Tenor Das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 wird aufrechterhalten. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in der klageweise geltend gemachten Summe. Die Klägerin war im Sommer 2017 mit der Vermarktung eines Mehrfamilienhauses in der S-str. in L beauftragt. Die Parteien besichtigten das Haus gemeinsam mit der Eigentümerin, der Zeugin I. Am 10.07.2017 unterzeichnete die Beklagte einen Objektnachweis mit Courtagevereinbarung, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 6 dA) verwiesen wird. Der Beklagten wurde ein Exposé zur Verfügung gestellt, in dem das Haus unter "Eckdaten" damit beworben wurde, dass 5 Wohneinheiten vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Exposés wird auf Bl. 52-61 d.A. Bezug genommen. Die Erdgeschossetage des Mehrfamilienhauses ist eine Gewerbeeinheit, in welcher die Zeugin I eine Wohnung eingerichtet hatte. In den oberen Etagen befinden sich zwei genehmigte Wohneinheiten und zwei weitere ungenehmigte Wohnabschnitte. Das Objekt verfügt weiter über einen Spitzboden. Während der Besichtigung erklärte der Zeuge Y, dass dieser zu Wohnzwecken derzeit nicht genehmigt sei. Zwischen den Parteien entstand in der Folge ein Email-Verkehr, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage K 6 (Bl. 111 dA) und K 7 (Bl. 112 dA) verwiesen wird. Am 27.07.2017 kam ein Kaufvertrag über das Objekt zustande; die Beklagte zahlte einen Kaufpreis von 207.000,00 EUR. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 13.10.2017 eine Rechnung in Höhe der Klagesumme. Die Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch u.a. unter Berufung auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin. Die Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 12.06.2018 im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 7.389,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 verurteilt worden. Gegen das am 19.06.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 27.06.2018 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Makleranspruchs nicht vorliegen, weil die Immobilie zunächst besichtigt worden und der schriftliche Maklervertrag erst im Nachhinein geschlossen worden sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei für den späteren Vertragsabschluss nicht kausal gewesen. Sie behauptet, dass der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge Y, falsche Angaben gemacht habe. Er habe behauptet, dass das Haus über 5 räumlich getrennte und bauordnungsrechtlich genehmigte Wohneinheiten verfüge und auch das Erdgeschoss zu Wohnzwecken geeignet und genehmigt sei. Diese falschen Informationen habe der Zeuge Y nicht von der Eigentümerin erhalten, sondern eigenständig erstellt. Er habe weiter erklärt, dass im Spitzboden eine weitere Wohnung genehmigungsfähig sei. Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch mindestens in Höhe der Klageforderung, der aus einem Minderwert des Mehrfamilienhauses aufgrund des Umstands, dass die Erdgeschossetage nur als Gewerbe nutzbar ist, resultieren soll. Weiter erklärt sie die Aufrechnung mit mindestens 15.000,00 EUR wegen des Verlusts nicht realisierbarer Mieteinnahmen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S2, I und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 (Bl. 118 - 123 dA) verwiesen. Gründe Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision aus § 652 BGB. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Makleranspruchs liegen vor. Die Parteien haben einen Maklervertrag geschlossen, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Courtage in Höhe der Klagesumme verpflichtet hat (vgl. Anlage K 1, Bl. 6 dA). Die Klägerin hat auch Maklerleistungen i.S.v. § 652 Abs. 1 BGB erbracht. Der Zeuge S2 hat glaubhaft dargelegt, dass der Zeuge Y ihn und die Beklagte auf das streitgegenständliche Haus aufmerksam gemacht habe und die Besichtigung des Hauses organisiert habe. Die Maklerleistungen waren für den späteren Vertragsabschluss kausal; ohne die Mitwirkung der Klägerin hätte die Beklagte von dem Objekt nicht erfahren und den Kaufvertrag nicht schließen können. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, dass ein Mäklerlohn nicht zu zahlen sei, weil die schriftliche Vereinbarung (Bl. 6 d.A.) erst nach Durchführung der Besichtigung unterschrieben worden sei, gilt nach § 653 Abs. 1 BGB, dass ein Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So liegt es hier; die Beklagte wusste aus dem vorigen Kontakt, dass der Zeuge Y beruflich mit der Vermarktung von Immobilien befasst war und eine Courtage fällig werden würde. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 654 BGB analog erloschen. Nach häufig vertretener Ansicht soll der Makler seinen Provisionsanspruch verlieren, wenn er vorsätzlich oder in einer dem Vorsatz nahekommenden Leichtfertigkeit den Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat, dass er eines Lohnes als unwürdig erscheint (MüKoBGB/Roth,
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