Tenor Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2018 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. November 2017 abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags 1 c und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen, soweit sie auf markenrechtliche Ansprüche gestützt sind. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen vertreiben Staubsauger nebst Ersatzteilen und Zubehör im Direktvertrieb, über den Handel und einen eigenen Onlineshop. Inhaberin der am 28. Mai 1940 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 521557 "Vorwerk", der am 2. Juli 1981 eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke DE 10197 \\bgh.bund.de\dfs\home\Feddersen\Pictures\Vorwerk.jpg sowie der am 3. November 2005 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30551677 "Kobold" und der IR-Wortmarke 860292 "Tiger" mit Priorität vom 1. April 2005 ist die Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG. Die Wortmarke "Vorwerk" gewährt Schutz für sämtliche mit einem Elektromotor kombinierte Haus- und Küchengeräte und die dafür bestimmten Zusatzgeräte und Zusatzteile, die übrigen Marken gewähren Schutz für Staubsauger und deren Zubehör. Die in Luxemburg ansässige Beklagte gehört zum Amazon-Konzern, der eine Internetplattform betreibt. Dort finden sich auch Zubehör und Ersatzteile für die Waren der Klägerin, die selbst auf dem Amazon-Marktplatz keine Waren anbietet. Damit der Nutzer Angebote finden kann, bietet die Beklagte eine eigene Suchmaschine an, über die durch die Eingabe von Marken- und sonstigen Kennzeichenbegriffen Produkte gefunden werden können. Die Beklagte bucht zudem Kennzeichenbegriffe als Schlüsselbegriffe (keywords, adwords) bei Internet-Suchmaschinenbetreibern; bei einer Eingabe dieser Begriffe in die Suchmaske werden den Nutzern Werbeanzeigen angezeigt. Infolge der Buchung der Kennzeichenbegriffe "Vorwerk", "Kobold" und "Tiger" durch die Beklagte wurde Nutzern der Suchmaschine Bing im April 2016 bei Eingabe dieser Begriffe in die Suchmaske unter anderem folgende Adwords-Werbung angezeigt: Die Treffer enthielten einen elektronischen Verweis, der jeweils zu einer Liste konkreter Warenangebote auf dem Amazon-Marktplatz führte. Darin wurden zum Teil gebrauchte Originalprodukte der Klägerin, zum Teil Produkte anderer Hersteller angeboten. Eine dieser Listen sah auszugsweise wie folgt aus (Anlage K 8b): Die Klägerin behauptet, zur Geltendmachung der Rechte an den Marken "Vorwerk", "Kobold" und "Tiger" ermächtigt zu sein. Sie ist der Auffassung, die Zeichenverwendung durch die Beklagte verletze diese Marken, wobei sie hinsichtlich der Bezeichnung "Vorwerk" vorrangig aus ihrer Wortmarke und nachrangig aus ihrer Wort-Bild-Marke vorgeht. Die Klägerin hält die angegriffene Zeichenverwendung auch für lauterkeitsrechtlich unzulässig. Sie hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.