Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S.
G
Steuerpflichtigen dar. Tenor Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. September 2017 5 K 152/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen veranlagt werden. Der Kläger erwarb am
Klägers in Höhe von ... € und der Klägerin in Höhe von ... €. Darin waren Gewinne
Klägers durch die Erfüllung der Auslieferungsansprüche aus den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 12.778 € und Gewinne der Klägerin in Höhe von 18.873 € enthalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 12. Dezember 2012 in Höhe von ... € fest. Am 27. Oktober 2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie verwiesen auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 ( BFHE 250, 75 , BStBl II 2015, 835 ), wonach die Erlöse aus der Auslieferung
Xetra-Goldes nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar seien. Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid mit Einkommensteuerbescheid vom
Einkommensteuergesetzes in der maßgebenden Fassung
Streitjahres (EStG) an. Das FA ermittelte insoweit Einkünfte
Klägers in Höhe von 6.706 € und der Klägerin in Höhe von 7.041 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Am 28. April 2016 beantragten die Kläger erneut die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie lediglich das mit den Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbundene Recht auf Aushändigung
Goldes wahrgenommen hätten. Darin sei kein Veräußerungsgeschäft zu sehen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und führte in seinem Urteil vom 6. September 2017 5 K 152/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 113) im Wesentlichen aus, dass --anders als beim Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen-- allein in der Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen verbunden mit der Auslieferung
physischen Goldes innerhalb der Frist
G keine Veräußerung i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu sehen sei. Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das FA beantragt,das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Klägern eingelösten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht um Kapitalforderungen i.S.
G handelt (s. unter 1.) und dass die Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb dieser Inhaberschuldverschreibungen erfolgten Einlösungen und Auslieferungen
physischen Goldes keine Veräußerungen i.S.
G i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben (s. unter 2.).
G, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet waren. Nach den Emissionsbedingungen hatten die Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelte sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S.
G. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat insoweit auf das BFH-Urteil in BFHE 250, 75 , BStBl II 2015, 835 , Rz 10 bis 12, dem er sich anschließt. 2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen
physischen Goldes keine Veräußerungen i.S.
G i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen. a) Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Unter Veräußerung i.S.
G ist nach der Rechtsprechung
BFH die entgeltliche Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Goldes einlöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung sein Gold an der angegebenen Lieferstelle empfängt. Er erhält dadurch nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entsprach. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich allein mit der Lieferung
Goldes nicht. In Ermangelung einer Realisierung der Werterhöhung ist der Normzweck
G, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 397 , BStBl II 2015, 265 , m.w.N.), in solchen Fällen nicht erfüllt. Der Erwerber trägt auch nach der Lieferung
Goldes das Risiko eines fallenden Goldpreises. b) Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz zutreffend eine Veräußerung i.S.
G i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint. aa) Die Einlösungen der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen
physischen Goldes bildeten im Streitfall keine entgeltlichen Geschäfte. Nach den Emissionsbedingungen (Ziffer 7 § 1 Abs. 1) verbrieften die ohne Endfälligkeitstag vereinbarten Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen das Recht der Kläger, jederzeit die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold zu verlangen. Die Erfüllung
schuldrechtlichen Sachlieferungsanspruchs setzte lediglich voraus, dass die Kläger die Schuldverschreibungen bei der Rücknahmestelle durch die depotführende Stelle der Kläger einreichen lassen (Ziffer 7 § 3 Abs. 1 der Emissionsbedingungen) und der Emittentin die Lieferkosten erstatten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung schlossen die Kläger mit der Emittentin durch das Zeichnen der stets durch Gold gedeckten Inhaberschuldverschreibung einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die bloße Erfüllung
sich unmittelbar aus diesem obligatorischen Vertrag ergebenden Sachlieferungsanspruchs stellten wirtschaftlich insoweit einen einheitlichen Vorgang dar. Die Emittentin wurde durch die Lieferung
Goldes an die Lieferstelle der Kläger von ihrer Sachleistungspflicht frei (Ziffer 7 § 3 Abs. 5 der Emissionsbedingungen). Die Kläger erhielten daher nicht mehr, als ihnen schon vor der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung wirtschaftlich zuzuordnen war. In der bloßen Geltendmachung
Sachlieferungsanspruchs ist insoweit keine Verwertung
Rechts auf Lieferung zu sehen. Das ausgelieferte Gold befindet sich im Eigentum der Kläger und wird im Depot einer Bank verwahrt. Eine Veräußerung
gelieferten physischen Goldes hat nicht stattgefunden. bb) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Urteil
Senats vom 24. Januar 2012 IX R 62/10 ( BFHE 236, 362 , BStBl II 2012, 564 ). Anders als im Streitfall wurde in jenem Urteil nicht lediglich der Goldlieferungsanspruch aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt und diese eingelöst, sondern der der Inhaberschuldverschreibung innewohnende ursprüngliche Sachlieferungsanspruch durch Zahlung eines Entgelts oder durch Umwandlung in einen Lieferungsanspruch eines aliud (kanadische Goldmünzen) verwertet. Ebenso wenig ergibt sich eine abweichende Beurteilung aus dem Urteil
BFH in BFHE 250, 75 , BStBl II 2015, 835 . In jenem Urteil war die insoweit maßgebliche Haltefrist
G unstreitig überschritten, so dass das Tatbestandsmerkmal der entgeltlichen Veräußerung nicht geprüft worden ist. cc) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die Frage an, ob eine "Veräußerung" --wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung-- auch im Verbrauch
Wirtschaftsguts liegen kann (offen gelassen bereits im BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.