erklärte sich der Antragsteller mit seiner Überstellung in die Niederlande einverstanden. Am 06.02.2020 übersandte die Staatsanwaltschaft München II die niederländischen Übersetzungen der Bescheinigung vom 13.01.2020 nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses ... des Rates vom
statthafte und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, erweist sich in der Sache allerdings als unbegründet. 1. Der Senat ist gemäß § 85 a Abs. 1 Satz 1
zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist ist als unbegründet nach § 85 b Abs. 2 Nr. 2
, da die Staatsanwaltschaft München II ihr Ermessen nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4
fehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat kann dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nur auf Nicht- oder Fehlgebrauch des ihr zustehenden Ermessens überprüfen (vgl. SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
3). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft München II am 06.02.2020 zunächst ein Vollstreckungsübernahmeersuchen an die niederländischen Behörden gerichtet, indem sie entsprechend Art. 4 RB FS das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 14.05.2020 zusammen mit der Bescheinigung entsprechend Anhang I RB FS den niederländischen Behörden auf Antrag des Antragstellers und auf Anforderung der niederländischen Behörden übermittelt hat. Die angefochtene Entscheidung vom 25.09.2020 ist daher in Zusammenhang mit dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft München II vom 06.02.2020 zu sehen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft München II die sozialen und familiären Bindungen des Antragstellers in den Niederlanden in ihrer Abwägung berücksichtigt hat, wie sich aus den Ausführungen in Ziffer 4 der am 06.02.2020 übersandten Bescheinigung nach Art. 4 RB FS ergibt. Dort führte die Staatsanwaltschaft München II folgendes aus: "Der (ergänze: Antragsteller) kam im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern, zwei Schwestern und fünf Brüdern von Marokko in die Niederlande. Die Familienmitglieder leben nach wie vor noch in den Niederlanden. Sein Vater hat in einer Brauerei gearbeitet und seine Mutter war Hausfrau. Von seinem sechsten bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr besuchte der Verurteilte eine Schule in den Niederlanden. Eine Berufsausbildung hat er nicht. Er hat als Hilfskraft bei Reinigungsfirmen, Lebensmittelgeschäften und im Gastronomiebereich gearbeitet. Manchmal hatte der Verurteilte auch keine Arbeit und erhielt dann Unterstützung vom niederländischen Staat. Der Verurteilte konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr Betäubungsmittel, nämlich Haschisch, wenn auch nicht durchgehend. Eine Therapie hat der Verurteilte nie in Angriff genommen. In der letzten Zeit vor der Verurteilung hat der Verurteilte Haschisch nur noch abends zum Schlafengehen geraucht. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beabsichtigte der Verurteilte eine Marokkanerin zu heiraten, die in einer Wohnung in Rotterdam leben und als Kindergärtnerin arbeiten soll." Soweit die Staatsanwaltschaft München II in der angefochtenen Entscheidung daher keinerlei Ausführungen zu dem Resozialisierungsinteresse des Antragstellers macht, obwohl diesem Gesichtspunkt nach Art. 3 Abs. 1 RB FS ein großes Gewicht zukommt (vgl. SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
10) und eine Nichtberücksichtigung einen Ermessensfehler darstellen würde, ergibt die Gesamtschau mit dem am 06.02.2020 an die niederländischen Behörden gestellten Ersuchen, dass die Staatsanwaltschaft München II dem Resozialisierungsinteresse aus den vorgenannten Gründen ein solch großes Gewicht beigemessen hat, dass sie mit einer Vollstreckungsübernahme einverstanden wäre, wenn die niederländischen Behörden die Anpassungsentscheidung nicht getroffen hätten. Es ist aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn mit dem Resozialisierungsinteresse auch die Erfordernisse der Rechtspflege, namentlich das staatliche Interesse an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung, abgewogen werden. Hierbei sind sämtliche dem deutschen Strafrecht zugrunde liegen Strafzwecke, auch generalpräventiver Art wie die Abschreckung ausländischer Straftäter, zu berücksichtigen. Zu beachten sind auch die rechtlichen und tatsächlichen Vollstreckungsbedingungen in dem anderen Mitgliedstaat, dessen erforderlichenfalls aufzuklärende tatsächliche Vollstreckungspraxis sowie die Schwere der Schuld der verurteilten Person (so SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
11). Nach § 85 Abs. 1 Satz 1
