Osteuropa auf dem Seeweg in die Freizone Hamburg brachte. Dieses hatte die Insolvenzschuldnerin beauftragt, die in Hamburg eintreffenden und für die Wiederausfuhr bestimmten Waren in ihr (Transit-)Zolllager einzulagern. Zu diesem Zweck gab die Insolvenzschuldnerin bei den zuständigen Zollstellen vereinfachte Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in das Zollverfahren "Zolllager Typ C" ab. Aufgrund der Teilnahme am ATLAS-Verfahren erfolgten Überführungen von Waren in das Zolllagerverfahren automatisch und unmittelbar. Gleiches galt wegen einer Schnittstelle zwischen dem ATLAS-Verfahren und dem von der Insolvenzschuldnerin verwendeten Programm für die Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen.
einer durchschnittlichen Lagerdauer von mehr als 6 Wochen unterrichtete das Logistik- und Transportunternehmen die Insolvenzschuldnerin über den Weiterverkauf von Waren, woraufhin die Insolvenzschuldnerin aus dem vorhandenen Warenbestand die jeweiligen Sendungen kommissionierte. Diese wurden von in den Bestimmungsländern ansässigen Spediteuren mit eigenen Fahrzeugen am Lager übernommen und anschließend - dies ist unstreitig - aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt. Die Insolvenzschuldnerin erstellte bei der Entnahme der Waren Zollanmeldungen für ihre Wiederausfuhr (i.d.R. Verfahren Carnet TIR oder gemeinschaftliches Versandverfahren T1). Im Rahmen einer Zollprüfung des Zolllagers für den Zeitraum vom
der Entnahme seien die Waren einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden. Die Buchungen in den Bestandsaufzeichnungen seien jedoch erst 11 bis 126 Tage
der Entnahme erfolgt. Die gemäß Art. 105 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom
G sinngemäß für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Gegen den Bescheid legte die Insolvenzschuldnerin am 2. Juli 2008 Einspruch ein. Eine Zollschuld sei bereits deshalb nicht entstanden, weil sich der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen und
vollziehbaren Buchung von Entnahmen aus dem Zolllager nicht gemäß Art. 204 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens ausgewirkt habe. Die Einfuhrumsatzsteuer habe der Beklagte ebenfalls nicht festsetzen dürfen. Die streitgegenständlichen Waren seien wiederausgeführt worden und damit nicht in den inländischen Wirtschaftskreislauf eingegangen. Deshalb liege kein umsatzsteuerrechtlicher Einfuhrtatbestand vor. Verfehlungen
1 ZK beinhalteten keine zollrechtliche, verbrauchsteuerrechtliche oder umsatzsteuerrechtliche Einfuhr. Daher könne dieser Zollschuldentstehungstatbestand nicht
G sinngemäß herangezogen werden. Mit dem Einspruchsschreiben beantragte die Insolvenzschuldnerin zudem die Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte setzte die Vollziehung im Folgenden mit Entscheidungen vom 3. Juli und 22. August 2008 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des geforderten Zolls (... €) befristet bis einen Monat
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung aus. Die Insolvenzschuldnerin erkannte die Prüfungsfeststellungen, die auch dem Bescheid vom
1 Buchst. a ZK entstehen lassen. Der Verstoß sei nicht
1 ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO unbeachtlich. Gemäß Art. 530 Abs. 3 ZK-DVO habe die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager verließen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Damit lägen bereits mit dem körperlichen Entfernen aus den Räumlichkeiten des Zolllagers die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen der Zollschuld vor. Sofern eine Zollschuld einmal entstanden sei, seien
folgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Auf das anschließende Verbringen der Ware aus dem Zollgebiet gemäß Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO komme es daher nicht an. Entsprechendes gelte gemäß § 21 Abs. 2 UStG für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer. Die Insolvenzschuldnerin hat am 10. Dezember 2009 Klage erhoben. Es liege bereits keine Pflichtverletzung gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK vor. Bei der Pflicht zur Buchung von Entnahmen aus den Bestandsaufzeichnungen gemäß Art. 105 ZK i.V.m. Art. 530 Abs. 3 ZK-DVO handele es sich um eine "
verfahrensmäßige" Pflicht, d.h. um eine Pflicht, die erst
Beendigung des Zolllagerverfahrens zu erfüllen sei. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer sei rechtswidrig, da es an einem Einfuhrtatbestand fehle. Zeitgleich beantragte die Insolvenzschuldnerin beim Beklagten für den streitgegenständlichen Bescheid die Verlängerung der Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat
Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat das Verfahren von Amts wegen unter dem Aktenzeichen 4 K 150/12 wiederaufgenommen. Die Insolvenzschuldnerin hat auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorgetragen, dass der Gerichtshof zwar entschieden habe, dass der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anschreibung der Warenausgänge
1 ZK i.V.m. Art. 529 Abs. 1, 530 Abs. 3 ZK-DVO eine
ZK-DVO nicht heilbare Pflichtverletzung
1 ZK beinhalte, nicht aber, dass diese zollrechtliche Pflichtverletzung zugleich auch einen steuerbaren Einfuhrumsatz darstelle und die Einfuhrumsatzsteuer quasi als "Annex" zur Zollschuld entstanden sei. Insoweit biete sich eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Mit Beschluss vom
ZK - hier: nicht rechtzeitige Erfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen aufzuschreiben - eine Zollschuld entstanden ist?" Während des Vorlageverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom ... 2014 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und den jetzigen Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Europäische Gerichtshof hat auf das zweite Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Urteil vom 2. Juni 2016 ( C-226/14 ) erkannt: "Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wiederausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 ZK entstanden ist."
