i.V.m. §§ 13 , 14 RVG, Nr. 2300, 3101, 7002, 7008 VV RVG zu.
. Der Beklagte gibt zwar an, Herrn I. nicht zu kennen und eine Korrespondenz über ihn nicht gewünscht zu haben. Jedoch hat der Beklagte die B. AG, dessen Präsident des Verwaltungsrats Herr I. ist, ausweislich der von ihm vorgelegten "Abtretungsanzeige und Vollmachtserklärung" zur umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der W. KG bevollmächtigt. Insbesondere hat der Beklagte sich in der Vollmachtserklärung damit einverstanden erklärt, dass die B. AG Zahlungs- und Schadensersatzansprüche auf ihre Rechnung aber in seinem Namen geltend macht. Die Korrespondenz mit dem beauftragten Rechtsanwalt fällt in diesen Bereich, so dass Herr I. insofern Empfangsvertreter des Beklagten gemäß § 164 Abs. 3
ist. 2. Der Anwaltsvertrag ist wirksam. Der Anwaltsvertrag ist nicht gemäß § 134
i.V.m. § 43b BRAO nichtig. Nach § 134
ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dahinstehen kann, ob die Klägerin gegen § 43b BRAO verstoßen hat, da selbst ein Verstoß hiergegen nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung zwar vertreten, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß § 134 zur Nichtigkeit des so angebahnten Anwaltsvertrags führen soll (vgl. AG Weilheim NJW 2013, 243 ; AG Neuss Schaden-Praxis 1999, 30 = BeckRS 2009, 28080 ; dagegen AG Offenbach BeckRS 2013, 19026 ). Dies ist jedoch unabhängig von der Frage, ob § 43b BRAO überhaupt als gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 zu qualifizieren ist, nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht richtig, weil sich die verletzte Bestimmung nur gegen die Art und Weise des Zustandekommens, aber nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst wendet (vgl. BeckOGK/Vossler, 1.10.2019,
288). Zudem bedarf es der Nichtigkeitssanktion in diesem Fall nicht, um das Werbeverbot durchzusetzen. Hierzu bestehen andere Möglichkeiten (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018,
KoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018,
116 m.w.N.). 3. Der Höhe nach belaufen sich die berechtigten Gebühren der Klägerin auf 546,63 EUR gemäß §§ 13 , 14 RVG, Nr. 2300, 3101, 7002, 7008 VV RVG. Entgegen der Auffassung der Klägerin war von einem Gebührenstreitwert von 4.500,00 EUR und nicht 15.000,00 EUR auszugehen. Zunächst ging die Klägerin in einem ersten Schreiben an die W. GmbH vom 15.12.2016 offenbar anfänglich selbst davon aus, dass Gegenstand ihrer Beauftragung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR ist. So hat sie ihre geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in diesem Schreiben anhand eines Gegenstandswerts von 4.500,00 EUR berechnet. Im Übrigen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft oder Dritte über die geleisteten 4.500,00 EUR hinaus droht. Zunächst hat er zwar am 29.04.2008 eine Beteiligung in Höhe von 15.000,00 EUR gezeichnet. Diese ist jedoch am 06.02.2014 auf 4.500,00 EUR im Sinne einer Vertragsänderung reduziert worden. Nach der Beitrittserklärung bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Beitrittserklärung der Schriftform und werden rechtswirksam mit schriftlicher Erklärung durch die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Diese liegt mit der vorgelegten Urkunde (Bl. 75 d.A.) vor. Die Klägerin hat die durch den Beklagten dargelegte Vertragsänderung in erster Instanz nicht ausreichend gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bestritten, so dass die Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. So hat sie sich lediglich mit Nichtwissen dazu erklärt, dass vorliegend ein Gegenstandswert von 4.500,00 EUR angemessen wäre. Mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten zur Vertragsänderung hat sie sich hingegen nicht auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wäre und den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 172 Abs. 4 ZPO haften würde, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich der Beklagte ausweislich der Beitrittserklärung an einer Treuhandkommanditistin beteiligt. Das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber stellt sich in der Regel als Auftrag oder als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 , 675
dar (vgl. MüKoHGB, HGB vor § 230 Rn. 72, beckonline). Bei der mehrgliedrigen Publikumstreuhand (sog. kupierte Publikums-KG) kann jeder Anleger-Treugeber als fiktiver Kommanditist im Innenverhältnis pro rata in Anspruch genommen werden, soweit er seine Einlage noch nicht geleistet oder zurückerhalten hat (sinngemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4) (vgl. MüKoHGB, HGB vor § 230 Rn. 75, beckonline). Im Falle einer Insolvenz lässt sich der Insolvenzverwalter den Freistellungsanspruch der Treuhand-Kommanditistin gegen den Treugeber-Kommanditisten abtreten und nimmt den Treugeber-Kommanditisten direkt gemäß §§ 172 Abs. 4 Satz 1, 171 Abs. 2 und Abs. 1 HGB in Anspruch (vgl. Krauss, Die Haftung von Treugeber-Kommanditisten fehlgeschlagener geschlossener Fonds, GWR 2009, 185, beckonline). Da der Freistellungsanspruch nach den Feststellungen der Kammer im Verhältnis vom Beklagten zur Treuhand-Kommanditistin lediglich bis zu den bereits geleisteten 4.500,00 EUR beträgt, droht keine darüber hinausgehende Haftung. Es ergibt sich danach folgende Berechnung: 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG: 242,40 EUR Abzgl. Abrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 -196,95 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Nettobetrag 459,35 EUR Zzgl. 19 % MwSt. 87,28 EUR Gesamtbetrag 546,63 EUR
, § 49b Abs. 5 BRAO, den er der Klägerin gemäß § 242
entgegenhalten könnte, steht dem Beklagten nicht zu. Danach ist ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 [unter II 4]). Dahinstehen kann, ob die Klägerin dieser Pflicht genügt hat, da selbst bei unterlassener Aufklärung des Beklagten hierüber kein Schadensersatzanspruch besteht. In der Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs könnte der Beklagte gemäß § 249
verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Beratung durch die Klägerin stünde. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05 [unter II 1]). Der Mandant muss dazu vortragen und unter Beweis stellen, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach Gegenstandswert abzurechnen gedenke, reagiert hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - 28 U 1/09 = NJOZ 2010, 1805 , beckonline). Vorliegend ist der Beklagte nach seinen Angaben beim Amtsgericht von Frau K. darüber aufgeklärt worden, dass im Zusammenhang mit der Beauftragung der Rechtsanwälte Kosten entstehen würden. Die Größenordnung habe sich dabei auf 1.350,00 EUR belaufen sollen, nämlich auf die von Frau K. vorgeschlagene Darlehenssumme. Dies liegt über dem, was die Klägerin tatsächlich beanspruchen kann. Da der Beklagte die Klägerin in der Annahme von Kosten in einer Größenordnung von 1.350,00 EUR beauftragt hat, hat er nicht plausibel gemacht, dass er von einer Beauftragung der Klägerin Abstand genommen hätte, wenn er erfahren hätte, dass sich die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet.
. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 , 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2307029.html ( https://oj.is/2307029 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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