Klagerücknahme das Verfahren mit Schlussurteil vom 20. August 2016 ein. Im Berufungsverfahren gegen das Teilurteil ist dem Beigeladenen
gerichtlicher Anforderung des Teils der Unterlagen, der vom Verbot der Vervielfältigung nicht erfasst wird, Akteneinsicht gewährt worden. Insoweit haben der Beklagte und die Klägerinnen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 24. November 2017 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt, das angegriffene Teilurteil im Übrigen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit dieser dem Beigeladenen Zugang zu den Gutachtenteilen eröffnet hat, auf die sich das Vervielfältigungsverbot bezieht: Dem Informationszugangsantrag stehe das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht entgegen. Auf dieses dem jeweiligen Urheber zustehende Recht könnten sich auch die Klägerinnen - die Klägerin zu 1) wegen der ihr eingeräumten Nutzungsrechte - berufen. Die streitigen Gutachtenteile seien urheberrechtlich geschützt. Sie seien als persönliche geistige Schöpfungen zu qualifizieren, die aufgrund ihrer überdurchschnittlichen individuellen Eigenart eine eigene geistige Leistung enthielten. Das könne aus den Inhaltsverzeichnissen der Gutachten geschlossen werden. Die Unterlagen seien noch nicht veröffentlicht, d.h. mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Vorlage der Genehmigungsunterlagen in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren sei unbeachtlich. Mit der Antragstellung willige der Genehmigungsantragsteller lediglich darin ein, dass die Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde von den Antragsunterlagen Kenntnis erlangten. Würde dem Beigeladenen Akteneinsicht gewährt, wäre zugleich der Informationszugang für einen nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis und folglich die Öffentlichkeit eröffnet, weil der Beklagte
Satz 1 UIG NRW jedem potentiell Interessierten den Informationszugang gewähren müsste. Der Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht sei nicht urheberrechtlich gerechtfertigt. Die Gutachtenteile seien nicht
G gemeinfrei. Auch sonstige gesetzliche Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Schließlich habe der Beigeladene keine erheblichen, die Geheimhaltungsinteressen der Klägerinnen überwiegenden öffentlichen Interessen benannt, die für die Gewährung eines Informationszugangs an ihn sprächen. Das sei auch sonst nicht ersichtlich. Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei den streitigen Gutachtenteilen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, werde von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Das Veröffentlichungsrecht der Klägerinnen sei erloschen. Mit der Übergabe der Gutachten an die Behörde seien diese bereits veröffentlicht worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Begriff der Öffentlichkeit eigenständig oder wie bei der "öffentlichen Wiedergabe" verstanden werde. Die Unterlagen seien einem ausreichend großen Personenkreis zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus gehe der Urheber bei der Einreichung von Unterlagen in einem Genehmigungsverfahren ersichtlich von der "Veröffentlichungsreife" des Werkes aus. Jedenfalls hätten die Klägerinnen konkludent in die Veröffentlichung der Gutachten durch die Genehmigungsbehörde eingewilligt. Des Weiteren werde das Erstveröffentlichungsrecht durch den Informationszugang in Form der Einsichtnahme nicht verletzt. Die Klägerinnen hätten kein anerkennenswertes Interesse am Schutz ihrer Urheberrechte. Schließlich sei ein Eingriff in das (Erst-)Veröffentlichungsrecht gerechtfertigt. Die Schranke des § 45 UrhG sei auch in Verfahren anzuwenden, deren Hauptzweck in der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke liege. Darüber hinaus überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Gutachtenteile die privaten Interessen der Klägerinnen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017, soweit darin der Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Februar 2016 stattgegeben worden ist, aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verweist insbesondere darauf, dass in der gegebenen Fallkonstellation im Regelfall das öffentliche Interesse das Interesse des Einzelnen am Schutz seines Erstveröffentlichungsrechts überwiege. Nur in Kenntnis der Unterlagen könne die Öffentlichkeit überprüfen, ob sie zu Recht nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Gründe Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 VwGO). Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht das Teilurteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Klägerinnen geändert und den angefochtenen Bescheid in Ziffer 1 aufgehoben, soweit er sich auf die noch nicht an das Verwaltungsgericht übermittelten Teile der Unterlagen bezieht. 1. Die entscheidungserheblichen Fragen
den Grenzen des Informationszugangsanspruchs des Beigeladenen richten sich
revisiblem Recht. Der gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW
Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gegebene Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht, soweit durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden, wenn nicht die Betroffenen zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Bezugnahme in § 2 Satz 3 UIG NRW auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes ändert zwar nichts daran, dass es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt; denn die bundesrechtlichen Bestimmungen gelten in diesem Regelungszusammenhang kraft des Normsetzungsbefehls des Landesgesetzgebers (BVerwG, Beschluss vom
2 Buchst. e der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G, Urteil vom
G) steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts dem Urheber des Werkes (§ 7 UrhG) zu. Es ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§ 29 Abs. 2, § 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (BVerwG, Urteil vom
Maßgabe des § 8 Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Veröffentlichung und Verwertung des Werkes in gesamthänderischer Verbundenheit (siehe BGH, Urteil vom
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht ausschließlich, sondern nur gemeinschaftlich mit dieser - eingeräumt worden. 3. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Gewährung des Informationszugangs durch Einsichtnahme im noch streitigen Umfang gegen das Recht der Urheberinnen auf Erstveröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) verstößt; das kann - wie oben ausgeführt - von der Klägerin zu 1) hinsichtlich aller Unterlagen, von der Klägerin zu 2) hinsichtlich der faunistischen Gutachten gerügt werden. a) Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitigen Gutachtenteile Urheberrechtsschutz
G genießen, ist - bei Klarstellung der anzulegenden Rechtsmaßstäbe - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa)
G gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme,
G auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist
G, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 , Perlentaucher I - NJW 2011, 761 Rn. 36). Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder
den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 231/99 , Technische Lieferbedingungen - GRUR 2002, 958 <959>). Besteht hiernach ein Gestaltungsspielraum, sind die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Werkarten gleich. Während bei einigen Werkarten - insbesondere im Bereich des literarischen und sonstigen künstlerischen Schaffens einschließlich der Werke der angewandten Kunst - ein sehr geringer Grad an kreativer Leistung ausreicht und so die "kleine Münze" geschützt wird (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 , Geburtstagszug - BGHZ 199, 52 Rn. 18, 26), wird bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken davon ausgegangen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie
dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, Urteile vom
diesen Maßstäben in Einklang mit dem grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnenden Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) davon ausgehen durfte, dass ein nicht zuletzt dem Kriterium der Überdurchschnittlichkeit genügendes schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG vorliegt, kann dahinstehen. Denn am Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Schriftwerks ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht festzuhalten. Das Unionsrecht regelt ausdrücklich lediglich die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom
G entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 <zu EuGH, Urteil vom
prüfung erlaubt, nicht zu beanstanden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht mit der Erwähnung einer "überdurchschnittlichen individuellen Eigenart" hinsichtlich der Gestaltungshöhe von einem rechtlichen Maßstab ausgegangen der die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt hat. Seine Feststellungen tragen jedoch die Bejahung des Rechtsbegriffs des urheberrechtlich geschützten Werks auch dann, wenn die zu Unrecht angenommenen überschießenden Erfordernisse unberücksichtigt bleiben.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Gutachten (auch) naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung oder Ähnliches hinausgehen. Dies rechtfertigt den Schluss auf eine geistige Leistung, die sich durch eine hinreichende Originalität auszeichnet. Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgehenden strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind. So verbietet sich insbesondere bei Prognosen die Annahme, sie seien in einem Maße schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle "Handschrift" des jeweiligen Autors kein Raum mehr bliebe. Einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. b) Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitigen Unterlagen noch nicht verbraucht (siehe Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 UrhG Rn. 12; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 12 UrhG Rn. 9). Mit der Einreichung bei der Behörde als Teil der Antragsunterlagen sind die Gutachten und der Plan noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden. aa)
G hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 , Portraitkunst - GRUR 2014, 974 Rn. 57).
seinem ursprünglichen Ansatz zum Schutz der Verwertungsinteressen des Urhebers weite Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG aufgrund seiner Überformung durch das Unionsrecht zu rechtlichen Maßstäben, aus denen keine abweichende Beurteilung folgt.
G hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
G ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Satz 2 gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Beim Recht der öffentlichen Wiedergabe handelt es sich
SocRL um vollständig harmonisiertes Recht, so dass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind und dabei das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschritten noch überschritten werden darf (EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 InfoSocRL zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Für das erste Tatbestandsmerkmal reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Öffentlichkeit bedeutet dabei eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (siehe hierzu und zum Folgenden zuletzt EuGH, Urteil vom
einander Zugang zu demselben Werk haben (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15 [ ECLI:EU:C:2017:456 ], Stichting Rn. 41).
beiden rechtlichen Maßstäben sind die Antragsunterlagen mit dem Einreichen bei der Behörde nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Unterlagen stehen bei einem Genehmigungsverfahren - wie hier - ohne allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung nur den damit befassten Behördenmitarbeitern und den sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen abgegrenzten Personenkreis im Sinne der zu § 6 Abs. 1 UrhG ergangenen Rechtsprechung. Daran ändert sich nichts, wenn über die Genehmigungsbehörde hinaus weitere Behörden in das Verfahren einbezogen werden. Unbeachtlich ist der Einwand des Beklagten, dass die Ersteller der Gutachten ersichtlich nicht von einer nur vorläufigen und gegebenenfalls überarbeitungsbedürftigen, sondern von einer endgültigen und verwertbaren Fassung ausgegangen seien und demnach von fehlender "Veröffentlichungsreife" nicht gesprochen werden könne; ein Schutzbedürfnis der Urheber, das bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Öffentlichkeit auch in dieser Hinsicht berücksichtigt werden müsse, sei folglich nicht festzustellen. Zwar ist der "Probevortrag" vor einem - ausgewählten - Testpublikum eine der typischen Fallkonstellationen, in denen die Öffentlichkeit (noch) bewusst gescheut wird (vgl. nur Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 UrhG Rn. 8). Der Urheber und der private Nutzer sind jedoch bei der Entscheidung über die Veröffentlichung eines Werks nicht auf solche und vergleichbare Situationen beschränkt; es steht ihnen vielmehr frei, auf den Gang an die breite Öffentlichkeit auch aus anderen Gründen, die grundsätzlich weder einer Darlegung noch einer Rechtfertigung bedürfen, zu verzichten.
den Maßstäben des EuGH ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob das Kriterium "recht viele Personen" aufgrund der - in ihrer Größenordnung undeutlichen - Anzahl der mit dem Genehmigungsverfahren auch im weiteren Sinne befassten Personen erfüllt ist. Denn selbst wenn hier nicht von einer "allzu kleinen Zahl" im Sinne einer Überschreitung der Mindestschwelle auszugehen ist, handelt es sich gleichwohl nicht um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten". Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Unterlagen ist nicht "Personen allgemein" eröffnet; sie ist vielmehr auf "besondere Personen" beschränkt, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wie bereits beim Merkmal des "abgegrenzten Personenkreises" ist auch hier zu beachten, dass der Kreis derjenigen Personen, die von den Antragsunterlagen Kenntnis nehmen können, durch den Bezug zum Genehmigungsverfahren gekennzeichnet ist. Er ist insoweit auf "besondere Personen" beschränkt und steht nicht grundsätzlich jedem offen. Dabei handelt es sich auch um eine "private Gruppe" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Im Gegensatz zur Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind hierfür persönliche Verbindungen dieser Personen untereinander oder zum Antragsteller nicht erforderlich. Der unionsrechtliche Begriff der "privaten Gruppe" ist eigenständig zu verstehen. Er orientiert sich am Glossar der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) und bezeichnet letztlich nur den Gegensatz zu "Personen allgemein" im Sinne eines nichtöffentlichen und insoweit privaten Personenkreises (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 [ ECLI:EU:C:2012:140 ], SCF - Rn. 84 f.; BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 , Ramses - BGHZ 206, 365 Rn. 64 ff.; Regenstein, ZUM 2018, 649 <653>; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 15 UrhG Rn. 376). Eine persönliche Verbundenheit kann zwar einen Hinweis auf eine Einschränkung auf "besondere Personen" geben. Das Fehlen einer persönlichen Verbundenheit hat aber nicht zwingend die Qualifizierung als Öffentlichkeit zur Folge (siehe Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 15 Rn. 23). bb) Eine konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung durch Zugänglichmachung über den bisherigen Personenkreis hinaus hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint.
folgenden Zulassungsverfahren, in die die im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung einbezogen wird.
