lassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeibeamter im Dienst des Antragsgegners. Am ... verrichtete er ab 21.00 Uhr als Dienstgruppenleiter seinen Nachtdienst auf der Polizeiinspektion. Da mehr Polizeikräfte im Dienst waren als erforderlich, verließ der Antragsteller absprachegemäß um 23.00 Uhr die Dienststelle. Er wurde etwa dreieinhalb Stunden später von einer Streifenwagenbesatzung angetroffen, als er mit seinem Privat-Pkw im
stand absoluter Fahruntüchtigkeit eine Kreisstraße befuhr. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille;
dem wurden Benzodiazepine im Blut des Antragstellers nachgewiesen. In der Folgezeit unterzog sich der Antragsteller zwei Untersuchungen bei dem polizeiärztlichen Dienst, der
r weiteren Abklärung einer Suchterkrankung eine fachpsychiatrische Untersuchung des Antragstellers für erforderlich hielt. Gegen die daraufhin ergangene, auf § 44 des Landesbeamtengesetzes - LBG - gestützte Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 9. September 2020 legte der Antragstellers Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - von der fachpsychiatrischen Untersuchung freizustellen, als unzulässig abgelehnt. Eine im Rahmen eines
rruhesetzungsverfahrens ergangene Untersuchungsanordnung
r Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten sei gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 hat der Senat dem Antragsgegner aufgegeben, den Antragsteller von der für den selben Tage anberaumten Untersuchung vorläufig bis
r Entscheidung über die Beschwerde freizustellen. II. Die
lässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller verhindern will, der Weisung des Antragsgegners vom 9. September 2020 nachkommen
müssen,
Unrecht abgelehnt. 1. Anders als die Vorinstanz geht der Senat von der
lässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung vom 9. September 2020 gerichteten Eilantrags aus. a) Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Sicherungsanordnung statthaft. Bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung
unterziehen, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine "gemischte dienstlich-persönliche Weisung", die nicht auf Außenwirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom
lässigkeit des gegen die Untersuchungsanordnung des Beklagten vom
m Grundrechtsbezug der Untersuchungsanordnung jüngst auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
vor - noch offenlassend - HessVGH, Beschlüsse vom
bringen, da bis
r Sachentscheidung bereits der Eintritt eines irreparablen
standes droht (BVerwG, Urteil vom
standes ohne vorher möglichen Rechtschutz
vermeiden, ist der § 44a Satz 2 VwGO
grundeliegende Vollstreckungsbegriff vielmehr weit auszulegen und umfasst nicht nur vollstreckbare Verwaltungsakte (Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
kurz greifen und könnte eine (möglicherweise eingetretene) Rechtsverletzung nicht mehr beseitigt werden. An diesem bislang von der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom
gang
Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert oder gar vereitelt werden darf (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom
zumuten, eine streitige Frage in ein Straf- oder Bußgeldverfahren hineinzutragen, um sie dort
thematisieren und erstmals einer gerichtlichen Klärung
zuführen. Ihm soll mit anderen Worten erspart werden, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" erleben
müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
m Ausdruck, dass dem Betroffenen bereits die Stellung als Beschuldigter, Betroffener oder Beteiligter in diesem Verfahren nicht abverlangt werden darf. Schon die damit einhergehenden (rechtlichen oder faktischen) Nachteile begründen ein schutzwürdiges Interesse des Beamten an einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Untersuchungsanordnung,
mal ihm keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens eröffnet ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 29). Gerade weil der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht separat überprüfen lassen kann, sondern dieses - einmal eingeleitet - abzuwarten hat, ist kein Grund ersichtlich, ihn bei zwei in Betracht kommenden Verfahrensarten - verwaltungsgerichtlich einerseits und disziplinarrechtlich andererseits - allein auf die für ihn belastendere Verfahrensart
verweisen. Genau hierzu käme es aber, wenn der Beamte eine Untersuchungsanordnung für rechtswidrig hält und ihr - auch mit Blick auf die bei der Durchführung der Untersuchung regelmäßig in Rede stehenden Grundrechtspositionen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 13) - daher nicht nachzukommen gedenkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob es letztlich auch
dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Beamten kommt. Dass aber selbst bei Ruhestandsbeamten eine disziplinarische Ahndung von Pflichtverletzungen im
sammenhang mit Untersuchungsanordnungen des Dienstherrn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, zeigt die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 ( BGBl. I, S. 1978 ) eingefügte Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Danach gilt es auch bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn diese der Verpflichtung nach § 46 Abs. 7 Satz 1 BBG
r Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung zwecks Prüfung der Dienstfähigkeit schuldhaft nicht nachkommen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich auch in diesen Fällen eine disziplinarische Verfolgung ermöglichen (vgl. auch BT-Drucks. 17/12356, S. 12 ). Gleichfalls kann auf Landesebene die Weigerung eines Ruhestandsbeamten, sich (amts-)ärztlich untersuchen
