Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Besteuerung einer Abfindungszahlung bei der Umsatzsteuer 2015. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die A GmbH (...) und die B UG (...). Geschäftsführer beider Gesellschafterinnen ist Herr C. Zweck der Klägerin war laut Gründungsvertrag vom ... Juni 2015 der Erwerb, die Verwaltung und die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks X-Straße in D. Am Gründungstag kaufte die Klägerin das Grundstück X-Straße, ... D mitsamt einem darauf stehenden Bürokomplex von der E GmbH (...) für ... Euro. Dieses Grundstück verkaufte die E GmbH am ... September 2015 an die F GmbH (...). Am ... Oktober 2015 schlossen die E GmbH und die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zu dem zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag. Des Weiteren war Vertragspartner die F GmbH, die die Rückzahlungsverpflichtung der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von ... Euro im Wege der befreienden Schuldübernahme übernahm. Am gleichen Tage schloss Herr C mit der F GmbH einen Abfindungsvertrag, in welchem sich die F GmbH nach § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete, an Herrn C eine Abfindungssumme in Höhe von ... Euro zu zahlen. Dieser Abfindungsvertrag stand nach § 1 Abs. 2 des Vertrages unter der auflösenden Bedingung, dass der Grundstückaufhebungsvertrag vom gleichen Tage nicht vollzogen wurde. Danach übte die Klägerin keine Tätigkeiten mehr aus. Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer nach Schätzung - da keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden war - für das Jahr 2015 auf ... Euro fest. Die Schätzung beruhte darauf, dass der Beklagte die Abfindungszahlung als steuerpflichtig einstufte. Da die Klägerin Vertragspartei im Aufhebungsvertrag zum Grundstückskaufvertrag sei, sei sie Schuldnerin der Umsatzsteuer. Die Klägerin legte am 15. Juli 2019 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Vorgang sei umsatzsteuerfrei, da er der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Zudem habe es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt. Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 10. September 2019 ab, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) komme nicht in Betracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 zurück. Der Bescheid verstoße nicht gesetzliche Bestimmungen. Die Klägerin hat am 9. Dezember 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (6 V 299/19). Zur Begründung führt sie aus: Ursprünglich habe sie das Grundstück erworben, um es an die ... D weiterzuvermieten. Sodann habe aber doch die F GmbH das Grundstück übernehmen sollen. Weder sie, die Klägerin, noch die F GmbH hätte ein Interesse daran gehabt, der E GmbH offenzulegen, wie hoch die Abfindungszahlung (der "Veräußerungsgewinn") ausgefallen sei. Daher sei das ganze Vertragswerk entstanden. Sie, die Klägerin, sei nicht Erwerber des Grundstücks. Dies seien nur die E-GmbH und die F GmbH. Der Vorgang sei von der Umsatzsteuer befreit, weil er unter das Grunderwerbssteuergesetz falle. Dies ergebe sich aus dem dem Beklagten übermittelten Grunderwerbsteuerbescheid. Im Übrigen habe es sich um eine Betriebsveräußerung gehandelt. Die Klägerin beantragt,den Bescheid über die Umsatzsteuer 2015 vom 10. Juli 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die vereinbarte Abfindung sei eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerregimes. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, weil mit dem Abfindungsvertrag kein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werde. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9a UStG greife nicht, weil die Abfindung nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Nach dem Gesetzeszweck solle die steuerliche Doppelbelastung eines Sachverhalts vermieden werden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass tatsächlich eine steuerliche Doppelbelastung vorgelegen habe. Der im Verfahren eingereichte Grunderwerbsteuerbescheid betreffe nicht die Abfindung, sondern den Kaufvertrag. Die Abfindung sei nicht an Herrn C persönlich, sondern an die Klägerin gezahlt worden. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der zivilrechtlichen Verträge und der steuerrechtlich relevanten Durchführung der Verträge. So sei nach § 1 Abs. 2 des Grundstücksaufhebungsvertrages die geleistete Anzahlung an die Klägerin und nicht an Herrn C zurückzuzahlen. Im Abfindungsvertrag werde nicht festgehalten, für wen Herr C handele. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die Parteien gewusst hätten, dass der Abfindungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Aufhebungsvertrag stehe. Wegen der Verknüpfung durch die auflösende Bedingung seien Aufhebungs- und Abfindungsvertrag als einheitliches Ganzes zu sehen. Auch sei die Abfindung zur Hälfte im Jahresabschluss bei der Gesellschafterin der Klägerin der A GmbH berücksichtigt worden und in voller Höhe im Jahresabschluss der Klägerin. Herr C habe im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass die Klägerin nur ein einziges Mal eine Einnahme erzielt habe, nämlich für den Verzicht auf ein Grundstück/Geschäftsaufgabe. Auch aus dem weiteren Vorbringen ergebe sich, dass Herr C die Abfindung der Klägerin zugerechnet habe. Umsatzsteuerlich sei der Vorgang wie folgt zu werten: Die Klägerin habe als Leistung die Zustimmung zum Grundstücksaufhebungsvertrag erbracht. Dieser Leistung stehe die Gegenleistung - Abfindung - gegenüber. Leistungsempfängerin der Abfindung sei die Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei die Bestimmung der Leistungsbeziehungen im Rahmen der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen. Danach sei die Klägerin Leistungsempfängerin der Abfindung gewesen. Das Eilverfahren haben die Beteiligten nach einem Hinweis des Gerichts übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 21. August 2020 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Umsatzsteuerakten, die Rechtsbehelfsakten des Beklagten und die Akten des Eilverfahrens 6 V 299/19 Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2020 auf die Einzelrichterin übertragen. Gründe I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Senat das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, vgl. § 90 Abs. 2 FGO. II. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die nach § 40 Abs. 1 FGO statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin beteiligtenfähig, auch wenn sie keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet, denn sie besteht trotz jeglicher Aufgabe von Tätigkeiten solange fort, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen das Gesellschaftsvermögen betreffend abgewickelt sind. Dazu zählen auch Verpflichtungen aus den Steuerrechtsverhältnissen (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 60/91 , juris, Rn. 12 ff.; Hartman, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2020, § 57 FGO Rn. 26). Aus diesem Grunde konnten auch der Umsatzsteuerbescheid 2015 und die Einspruchsentscheidung an die Klägerin ergehen. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 10. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zwar ist die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts einzustufen (a)), es fehlt aber an der erforderlichen sonstigen Leistung (b)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.