Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes Tenor Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
(2017)BGB § 253 Rn. 31; Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 253 BGB Rn. 91). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt demnach nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (OLG Hamm, Urt. vom 21.12.2012, 9 U 38/12 - juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 253 Rn. 15).
- b)Der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ausreichend, um die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu befriedigen, und zwar selbst dann, wenn die vom Kläger behaupteten und von den Beklagten bestrittenen weiteren Verletzungsfolgen zu Gunsten des Klägers unterstellt werden.
- aa)Insoweit sind zunächst als auszugleichende immaterielle Schäden die vom Kläger unstreitig erlittenen unfallbedingten Verletzungen in Form der Schulterfraktur mit Abrissfraktur des Tuberculum majus und minus links, der distalen Radiusfraktur rechts, der Frakturen des III. und IV. Mittelfußknochens links, der dislozierten Unterkieferfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie des dislozierten knöchernen Ausrisses am Grundglied des kleinen Fingers der rechten Hand zu Grunde zu legen, aufgrund derer sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen musste und sich bis zum 30.09.2015 in stationärer Behandlung befand. Darüber hinaus ist seine vom 16.09. bis 30.10.2015 zu 100 % sowie vom 31.10. bis 14.11.2015 zu 60 % bestehende Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers unterstellt ist auch die Bewegungseinschränkung des linken Armes, die nach der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Orthopaedicums H eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% begründet, zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist der Kläger nach seiner Behauptung nicht in der Lage, ohne Schmerzen auf der linken Schulter zu liegen und leidet an einer eingeschränkten Handspanne rechts, an verbleibenden Narben und an Kiefergelenksknacken. Hinzukommen der behauptete Verlust der Möglichkeit, Golf zu spielen unter den Aspekten der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit sowie der entgangenen Lebensfreude (vgl. hierzu Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 253 Rn. 73 f.) sowie die behaupteten Einschränkungen bei der Gartenarbeit.
- bb)Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Seine Größenordnung muss dem Rahmen entsprechen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. Das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 Euro liegt danach schon an der oberen Grenze des für Beeinträchtigungen der vorliegenden Art in der Vergleichsrechtsprechung zur Befriedigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion Zugesprochenen. Insoweit wird vollinhaltlich auf die im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidungen Bezug genommen. Davon abweichende Rechtsprechung, also solche, durch die bei vergleichbaren Verletzungen und Beeinträchtigungen ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre, trägt der Kläger (dementsprechend) auch in der Berufungsinstanz nicht vor.
- c)Der Aspekt der Genugtuungsfunktion gebietet entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Zuerkennung eines über den Betrag von 20.000,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 06.07.1955, aaO ; Beschl. v. 16.09.2016, aaO ) sind bei der Bemessung einer "billigen Entschädigung in Geld" nach § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n. F. alle Umstände zu berücksichtigen, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, im Einzelfall ausnahmsweise auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 2 StR 338 / 15, Beck-RS 2017, 114304 unter Rn. 6).
- aa)Geprägt ist der vorliegende Schadensfall davon, dass es sich um den Regelfall einer fahrlässigen Körperverletzung im Zuge eines Verkehrsunfalls handelt, bei dem auch der Beklagte zu 1) als Unfallverursacher selbst erhebliche Verletzungen davongetragen hat, was zusätzlich gegen eine besondere Bedeutung der Genugtuungsfunktion spricht (vgl. Vieweg/Lorz, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 253 Rn. 81, 86).
- bb)Entgegen der Ansicht des Klägers erhält der vorliegende Einzelfall vorbeschriebener Art kein besonderes Gepräge dadurch, dass er und der Beklagte zu 1) "gut situiert" sind. Dem steht bereits entgegen, dass - worauf auch der Kläger in der Berufungsbegründung in anderem Kontext abstellt - im Innenverhältnis der Beklagten allein die Beklagte zu 2) einstandspflichtig ist (§ 116 Abs. 1 S. 1 VVG). Dadurch, dass der Kläger geltend macht, (nur) ein knappes Sechstel seines Jahresverdienstes 2015 und damit ein Schmerzensgeld von 80.000 € sei "jedenfalls anfänglich geeignet, dem einkommensstarken Kläger einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen zu vermitteln" (so die Klageschrift S. 15) bzw. - so der Kläger erstinstanzlich gemäß § 141 ZPO - ihm "Gerechtigkeit" zu verschaffen, erfährt der streitgegenständliche Einzelfall keine besondere Prägung. Eine solche Sichtweise mag Ausfluss der individuellen klägerischen Prägung sein, vermag aber als solche nicht, der Tatsache seiner Verletzung durch einen Verkehrsunfall ein besonderes Gepräge zu geben. Dass die Zahlung eines aus seiner Sicht deutlich zu geringen Schmerzensgeldes zu psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert geführt hätte, macht der Kläger nicht geltend. 2. Da dem Kläger - wie dargelegt - kein höherer Anspruch in der Hauptsache zusteht, kann er auch keine Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 05.12.2017, VI ZR 24/17 - juris). Der Gegenstandswert ist insoweit nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Berücksichtigung der mit dem vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2017 (Anlage K 15) geltend gemachten Ansprüche mit 23.148,13 Euro anzusetzen. Der geltend gemachte Gebührensatz von 2,2 ist auch nach Ansicht des Senats eindeutig übersetzt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 195/12 - juris) wie den streitgegenständlichen Regelfall. Zu Gunsten des Klägers hat das Landgericht hiervon abweichend eine erhöhte Mittelgebühr von 1,5 für angemessen angesehen und auf dieser Basis zutreffend einen nach Abzug der von der Beklagten zu 2) bereits regulierten vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.348,27 Euro noch verbleibenden Betrag von 82,11 Euro ausgeurteilt. Permalink: https://openjur.de/u/2306876.html ( https://oj.is/2306876 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.