lassen (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG), überwiegend disziplinarisch geahndet werden (§ 58 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg; Art. 77 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes; § 71 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes Berlin; § 55 des Landesbeamtengesetzes Brandenburg; § 50 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes; § 51 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes; § 55 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes; § 51 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern; § 50 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes; § 61 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz; § 64 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes; § 75 Nr. 3 des Sächsischen Beamtengesetzes; § 55 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt; § 50 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein; § 45 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes). Eine ausdrückliche Normierung des vorgenannten Dienstvergehens bei Ruhestandsbeamten ließe sich allerdings nicht erklären, wenn in diesem Fall von vornherein kein Raum für die in § 5 Abs. 2 BDG (bzw. in den Disziplinargesetzen der Länder) aufgeführten Disziplinarmaßnahmen wäre. Bestätigt wird dieser Gedanke durch den Umstand, dass auch die gerichtliche Praxis wiederholt entsprechende disziplinarrechtliche Ahndungen
m Gegenstand hatte (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom
unterziehen. 3. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch
r Seite. Die an ihn gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, sich
r Feststellung der Polizeidienstfähigkeit einer Untersuchung bei einem Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie
unterziehen, genügt nicht den Anforderungen, die an eine solche Weisung
stellen sind. a) Die Untersuchungsanordnung vom 9. September 2020 erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil sie auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt ist. Nach der in der Weisung angegebenen Rechtsgrundlage des § 44 (Abs. 1) LBG ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen
lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Wie die Überschrift
dieser Vorschrift klarstellt, ist insofern die Feststellung der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten gemäß §§ 26 und 27 BeamtStG gemeint (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 B 10922/13 .OVG -, juris Rn. 9). Die Vorschrift betrifft damit allein die dauernde Unfähigkeit
r Erfüllung der Dienstpflichten und ermächtigt
Untersuchungen im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris Rn. 23,
OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, juris Rn. 26,
m dortigen Landesbeamtengesetz). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Untersuchung des Antragstellers
diesem Zwecke angeordnet hätte, sind indes nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in der Weisung vom 9. September 2020 (dort Seite 5), mit der Hinzuziehung eines Facharztes solle geklärt werden, ob der Antragsteller aufgrund der regelmäßigen Einnahme von Diazepam voll dienstfähig sei bzw. die besonderen Anforderungen an einen Waffenträger erfülle. Darüber hinaus soll festgestellt werden, ob therapeutische Maßnahmen
ergreifen seien, um die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. An anderer Stelle (Seite 2 der Weisung) wird ausgeführt, es bedürfe der Prüfung "insbesondere im Hinblick auf das Führen einer Dienstwaffe oder eines Dienst-Kraftfahrzeuges". Erwägt der Dienstherr - wie hier - nicht die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern soll durch die (amtsärztliche) Untersuchung die weitere Verwendungsmöglichkeit des Beamten geklärt werden, kommen § 26 BeamtStG, § 44 (ggf. i.V.m. § 112) LBG als Rechtsgrundlage für die Untersuchungsaufforderung nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1979 - 1 WB 149.78 -, juris Rn. 36,
3 und 4 des Soldatengesetzes - SG -). Grundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten, die noch nicht im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand angeordnet wird, ist vielmehr die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verankerte Folgepflicht des Beamten (vgl.
letzt VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 - 3 L 1061/20 .WI -, juris Rn. 22,
Die Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes mitzuwirken, ergibt sich aus der besonderen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treuepflicht (BVerwG, Beschluss vom
r Untersuchungsanordnung geführt haben. Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie
stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren "geheilt" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
rruhesetzung wird es für den betroffenen Beamten von Bedeutung sein, ob mit der Untersuchung "nur" die weitere Verwendungsmöglichkeit geklärt werden soll, oder ob der Dienstherr eine Versetzung in den Ruhestand erwägt. Dem Adressaten der Weisung ist daher nicht
zumuten, bei einer Diskrepanz zwischen der angegebenen Rechtsgrundlage und der Begründung der Weisung die mutmaßliche Intention des Dienstherrn
ermitteln. b) Darüber hinaus genügt die Anordnung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung
unterziehen, aus zwei Gründen nicht dem hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: aa)
m einen muss eine behördliche Anordnung
einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon wegen ihrer erheblichen Folgen allgemein inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen: Befolgt ein Beamter eine Anordnung
einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters
m Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und
m konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung
erheben sind (so BVerwG, Urteil vom
seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. Hieraus folgt, dass die Anordnung bereits in formeller Hinsicht aus sich heraus verständlich sein muss. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit
rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der
ständigen Stelle
mindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis
r Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl.
m Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O. Rn. 16 ff.). Inhaltlich muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen
grunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Dabei müssen die Gründe, weshalb sie erlassen wird, so vollständig mitgeteilt werden, dass der Beamte in die Lage versetzt wird,
beurteilen, ob er der Anordnung nachkommen muss oder nicht. Ergänzende Erläuterungen sind nicht
lässig. bb) Diesen Anforderungen wird die Anordnung vom 9. September 2020 nicht gerecht. In der Anordnung wird
nächst auf ein "Zwischenergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung" verwiesen, aus dem sich der Verdacht einer Suchterkrankung des Antragstellers ergebe. Bei diesem Zwischenergebnis kann es sich nur um die Mitteilung der Obermedizinalrätin T. vom ... (Bl. 78 der Verwaltungsakte) handeln. In dieser werden indes keine Tatsachen für ihre (
diesem Zeitpunkt übrigens bereits veranlasste) Vorstellung bei dem Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie H. genannt. Im Gegenteil ist offensichtlich beim Antragsteller von der Polizeiärztin bereits am 16. Juni 2020 eine Blutprobe entnommen worden, deren Ergebnis aber bislang weder ihm vorgelegt noch sonst aktenkundig gemacht wurde. Auch die weiteren Ermittlungen, die der Antragsgegner - ohne Beteiligung oder Benachrichtigung des Antragstellers - bei seinen Vorgesetzten, einem früheren Vorgesetzten und seinen Abwesenheitsvertretern vorgenommen hat, entlasten ihn eher als sie einen Alkoholmissbrauch belegen könnten. Einige der befragten Kollegen haben zwar von "Gerüchten" gesprochen, wonach beim Antragsteller ein übermäßiger Alkoholkonsum vermutet worden sei (er sei "dem Alkohol nicht abgeneigt"). Allerdings sind offensichtlich selbst eine "intensivierte Dienstaufsicht" und ein seinerzeit durchgeführter Alkoholtest ohne Nachweis geblieben. Auch sei
keiner Zeit beim Antragsteller Alkoholgeruch während des Dienstes wahrgenommen worden. Kann danach das Ergebnis der bisherigen polizeiärztlichen Untersuchungen nicht als ausreichende Tatsache für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung herangezogen werden, so gilt das Gleiche im Hinblick auf die Umstände, die überhaupt für dieses Verfahren ursächlich sind. Dem Antragsteller werden eine Trunkenheitsfahrt und der Konsum eines ärztlich verordneten Beruhigungsmittels vorgeworfen. Die Trunkenheitsfahrt allein rechtfertigt jedoch nicht die angeordnete psychiatrische Untersuchung. Dies wäre unverhältnismäßig. Da weitere nachprüfbare Tatsachen für eine Alkoholsucht weder vorliegen noch vorgetragen werden, ist die Maßnahme nach derzeitigem Sach- und Streitstand vielmehr nicht erforderlich. Als milderes Mittel sind nämlich
nächst unangekündigte Alkohol-Tests
Beginn und ggf. während des Dienstes durchzuführen. Diese sind geeignet, eine Alkoholbeeinflussung während des Dienstes verlässlich auszuschließen. Da sie für den Antragsteller nicht vorhersehbar sind, kann
gleich die dauerhafte alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner aktuellen Dienstfähigkeit weitgehend ausgeschlossen werden. Sollte dabei ein signifikanter Atem- und/oder Blutalkoholspiegel festzustellen sein, so kann die von der Polizeiärztin empfohlene Anordnung ohne Weiteres auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergehen. Ergänzend kann dem Antragsteller auferlegt werden, die Ergebnisse der von ihm bereits selbst in die Wege geleiteten Laboruntersuchungen
m Nachweis des bei einem Alkoholkonsum entstehenden Abbauproduktes Ethylglucuronid (Bl. 84 der Verwaltungsakte) vorzulegen. Diese sind
sammen mit den - offenbar bereits von der Polizeiärztin erhobenen - Laborergebnissen von alkoholspezifischen Leberwerten und Fettsäure-Ethylestern als mildere Mittel gleichfalls geeignet und angemessen, die Frage einer Alkoholsucht beim Antragsteller
belegen. Der Konsum des Beruhigungsmittels Diazepam kann die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung für sich genommen gleichfalls nicht rechtfertigen, da das Medikament ärztlich verordnet worden ist. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller das Medikament bereits seit dem Jahr 2008 ein. Während dieser Zeit wurde er mehrfach amtsärztlich untersucht. Ein Medikamentenmissbrauch wurde dabei nicht festgestellt. Dass in seinem Blut am Morgen des
r Vorerkrankungen gemacht habe. Hieraus lässt sich freilich eine "Verstrickung in Widersprüche" nicht herleiten,
mal der Antragsgegner nicht angibt, um welche "Vorerkrankungen" es sich handelt. Schließlich bleiben auch die weiteren Schlussfolgerungen des Antragsgegners in der Weisung vom 9. September 2020 im Vagen und bieten keine geeignete Tatsachengrundlage für die angeordnete Untersuchung. Stattdessen finden sich allgemeine Ausführungen
r Abhängigkeit von Diazepam sowie den Anforderungen an den Polizeiberuf. Nach alldem war der Beschwerde stattzugeben und dem Antragsgegner wie aus dem Tenor ersichtlich
untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der angegriffenen Weisung fachpsychiatrisch untersuchen
lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Eine Reduzierung des Streitwertes, wie in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) empfohlen, erfolgt nicht, weil mit der Entscheidung in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.