kann die Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des RB FS übertragen werden. Der RB FS wiederum regelt in Art. 8 Abs. 1 RB FS den Grundsatz, dass die verhängten Sanktionen grundsätzlich anzuerkennen sind. Wenn die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats, hier der Niederlande, nicht vereinbar ist, kann die zuständige Stelle eine Anpassung der Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 RB FS). Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 RB FS). Nach der Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 8 RB FS strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vor, die die einzigen Ausnahmen von der dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 RB FS obliegenden grundsätzlichen Verpflichtung darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht (Urteil vom 11.03.2020, C-314/18 , BeckRS 2020, 3201 Rn. 65). Nach den Gründen der Anpassungsentscheidung des Gerichts in Arnheim-Leeuwarden vom 20.07.2020 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für eine Straftat, wie der wegen der der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts Miesbach verurteilt wurde, nach niederländischem Recht 4 Jahre. Nach Art. 8 Abs. 2 RB FS in der Auslegung des EuGH hätten die niederländischen Behörden daher die Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten nicht reduzieren dürfen. Dies sah ausweislich der Entscheidungsgründe letztlich auch das Gericht in Arnheim-Leeuwarden so, sah sich aber aufgrund einer europarechtswidrigen nationalen, einer Auslegung nicht zugänglichen Vorschrift daran gehindert, die durch das Amtsgerichts Miesbach ausgeurteilte Strafe unverändert anzuerkennen. Nach dem Vorgenannten durfte die Staatsanwaltschaft München II, im Hinblick auf die nicht rahmenbeschlusskonforme Anpassungsentscheidung des Gerichts in Arnheim-Leeuwarden vom 20.07.2020, entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 1
die Herabsetzung der durch das Urteil des Amtsgerichts Miesbach ausgeurteilten Strafe von 3 Jahren 6 Monaten so stark in der Abwägung gewichten, dass es die Vollstreckungsübernahme nicht bewilligte. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit ermessensfehlerfrei getroffen worden. Soweit der Rechtsbeistand des Antragstellers darauf abhebt, dass die Staatsanwaltschaft München II bereits ein Ersuchen gestellt hat, welches durch die niederländischen Behörden angenommen worden sei, und daher nunmehr die Vollstreckungsübernahme durchzuführen, wenn nicht sogar der Antragsteller sofort aus der Haft zu entlassen sei, ist folgendes anzumerken: Nach Art. 85 Abs. 4
kann die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen zurücknehmen, solange der Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung begonnen hat. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Vollstreckungsbehörde mit den Umständen und/oder der Dauer der künftigen Vollstreckung im vorgesehenen Vollstreckungsstaat nicht einverstanden ist (vgl. SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
23). Dem steht auch nicht die Verpflichtung zur Rücküberstellung aus Art. 5 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses des Rats vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, 2002/584/JI, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndRB 2009/299/EG vom 26.02.2009 (im Folgenden: RB EuHB) entgegen, falls sich eine etwaige Anpassungsentscheidung nicht an die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 RB FS hält (vgl. SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
24). So liegt es aber, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall. Soweit der Rechtsbeistand des Antragstellers meint, dass eine Rücknahme eines gestellten Ersuchens nach dem RB FS nur möglich sei für den Fall, dass die nationalen Vorschriften hinsichtlich einer bedingten oder vorzeitigen Entlassung gelten, so zitiert er die Vorschrift des Art. 17 Abs. 3 RB FS. Er übersieht aber Art. 13 RB FS, dieser lautet: "Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken". Damit entspricht § 85 Abs. 4
der Regelung in Art. 13 RB FS. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft München II daher nicht gehindert, das Ersuchen vom 06.02.2020 zurückzuziehen. Sie hat dies in der E-Mail vom 13.08.2020 gegenüber den niederländischen Behörden bereits angedeutet. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeistands des Antragsstellers war die Staatsanwaltschaft München II auch nicht aufgrund der gegenüber den niederländischen Behörden abgegebenen Erklärung vom 02.02.2019 in der Ausübung ihres Ermessens zur Bewilligung der Vollstreckungsübernahme auf Null reduziert, so dass nur eine Bewilligung der Vollstreckungsübernahme in Betracht kam. Allerdings ist es im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass nach § 72
Bedingungen, die ein ausländischer Staat an die Rechtshilfe gestellt hat, zu beachten sind. Dabei sind Bedingungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck im Rahmen der Bewilligungserklärung für geleistete Rechtshilfe auszulegen (so SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