2 UIG NRW grundsätzlich informationspflichtigen Stelle. Denn damit liefe der durch die Aufnahme in den Katalog der Ablehnungsgründe bezweckte umfassende Schutz des Urheberrechts, der nicht allein auf die Verwertungsrechte des Urhebers abzielt, jedenfalls teilweise leer. Zwar werden nur Verwertungsrechte in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich erwähnt ( BT-Drs. 15/4493 S. 14 ). Eine Beschränkung der Schutzrichtung ist dem aber nicht zu entnehmen. Aufgrund des in § 11 UrhG zum Ausdruck kommenden monistischen Verständnisses des Urheberrechts, das die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse und die vermögensrechtlichen Nutzungsbefugnisse zu einem einheitlichen Immaterialgüterrecht zusammenführt, müsste ein nur selektiver Schutz schon im Wortlaut der Vorschrift einen unmissverständlichen Niederschlag finden (siehe auch Schoch, IFG,
G eingegriffen. Eine Veröffentlichung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass hier nur der Informationszugang des Beigeladenen und folglich eines Einzelnen, nicht aber der eines unbestimmten und unbegrenzten Personenkreises zur Entscheidung stehe. Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch
Satz 1 UIG NRW von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache
dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen. d) Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht eine urheberrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs verneint. Mit seinem Vorbringen zu § 45 Abs. 1 UrhG, der die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde erlaubt, kann der Beklagte bereits deswegen nicht durchdringen, weil dem Beigeladenen in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken bestandskräftig untersagt worden ist. Entsprechendes gilt für eine Rechtfertigung
G. Im Übrigen geht die Rechtsansicht des Beklagten auch in der Sache fehl. Zwar ist § 45 Abs. 1 UrhG auf noch unveröffentlichte Werke anwendbar ( BT-Drs. IV/270 S. 63 ) und kann demnach auch eine Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts rechtfertigen (vgl. Loewenheim/Melichar, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 45 UrhG Rn. 9). Die Zielsetzung der Norm deckt jedoch nicht die Verwirklichung eigenständiger Informationszugangsansprüche.
der Begründung des Gesetzentwurfs ist dem Urheber die zustimmungsfreie und kostenlose Nutzung eines geschützten Werkes in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zuzumuten, weil diese Nutzung nicht um des Werkes willen erfolge, sondern nur als Beweis- und Hilfsmittel im Verfahren diene ( BT-Drs. IV/270 S. 63 ). Dieser mit einer lediglich "akzessorischen" Verwendung von Vervielfältigungsstücken einhergehende Regelungszweck wird überschritten, wenn die Vervielfältigung gerade Ziel des Verwaltungsverfahrens ist (Schoch, IFG,
G berufen, macht er damit ein Gegenrecht zur grundsätzlich gegebenen Offenbarungspflicht, ein Interesse an der Zurückhaltung der Information ( BT-Drs. 15/3406 S. 18 ), und insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. Vielmehr geht auch der Beklagte davon aus, dass das Zugangsinteresse wettbewerblich motiviert ist; ein überragendes Allgemeininteresse ist damit nicht verbunden. Das enthebt die Behörde allerdings nicht von ihrer Aufgabe, im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung ungeachtet der fehlenden Darlegungen die für die Abwägung bedeutsamen und auch für den Antragsteller günstigen Umstände zu ermitteln und zu gewichten (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand
Maßgabe von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG in effektiver Weise Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2307161.html ( https://oj.is/2307161 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 16 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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