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BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 210/18

Tenor Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2018 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. November 2017 abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags 1 c und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen, soweit sie auf markenrechtliche Ansprüche gestützt sind. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen vertreiben Staubsauger nebst Ersatzteilen und Zubehör im Direktvertrieb, über den Handel und einen eigenen Onlineshop. Inhaberin der am 28. Mai 1940 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 521557 "Vorwerk", der am 2. Juli 1981 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke DE 10197 \\bgh.bund.de\dfs\home\Feddersen\Pictures\Vorwerk.jpg sowie der am 3. November 2005 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30551677 "Kobold" und der IR-Wortmarke 860292 "Tiger" mit Priorität vom 1. April 2005 ist die Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG. Die Wortmarke "Vorwerk" gewährt Schutz für sämtliche mit einem Elektromotor kombinierte Haus- und Küchengeräte und die dafür bestimmten Zusatzgeräte und Zusatzteile, die übrigen Marken gewähren Schutz für Staubsauger und deren Zubehör. Die in Luxemburg ansässige Beklagte gehört zum Amazon-Konzern, der eine Internetplattform betreibt. Dort finden sich auch Zubehör und Ersatzteile für die Waren der Klägerin, die selbst auf dem Amazon-Marktplatz keine Waren anbietet. Damit der Nutzer Angebote finden kann, bietet die Beklagte eine eigene Suchmaschine an, über die durch die Eingabe von Marken- und sonstigen Kennzeichenbegriffen Produkte gefunden werden können. Die Beklagte bucht zudem Kennzeichenbegriffe als Schlüsselbegriffe (keywords, adwords) bei Internet-Suchmaschinenbetreibern; bei einer Eingabe dieser Begriffe in die Suchmaske werden den Nutzern Werbeanzeigen angezeigt. Infolge der Buchung der Kennzeichenbegriffe "Vorwerk", "Kobold" und "Tiger" durch die Beklagte wurde Nutzern der Suchmaschine Bing im April 2016 bei Eingabe dieser Begriffe in die Suchmaske unter anderem folgende Adwords-Werbung angezeigt: Die Treffer enthielten einen elektronischen Verweis, der jeweils zu einer Liste konkreter Warenangebote auf dem Amazon-Marktplatz führte. Darin wurden zum Teil gebrauchte Originalprodukte der Klägerin, zum Teil Produkte anderer Hersteller angeboten. Eine dieser Listen sah auszugsweise wie folgt aus (Anlage K 8b): Die Klägerin behauptet, zur Geltendmachung der Rechte an den Marken "Vorwerk", "Kobold" und "Tiger" ermächtigt zu sein. Sie ist der Auffassung, die Zeichenverwendung durch die Beklagte verletze diese Marken, wobei sie hinsichtlich der Bezeichnung "Vorwerk" vorrangig aus ihrer Wortmarke und nachrangig aus ihrer Wort-Bild-Marke vorgeht. Die Klägerin hält die angegriffene Zeichenverwendung auch für lauterkeitsrechtlich unzulässig. Sie hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. a)im Internet mit Anzeigen für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder Zubehör für Staubsauger zu werben oder werben zu lassen, in denen die Zeichen "Vorwerk" und/oder "Kobold" oder "Vorwerk Tiger" wie nachfolgend wiedergegeben benutzt werden, wenn der in den Anzeigen enthaltene elektronische Hinweis (Hyperlink) zu der Liste von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder Zubehör für Staubsauger führt, wie im Rahmen der jeweils zugehörigen Trefferlisten (siehe Anlagenkonvolute K 8b, K 9b, K 10b, K 11b, K 12b, K 13b, K 14b, K 15b, K 16b, K 17b zu den jeweiligen Anzeigen) wiedergegeben geschehen;
  2. b)unter Verwendung des Zeichens "Vorwerk Vr200" Staubsauger oder Ersatzteile für Staubsauger zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht, wenn der in der Anzeige enthaltene elektronische Hinweis (Hyperlink) zu einer Liste von Angeboten von Staubsaugern oder Ersatzteilen für Staubsauger führt, wie in Anlagenkonvolut K 18b wiedergegeben geschehen;
  3. c)die Zeichen "vorwerk", und/oder "kobold" oder "vorwerk tiger" als Keyword/Adword bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes die vorstehend unter
  4. a)und
  5. b)wiedergegebenen Werbeanzeigen erscheinen. Die Klägerin hat ferner Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.636,90 € nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu
  6. c)bezogen auf die Anlagen K 8a, K 9a und K 10a, nach dem darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantrag sowie nach dem Zahlungsantrag nur in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Anschlussrevision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, zielt auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Permalink: https://openjur.de/u/2306656.html ( https://oj.is/2306656 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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