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat der Senat das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 151/16 geführt wird. Der Kläger hat mit Schreiben vom
O wiederaufzunehmen. Die streitgegenständliche Forderung sei zur Tabelle
gemeldet worden. Ein Prüfungstermin stehe noch aus. Mit Schreiben vom
O zu erklären. Die Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens sei Sachurteilsvoraussetzung für die Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits. Erst
Durchführung dieses Verfahrens sei jede Prozesspartei zur Verfahrensaufnahme befugt. Daher fehle es derzeit an einer rechtswirksamen Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits. Überdies spreche einiges dafür, dass aufgrund der von den Betriebsprüfern aufgedeckten schwerwiegenden Mängel in den Organisationsabläufen der Insolvenzschuldnerin bereits vor der Entnahme der streitgegenständlichen Waren aus dem Zolllager und ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet eine Zollschuld
1 ZK entstanden sei. Angesichts dessen hätten die Waren nicht bis zu ihrer erfolgten Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren unterlegen und es habe folglich die Gefahr bestanden, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Zollrechts, dass ein erfolgtes Verbringen von Waren in ein Drittland ein Entziehen ungeschehen mache. Aufgrund der Zollschuldentstehung
1 ZK liege auch eine umsatzsteuerrechtliche Einfuhr in das Inland vor, was eine Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer
sich ziehe. Im Falle der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung bestehe stets die Gefahr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe. Ein solch abstraktes Risiko sei hinreichend für die Entstehung der Mehrwertsteuer. Der Kläger hat erwidert, dass es sich vorliegend zwar grundsätzlich um einen insolvenzrechtlichen Passivprozess handele. Allerdings habe die Insolvenzschuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Abgabenbescheid Sicherheiten geleistet. In diesem Fall fänden die Regelungen des insolvenzrechtlichen Aktivprozesses Anwendung. Daher könne er jederzeit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 85 InsO das finanzgerichtliche Verfahren aufnehmen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Aktiv- und Passivprozess sei die Frage, ob der Streitgegenstand des Prozesses einen Aktivposten der Masse betreffe oder nicht. Ein Aktivprozess liege insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzschuldner, gegen den sich der streitgegenständliche Steueranspruch richte, den von ihm beigetriebenen Betrag zurückerhalten oder die von ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit zurückerhalten möchte. Eine Differenzierung danach, in welcher Höhe die Sicherheit im Vergleich zum streitgegenständlichen Steueranspruch geleistet worden sei, sei nicht zielführend. Maßgeblich sei lediglich, ob im Fall des Obsiegens der Insolvenzmasse ein Aktivposten zustehe. Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer sei einzig relevant, ob durch die zollrechtliche Verfehlung die Nicht-Unionsware in den Wirtschaftskreislauf desjenigen Mitgliedstaates eingegangen sei, der die Einfuhrumsatzsteuer erheben wolle. Die streitgegenständlichen Waren seien in Deutschland unstrittig nicht zu Verbrauchszwecken verwendet worden, was aber für jeden Umsatz essenziell sei. Deshalb sei eine diesbezügliche Gefahr unerheblich für die Annahme eines Einfuhrumsatzes. Dem hat der Beklagte entgegnet, dass die vorliegende Situation einer Sicherheitsleistung nicht mit der Situation vergleichbar sei, in der ein Schuldner eines zivilrechtlichen Anspruchs
