BayVGH, Beschlüsse vom
  7. Januar 2013 - 3 CE 12.1883 -, juris Rn. 29; vom
  8. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14; vom
  9. September 2015 - 3 CE 15.1274 -, juris Rn. 29; vom
  10. Februar 2016 - 6 CE 15.2396 -, juris Rn. 10). Auf dieser Grundlage können dem Antragsteller vom Antragsgegner weitere Untersuchungstermine vorgegeben werden, ohne dass es der erneuten Aufforderung bedürfte, sich der Untersuchung auch

unterziehen. 3. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch

r Seite. Die an ihn gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, sich

r Feststellung der Polizeidienstfähigkeit einer Untersuchung bei einem Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie

unterziehen, genügt nicht den Anforderungen, die an eine solche Weisung

stellen sind. a) Die Untersuchungsanordnung vom 9. September 2020 erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil sie auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt ist. Nach der in der Weisung angegebenen Rechtsgrundlage des § 44 (Abs. 1) LBG ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen

lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Wie die Überschrift

dieser Vorschrift klarstellt, ist insofern die Feststellung der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten gemäß §§ 26 und 27 BeamtStG gemeint (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 B 10922/13 .OVG -, juris Rn. 9). Die Vorschrift betrifft damit allein die dauernde Unfähigkeit

r Erfüllung der Dienstpflichten und ermächtigt

Untersuchungen im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 23,

§ 42BBG a.F.; sowie Brem

OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris Rn. 26,

m dortigen Landesbeamtengesetz). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Untersuchung des Antragstellers

diesem Zwecke angeordnet hätte, sind indes nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in der Weisung vom 9. September 2020 (dort Seite 5), mit der Hinzuziehung eines Facharztes solle geklärt werden, ob der Antragsteller aufgrund der regelmäßigen Einnahme von Diazepam voll dienstfähig sei bzw. die besonderen Anforderungen an einen Waffenträger erfülle. Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob therapeutische Maßnahmen

ergreifen seien, um die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. An anderer Stelle (Seite 2 der Weisung) wird ausgeführt, es bedürfe der Prüfung "insbesondere im Hinblick auf das Führen einer Dienstwaffe oder eines Dienst-Kraftfahrzeuges". Erwägt der Dienstherr - wie hier - nicht die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern soll durch die (amtsärztliche) Untersuchung die weitere Verwendungsmöglichkeit des Beamten geklärt werden, kommen § 26 BeamtStG, § 44 (ggf. i.V.m. § 112) LBG als Rechtsgrundlage für die Untersuchungsaufforderung nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1979 - 1 WB 149.78 -, juris Rn. 36,

§ 44Abs.

3 und 4 des Soldatengesetzes - SG -). Grundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die noch nicht im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird, ist vielmehr die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verankerte Folgepflicht des Beamten (vgl.

letzt VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 - 3 L 1061/20 .WI -, juris Rn. 22,

§ 62BBG).

Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht (BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 1980, a.a.O. , juris Rn. 25). Eine Nachbesserung bzw. nachträgliche Auswechselung der in der Weisung vom
  2. September 2020 angegebenen Rechtsgrundlage kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr schon im Zeitpunkt der Weisung sämtliche Gründe anzugeben, die

r Untersuchungsanordnung geführt haben. Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie

stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren "geheilt" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris Rn. 21). Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Darlegung der für die Zweifel an der Dienstfähigkeit maßgeblichen Umstände, sondern auch für die Offenlegung der einschlägigen Rechtsgrundlage. Die Behörde darf weder nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe" (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 2012, a.a.O. , juris Rn. 20), noch darf sie den Beamten darüber im Unklaren lassen, "wozu" die Untersuchung durchgeführt werden soll. Gerade mit Blick auf die regelmäßig nicht unerheblichen finanziellen Auswirkungen einer

rruhesetzung wird es für den betroffenen Beamten von Bedeutung sein, ob mit der Untersuchung "nur" die weitere Verwendungsmöglichkeit geklärt werden soll, oder ob der Dienstherr eine Versetzung in den Ruhestand erwägt. Dem Adressaten der Weisung ist daher nicht

zumuten, bei einer Diskrepanz zwischen der angegebenen Rechtsgrundlage und der Begründung der Weisung die mutmaßliche Intention des Dienstherrn

ermitteln. b) Darüber hinaus genügt die Anordnung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung

unterziehen, aus zwei Gründen nicht dem hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom

  1. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 27; Urteil vom
  2. April 2012, a.a.O. Rn. 16 ff.; Beschluss vom
  3. Mai 2013 - 2 B 147.11 -, juris Rn. 24) stets

beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: aa)

m einen muss eine behördliche Anordnung

einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon wegen ihrer erheblichen Folgen allgemein inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: Befolgt ein Beamter eine Anordnung

einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters

m Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und

m konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung

erheben sind (so BVerwG, Urteil vom

  1. April 2012, a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom
  2. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 22). Weiterhin trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 der Zivilprozessordnung - ZPO - regelmäßig

seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Hieraus folgt, dass die Anordnung bereits in formeller Hinsicht aus sich heraus verständlich sein muss. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit

rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der

ständigen Stelle

mindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis

r Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl.

m Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O. Rn. 16 ff.). Inhaltlich muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen

grunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Dabei müssen die Gründe, weshalb sie erlassen wird, so vollständig mitgeteilt werden, dass der Beamte in die Lage versetzt wird,

beurteilen, ob er der Anordnung nachkommen muss oder nicht. Ergänzende Erläuterungen sind nicht

lässig. bb) Diesen Anforderungen wird die Anordnung vom 9. September 2020 nicht gerecht. In der Anordnung wird

nächst auf ein "Zwischenergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung" verwiesen, aus dem sich der Verdacht einer Suchterkrankung des Antragstellers ergebe. Bei diesem Zwischenergebnis kann es sich nur um die Mitteilung der Obermedizinalrätin T. vom ... (Bl. 78 der Verwaltungsakte) handeln. In dieser werden indes keine Tatsachen für ihre (

diesem Zeitpunkt übrigens bereits veranlasste) Vorstellung bei dem Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie H. genannt. Im Gegenteil ist offensichtlich beim Antragsteller von der Polizeiärztin bereits am 16. Juni 2020 eine Blutprobe entnommen worden, deren Ergebnis aber bislang weder ihm vorgelegt noch sonst aktenkundig gemacht wurde. Auch die weiteren Ermittlungen, die der Antragsgegner - ohne Beteiligung oder Benachrichtigung des Antragstellers - bei seinen Vorgesetzten, einem früheren Vorgesetzten und seinen Abwesenheitsvertretern vorgenommen hat, entlasten ihn eher als sie einen Alkoholmissbrauch belegen könnten. Einige der befragten Kollegen haben zwar von "Gerüchten" gesprochen, wonach beim Antragsteller ein übermäßiger Alkoholkonsum vermutet worden sei (er sei "dem Alkohol nicht abgeneigt"). Allerdings sind offensichtlich selbst eine "intensivierte Dienstaufsicht" und ein seinerzeit durchgeführter Alkoholtest ohne Nachweis geblieben. Auch sei

keiner Zeit beim Antragsteller Alkoholgeruch während des Dienstes wahrgenommen worden. Kann danach das Ergebnis der bisherigen polizeiärztlichen Untersuchungen nicht als ausreichende Tatsache für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung herangezogen werden, so gilt das Gleiche im Hinblick auf die Umstände, die überhaupt für dieses Verfahren ursächlich sind. Dem Antragsteller werden eine Trunkenheitsfahrt und der Konsum eines ärztlich verordneten Beruhigungsmittels vorgeworfen. Die Trunkenheitsfahrt allein rechtfertigt jedoch nicht die angeordnete psychiatrische Untersuchung. Dies wäre unverhältnismäßig. Da weitere nachprüfbare Tatsachen für eine Alkoholsucht weder vorliegen noch vorgetragen werden, ist die Maßnahme nach derzeitigem Sach- und Streitstand vielmehr nicht erforderlich. Als milderes Mittel sind nämlich

nächst unangekündigte Alkohol-Tests

Beginn und ggf. während des Dienstes durchzuführen. Diese sind geeignet, eine Alkoholbeeinflussung während des Dienstes verlässlich auszuschließen. Da sie für den Antragsteller nicht vorhersehbar sind, kann

