Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben. Tatbestand Die Beteiligten streiten
§ 136
Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung der Beklagten auf Seite 2 (dort ab dem dritten Absatz bis zum vorletzten Absatz) in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2020, die die Kammer ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legt, weil sie sie für überzeugend hält. Die Beklagte hat insoweit unter überzeugender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren und unter nicht zu beanstandender Anwendung der Regelung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, wonach der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld solange ruht wie die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, was nur dann nicht gilt, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, zutreffend darauf abgestellt, dass die maßgebliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2019 erst verspätet - nämlich erst am 03. Februar 2020 - bei ihr eingegangen ist und der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld deshalb bis zum 17. Januar 2020 ruhte. Die Klägerin hat hiergegen auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt.
- cc)Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin hat die Kammer indes Anlass noch einmal zu betonen, dass letztlich allein maßgeblich ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2019 nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen ist und dass die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Klägerin liegt. Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R , RdNr 20). Insoweit gilt auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl hierzu schon grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 , RdNr 18f mwN). Damit trägt die Klägerin insbesondere auch die objektive Beweislast dafür, dass die streitbefangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Dezember 2019 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bei der Beklagten eingegangen ist. Diesen Beweis ist die Klägerin letztlich schuldig geblieben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang dargelegt hat, dass sie immer sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sogleich nach dem Arztbesuch an die Beklagte übersandt habe, kann die Kammer dies sogar als wahr unterstellen, ohne dass die Klägerin hieraus ihren Klageerfolg ableiten kann, weil damit der rechtzeitige Zugang bei der Beklagten, auf den es - wie aufgezeigt - allein ankommt, nicht belegt werden kann. Im Übrigen fehlt für den Einwand der Klägerin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen, jeder Anhaltspunkt, ist durch nichts belegt und damit lediglich spekulativ.
- b)Wenn danach die auf Aufhebung der ablehnenden Verfügung der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr verbundene Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil diese wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits zulässige und begründete Anfechtungsklagen voraussetzt, und weil der Klägerin - wie aufgezeigt - ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 06. Januar 2020 bis zum 17. Januar 2020 nicht zusteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
§ 193Abs 1 S 1 SGG.
Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag. 5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§
§ 183S 1 SGG).
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