einer Entscheidung der ersten Instanz auf den Anspruch selbst zahle, um eine Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil abzuwenden und sodann während des Rechtsmittelverfahrens insolvent werde. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung beruhe auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Einfuhrabgabenforderung. Wäre auf die Abgabenforderung selbst geleistet worden, wäre diese unmittelbar erloschen. Mit der Leistung einer Sicherheit erhalte der Sicherungsnehmer hingegen eine potentielle Verwertungsmöglichkeit. Insoweit fehle es an einer Identität zwischen einer Leistung auf die Einfuhrabgaben und der Leistung einer Sicherheit. Im Übrigen sei der Antrag des Klägers unverändert auf die Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung gerichtet. Der gerichtlich verfolgte Anspruch ziele unverändert auf eine Verteidigung der Insolvenzmasse vor einer Inanspruchnahme ab und diene nicht der Vermehrung der Teilungsmasse. Zudem übersteige die Einfuhrabgabenforderung die Summe der Sicherheitsleistung. Insoweit könne ein insolvenzrechtlicher Aktivprozess bestenfalls in der Höhe der Sicherheitsleistung bejaht werden. Diese Tatsache spreche gegen das Umschlagen von einem Passiv- in einen Aktivprozess. Es könne nicht von der Art und dem Umfang der Sicherheit abhängen, ob und in welcher Form ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliege. Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens diene schließlich dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung solle ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirke. Aus diesem Grund sei das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens nicht abdingbar. Der Kläger hat die streitgegenständliche zur Tabelle angemeldete Forderung im Mai 2018 geprüft und in voller Höhe bestritten. Mit Schriftsatz vom
Satz 1 FGO, § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es
den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vorliegend richtet sich die Aufnahme des Verfahrens
den Vorschriften über den insolvenzrechtlichen Passivprozess. Da die besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO nicht gegeben sind, gilt § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können.
O haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Forderungen werden sodann im Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft (§§ 176 ff. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der angemeldeten Forderung widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt - wie hier - bereits eine titulierte Forderung in Form eines Abgabenbescheids und damit ein vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden. Bleibt dieser untätig, ist auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt. Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dabei dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gemäß § 183 Abs. 1 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt. Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch nicht abdingbar, sondern es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom
weisen zur Rechtsprechung des BFH). Daran gemessen ist vorliegend ein Passivprozess gegeben. Der Beklagte begehrt vom Kläger die Zahlung der im Bescheid festgesetzten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld i.H.v. ... € mit der Folge, dass sich die Insolvenzmasse im Fall des Bestehens dieses Anspruchs verringern würde. Der Passivprozess ist auch nicht dadurch in einen Aktivprozess umgeschlagen, dass die Insolvenzschuldnerin, um eine Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids zu vermeiden, aufgrund des zunächst behördlichen, später gerichtlichen AdV-Verfahrens Sicherheiten in Form einer Bürgschaft über ... € und von Barmitteln i.H.v. ... € geleistet hat. Die Bürgschaft ist für die Abgrenzung von Aktiv- und Passivprozess ohne Bedeutung. Auch im Fall des Obsiegens des Klägers würde sie nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen. Der Bürge hat vorliegend die Abgabenforderung auch nicht anteilig beglichen, sodass es bereits an einem Vermögensgegenstand fehlt, der zur Vergrößerung der Insolvenzmasse geeignet wäre. Aber selbst eine Leistung des Bürgen auf die Abgabenforderung hätte den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozess werden lassen. Eine - im Fall des Nichtbestehens der Abgabenforderung - rechtsgrundlose Zahlung des Bürgen an den Gläubiger würde einen Rückgewähranspruch des Bürgen gegen dem Gläubiger entstehen lassen (Schwab in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 812 BGB, Rn. 192, 198; Lorenz in Staudinger, BGB, § 812 BGB, Rn. 47 f., Stand 2007). Das Geleistete würde nicht der Insolvenzmasse zufließen. Auch die als Sicherheit hinterlegten ... € Barmittel führen nicht dazu, dass insgesamt oder auch nur insoweit von einem insolvenzrechtlichen Aktivprozess auszugehen wäre.