gleich die dauerhafte alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner aktuellen Dienstfähigkeit weitgehend ausgeschlossen werden. Sollte dabei ein signifikanter Atem- und/oder Blutalkoholspiegel festzustellen sein, so kann die von der Polizeiärztin empfohlene Anordnung ohne Weiteres auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergehen. Ergänzend kann dem Antragsteller auferlegt werden, die Ergebnisse der von ihm bereits selbst in die Wege geleiteten Laboruntersuchungen

m Nachweis des bei einem Alkoholkonsum entstehenden Abbauproduktes Ethylglucuronid (Bl. 84 der Verwaltungsakte) vorzulegen. Diese sind

sammen mit den - offenbar bereits von der Polizeiärztin erhobenen - Laborergebnissen von alkoholspezifischen Leberwerten und Fettsäure-Ethylestern als mildere Mittel gleichfalls geeignet und angemessen, die Frage einer Alkoholsucht beim Antragsteller

belegen. Der Konsum des Beruhigungsmittels Diazepam kann die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung für sich genommen gleichfalls nicht rechtfertigen, da das Medikament ärztlich verordnet worden ist. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller das Medikament bereits seit dem Jahr 2008 ein. Während dieser Zeit wurde er mehrfach amtsärztlich untersucht. Ein Medikamentenmissbrauch wurde dabei nicht festgestellt. Dass in seinem Blut am Morgen des

  1. Mai 2020 Benzodiazepine nachgewiesen werden konnten, reicht gleichfalls nicht aus, da die festgestellte Konzentration in seinem Blut ausweislich des toxikologischen Berichts der Universitätsmedizin Mainz vom
  2. Juni 2020 lediglich im therapeutischen Bereich lag (Bl. 27 der Verwaltungsakte). Dass weder die einmalige Trunkenheitsfahrt noch der ärztlich verordnete Gebrauch eines Beruhigungsmittels für die angeordnete Untersuchung ausreichen, ist offenbar auch dem Antragsgegner nicht verborgen geblieben. Deswegen zieht er in der angefochtenen Weisung weitere Umstände heran, die aus seiner Sicht eine fachpsychiatrische Untersuchung rechtfertigen. Nachprüfbare Tatsachen hierfür gibt er auch hierbei nicht an. Vielmehr wird von "Gesamtumständen" im Rahmen von "Nachermittlungen" gesprochen, die jedoch nicht weiter konkretisiert werden. Keine konkreten Tatsachen werden auch mit der Behauptung unterlegt, der Antragsteller habe sich im Rahmen der Untersuchung und im Rahmen des Verfahrens immer mehr in Widersprüche verstrickt. Belegt wird das allein damit, dass der Antragsteller im Rahmen des ersten Gesprächs bei der Polizeiärztin keine Angaben

r Vorerkrankungen gemacht habe. Hieraus lässt sich freilich eine "Verstrickung in Widersprüche" nicht herleiten,

mal der Antragsgegner nicht angibt, um welche "Vorerkrankungen" es sich handelt. Schließlich bleiben auch die weiteren Schlussfolgerungen des Antragsgegners in der Weisung vom 9. September 2020 im Vagen und bieten keine geeignete Tatsachengrundlage für die angeordnete Untersuchung. Stattdessen finden sich allgemeine Ausführungen

r Abhängigkeit von Diazepam sowie den Anforderungen an den Polizeiberuf. Nach alldem war der Beschwerde stattzugeben und dem Antragsgegner wie aus dem Tenor ersichtlich

untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der angegriffenen Weisung fachpsychiatrisch untersuchen

lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Eine Reduzierung des Streitwertes, wie in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) empfohlen, erfolgt nicht, weil mit der Entscheidung in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom

  1. April 2016 - 2 B 10213/16.OVG -; Beschluss vom
  2. September 2016 - 2 B 10743/16.OVG -; Beschluss vom
  3. September 2017 - 2 B 11536/17.OVG -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 - 10 S 35.16 -, IÖD 2017, 89 [91]; a.A. BayVGH, Beschluss vom 23.11.2016 - 3 C 16.2091 -, NVwZ-RR 2017, 264 ; HessVGH, Beschluss vom
  4. August 2020 - 1 B 1846/20 -). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Halbierung des Auffangstreitwerts vorgenommen hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Permalink: https://openjur.de/u/2306431.html ( https://oj.is/2306431 ) Volltext Druckansicht Zitate 40 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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