10). Danach gilt zunächst folgendes: Die Staatsanwaltschaft München II hat mit ihrer E-Mail vom 02.02.2019 den niederländischen Behörden völkerrechtlich verbindlich zugesagt, dass der Antragsteller zur Verbüßung der ggf. rechtskräftig verhängten Strafe in die Niederlande rücküberstellt wird. Damit ist die Staatsanwaltschaft München II der in Art. 5 Nr. 2 RB EuHB übernommen Verpflichtung nachgekommen. Dort heißt es: "Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird." Für die Auslegung der Rücküberstellungsgarantie ist mithin festzuhalten, dass die niederländischen Behörden mit E-Mail vom 01.09.2019 um eine Zusicherung ersuchten, dass der Antragsteller die verhängte Freiheitsstrafe ("this punishment") in den Niederlanden verbüßen dürfe. Diese Zusicherung erteilte die Staatsanwaltschaft München II in der E-Mail vom 02.02.2019. Der Rechtsbeistand des Antragstellers hebt nun darauf ab, dass die Staatsanwaltschaft München II in ihrer E-Mail vom 02.02.2019 darüber hinaus zusicherte, dass die verhängte Strafe durch die niederländischen Behörden angepasst werden könne ("that punishment to be imposed can/could bei convented by the Netherlands"). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass diese Zusicherung seitens der niederländischen Behörden gerade nicht zur Bedingung der Auslieferung gemacht wurde. Vielmehr ersuchten die niederländischen Behörden in ihrer E-Mail um Zusicherung der Vollstreckung der - unveränderten - Strafe ("this punishment") in den Niederlanden. Auch in der Bewilligung der Auslieferung durch die Rechtshilfekammer des Gerichts in Amsterdam vom 05.03.2019 wurde die Möglichkeit zur Anpassung der verhängten Strafe nicht zur Bedingung der Bewilligung gemacht, sondern allein die Zusicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung der verhängten Strafe. Dies wird besonders deutlich aus den Gründen der Entscheidung vom 05.03.2019, in denen die Rechtshilfekammer die nach niederländischen Recht erforderlichen Voraussetzungen anführt und unter teilweisem Zitat der Zusicherung der Staatsanwaltschaft München II erkennt, dass diese Zusicherung die nach niederländischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. In dem Zitat fehlt aber gerade die Zusicherung der Staatsanwaltschaft München II hinsichtlich der Anpassungsmöglichkeit der verhängten Strafe. Festzuhalten ist mithin zunächst, dass die niederländischen Behörden nur die Rücküberstellung zur Vollstreckung der verhängten unveränderten Strafe zur Bedingung der bewilligten Rechtshilfe gemacht haben. Fraglich ist also, ob die darüber hinaus gegebenen Zusicherung der Staatsanwaltschat München II, überhaupt völkerrechtlich und nach § 72
bindende Wirkung entfaltete. Zwar entfaltet eine deutsche Zusicherung gegenüber einem ersuchten Staat, der keine Bedingung gestellt hat, die gleiche Bindungswirkung für die deutschen Behörden wie eine Bedingung, falls die Zusicherung die Rechtshilfeleistung erst ermöglicht hat (vgl. SLGH/Hackner, 6. Aufl. 2020,
8). Hier aber ermöglichte, wie ausgeführt, die Zusicherung der Staatsanwaltschaft München II hinsichtlich der Möglichkeit der Anpassung der verhängten Strafe nicht die erbetene Auslieferung. Letztlich kann dahinstehen, ob in einer Fallkonstellation, wie der vorliegenden, aus einer gegebenen Zusicherung eine nach § 72
zu beachtende Verpflichtung entsteht. Denn die Auslegung ergibt im vorliegenden Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft München II mit ihrer Zusicherung sich nur an die Vorgaben im RB FS halten wollte. Wie bereits dargelegt, besteht nach Art. 8 Abs. 2 RB FS für den Vollstreckungsstaat die Möglichkeit der Anpassung der Strafe. Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 RB FS und der hierzu erfolgten Entscheidung des EuGH vom 11.03.2020 ( C-314/18 ; BeckRS 2020, 3201 ) zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 RB FS nur, falls das nationale Recht für entsprechend ausgeurteilte Freiheitsstrafen niedrigere gesetzliche Höchststrafen vorsieht. Zum Zeitpunkt der Zusicherung durch die Staatsanwaltschaft München II lief das Strafverfahren noch und es war somit noch nicht klar, ob und welche Sanktion durch das Amtsgericht Miesbach aufgrund welcher rechtlichen Einordnung verhängt werden würde. Mithin ist die Zusicherung der Staatsanwaltschaft München II zur Möglichkeit der Anpassung dahingehend zu verstehen, dass nur die im RB FS, welcher sowohl Deutschland als auch die Niederlande bindet, vorgesehene Anpassungsmöglichkeit zugesichert werden sollte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die deutschen Behörden und Gerichte daran gebunden sind, die Rücküberstellung des Antragsstellers zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten in den Niederlanden zu gewährleisten. Aufgrund der nach den Angaben des Rechtsbeistands des Antragstellers rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in Arnheim-Leeuwarden vom 20.07.2020 können die niederländischen Behörden aber nicht die vorgeschriebene Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Art. 8 Abs. 1 RB FS gewährleisten, so dass die Nichtbewilligung der Rücküberstellung und der Vollstreckungsübernahme in der angefochtenen Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft war. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/2307322.html ( https://oj.is/2307322 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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