der Rechtsprechung des BFH schlägt ein ursprünglicher Passivprozess im Fall der Begleichung der streitigen Steuerforderung vor der Insolvenzeröffnung in einen Aktivprozess um. In einem solchen Fall ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO durch Zahlung gemäß §§ 224 ff. AO erloschen. Es geht in einer solchen Situation folglich nicht mehr darum, dass der zwischenzeitlich befriedigte Gläubiger ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht, sondern die Beteiligten streiten materiell nunmehr darüber, ob die bereits gezahlte Summe zugunsten der Insolvenzmasse zu erstatten ist. So liegen die Dinge vorliegend nicht und sie sind hiermit auch nicht vergleichbar. Der Anspruch auf Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist nicht durch Zahlung erloschen, sondern
wie vor alleiniger Streitgegenstand des Verfahrens. Die Insolvenzschuldnerin hat nicht auf die Steuerschuld geleistet, sondern als Folge des vom Hauptverfahren abstrakten Beschlussverfahrens der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO, Art. 244 ZK die o.g. Barsicherheit beim Beklagten hinterlegt, was zum Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Hinterlegungsverhältnisses geführt hat. Die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Sicherheit ist nicht Streitgegenstand der Klage. Die Freigabe der Sicherheit richtet sich lediglich rein tatsächlich
dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht die gesamte offene Forderung zur Tabelle angemeldet, was im Fall eines Erlöschens der Einfuhrabgabenforderung durch Zahlung nicht notwendig gewesen wäre. Es entspricht dem Charakter eines Verfahrens als Passivprozess, wenn der Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004, V ZR 288/03 , juris). Schließlich verdeutlicht auch der vom Kläger gestellte Antrag, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung zur Tabelle für begründet zu erklären, also die Insolvenzmasse vor einer Inanspruchnahme verteidigen zu wollen, den Charakter als Passivprozess. Selbst wenn man die Leistung einer Sicherheit mit einer Zahlung auf den Steueranspruch für vergleichbar hielte, läge insoweit aus anderen Gründen kein Aktivprozess vor.
der Rechtsprechung des BGH können die Unterbrechung eines Verfahrens und seine Aufnahme hinsichtlich desselben materiellen Anspruchs nur einheitlich erfolgen. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen schutzwürdige Interessen der am Insolvenzverfahren Beteiligten der Aufnahme des ganzen noch anhängigen Rechtsstreits nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom
weislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
dem im hiesigen Verfahren ergangenen Urteil des EuGH vom 6. September 2012 ist Art. 204 Abs. 1 ZK dahin auszulegen, dass bei Nichtgemeinschaftswaren die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, wenn sie wieder ausgeführt wurde. Außerdem gehört die verspätete Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen nicht zu den in der abschließenden Liste in Art. 859 ZK-DVO aufgeführten Verfehlungen, die sich möglicherweise auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Insolvenzschuldnerin hat die Buchungen in den Bestandsaufzeichnungen erst 11 bis 126 Tage
der Entnahme durchgeführt und damit gegen die sich aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ergebenen Pflichten aus Art. 529 Abs. 1, 530 Abs. 3 ZK-DVO verstoßen. Sie ist auch
3 ZK die richtige Zollschuldnerin. Schließlich sind Fehler bei der Berechnung der Zollschuld nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Ob es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls bereits zu einer Zollschuldentstehung
ZK wegen einer Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist, wovon der Beklagte nunmehr ausgeht, kann offenbleiben. Eine Zollschuldentstehung
ZK würde weder am Bestand noch an der Höhe der zur Tabelle angemeldeten Zollschuld etwas ändern und ist auch im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht von Bedeutung. b. Der Einfuhrabgabenbescheid ist rechtswidrig, soweit darin eine Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... € festgesetzt ist.
G gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Zwar ist vorliegend eine Zollschuld entstanden, es mangelt aber an einer "Einfuhr" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der
dem im hiesigen Verfahren ergangenen Urteil des EuGH vom
diesem Maßstab wäre die Einfuhrumsatzsteuer auch dann nicht entstanden, wenn, wie der Beklagte meint, eine Zollschuldentstehung
GH hat mit Urteil vom
gewiesen wird, dass die Ware im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (vgl. insoweit näher FG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2020, 4 K 123/15 , juris). Zwar unterliegen der zollrechtlichen Überwachung entzogene Waren, die sich körperlich im Gebiet der Union befinden, aufgrund des zollrechtlichen Fehlverhaltens nicht mehr der Überwachung durch die nationalen Zollbehörden, da diese keine Möglichkeit mehr haben, den Verkehr dieser Gegenstände zu kontrollieren. Ist aber
gewiesen, dass diese Waren in einen anderen Mitgliedstaat, ihren endgültigen Bestimmungsort, oder einen Drittstaat weiterbefördert und dort verbraucht wurden, stellt das zollrechtliche Fehlverhalten keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass die Waren im ersten Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Daran gemessen wäre vorliegend auch im Fall der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Vorliegend sind die Waren nicht in einen weiteren Mitgliedstaat, sondern in Drittstaaten weiterbefördert und dort verbraucht worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/2306903.html ( https://oj.is/2306903 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.